OGH 6 Ob 384/59
6 Ob 384/59Ogh04.11.1959Originalquelle öffnen →
OGH
04.11.1959
6Ob384/59
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Deutsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lenk, Dr. Meyer-Jodas, Dr. Lassmann und Dr. Nedjela als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz N*****, vertreten durch Dr. Erwin Messer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) M*****- Aktiengesellschaft, 2.) W***** Aktiengesellschaft, beide *****, beide vertreten durch Dr. Hans Frieders, Rechtsanwalt in Wien, wegen je S 70.000,- s.A. zusammen S 140.000,- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 17. Juni 1959, GZ 3 R 284/59-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. März 1959, GZ 11 Cg 259/58-21, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung zur Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 2.327,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von den Beklagten je S 70.000,- samt Anhang als Provision für die Vermittlung eines den Beklagten von der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien gewährten Kredites in der Höhe von S 7,000.000,-.
Die Beklagten wendeten dagegen ein, dass die Kreditgewährung nicht auf die Bemühungen des Klägers zurückgehe. Außerdem bestritten sie die Höhe des Anspruches. Das Erstgericht wies die Klage ab, wobei es im Wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Die beiden Beklagten, ehemalige U*****-Betriebe, hätten im Jahre 1957 größere Kredite benötigt, die der Kläger zu beschaffen sich erbötig gemacht habe. Mit Provisionsbrief vom 26. 3. 1957 hätten die Beklagten dem Kläger für den Fall eines durch seine Vermittlung gewährten Hypothekarkredites in der Höhe von S 5,000.000,- bis S 7,000.000,- eine 2 %ige "Erfolgsprovision" mit Fälligkeit bei Auszahlung des Kredites zugesichert. Verschiedene Kreditbeschaffungsversuche seien gescheitert. Schließlich sei es dem Kläger gelungen, Josef M***** für das Projekt zu interessieren, in dessen Büro es zu einer Besprechung mit den beiden damaligen Vorstandsmitgliedern der Beklagten, Generaldirektor H***** und Direktor P*****, gekommen sei, die allerdings nicht zur Zusicherung der Kreditbeschaffung durch M***** geführt habe. Dieser habe eine Reihe von Unterlagen und den Vermögensstatus der Beklagten verlangt, um sich allenfalls um einen Kredit für die Beklagten bemühen zu können. Obwohl Generaldirektor H***** den Eindruck gewann, dass die Vorsprache bei M***** keinen Erfolg haben werde, habe er durch den Oberbuchhalter der Beklagten dem Kläger die gewünschten Unterlagen übergeben lassen. Bei diesen vom Kläger an M***** weitergeleiteten Unterlagen habe es sich um Grundbuchsauszüge und um mit Bleistift geschriebene Journalbücher gehandelt. Da M***** diese Unterlagen keineswegs genügt hätten, habe sich der Kläger bereit erklärt, die von dem Genannten geforderten weiteren Unterlagen zu beschaffen. Hiezu sei es aber nicht gekommen, weil der Kläger erkrankt sei und sich durch mehrere Monate um diese Angelegenheit nicht mehr habe kümmern können. Einige Wochen später sei Generaldirektor H***** durch seine Sekretärin mit Emanuel H***** bekanntgeworden, der das Gespräch wegen der Kreditbeschaffung und zwar ohne Zusammenhang mit dem Kläger, wieder auf M***** gebracht habe. Obgleich H***** zufolge der wenige Wochen vorher erfolglos gebliebenen Verhandlungen mit M***** von der vorgeschlagenen Verbindung sich keinen Erfolg versprochen hätte, habe H***** dennoch M***** in das Büro der Beklagten gebracht und durch seine Initiative erreicht, dass zwischen M***** und Generaldirektor H***** eingehende Besprechungen über die Voraussetzungen einer Kreditbeschaffung