OGH 2 Ob 43/60
2 Ob 43/60Ogh26.02.1960Originalquelle öffnen →
OGH
26.02.1960
2Ob43/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Berger, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Friedrich W. G*****, Kaufmanns in , vertreten durch Dr. Karl Margreiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Kurverwaltung B in B*****, vertreten durch Dr. Guntram Hörburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 85.628 S 60 g sA sowie Feststellung (Streitwert 10.000 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 23. November 1959, GZ 1 R 317/59-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Juli 1959, GZ 1 Cg 55/58-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird dahin Folge gegeben, dass die Urteile beider Vorinstanzen (ON 47 sowie ON 36, Punkt 2) aufgehoben werden und die Streitsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als Prozesskosten erster Instanz zu behandeln.
Begründung:
Anlässlich seines Kuraufenthaltes in B***** erlitt der Kläger am 1. 3. 1957 einen Unfall; er benützte damals als Fußgänger die Elisabeth-Promenade in Gesellschaft mehrerer Bekannter, von Böckstein kommend, kam dabei zum Sturz und zog sich einen Drehbruch am Knöchel des rechten Fußes zu. Mit der am 17. 1. 1958 erhobenen Klage macht der Kläger aus diesem Unfalle Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei mit der Behauptung geltend, dass diese die Instandhaltung der erwähnten Kurpromenade vernachlässigt, nämlich nicht für Bestreuung des Weges bei Schneeglätte gesorgt habe. Der Kläger begehrt die Zahlung von 85.628 S 60 g sA (Ersatz der Arzt- und Heilmittelrechnungen, der Reise- und Aufenthaltskosten, des Verdienstentgangs sowie Schmerzengeld) und die Feststellung, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, dem Kläger jeden darüber hinausgehenden aus seinem Unfalle vom 1. 3. 1957 noch entstehenden Schaden zu ersetzen (devisenrechtliche Bedenken gegen das Zahlungsbegehren des Klägers als Devisen-Ausländers bestehen nicht, da das Gericht gemäß Punkt 2a der Kundmachung Nr 9/59 der Österreichischen Nationalbank vom 14. 2. 1959 - Wiener Zeitung Nr 39/59 vom 17. 2. 1959 - dem Klagebegehren eines Ausländers, welches auf Zahlung eines Inländers lautet, ohne Nachweis einer Bewilligung stattgeben darf). Die beklagte Partei hat Grund und Höhe des Anspruchs bestritten. Die beklagte Partei ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Beilage 6). Das Erstgericht hat das bezeichnete Klagebegehren unter Verneinung des Bestehens des Grundes des Anspruches abgewiesen. Die Passivlegitimation der beklagten Partei sei zwar gegeben - in dieser Hinsicht wird im Rechtsmittelverfahren nichts mehr vorgebracht -, doch sei eine grob fahrlässige Nachlässigkeit der beklagten Partei bzw ihrer Organe hinsichtlich der Instandhaltung (Streupflicht) der Kurpromenade als eines dem öffentlichen Verkehre dienenden Privatweges nicht gegeben, demnach auch keine Haftung für den Unfall des Klägers und dessen Folgen. Mit Rücksicht auf seine Kenntnis von der Gefährlichkeit des Weges hätte der Kläger den Rückweg von Böckstein nach B***** nicht auf der Promenade unternehmen dürfen; sollte also irgend ein Verschulden der beklagten Partei begründet sein, dann wäre dieses gegenüber dem eigenen Verschulden des Verletzten derart geringfügig, dass eine Haftung der beklagten Partei zur Gänze aufgehoben wäre.
Der Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht nicht Folge gegeben; die erstgerichtlichen Feststellungen seien als unbedenklich zu übernehmen; die Grenze der Streupflicht orientiere sich einerseits an den Verkehrsbedürfnissen, andererseits an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen; die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes in der Ablehnung der Haftung der beklagten Partei sei zu billigen, so dass auf die Frage, ob und inwieweit ein Eigenverschulden des Klägers gegeben sei, nicht mehr einzugehen sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die - gemäß § 502 Abs 3 ZPO nicht unzulässige - Revision des Klägers, worin der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO und nach den Ausführungen des Rechtsmittels auch jener des § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht und die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin beantragt wird, dass der Klagsanspruch als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt werde; hilfsweise hat der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht "bzw Erstgericht" beantragt.
Die beklagte Partei hat die Revision bekämpft und beantragt, ihr keine Folge zu geben.
