OGH 4 Ob 121/59
4 Ob 121/59Ogh15.12.1959Originalquelle öffnen →
OGH
15.12.1959
4Ob121/59
Arbeiterurlaubsgesetz §6;
Feiertagsruhegesetz §3;
SZ 32/163
Die Urlaubsabfindung und das Entgelt für Feiertagsarbeit sind nach dem für das konkrete Arbeitsverhältnis vereinbarten Lohn und nicht nach den allgemein für solche Arbeiten geltenden kollektivvertraglichen Sätzen zu berechnen.
Entscheidung vom 15. Dezember 1959, 4 Ob 121/59.
I. Instanz: Arbeitsgericht Feldkirch; II. Instanz: Landesgericht Feldkirch.
Der Kläger war im Hotel des Beklagten in der Wintersaison 1957/58 Küchenchef. Es war eine Nettomonatsgage von 5000 S vereinbart. Nach der gemäß dem Bundeskollektivvertrag für das österreichische Hotel- und Gastgewerbe vom 1. Juni 1956 geltenden Lohnordnung hätte der Lohn bloß 2150 S betragen.
Der Kläger verlangt:
Abfindung für nicht gewährte Ruhetage im Betrag von . 461 S 30 g,
Bezahlung eines hundertprozentigen Lohnaufschlages für fünf
Feiertage, d. s. 5000 S: 26 = 192 S 30 g mal 5 = = 961 S 50 g minus
bezahlter 827 S = ................... 134 S 50 g.
2307 S 60 g, hiezu Krankengeld 40 S mal 12 = 480 S, zusammen 2787 S
60 g: 52 = 53 S 60 g wöchentlich mal 15 (da der Kläger fünfzehn
Wochen gearbeitet hat) = 804 S, abzüglich gezahlter 268 S 50 g
=........................ 535 S 50 g, ------------- zusammen ...
1.131 S 30 g.
Der Beklagte beantragte Abweisung dieses Begehrens.
Das Erstgericht sprach dem Kläger nur 138 S 45 g zu, nämlich das an Stelle der Verpflegung für jeden Urlaubstag gebührende anteilsmäßige Krankengeld (§ 6 Abs. 3 ArbUrlG.), und wies das weitere Begehren ab. Zur Abweisung des weiteren Begehrens auf Urlaubsabfindung und auch des Begehrens auf Feiertagslohn gelangte es, weil es der Lohnberechnung nicht den vereinbarten Lohn von 5000 S, sondern unter Berufung auf Pkt. 8 d und 10 des Kollektivvertrages den kollektivvertraglichen Lohn von bloß 2150 S zugrunde legte.
Infolge Berufung des Klägers änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es dem Kläger weitere 531 S 55 g zuerkannte, so daß dem Kläger unter Billigung seiner Berechnungsmethode der volle verlangte Feiertagszuschlag und auch die volle Urlaubsentschädigung zugesprochen sind, während sein Begehren auf Abfindung für nicht gewährte Ruhetage abgewiesen blieb.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 3 Abs. 2 FeiertagsruheG. ist für Feiertage das regelmäßige Entgelt zu leisten; außerdem ist für Arbeiten, die an Feiertagen geleistet werden, das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zu zahlen. Da diese Gesetzesstelle auf die im konkreten Fall geleistete Arbeit und das auf sie entfallende Entgelt abstellt, muß sie dahin verstanden werden, daß sich das Entgelt für Feiertagsarbeit nach dem für das konkrete Arbeitsverhältnis geltenden Lohn und nicht nach den allgemeinen, für solche Arbeiten geltenden kollektivvertraglichen Sätzen richtet. Aus dem folgenden Abs. 3 dieser Gesetzesstelle, wonach günstigere Bestimmungen von Kollektivverträgen über die Entlohnung der Feiertagsarbeit unberührt bleiben, ergibt sich, daß die Regelung des § 3 Abs. 2 FeiertagsruheG. vom Gesetzgeber relativ (zugunsten des Arbeitnehmers) zwingend gedacht ist, daß also zuungunsten des Arbeitnehmers weder durch Einzelvertrag noch durch Kollektivvertrag von ihr abgegangen werden kann. Pkt. 10 des hier in Betracht kommenden Bundeskollektivvertrages für das österreichische Hotel- und Gastgewerbe vom 1. Juni 1956 sieht nun vor, daß für Feiertagsarbeit dem Arbeitnehmer ein hundertprozentiger Lohnaufschlag auf den "Normallohn" gebührt. Unter "Normallohn" kann schon nach dem Wortlaut dieser Stelle des Kollektivvertrages ohne weiteres der für das konkrete Arbeitsverhältnis vereinbarte Lohn verstanden werden. Damit hält sich die Vorschrift des Kollektivvertrages im Rahmen des zwingenden Rechtes. Zu einer Auslegung dahin, daß unter "Normallohn" ohne Rücksicht auf das konkrete Arbeitsverhältnis der für Arbeitsverhältnisse dieser Art