stattfanden. Die Beklagten wären durch H***** dann aufgefordert worden, verschiedene Unterlagen und Aufstellungen zu beschaffen, die H***** an M***** weiterleitete. Es habe sich hiebei um Aufstellungen über die Entstehung der alten Verbindlichkeiten zum Nachweis darüber, dass diese aus einer früheren Ära stammen, gehandelt. Weiter seien Moratorien mit verschiedenen Gläubigern vorzubereiten und mit Sozialversicherungsinstituten die Verbindung aufzunehmen gewesen. Schließlich sei M***** ein Lizenzvertrag der Erstbeklagten mit einer ostdeutschen Glasfabrik, der den Beklagten für einen Teil des Weltmarktes allein zur Verfügung stand, vorgewiesen worden. Auf Grund all dieser Unterlagen sei es schließlich über M***** durch die Zentralsparkasse der Gemeinde Wien zur Kreditgewährung gekommen. Im Zuge der von H***** eingeleiteten Verhandlungen mit M***** sei letzterem von den Beklagten eine Zusage über eine Erfolgsprovision in der Höhe von 3 % gegeben und bei einer Kreditgewährung von mindestens S 6,000.000,- ihr Einverständnis zu einer Entsendung von ein bis zwei Aufsichtsräten sowie eines Vorstandsmitgliedes je Gesellschaft durch den Kreditgeber erklärt worden. Die Vermittlung der ersten Bekanntschaft der Organe der Beklagten mit M***** durch den Kläger habe im Februar 1957 stattgefunden, die neuerliche Vermittlung durch H***** Ende März 1957. Im Juni 1957 sei den Beklagten der Kredit gewährt worden. M***** sei von dieser Zeit an bis November 1957 Vorstandsmitglied der Beklagten unter Betrauung mit dem Finanzressort gewesen. Als der Kläger nach mehrmonatiger Krankheit im Herbst 1957 wieder bei den Beklagten vorgesprochen habe, sei ihm die bereits erreichte Kreditgewährung mitgeteilt worden. Als der Kläger mit seiner Provisionsforderung an Direktor P***** herantrat, sei ihm vom damaligen Vorstandsmitglied M***** erklärt worden, dass ihm mangels Zusammenhanges seiner Tätigkeit mit der tatsächlichen Kreditgewährung keine Provision zustehe; die Provision sei bereits an H***** ausbezahlt worden.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, dass die Tätigkeit des Klägers nicht zur tatsächlichen Kreditbeschaffung geführt habe. Mangels erfolgreicher Vermittlungstätigkeit des Klägers fehle dem Klagsanspruch die Berechtigung, da es erst durch die Tätigkeit des Emanuel H***** zur Kreditbeschaffung gekommen sei. Der dagegen seitens des Klägers erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht, welches die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts übernahm, führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Kläger habe seinen erhobenen Provisionsanspruch auf den unbestrittenen Provisionsbrief der Beklagten Beilage B gestützt. Danach habe der Kläger eine Provision zu bekommen, falls durch seine Vermittlung dem Beklagten ein Kredit in einer bestimmten Höhe gewährt werde. Die grundlegende Bestimmung des § 6 Abs 1 HAG sei somit hier übernommen worden. Abgesehen von der für die Begründung des Provisionsanspruches erforderlichen Kausalität der Tätigkeit des Mäklers in Bezug auf den Geschäftsabschluss, müsse diese Tätigkeit auch noch verdienstlich sein. Der Mäkler müsse durch seine Tätigkeit das Zustandekommen des Geschäftsabschlusses in verdienstlicher Weise gefördert haben. Der Kläger sollte laut Provisionsbrief für seine Vermittlungstätigkeit honoriert werden, sofern dadurch der angestrebte Kreditabschlusszustandekomme. Hiezu genüge es jedoch nicht, einen weiteren Kreditvermittler mit an sich guten Verbindungen zu einem Kreditinstitut ausfindig zu machen, sondern habe der Erstvermittler, um eine Provision zu verdienen, eine Tätigkeit zu entwickeln, um dem Kreditgeber oder seiner Mittelsperson eine