OGH 5 Ob 553/59
5 Ob 553/59Ogh16.12.1959Originalquelle öffnen →
OGH
16.12.1959
5Ob553/59
Mietengesetz §19 Abs2 Z10;
SZ 32/166
Bei jedem den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegenden Untermietverhältnis treten im Falle des Todes oder des Ausscheidens des bisherigen Untermieters aus der gemeinsamen Wohnung die darin verbliebenen Familienangehörigen in das Untermietverhältnis ein.
Entscheidung vom 16. Dezember 1959, 5 Ob 553/59.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Unbestritten ist, daß die Beklagte Hauptmieterin der aufgekundigten Wohnung ist, daß sie diese Wohnung seit dem Jahre 1946 zur Gänze untervermietet hat und seit 1950 Hans H. als Untermieter mit seiner Familie, darunter seinem Sohn Walter H., die Wohnung benützt. Diese Tatsachen waren dem Erstkläger die ganzen Jahre hindurch bekannt. Am 10. März 1959 zog Hans H. aus der Wohnung aus und überließ diese seinem Sohn Walter.
Das Erstgericht hob die von den klagenden Parteien eingebrachte, auf § 19 Abs. 1, Abs. 2 Z. 10 und 13 MietG. gestützte Aufkündigung auf.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung unter Zulassung der Revision.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Von den geltend gemachten Kündigungsgrunden müssen die Kündigungsgrunde nach § 19 Abs. 1 MietG. und § 19 Abs. 2 Z. 13 MietG. von vorneherein ausscheiden, und zwar § 19 Abs. 2 Z. 13 MietG. deshalb, weil seine Geltendmachung voraussetzt, daß die gekundigte Wohnung überhaupt von niemandem zur Befriedigung eines regelmäßigen Wohnungsbedürfnisses verwendet wird, während eine Kündigung nach § 19 Abs. 1 MietG. nur dann in Frage kommt, wenn ein in den Kündigungsgrunden des § 19 Abs. 2 MietG. nicht ausdrücklich geregelter, aber diesen Kündigungsgrunden an Wichtigkeit gleichkommender Tatbestand behauptet wird. Liegt aber ein einem der Kündigungsgrunde des § 19 Abs. 2 MietG. entsprechender Sachverhalt vor, wobei nur eine der im Gesetz ausdrücklich geforderten Voraussetzungen fehlt, ist es ausgeschlossen, diesen Mangel durch Heranziehung des § 19 Abs. 1 MietG. zu sanieren. Einen solchen Versuch unternehmen die Kläger, die durch Heranziehung des Abs. 1 vermeiden wollen, daß die Fristbestimmung des § 19 Abs. 4 MietG. gegen sie angewendet wird.
Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Frist gewahrt wurde, ist davon auszugehen, daß nach den vom Berufungsgericht, übernommenen Feststellungen den Klägern seit vielen Jahren bekannt ist, daß die Beklagte nicht in der Wohnung wohnt, sondern sie zur Gänze untervermietet hat. Dieser den Klägern bekannte Sachverhalt sprach eindeutig dafür, daß die Beklagte die Wohnung offenbar selbst nicht benötigt. Daß die Kläger dessenungeachtet aus bestimmten Gründen annehmen konnten, die Beklagte werde in naher Zeit die Wohnung doch selbst benötigen, ist nicht festgestellt. Es fehlt daher dem in der Revision unternommenen Versuch darzutun, den Klägern sei erst durch den Auszug des Untermieters und die Übernahme der Wohnung durch dessen Sohn so recht zum Bewußtsein gekommen, daß die Beklagte die Wohnung offenbar in naher Zeit für sich selbst nicht benötige, die Grundlage.
Von der Erlangung der Kenntnis vom Sachverhalt im Sinne des § 19 Abs. 4 MietG. kann allerdings bei Wechsel des Untermieters erst dann gesprochen werden, wenn dem Vermieter die Neuvermietung bekannt wurde. Die Entscheidung hängt also von der Frage ab, ob die Übernahme der Wohnung durch den Sohn des bisherigen Untermieters, Walter H., als Neuvermietung anzusehen ist. Sie wäre es dann, wenn er durch die Überlassung der Wohnung seines Vaters an ihn nicht schon kraft Gesetzes in das Mietrecht seines Vaters eingetreten wäre; in diesem Falle müßte in seiner Weiterbelassung in der Wohnung gegen Entgelt die Begründung eines neuen Untermietverhältnisses gesehen werden.
