OGH 6 Ob 354/59
6 Ob 354/59Ogh28.10.1959Originalquelle öffnen →
OGH
28.10.1959
6Ob354/59
Handelsagentengesetz §25;
SZ 32/138
Auf durch Zeitablauf beendete Vertreterverträge ist § 25 HAG. nicht anzuwenden.
Entscheidung vom 28. Oktober 1959, 6 Ob 354/59.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Der Kläger brachte vor, er sei von Mitte September 1953 bis 31. August 1954 Vertreter bei den beklagten Parteien gewesen. Er begehrte neben rückständiger Provision und einer Entschädigung für verschiedene Entwürfe von beiden Beklagten einen Betrag von je 15.000 S aus dem Grund des § 25 HAG. mit der Begründung, daß sie das Vertragsverhältnis mit ihm vor Ablauf von drei Jahren gelöst hätten, ohne daß er hiezu Anlaß gegeben hätte. Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Anspruch nach § 25 HAG. ein.
Diesbezüglich wurde von den beklagten Parteien eingewendet, ihr Vertrag mit dem Kläger sei von vorneherein befristet gewesen; er sei nicht durch Lösung, sondern durch Zeitablauf beendet worden; außerdem habe das Verhalten des Klägers eine vorzeitige Auflösung des Vertrages gerechtfertigt. Schließlich hätten die Beklagten einen über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinausreichenden Vorteil durch die Tätigkeit des Klägers nicht gehabt.
Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Klagebegehren auf Zahlung des Betrages von je 15.000 S s. A. ab, wobei es von folgenden Feststellungen ausging:
Justin Sch. sei geschäftsführender Gesellschafter beider Beklagten. Er habe Ende Juli oder Anfang August 1953 mit dem Kläger in S. die erste Besprechung geführt und ihm am 21. August 1953 bestimmte Vorschläge für den in Aussicht genommenen Vertretungsvertrag gemacht. Schon darin sei der Satz enthalten gewesen, daß "sämtliche Abmachungen des gegenständlichen Schreibens bis 31. August 1954 gelten sollten". Der Kläger habe diese Vorschläge schriftlich abgelehnt. Im September 1953 habe eine weitere Unterredung zwischen dem Kläger und Sch. stattgefunden, bei welcher der Kläger vor allem Gebietsschutz angestrebt und sich gegen die einjährige Befristung des Vertrages gewendet habe. Allerdings sei er selbst mit einer kürzeren als, einer einjährigen Probezeit einverstanden gewesen. Als Ergebnis der Besprechung habe Sch. am 14. September 1953 ein Schreiben an den Kläger gerichtet, dessen Einleitung laute: "Wir sind auf Grund unserer persönlichen Besprechung übereingekommen, unseren Vertragsvorschlag vom 21. August 1953 in einigen Punkten abzuändern und zu ergänzen ...". Im Sinne dieser Änderungen hätten die Beklagten dem Kläger Gebietsschutz für einige Bundesländer gewährt. Eine Änderung der Befristung des Vertrages sei nicht vorgenommen worden. Der Kläger habe auf einer Durchschrift des Schreibens vom 14. September 1953 bestätigt, daß er "mit dem Inhalt des Schreibens vom 21. August 1953 und der vorstehenden Abänderung und Ergänzung (Schreiben vom 14. September 1953) einverstanden sei". Vor Abgabe dieser Erklärung hätten die Beklagten den Kläger aufgefordert, sich zu entscheiden, ob er das Angebot in der vorliegenden Form annehme oder ablehne.
Mit Schreiben vom 23. Juli 1954 habe Sch. dem Kläger unter Hinweis darauf, daß das Vertragsverhältnis am 31. August 1954 ablaufe, Vorschläge für einen neuen Vertrag gemacht, zu dem der Kläger mit Schreiben vom 25. August 1954 Gegenvorschläge erstellt habe. Dieses Schreiben habe sich aber mit der Erklärung der Beklagten, daß eine Vertragsverlängerung abgelehnt werde, gekreuzt.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, daß die Einwendung des Klägers, seine Erklärung über die Annahme des Vorschlages der Beklagten laut Schreiben vom 14. September 1953 sei unter Zwang abgegeben worden, nicht stichhältig sei; die Beschränkung der Vertragsdauer auf ein Jahr könne auch nicht als sittenwidrig erachtet werden, zumal auch der Kläger eine, wenngleich kürzere, Probefrist beabsichtigt habe. Der Kläger könne sich daher zur Stützung seines Anspruches nicht auf § 25 HAG. berufen, weil das Vertragsverhältnis nicht durch "Lösung seitens des Geschäftsherrn", sondern durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beendet worden sei. Sein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus diesem Gründe bestehe daher nicht zu Recht. Der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben, wobei das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes übernahm. Zur Begründung der Rechtsauffassung, daß § 25 HAG. auf ein durch Zeitablauf beendetes Vertragsverhältnis nicht anzuwenden sei, führte es noch ergänzend aus:
Allein aus dem Wortlaut des § 25 HAG. ergebe sich, daß die Beendigung des Vertretungsverhältnisses durch den Geschäftsherrn herbeigeführt worden sein müsse, damit ein Anspruch nach § 25 HAG. entstehen könne. Zu demselben Ergebnis gelange man schon auf Grund der Systematik des Gesetzes, das im § 19 die Endigung des Vertragsverhältnisses durch Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde (Abs. 1), der Lösung durch Kündigung (Abs. 2) gegenüberstellt und im § 21 die Möglichkeit der Lösung vor Ablauf der Vertragszeit oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen festsetze, um sodann in den §§ 24 und 25 Ansprüche bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses zu regeln.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Da sowohl der im Schreiben vom 21. August 1953 mit den teilweisen Abänderungen und Ergänzungen laut Schreiben vom 14. September 1953 erstattete Vorschlag zum Abschluß eines Vertretervertrages als auch die Erklärung des Klägers, wonach sich dieser mit dem Inhalt des Schreibens vom 21. August 1953 und den Abänderungen laut Schreiben vom 14. September 1953 ausdrücklich einverstanden erklärte, die erforderliche Bestimmtheit aufweisen (§ 869 ABGB.), kann zufolge Annahme des Antrages der Beklagten durch den Kläger (§ 861 ABGB.) an dem Zustandekommen eines Vertretervertrages nach Maßgabe des in den vorgenannten Schreiben inhaltlich genügend determinierten Vorschlages der Beklagten rechtlich nicht gezweifelt werden. Damit ist aber auch die im Schreiben vom 21. August 1953 vorgeschlagene Befristung des Vertrages auf ein Jahr zum Vertragsinhalt geworden. Selbst wenn aber diese Befristung lediglich bezweckt hätte, die Tüchtigkeit und den Geschäftserfolg des Klägers zu erproben, ist die Auffassung des Klägers rechtlich verfehlt, daß der Vertrag, nachdem sich die in ihn gesetzten Erwartungen voll und ganz erfüllt hätten, automatisch in einen solchen von unbestimmter Dauer übergegangen sei. Der Kläger übersieht, daß eine Änderung der vereinbarten Vertragsdauer jedenfalls der Zustimmung des anderen Vertragsteiles bedurfte, da selbst dann, wenn die Beklagten mit der einjährigen Befristung des Vertrages die Erprobung der Tüchtigkeit und des geschäftlichen Erfolges des Klägers bezweckt hätten, das Zutreffen dieser Voraussetzungen noch keineswegs ausdrücklich zur Bedingung einer Vertragsverlängerung erhoben wurde (§ 901 ABGB.) Der Beweggrund, der die Beklagten zu einer einjährigen Befristung des Vertrages veranlaßt haben mag, ist daher für den Vertragsinhalt an sich bedeutungslos. Der Kläger konnte aber auch darin, daß ihm während der Vertragsdauer neue Vertretergebiete mit Gebietsschutz zugewiesen wurden, noch keineswegs ein schlüssiges Handeln der Beklagten in dem Sinn erblicken, daß sie damit ihr Einverständnis zu einer Verlängerung der vereinbarten Vertragsdauer auf unbestimmte Zeit zum Ausdruck gebracht hätten. Eine solche Auslegung des Handelns der Beklagten wäre schon deswegen nach Treu und Glauben (§ 863 Abs. 2 ABGB.) auszuschließen, weil ohne Rücksicht darauf, welche Zeit zur Erschließung dieser neuen Absatzgebiete erforderlich gewesen wäre, den Beklagten die Entscheidung darüber überlassen bleiben mußte, ob sie das mit 31. August 1954 befristete Vertragsverhältnis mit dem Kläger fortsetzen wollten oder nicht. Unzutreffend ist daher die Auffassung des Klägers, daß die Beklagten bei Übertragung der neuen Vertretergebiete dem Kläger gegenüber die Befristung seiner Vertretertätigkeit mit 31. August 1954 hätten ausdrücklich betonen müssen, sondern es wäre im Gegenteil zur Verlängerung der Vertragsdauer eine neue Vereinbarung der Vertragsteile, somit eine beiderseitige, einverständliche, auf eine Vertragsverlängerung gerichtete Willenserklärung erforderlich gewesen. Wenn der Kläger schließlich die Auffassung vertritt, daß das Verhalten der Beklagten, wenn sie sich auf die vereinbarte einjährige Befristung des Vertrages beriefen, deswegen gegen die guten Sitten verstoße, weil damit offenbar bezweckt werde, den Kläger um die ihm gemäß § 25 HAG. gebührende Entschädigung zu bringen, so könnte diesem Gedankengang nur dann gefolgt werden, wenn das Eingehen eines Vertretervertrages auf bestimmte Zeit an sich sittenwidrig wäre, da sich das Nichtzutreffen der Voraussetzungen des § 25 HAG. bei Verträgen, die durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer enden, schon aus dem Gesetze ergibt. Die vereinbarte zeitliche Befristung eines Vertretervertrages kann jedoch schon deswegen nicht als sittenwidrig erachtet werden, weil an der Vereinbarung, durch welche das Vertragsende bestimmt wird, beide Vertragsteile mitgewirkt haben, so daß auch der Beklagte schon von vorneherein mit der zeitlichen Beschränkung des Vertragsverhältnisses rechnen mußte. Nach dem Sinn der Bestimmung des § 25 HAG. soll jedoch die dort vorgesehene Entschädigung dem Agenten nur in solchen Fällen nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen zuerkannt werden, wenn die Lösung des Vertragsverhältnisses vom Geschäftsherrn ausgeht, nicht aber dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Dauer erfolgt, an welcher Vereinbarung in gleicher Weise auch der Agent beteiligt war (vgl. SZ. XIII 59). Zu demselben Ergebnis führt eine der Systematik des Gesetzes folgende Untersuchung. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
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