ausreichende Prüfung des gewünschten Geschäftsabschlusses zu ermöglichen, weiter seinen endgültigen Entschluss vorzubereiten und zu veranlassen. Dem Kläger habe bekannt sein müssen, dass ein seriöses Kreditinstitut einen Millionenkredit nicht ohne weiters bewillige. Nach den Feststellungen sei die durch den Kläger angebahnte Verbindung zwischen den Beklagten und M***** erfolglos geblieben; sie sei abgebrochen worden und hätte zu keiner Kreditgewährung an die Beklagten geführt. Erst durch einen anderen auf den Plan tretenden Vermittler, der durch seine Initiative neuerliche Besprechungen zwischen den Beklagten und M***** in Gang gebracht habe, sei schließlich nach umfangreichen Vorarbeiten der Erfolg erreicht worden. Demnach liege keine erfolgreiche Tätigkeit des Klägers als Vermittler vor. Der endgültige Geschäftsabschluss gehe weder auf die Vermittlungstätigkeit des Klägers zurück noch habe dieser den Geschäftsabschluss verdienstlich gefördert. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, mit welcher das Urteil des Berufungsgerichtes seinem ganzen Inhalt nach unter Anrufung der Revisionsgründe des § 503 Z 3 u 4 ZPO angefochten und der Antrag gestellt wird, die Urteile der beiden Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren kostenpflichtig stattgegeben wird, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten erstatteten Revisionsbeantwortung, mit welcher die geltend gemachten Revisionsgründe bekämpft und kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt wird.
Die vom Kläger erhobene Rechtsrüge ist nicht begründet. Die Auffassung des Klägers, dass das Wesentliche seiner Kreditvermittlungstätigkeit schon darin bestanden habe, einen Dritten zu finden und namhaft zu machen, der entsprechende Verbindungen zu einem Kreditinstitut besaß, diese Verbindung auch zur Verfügung stellte und schließlich den Kredit beschaffte, kann nicht geteilt werden. Diese Auffassung wäre selbst dann unrichtig, wenn auf Grund einer von der Dispositivbestimmung des § 6 Abs 1 HAG abweichenden Parteienvereinbarung Provisionspflicht auch ohne weiteres Zutun des Klägers schon im Falle einer Kreditgewährung über die von ihm namhaft gemachte Mittelsperson bestünde, da nach der vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht auch für den Fall der Nachweisungsprovision die Kausalitätstheorie gilt, die in den Worten des § 6 Abs 1 HAG "für jedes durch seine Tätigkeit zustandegekommene Geschäft" ihren Ausdruck gefunden hat (vgl SZ XVI 219; JBl 1934, Nr 1; 3 Ob 327/56; SZ XXV 168). Der für die Provisionspflicht der beklagten Parteien zuletzt maßgebliche Parteiwille der Streitteile war jedoch nach Inhalt des an den Kläger adressierten Schreibens vom 26. 3. 1957 Beilage B lediglich auf Zusicherung einer Provisionszahlung für den Fall eines durch seine Vermittlung den Beklagten zufließenden Kredites in der Höhe von S 5,000.000,- bis S 7,000.000,- gerichtet. Es ist daher nach dieser Vereinbarung die Rechtslage nicht anders zu beurteilen, wie wenn eine solche Vereinbarung über die Voraussetzungen der Provisionspflicht nicht ausdrücklich getroffen worden wäre, da eine Provision des Klägers unter den gleichen Voraussetzungen auf Grund des § 6 Abs 1 HAG zustünde. Wird jedoch von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgegangen, so kann nicht gesagt werden, dass der Kläger die tatsächlich zustandegekommene Kreditgewährung vermittelt habe. Hiezu mangelt es vor allem an dem Kausalzusammenhang, da die durch den Kläger eingeleitete Verbindung mit M***** schon deswegen erfolglos blieb, weil der Nachweis der für die Kreditgewährung wesentlichen Voraussetzungen nicht erbracht worden war, während erst durch