allgemein geltende kollektivvertragliche Lohn zu verstehen wäre, gibt der Wortlaut des Kollektivvertrages keinen ausreichenden Anlaß. Im übrigen würde eine Bestimmung dieses Inhaltes gegen zwingendes Recht verstoßen; es müßte trotz ihrer das Feiertagsarbeitsentgelt auf Grund des für das konkrete Arbeitsverhältnis geltenden, überkollektivvertraglichen Lohnes berechnet werden. Ähnliches gilt für die Urlaubsabfindung. Hier sieht § 6 Abs. 2 ArbUrlG. vor, daß bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes "der Lohn zugrunde zu legen (ist), der sich aus der für den Arbeiter geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt." Auch hier zeigt der Zusammenhang des Gesetzes, daß der konkrete Arbeitslohn des in Betracht kommenden Arbeiters und nicht ein im konkreten Fall gar nicht angewendeter, niedrigerer kollektivvertraglicher Lohn gemeint ist. Zu der zusammen mit dem Lohnsatz das Urlaubsentgelt bestimmenden Arbeitszeit hat denn auch der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß unter der für den Arbeiter geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit nur die Normalarbeitszeit des individuell bestimmten Arbeiters verstanden werden kann (ArbSlg. 6684 = Soz. I A c S. 71). In entsprechender Weise kann es auch nur auf die Lohnhöhe des individuell bestimmten Arbeiters ankommen. Gemäß § 10 ArbUrlG. 1959, BGBl. Nr. 24 (ebenso § 9 der früheren Fassung des Gesetzes), können die dem Arbeiter durch dieses Gesetz zustehenden Ansprüche durch Kollektivvertrag grundsätzlich weder aufgehoben noch beschränkt werden. Der Kollektivvertrag bestimmt nun hier allerdings in Pkt. 8 d, daß als Berechnungsgrundlage "der im jeweiligen Lohnübereinkommen festgelegte" Lohn gilt. Auch diese Bestimmung läßt sich immerhin noch dahin auslegen, daß damit der nach der Vorstellung der Kollektivvertragsparteien bestehende Regelfall der Entlohnung nach dem Kollektivvertrag getroffen sein soll, wobei kollektivvertraglicher und Individuallohn zusammenfallen, und daß bei höherem Individuallohn eben dieser angewendet werden soll. Auch dann, wenn aber die Kollektivvertragsbestimmung dahin ausgelegt wird, daß auch bei überkollektivvertraglichem Individuallohn nur der kollektivvertragliche Lohn als Berechnungsgrundlage angewendet werden soll, kann dies am Ergebnis, nämlich am Individuallohn als Berechnungsgrundlage, nichts ändern, weil dann der Kollektivvertrag gegen zwingendes Recht verstieße und statt seiner die zwingende Bestimmung des § 6 Abs. 2 ArbUrlG. angewendet werden müßte. Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß auch bei Bestand der Bestimmung des § 8d des Kollektivvertrages als Berechnungsgrundlage des Urlaubsentgeltes der allfällige überkollektivvertragliche Individuallohn und nicht bloß der kollektivvertragliche Normallohn eines solchen Dienstnehmers zu gelten hat.
Wenn in der Revision versucht wird, daraus ein dem Beklagten günstigeres Ergebnis zu gewinnen, daß die Parteien dem Dienstvertrag die Klausel beigefügt haben "Die Bestimmungen des Kollektivvertrages für das österreichische Gast- und Schankgewerbe (Bundesland Vorarlberg) bilden einen Bestandteil dieses Vertrages", so kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Diese Klausel ist rechtlich bedeutungslos, weil sich die Geltung des Kollektivvertrages, soweit nicht zulässige Einzelabreden vorliegen, ohnedies von selbst versteht. Darüber, daß ausdrücklich vereinbart wurde, "daß nicht der vereinbarte Lohn von 5000 S pro Monat netto, sondern der Festlohn laut Kollektivvertrag und Lohnordnung die Berechnungsgrundlage für alle Nebenleistungen, wie z. B. Urlaub, Überstunden und Feiertagsgestaltung, ist", enthält der Dienstvertrag nichts. Die Untergerichte haben solches auch nicht festgestellt. Im übrigen wäre auch eine solche Einzelvereinbarung - wie bereits die bisherigen Ausführungen ergeben - wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht ungültig.
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