OGH 4 Ob 13/60
4 Ob 13/60Ogh09.02.1960Originalquelle öffnen →
OGH
09.02.1960
4Ob13/60
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Machek und Dr. Nedjela als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "*****" -Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Walter Fulterer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Heinrich D, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr. Heinz Bauer und Dr. Harald E. Hummel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 6.195,50 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21. Oktober 1959, GZ 1 Cg 119/59-12, womit das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 11. Juni 1959, GZ Cr 80/59-7, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte hat seine Rekurskosten selbst zu tragen.
Begründung:
Das Erstgericht wies die auf Bezahlung von 6.195,50 S gerichtete Schadenersatzklage gegen den Beklagten, den früheren Kraftwagenlenker der Klägerin, mit der Begründung ab, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB abgelaufen gewesen sei, als die Klage am 23. März 1959 eingebracht worden sei. Es handle sich um den am 24. Februar 1955 in Dornbirn vor sich gegangenen Zusammenstoß des vom Beklagten gelenkten Lieferwagens der Klägerin mit dem von Gebhard R***** gelenkten Lastkraftwagen. Aus den Ergebnissen des beim Bezirksgericht Dornbirn gegen R***** durchgeführten Strafverfahrens U 136/55, insbesondere der Begründung des freisprechenden Urteils vom 29. April 1955, ON 10, wovon die Klägerin am 1. Februar 1956 Kenntnis erlangt habe, habe diese entnehmen können, dass nicht R*****, sondern der Beklagte den Unfall dadurch verschuldet habe, dass er in der Mitte und nicht auf der rechten Seite der Straße gefahren sei. Damals sei der Klägerin daher die am Unfall schuldtragende Person bekannt geworden, sodass sie gegen den Beklagten die Schadenersatzklage mit Aussicht auf Erfolg hätte einbringen können.
Infolge Berufung der Klägerin hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht hielt den Klagsanspruch nicht für verjährt. Im Strafverfahren habe nämlich der Beklagte als Verdächtiger angegeben, er sei mit einer Stundengeschwindigkeit von dreißig Kilometern auf der rechten Straßenseite gefahren und es habe ihn erst, als er scharf habe abbremsen müssen, nach links getragen. Gebhard R***** habe nur aus dem Grund angenommen, der Beklagte sei auf der linken Straßenseite gefahren, weil sich der Unfall teilweise auf ihr ereignet habe. Es handle sich dabei um eine bloße Schlussfolgerung. Im Strafverfahren sei daher Aussage gegen Aussage gestanden. Der Schluss sei damals möglich gewesen, dass der vom Beklagten gelenkte Lieferwagen auf der rechten Hälfte der Straße zur Kreuzung angefahren sei. Bei dieser Beweislage habe die Klägerin nicht damit rechnen können, dass sie in einem Verfahren gegen den Beklagten wegen Schadenersatz vor dem Zivilgericht durchdringen würde. Erst, als der Beklagte im Schadenersatzprozess der Klägerin gegen R***** (C 1090/57 des Bezirksgerichtes Dornbirn) bei der Streitverhandlung vom 22. Mai 1957 als Zeuge ausgesagt hatte, er sei vor dem Unfall in der Mitte der Fahrrinne, also in der Mitte der Straße, gefahren, seien die Chancen der Klägerin, den Schadenersatz vom Beklagten verlangen zu können, wesentlich gestiegen. Auf die Frage, ob der Beklagte in der Mitte oder auf der rechten Seite der Straße gefahren sei, habe schon der im Strafverfahren vernommene Sachverständige DI G***** besonderes Gewicht gelegt. Derselben Meinung sei der im Rechtsstreit gegen R***** C 1090/57 vernommene Sachverständige DI Gu***** gewesen. Die Klägerin habe daher erst vom 22. Mai 1957 angefangen die Möglichkeit gehabt, eine Schadenersatzklage gegen den Beklagten mit Aussicht auf Erfolg einzubringen. Von da an bis zur Einbringung der Klage (23. März 1959) seien nicht drei Jahre verstrichen. Das Erstgericht müsse daher den Sachverhalt meritorisch prüfen.
