OGH 6 Ob 349/59
6 Ob 349/59Ogh21.10.1959Originalquelle öffnen →
OGH
21.10.1959
6Ob349/59
ABGB §1328;
Strafgesetz §506;
SZ 32/132
Auch die Bestimmung der Frau zur Fortsetzung eines Verhältnisses durch ein Eheversprechen des Mannes erfüllt den Tatbestand des § 506 StG. und begrundet Schadenersatzansprüche nach § 1328 ABGB.
Entscheidung vom 21. Oktober 1959, 6 Ob 349/59.
I. Instanz: Kreisgericht Ried im Innkreis; II. Instanz:
Oberlandesgericht Linz.
Im Juli 1948 begann der damals 19 jährige Beklagte die damals 20jährige Klägerin zu besuchen und zu umwerben. Nach etwa zwei Monaten gab sich die Klägerin dem Beklagten, den sie liebgewonnen hatte, hin, um ihn an sich zu fesseln. In der Folge kam es zwischen den Streitteilen zu regelmäßigem, mehrmals in jeder Woche durchgeführtem Geschlechtsverkehr, und die Klägerin trat seither zu keinem anderen Mann in geschlechtliche Beziehungen. Spätestens 1952 vereinbarten die Streitteile die Eheschließung für den Zeitpunkt, in dem dem Beklagten das väterliche Bauerngut übergeben würde. Der Beklagte anerkannte die Vaterschaft zu der von der Klägerin am 27. Mai 1957 geborenen mj. Cäcilie S. und verpflichtete sich formell zur Leistung eines Unterhaltes von 200 S monatlich, doch wurde während der Dauer des Verhältnisses zwischen den Streitteilen die Zahlung dieses Unterhaltsbetrages nicht verlangt. In der zweiten Hälfte der Schwangerschaft der Klägerin begann sich der Beklagte infolge von durch ihn mit Theresia H. aufgenommenen geschlechtlichen Beziehungen von der Klägerin zurückzuziehen und kam in der Folge immer seltener zu ihr, wenn er auch bis in den März 1958 mit ihr verkehrte und das Eheversprechen aufrechterhielt. Dann stellte der Beklagte seine Besuche bei der Klägerin ein, ohne daß diese ihm hiezu einen Grund gegeben hätte, und heiratete am 9. Jänner 1959 die Theresia H. Dem Beklagten war im Jänner 1958 das Bauerngut seiner Eltern unter Vorbehalt ihres Wirtschaftsrechtes übergeben worden.
Das Erstgericht erkannte, von dem dargestellten Sachverhalt ausgehend, den Beklagten im Sinne des Klagebegehrens schuldig, der Klägerin als Schadenersatz nach § 1328 ABGB. 20.000 S s. A. zu zahlen. Für die Schadenersatzpflicht des Beklagten sei ohne Belang, ob die Klägerin beim ersten Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten noch unberührt gewesen sei und ob ihr der Beklagte vor dem ersten Geschlechtsverkehr die Ehe versprochen habe. Ein übler Ruf der Klägerin sei nicht behauptet worden. Nur im Hinblick auf das spätestens 1952 abgegebene Eheversprechen seien die geschlechtlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen bis März 1958 aufrechterhalten worden. Durch das langdauernde Verhältnis mit dem Beklagten, das in der Umgebung nicht unbekannt bleiben konnte und das in die Zeit der besten Heiratsaussichten der Klägerin fiel, seien diese Heiratsaussichten vermindert worden. Der begehrte Betrag von 20.000 S erscheine im Hinblick auf die lange Dauer der Beziehungen zwischen den Streitteilen, auf das Alter der Klägerin und auf ihre Schwängerung durch den Beklagten sowie auf die Verhältnisse der Streitteile gemäß § 273 ZPO. als angemessener Ersatz für die Verhinderung des besseren Fortkommens der Klägerin.
