OGH 2 Ob 50/60
2 Ob 50/60Ogh19.02.1960Originalquelle öffnen →
OGH
19.02.1960
2Ob50/60
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Liedermann, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Rudolf L*****, vertreten durch das Bezirksjugendamt St. Pölten, wider die beklagte Partei Stefan K***** Bundesbahnangstellten in *****, vertreten durch Dr. Ernst Bast, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Feststellung der ae Vaterschaft und Unterhaltsleistung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 23. Dezember 1959, GZ R 751/59-12, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Amstetten vom 11. November 1959, GZ C 287/59-6, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurse wird dahin Folge gegeben, dass in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Begründung:
Im vorliegenden Prozesse wird Stefan K***** als unehelicher Vater des am 4. 2. 1953 von Barbara W*****, nunmehr verehelichten L*****, geborenen Rudolf W*****, durch Namensgebung L*****, in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Klagsabweisung mit der Behauptung beantragt, dass die Mutter des Klägers zu Beginn seiner Beziehungen zu ihr bereits von einem anderen Manne schwanger gewesen sei; Vater des Klägers sei entweder Rudolf G***** oder Hermann H*****. Der Beklagte hat sich auf Vernehmung von Sachverständigen dafür berufen, dass er nach der Verteilung der Blutgruppen und Blutfaktoren sowie zufolge der anthropologisch-erbbiologischen Merkmale nicht Vater des Klägers sei. Rudolf G***** hat in der Tagsatzung vom 3. 11. 1959 (ON 4, S 18) als Zeuge bekundet, mit der Mutter des Klägers häufig Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, an die Zeit könne er sich nicht mehr erinnern, es könne im Jahre 1952 gewesen sein; jedenfalls habe sich der Verkehr vor der Schwangerschaft der Mutter des Klägers abgespielt; er habe die Vaterschaft zum Kläger anerkannt, weil er von den Beziehungen der Mutter des Klägers zu anderen Männern damals noch nichts gewusst habe; nunmehr habe er die Vaterschaft infolge nachgewiesener Zeugungsunfähigkeit mit Erfolg bestritten. Das Erstgericht hat den Sachverständigenbeweis über die behauptete Unmöglichkeit der Zeugung des Klägers durch den Beklagten durch Vornahme der Blutgruppen- und Blutfaktorenbestimmung zugelassen und die Blutuntersuchung an den Streitteilen, der Mutter des Klägers und Rudolf G***** sowie Hermann H***** angeordnet. Rudolf G***** ist der Aufforderung zur Blutentnahme nicht nachgekommen und hat gegen den erstgerichtlichen Beschluss hinsichtlich seiner Einbeziehung in die Blutprobe unter Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 11. 8. 1959, C 107/59-11, Rekurs erhoben. Das Rekursgericht hat diesem Rekurse Folge gegeben und den erstinstanzlichen Beschluss im Ausspruche, dass Rudolf G***** als Vergleichsvater in den Sachverständigenbeweis durch Vornahme der Blutgruppen- und Blutfaktorenbestimmung einbezogen werde und sich zu diesem Zwecke der Blutentnahme zu unterziehen habe, aufgehoben. Dem erwähnten Urteile des Bezirksgerichtes Neulengbach komme als Statusurteil erweiterte Rechtskraftwirkung zu, so dass auch für den vorliegenden Prozess feststehe, dass der Zeuge Rudolf G***** nicht der leibliche Vater des Klägers sei. Auch das rechtliche Interesse (der Parteien) an der Einbeziehung des Zeugen in die Blutprobe sei zu verneinen, weil von vorneherein feststehe, dass - wie immer das Gutachten hinsichtlich der Blutprobe ausfalle - Rudolf G***** nicht der Vater des Klägers sei.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten, worin die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses der ersten Instanz beantragt wird.