Die Revision ist im Sinne der folgenden Ausführungen begründet. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Umfang der Streupflicht einerseits nach den Verkehrsbedürfnissen und andererseits nach der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen richtet. Denn nur unter diesen Gesichtspunkten lässt sich die entscheidende Frage nach der grob fahrlässigen Vernachlässigung der Instandhaltung beantworten. Für die Lösung dieser Frage genügen aber die allgemeinen Erwägungen der Untergerichte nicht, zumal der Revisionswerber auch zutreffend gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes hinsichtlich der "gerichtsbekannten" Beschaffenheit des B***** Straßennetzes Stellung nimmt, weil diese Ausführungen keinen Überblick über die maßgeblichen konkreten Verhältnisse gestatten. Die Vorinstanz lehnt die Haftung der beklagten Partei schon deswegen ab (S 204 der Prozessakten), weil es sich bei der Elisabeth-Promenade um einen fast durchwegs ebenen Weg handle, wie solche in G***** in der Minderheit seien, so dass im Hinblick auf die Wetterlage zur kritischen Zeit und den ungeheuren Aufwand an Streuschotter infolge des gebirgigen Geländes die - festgestellte - einmalige Streuung in den Morgenstunden des Unfallstages (1. 3. 1957) als ausreichend anzusehen sei, um ein grobes Verschulden von Organen der beklagten Partei auszuschließen. Zutreffend hält der Revisionswerber diesen ganz allgemein angestellten Erwägungen den Umstand entgegen, dass die Kurgäste im Rahmen ihres Kurprogramms Spaziergänge oder Wanderungen auf den Promenaden unternehmen müssen. Unter diesem Gesichtspunkte muss beurteilt werden, ob die einmalige Bestreuung der Elisabeth-Promenade in der Zeit zwischen 7 und 9 Uhr vormittags des 1. 3. 1957 auch dann als genügend qualifiziert werden kann, wenn zugleich feststeht (S 145 in Verbindung mit S 203 der Prozessakten), dass die Benützer dieser Promenade (darunter der Kläger) zur Mittagszeit von der Bestreuung nichts mehr wahrnehmen konnten, wobei es nach den vorinstanzlichen Feststellungen "möglich und wahrscheinlich" ist, dass durch das Begehen des Weges seitens vieler Personen und durch eine gewisse Aufweichung der Schneeauflage über die Mittagszeit infolge Sonnenbestrahlung der verstreute Sand in den Schnee eingetreten wurde (daraus ist doch abzuleiten, dass die in den Morgenstunden des Unfallstages vorgenommene Bestreuung der Elisabeth-Promenade für die Zeit des Spazierganges des Klägers ihre Wirkung bereits verloren hatte). Der Hinweis der Vorinstanz auf den fast durchwegs ebenen Verlauf der Elisabeth-Promenade und auf die Minderzahl solcher ebener Wege in G***** könnte die bloß einmalige Vornahme der Bestreuung dieser Promenade bei den gegebenen Verhältnissen nur dann rechtfertigen, wenn alle Wege, die der Streudienst der beklagten Partei zu betreuen hatte, für den Verkehr gleich wichtig gewesen wären. Diese Voraussetzung ist aber bisher nicht geprüft worden, vielmehr ist die Frage nach dem Verkehrsbedürfnis, obwohl auf sie theoretisch hingewiesen wurde, für den konkreten Fall im bisherigen Verfahren unerörtert geblieben, abgesehen von der Feststellung (S 145 und 203), dass die Elisabeth-Promenade von zahlreichen Personen benützt werde und damals benützt worden sei. Um nun den wesentlichen Verkehr im Kurorte aufrecht zu erhalten, musste von den Organen der beklagten Partei bei den schwierigen Verhältnissen zur Winterzeit pflichtgemäß in der Dringlichkeit der Bestreuung zwischen den einzelnen Wegen eine Unterscheidung dahin getroffen werden, dass die erfahrungsgemäß am meisten frequentierten Wege insoferne bevozugt instandgehalten worden wären, dass jeweils nach Notwendigkeit dortselbst öfters gegen Glatteis gestreut worden wäre, unter bewusster Einschränkung der Bestreuung weniger wichtiger Wege. Die Zumutbarkeit der Straßeninstandhaltung darf nicht schematisch beurteilt werden, es muss vielmehr ein Plan erkennbar sein, nach dem vorzugehen war, um die wichtigsten Verkehrswege passierbar zu erhalten. Unter diesem Gesichtspunkte gewinnt auch das Vorbringen des Revisionswerbers Bedeutung, dass durch entsprechende Bekanntmachungen und Hinweise auf die Gefährlichkeit bestimmter Wege aufmerksam zu machen gewesen wäre. Denn, wenn es technisch unmöglich ist, das gesamte Wegenetz passierbar zu halten, dann muss wenigstens für die Verkehrssicherheit auf den wichtigsten Wegen vorgesorgt werden, während auf minder wichtigen Wegen, soweit dortselbst nicht jedesmal bestreut werden kann, wenn es erforderlich wäre, die Passanten entsprechend zu warnen sind.
Daraus ist für die Erledigung in dritter Instanz abzuleiten, dass derzeit nicht abschließend entschieden werden kann, weil die zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer weiteren Bestreuung der Elisabeth-Promenade vor dem Unfalle des Klägers am 1. 3. 1957 erforderlichen Feststellungen, die nach den konkreten Verkehrsbedürfnissen zu treffen sind, derzeit nicht vorliegen. Diese Festellungsmängel werden zufolge der oben angestellten Erwägungen nunmehr zu treffen sein, nachdem die maßgeblichen Umstände, insbesondere die Zweckmäßigkeit in der Planung der beklagten Partei, erörtert sein werden. Die Frage nach einem etwaigen eigenen Verschulden des Klägers wird nur dann zu erörtern sein, wenn die Haftung der beklagten Partei wegen grob fahrlässiger Vernachlässigung der Instandhaltung des Weges seitens ihrer Organe zu bejahen ist. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Streitsache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 ZPO.
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