Die Frage, ob die in der Wohnung zurückbleibenden nahen Angehörigen des weichenden Untermieters kraft Gesetzes in den Untermietvertrag eintreten, konnte bis zur Erlassung der 6. KSchAusfV. zweifelhaft sein. Für diese Auffassung sprach der in § 19 Abs. 2 Z. 5, 6, 10 und 11 MietG. verankerte Grundsatz, daß das Interesse der Familienangehörigen an einer Wohnung im allgemeinen dem Interesse des Familienhauptes gleichzusetzen ist, gegen sie sprach der in § 19 Abs. 2 Z. 12 MietG. zum Ausdruck kommende Gedanke, daß bei Untermietverhältnissen wegen des hier bestehenden Naheverhältnisses grundsätzlich die Möglichkeit der Kündigung erleichtert werden soll. Diese Zweifel wurden durch den zweiten Satz des § 4 der 6. KSchAusfV. behoben, der auch für Untermieter eine dem § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. ähnliche Regelung trifft. Der Wortlaut der zitierten Verordnung könnte allerdings den Anschein erwecken, daß diese Regelung nur für solche Untermietverhältnisse gelten solle, die erst durch die 1. KSchAusfV. vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1671, den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterworfen wurden (§ 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 4, erster Satz, der 6. KSchAusfV.). Prüft man aber den Wortlaut des § 4 in seinem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Verordnung sowie des mit ihrer Erlassung verbundenen Zweckes, dann muß die Meinung, daß die Bestimmung des § 4, zweiter Satz, nur für einen bestimmten Kreis von Untermietverhältnissen gelten solle, unhaltbar erscheinen. Schon nach § 1 Abs. 2 Z. 8 MietG. stand bei gänzlicher Untervermietung der Wohnung der Untermieter auch dann unter Mieterschutz, wenn die Wohnung am 31. Juli 1925 nicht gänzlich untervermietet war. Ihm wurde im § 1 der 1. KSchAusfV. der bisher nicht unter dem Schutz des Mietengesetzes gestandene Untermieter gleichgestellt, der nur einen am 31. Juli 1925 nicht untervermieteten Teil der teilweise noch vom Hauptmieter bewohnten Wohnung gemietet hatte, wenn er in den gemieteten Räumen mit seiner Familie eine selbständige Wirtschaft oder Haushaltung führte. Da sich alsbald Zweifel über den weiteren Bestand des Mieterschutzes bei der durch Tod oder sonstiges Ausscheiden eines Familienmitgliedes bedingten Auflösung der "Familie" ergaben, wurde, um hier Härten zu vermeiden, die Bestimmung des § 4 der 6. KSchAusfV. geschaffen (Pfundtner - Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich, II b 7 S. 29). Darin ist ausdrücklich bestimmt, daß der Tod oder das Ausscheiden eines Familienmitgliedes für die Fortdauer des Schutzes ohne Einfluß ist, und es wird darüber hinaus für die in der Wohnung verbleibenden Familienangehörigen ein der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. ähnlicher Eintritt in das Mietverhältnis ex lege normiert. Damit wurde auch hier für den Untermieter dem Gedanken zum Durchbruch verholfen, daß dem Interesse des Mieters an der Wohnung im Falle seines Ausscheidens das Interesse seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen gleichzustellen ist. Dieser Grundsatz muß wegen der Gleichheit des Rechtsgrundes und wegen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht nur auf den Kreis der Untermieter, deretwegen er zunächst erlassen wurde, sondern auf alle Untermietverhältnisse, die den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegen, Anwendung finden. Es kann nicht der Sinn des Gesetzes sein, daß die Angehörigen derjenigen Untermieter, welche schon auf Grund der Bestimmungen des Mietengesetzes wegen gänzlicher Untervermietung der Wohnung unter Mieterschutz standen, nun diesen Mieterschutz verlieren sollten, obwohl hier das für Untermieten sonst typische Naheverhältnis für den Haupt- und Untermieter, das die Ursache der erleichterten Kündigungsmöglichkeit der Untermietverhältnisse war, gar nicht besteht, während der Hauptmieter, der selbst noch in der Wohnung wohnt, keine Möglichkeit hat, den Angehörigen seines Untermieters, der den Kündigungsschutz erst durch die 1. KSchAusfV. erworben hatte, zu kundigen. Das führt zu dem Ergebnis, daß die zur Vermeidung von Härten getroffene Regelung des § 4, Satz 2, der 6. KSchAusfV. offenbar die Familienangehörigen aller Untermieter unter den Schutz des Mietengesetzes stellen sollte und demnach bei Tod oder Ausscheiden aller Untermieter, bei denen das Mietverhältnis den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegt, die in der Wohnung verbliebenen Familienangehörigen an Stelle des Weggefallenen in das Untermietverhältnis eintreten. Daß dies nach dem Wortlaut des § 4 der 6. KSchAusfV. ausdrücklich nur für jene Untermietverhältnisse ausgesprochen wird, auf welche die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes erst durch die Verordnung vom 5. September 1939 ausgedehnt wurden, erklärt sich aus dem Anlaß der Erlassung der Bestimmung des § 4. Es wurde offensichtlich davon ausgegangen, daß bei Mietverhältnissen, die nach dem Mietengesetz den Kündigungsbeschränkungen dieses Gesetzes unterlagen, der Schutz der Angehörigen schon nach dem bisherigen Rechtszustand gegeben war (arg. "sofern sich dieser Eintritt nicht schon aus anderen Vorschriften ergibt").
Ist dem so, dann wurde durch die Übernahme der Wohnung durch Walter H. ein neues Untermietverhältnis nicht begrundet, und es hat sich an dem für den Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. wesentlichen Sachverhalt, welcher den Klägern seit vielen Jahren bekannt war, nichts geändert. Der Geltendmachung des § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. steht daher die Bestimmung des § 19 Abs. 4 MietG. entgegen.
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