Der Revisionsrekurs ist nach der dargestellten Aktenlage (es handelt sich beim Beschluss der zweiten Instanz inhaltlich um eine Abänderung der Verfügung des Erstgerichtes; vgl auch die Regelung der Anfechtung nach § 7 Abs 2 letzter Satz der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften) zulässig; er ist auch begründet. Zunächst ist mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl zB 2 Ob 78/52 vom 25. 3. 1952, SZ XXV/72; 1 Ob 244/55 vom 4. 5. 1955, JBl 1955, S 604 f) festzuhalten, dass § 7 der zitierten Verordnung auch auf Streitigkeiten über die uneheliche Vaterschaft anzuwenden ist. Die Weigerung des Zeugen Rudolf G*****, die Entnahme einer Blutprobe zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung zu dulden, ist nach der Aktenlage ohne triftigen Grund erfolgt. Der gegenteiligen Ansicht des Rekursgerichtes kann nicht beigepflichtet werden. Die Vorinstanz geht nämlich zunächst von einer unrichtigen Beurteilung hinsichtlich der Bedeutung des im Vorprozesse C 107/59 des Bezirksgerichtes Neulengbach gefällten Urteils aus. Rudolf G***** hatte nämlich die Vaterschaft zum Kläger außergerichtlich anerkannt und war daher - bei seinem späteren Standpunkte, nicht der Vater des Klägers sein zu können - genötigt, selbst als Kläger gegenüber dem mj Rudolf W***** (L*****) aufzutreten. Nun wurde im Vorprozesse mit Urteil der ersten bzw der zweiten Instanz vom 11. 8. 1959 bzw 23. 9. 1959 (ON 11 bzw 17 der bezogenen Vorakten) erkannt, dass Rudolf G***** nicht der leibliche Vater des mj Rudolf W***** sei, dass das außergerichtliche Vaterschaftsanerkenntnis unwirksam sei und dass die dem Rudolf G***** als ae Vater gegenüber dem Minderjährigen obliegenden Verpflichtungen mit Rechtskraft der Entscheidung erloschen seien. Somit ist nun zwar der Klage des Rudolf G***** wegen Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses stattgegeben worden, es liegt aber dabei kein positives Statusurteil im Sinne der Ansicht des Rekursgerichtes vor, vielmehr ist durch die Entscheidung im Vorprozesse die Frage der Vaterschaft bezüglich des mj Rudolf W***** (L*****) offen geblieben. Es ist also der vom Rekursgerichte für die Weigerung des Zeugen Rudolf G*****, die Blutentnahme zur Untersuchung zu dulden, in erster Linie anerkannte, Grund weggefallen, da nach Lehre und Rechtsprechung (vgl zB 7 Ob 124/55 vom 25. 3. 1955, SZ XXVIII/84) erweiterte Rechtskraftwirkung nur dann gegeben ist, wenn die Vaterschaft eines bestimmten Mannes zu einem Kinde positiv ausgesprochen worden ist. Damit entfällt aber auch der zweite vom Rekursgerichte für die Rechtfertigung der Weigerung des Zeugen bekannt gegebene Grund des Mangels des Interesses der Parteien an der Einbeziehung des Zeugen in die Blutprobe, welcher Grund ja nach den Ausführungen der Vorinstanz wiederum auf die Rechtskraftwirkung des Urteils im Vorprozesse zurückzuführen ist. Zu dieser zweiten Frage macht aber der Revisionsrekurswerber auch zutreffend geltend, dass er im Vorprozesse mangels Parteistellung keinerlei Gelegenheit gehabt habe, die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Erhart P***** - diesem Gutachten haben sich die Gerichte im Vorprozesse angeschlossen und auf dieser Grundlage angenommen, dass Rudolf G***** infolge Azoospermie zeugungsunfähig sei - zu bekämpfen. Bei diesen Umständen muss die Weigerung des Zeugen, die Blutentnahme zu dulden, als ungerechtfertigt bezeichnet werden. Der etwaige Ausschluss des Zeugen nach der Blutprobe könnte das Verfahren wesentlich vereinfachen, da sich in diesem Falle die Einbeziehung dieses Zeugen in die etwa erforderliche erbbiologische Begutachtung erübrigen könnte.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurse Folge zu geben und wie im Spruche zu erkennen.
Ein Kostenausspruch entfiel mangels Verzeichnung von Kosten durch den Beschwerdeführer.
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