die Initiative des zweiten Vermittlers Emanuel H***** das Gespräch mit M***** wieder in Gang gebracht wurde, wodurch schließlich nach umfangreichen Vorarbeiten und Veranlassung der Beschaffung aller im Einzelfall wichtigen Unterlagen durch H***** die Gewährung des Kredites im Juni 1957 tatsächlich erreicht wurde. Es fehlt aber auch an der weiteren Voraussetzung, dass der Kläger durch seine Tätigkeit das Zustandekommen der Kreditgewährung in verdienstlicher Weise gefördert hätte. Das bloße Herantreten an den Kreditgeber oder dessen Mittelsperson (M*****) reicht ebenso wenig wie dessen bloße Namhaftmachung zur Herstellung des Tatbestandes der Vermittlung aus. Hiezu wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger der Mittelsperson des Kreditgebers jene zweckentsprechenden Informationen, so auch durch Beschaffung von Unterlagen erteilt hätte, die diesen erst Instandsetzen konnten, an das von ihm in Aussicht genommene Kreditinstitut wegen Kreditgewährung überhaupt heranzutreten. Da die vom Kläger beschafften Unterlagen von M***** nicht als ausreichend befunden wurden, der Kläger aber zufolge seiner Erkrankung die von letzterem geforderten weiteren Unterlagen nicht mehr beschaffen konnte, kann nicht davon die Rede sein, dass er durch zweckentsprechende gemeinsame Vorarbeit mit der Mittelsperson des Kreditgebers dessen endgültigen Entschluss zur Kreditgewährung in verdienstlicher Weise gefördert hätte.
Wenn der Kläger schließlich unter der unrichtigen Bezeichnung der Aktenwidrigkeit auf Grund des mit 26. 3. 1957 datierten Schreibens Beilage B (Provisionsbrief) die von den Vorinstanzen aus den Beweisergebnissen gezogene tatsächliche Schlussfolgerung, dass die vom Kläger zwischen M***** und den Organen der Beklagten angebahnten Verhandlungen erfolglos geblieben seien, offenbar als denkunrichtig bekämpft, so ist auch diese strittig § 503 Z 4 ZPO zu subsumierende Rüge unbegründet. Die Ausstellung eines Provisionsbriefes am 26. 3. 1957 lässt keineswegs einen unlösbaren Widerspruch zu der aus den Beweisergebnissen gewonnenen Feststellung erkennen, dass die vom Kläger im Februar 1957 eingeleitete Zusammenkunft der Organe der Beklagten mit M***** zu keinem Erfolg geführt habe. Da die Beklagten den Kläger ohne Rücksicht auf den bisher erreichten Erfolg ohne weiters neben einem anderen Vermittler auch weiterhin mit der Kreditvermittlung betrauen konnten, erscheint auf Grund des Zeitpunktes der Abfassung des Provisionsbriefes noch keineswegs der Schluss zulässig, dass der Provisionsbrief im Hinblick auf einen vom Kläger durch die Vermittlung mit M***** bereits erreichten Erfolg an ihn gerichtet worden wäre. Hiebei ist zu bedenken, dass zu dem angegebenen Zeitpunkt es auch keineswegs gewiss war, ob die vom Vermittler H***** entfaltete Tätigkeit zu einem Erfolg führen werde, so dass die damals noch bestehende Absicht, auch den Kläger weiterhin als Vermittler in Anspruch zu nehmen, um so erklärlicher erscheint. Dass der Provisionsbrief Beilage B an den Kläger ohne jeden Zusammenhang mit der schon einige Wochen früher durch ihn eingeleiteten Verbindungen zwischen den Beklagten und M***** gerichtet wurde, ergibt sich auch daraus, dass in dem Schreiben auf eine etwaige Vermittlung zu M***** in keiner Weise Bezug genommen wird. Ob die vom Kläger entfaltete Tätigkeit erfolgreich war, kann daher nur danach beurteilt werden, ob diese Tätigkeit tatsächlich zur Gewährung des Kredites an die Beklagten geführt hat, was jedoch nach den Feststellungen verneint werden muss.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Der Kostenspruch gründet sich auf die §§ 41/50 ZPO.
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