Das Berufungsgericht gab der - nur wegen unrichtiger rechtlicher Sachbeurteilung erhobenen - Berufung des Beklagten nicht Folge.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß der Tatbestand der Übertretung nach § 506 StG. vorliegt. Der Oberste Gerichtshof hat schon in wiederholten Entscheidungen ausgesprochen und hält im vorliegenden Fall daran fest, daß nur dann bei der Bestimmung einer Frau zum Geschlechtsverkehr durch ein nicht erfülltes Eheversprechen nicht von Verführung und Entehrung gesprochen werden kann, wenn es sich um eine geschlechtlich leichtfertige Frauensperson handelt, die sich wahllos Männern hingibt. Ein ganz makelloses Vorleben muß nicht unbedingt vorliegen (ZBl. 1918 Nr. 62, RiZ. 1932 S. 244, ZBl. 1935 Nr. 199, 1 Ob 431/55). Daher steht es dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, wenn sie bei Beginn des Verhältnisses mit dem Beklagten im Jahre 1948 nicht mehr unberührt war. Die Klägerin ist während der ganzen Dauer ihres Verhältnisses mit dem Beklagten zu keinem anderen Mann in geschlechtliche Beziehungen getreten, so daß von einer geschlechtlich leichtfertigen Frauensperson bei ihr nicht die Rede sein kann. Dem Anspruch der Klägerin steht - im Sinn der angeführten Rechtsansicht - auch nicht der Umstand entgegen, daß sich die Klägerin dem Beklagten vor einem Eheverlöbnis hingegeben hat. Auch die Bestimmung der Frau durch den Mann zur Fortsetzung eines Verhältnisses mittels des Eheversprechens erfüllt den Tatbestand des § 506 StG. (RiZ. 1932 S. 244, ZBl. 1935 Nr. 199, 1 Ob 431/55; in dem zu 2 Ob 541/57 entschiedenen Fall war nicht festgestellt, daß das Eheversprechen für die Fortsetzung des Geschlechtsverkehres ursächlich war). Wenn das Erstgericht davon ausgegangen ist, daß die Klägerin ihr geschlechtliches Verhältnis mit dem Beklagten seit spätestens 1952 bis März 1958 nur im Hinblick auf das ihr gegebene Eheversprechen aufrechterhalten hat, liegt darin eine in zweiter Instanz unbekämpft gebliebene Tatsachenfeststellung, die nach der Sachlage auch der allgemeinen Lebenserfahrung nicht widerstreitet. Wenn sich der Beklagte in seiner Revision darauf beruft, daß die Klägerin niemals die Beziehungen mit ihm abbrechen wollte und auch keineswegs nur durch den Hinweis auf das ihr gegebene Eheversprechen zur Aufrechterhaltung dieser Beziehungen zu bestimmen war, ist ihm darauf zu erwidern, daß er im Hinblick auf die große Bedeutung der Eheschließung für das Leben einer Frau selbst sich stets hätte seine aus seinem Versprechen sich ergebenden Pflichten vorhalten müssen und aus dem Vertrauen der Klägerin zu seinem Versprechen Rechte für sich nicht ableiten kann. Daß die Klägerin nicht auf die Vorschrift des § 506 StG. Bezug genommen hat, tut ihrem Anspruch keinen Eintrag, da das Gericht an die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Parteien nicht gebunden ist. Daß aber der der Klägerin durch das Gesetz gegebene Anspruch wegen besonderer Umstände des vorliegenden Einzelfalles sittenwidrig wäre, dafür findet sich in dem festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt.
Was die Höhe des der Klägerin zustehenden Ersatzes wegen Verhinderung ihres besseren Fortkommens durch Minderung ihrer Heiratsaussichten anlangt - es muß nicht eine bestimmte Heiratsaussicht entgangen sein, die bloße Möglichkeit einer solchen Verminderung der Heiratsaussichten genügt, weil schon eine solche Verminderung eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Frau bedeutet (SZ. XIX 138, EvBl. 1954 Nr. 274, RiZ. 1954 S. 13) -, so kann die Abschätzung des erlittenen Schadens nur nach freiem Ermessen gemäß § 273 ZPO. erfolgen. Eine nähere Konkretisierung, geschweige denn ein strenger Nachweis, ist weder erforderlich noch möglich (EvBl. 1954 Nr. 274). Das Revisionsgericht erachtet den der Klägerin zuerkannten Betrag im Hinblick darauf, daß die Klägerin mit dem Beklagten durch viele Jahre ein geschlechtliches Verhältnis unterhielt, das nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Umgebung bekannt sein mußte, im Hinblick darauf, daß diesem Verhältnis ein Kind entsprang, und im Hinblick darauf, daß die Klägerin durch dieses Verhältnis während der hiezu besonders geeigneten Lebensjahre an der Anbahnung von möglicherweise zu einer Ehe führenden Beziehungen mit anderen hiefür in Betracht kommenden Männern verhindert war, als nicht übermäßig.
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