OGH 2 Ob 14/60
2 Ob 14/60Ogh29.01.1960Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Berger, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Viktor S*****, vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Adolf K*****, vertreten durch Dr. Harald Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung von Geschäftsräumen infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 26. November 1959, GZ 41 R 971/59-11, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1. Oktober 1959, GZ 47 C 244/59-7, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurse wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Das Erstgericht hat die für den 30. 9. 1959 vorgenommene Aufkündigung hinsichtlich der untergemieteten Geschäftslokale im 3., 4. und 5. Stockwerk des Hauses W***** aufgehoben, da die Aufkündigung auf die vereinbarte halbjährige Kündigungsfrist nicht Bedacht genommen habe, also verfehlt sei. Von dem mit Räumungsklage geltend zu machenden Recht der vorzeitigen Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB habe die klagende Partei nicht Gebrauch gemacht. Die Meinung der Klägerin, auf Grund der Vertragsbestimmung Punkt II Absatz 3 (Beilage B) auch ohne Einhaltung der vereinbarten Frist aufkündigen zu können, könne nicht geteilt werden.
Der Berufung der klagenden Partei hat das Berufungsgericht Folge gegeben, das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Zugleich hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass das Verfahren (in erster Instanz) erst nach eingetretener Rechtskraft des Beschlusses fortzusetzen sei. Die Anwendbarkeit des § 1118 ABGB sei durch das Mietengesetz auch bei den diesem Gesetze unterliegenden Bestandobjekten nicht eingeschränkt worden. Wenn dem Bestandgeber nach § 1118 ABGB das Recht auf sofortige Auflösung des Vertrages zustehe so stehe doch nichts im Wege, dass er statt der Räumungsklage das für den Bestandnehmer mildere Mittel der Kündigung wähle. Wenn nun der Bestandgeber kündige, statt nach § 1118 ABGB auf Räumung zu klagen, ergebe sich die Frage, ob eine solche Kündigung ebenfalls an die sonst für das Kündigungsverfahren geltenden strengen Formerfordernisse gebunden sei. Diese Frage sei mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dahin zu beantworten, dass der Bestandgeber in einem Falle, in dem er den Vertrag auch sofort auflösen könnte, dann, wenn er bloß kündigt, zur Einhaltung der gesetzlichen oder auch der vertraglichen Kündigungsfrist nicht verpflichtet sei. Diese Rechtsauffassung könne auch darauf gestützt werden, dass eine Kündigung zumindest im Falle der Erhebung von Einwendungen, als Klage im Sinne der ZPO anzusehen sei. Das Urteilsbegehren einer solchen Klage enthalte, abgesehen von dem die Rechtswirksamkeit oder die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung feststellendenden Teile, ein auf Räumung gerichtetes Leistungsbegehren, das sich mit dem Begehren einer auf § 1118 ABGB gestützten Klage völlig decke. Es liege daher zumindest zum Teil auch ein Räumungsbegehren vor, das nach dem Klagsvorbringen auf § 1118 ABGB gestützt werden könne. Nunmehr sei vom Erstgerichte zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1118 ABGB gegeben seien, das Verfahren also insofern ergänzungsbedürftig.
Gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der gemäß § 519 Z 3 ZPO zulässige Rekurs des Beklagten, worin beantragt wird, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgerichte die neuerliche Entscheidung über die Berufung im Sinne der Bestätigung des Ersturteils aufzutragen.
Der Rekurs ist nicht begründet.
Der Oberste Gerichtshof hält an der in Lehre (vgl Klang, Kommentar,
Aus diesen Erwägungen war dem Rekurse der Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 50, 40 ZPO.
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