Gegen den unter Rechtskraftvorbehalt erlassenen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Beklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Der Beklagte vertritt die Meinung, dass die Klägerin schon aus dem Strafakt genügend Aufschluss über das schuldhafte Verhalten des Beklagten bekommen habe, um mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn die Klage einzubringen. Sowohl aus dem Gutachten des Sachverständigen DI G*****, als auch aus dem Inhalt des Strafurteils vom 29. April 1955 gehe deutlich hervor, dass der Beklagte mit einer wesentlich überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei und seine rechte Straßenseite nicht eingehalten habe. Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Sachverständige im Strafverfahren ein Verschulden des Beklagten nicht angenommen, sondern nur geäußert hat, der Unfall wäre nicht zustande gekommen, wenn der Lieferwagen, den der Beklagte lenkte, die rechte Straßenseite der Schützenstraße eingehalten hätte, zumindest aber im Kreuzungsbereich etwas mehr rechts gefahren wäre. Der Sachverständige konnte aber nicht ausschließen, dass der Lieferwagen erst infolge des Bremsens auf dem Schneematsch von der rechten Straßenseite abgekommen ist. Aus dem Strafakt konnte die Klägerin daher noch nicht so ausreichende Verdachtsmomente entnehmen, dass sie die Schadenersatzklage gegen den Beklagten mit Aussicht auf Erfolg einbringen konnte. Dies gilt auch vom Inhalt des Strafurteils, in dem der Unfall auf das Verhalten des Beklagten zurückgeführt wird. Ein freisprechendes Urteil hat nämlich nicht nur hinsichtlich des Freispruchs, sondern auch bezüglich der Annahme, welche außenstehende Person einen Unfall verschuldet haben könnte, gemäß § 268 ZPO keine bindende Wirkung.
Der Klägerin stand ein ausreichender Beweis, auf Grund dessen sie die Schadenersatzklage gegen den Beklagten einbringen konnte, erst auf Grund der Aussage des Beklagten als Zeugen im Rechtsstreit C 1090/57 bei der Streitverhandlung vom 22. Mai 1957 zu Gebote, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat. Erst von da an konnte sie mit der Möglichkeit des Nachweises rechnen, dass der Beklagte vorschriftswidrig gefahren sei und den Schaden schuldhaft verursacht habe. Denn gerade die Frage, auf welchem Teil der Straße der Beklagte gefahren ist, war nach der Ansicht der Sachverständigen von Bedeutung. Die Meinung des Beklagten, seine Aussage vom 22. Mai 1957 habe nichts Neues gebracht, sondern nur seine Fahrweise näher begründet, ist nicht zu billigen, weil er erst damals angegeben hat, notgedrungen in der Straßenmitte gefahren zu sein. Inwieweit freilich überhaupt ein Verschulden des Beklagten im Endergebnis nachweisbar sein wird, wird sich erst nach dem Abschluss des Beweisverfahrens zeigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung (zB den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 2. Dezember 1959, 5 Ob 563/59, vom 21. Oktober 1959, 2 Ob 509/59, vom 3. Juli 1957, EvBl 1957, 314, vom 7. März 1956, ZVR 1956, 127, vom 15. Oktober 1936, SZ XVIII/171) des dt Reichsgerichtes vom 3. Oktober 1940, DREvBl 1940, 412) beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unter anderem erst zu laufen, wenn die Person des Beschädigers dem Beschädigten auf eine Weise bekannt geworden ist, die eine aussichtsreiche Klageführung ermöglicht. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin diese Kenntnis erst am 22. Mai 1957 erlangt. Ihre am 23. März 1959 eingebrachte Klage ist, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, noch vor dem Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht worden.
Dem Rekurs musste daher der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.
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