OGH 1 Ob 268/59
1 Ob 268/59Ogh23.09.1959Originalquelle öffnen →
OGH
23.09.1959
1Ob268/59
Wechselgesetz 1955 Art1 Z8;
Wechselgesetz 1955 Art2;
SZ 32/110
Zur Formgültigkeit eines Wechsels genügt eine Angabe, die die Bezeichnung einer natürlichen oder juristischen Person sein kann, auch wenn es keine Person dieses Namens gibt.
Entscheidung vom 23. September 1959, 1 Ob 268/59.
I. Instanz: Landesgericht Feldkirch; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.
Als Aussteller zweier vom Beklagten als Annehmer unterschriebener und am 1. September 1958 fälliger Wechsel über je 12.500 S erwirkte der Kläger Dr. Rudolf D. die Wechselzahlungsaufträge des Landesgerichtes Feldkirch vom 23. Februar 1959, Cg 204/59-1 und Cg 205/59-1.
In den Einwendungen dagegen brachte der Beklagte vor, daß die Wechselschuld nicht mehr zu Recht bestehe. Der Aussteller, die Firma O.-GesmbH., habe keine Rechtspersönlichkeit erlangt. Die Gesellschafter Dr. Rudolf D. und Dr. Herbert P. hätten für die Gesellschaft gehandelt und seien dadurch haftbar geworden. Dr. P. habe am 6. Dezember 1958 zur Bezahlung der Wechsel von Rudolf Sch. in R. zwei neue Akzepte bekommen und bestätigt, daß die beim Kläger liegenden Wechsel vom 28. Mai 1958 über je 12.500 S zurückgegeben würden, was jedoch nicht geschehen sei. Die Rechtswirksamkeit der beiden den Wechselzahlungsaufträgen zugrunde liegenden Wechsel sei durch die Ausstellung des von Rudolf Sch. akzeptierten Wechsels erloschen.
Demgegenüber brachte der Kläger noch vor, daß er und Dr. P. beabsichtigt hätten, unter der Firma O.-GesmbH. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu grunden; zu ihrer Protokollierung sei es nicht gekommen, wohl aber hätten der Kläger und Dr. P. unter dieser Firma Geschäfte getätigt.
Das Erstgericht hielt mit seinem Urteil die beiden Wechselzahlungsaufträge aufrecht.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionswerber wirft den Untergerichten vor, sie hätten übersehen, daß die Wechsel nicht mit "Dr. Rudolf D.", sondern mit "Dr. D." unter Beisetzung der Stampiglie "O.-GesmbH." unterzeichnet wurden, insbesondere daß auch die Girierung der Wechsel wieder unter Beisetzung der Firmenstampiglie erfolgte. Wolle man schon der Rechtsansicht der Unterinstanzen hinsichtlich der Fertigung des Ausstellers der Wechsel folgen und den Kläger als solchen für berechtigt und verpflichtet halten, so könne es doch keinem Zweifel unterliegen, daß mit der Girierung der Wechsel an den Kläger durch die nicht bestehende Gesellschaft keine Legitimation für die Geltendmachung der Wechsel entstehen könne. Durch die Unterschrift der Wechsel mit "Dr. D." und die Beisetzung der Firmenstampiglie sei eine wechselrechtliche Verpflichtung nicht entstanden, und durch die Girierung der Wechsel an den Kläger mittels firmenmäßiger Fertigung einer nicht bestehenden Gesellschaft habe er auch als Indossatar nicht berechtigt werden können. Eine nie existent gewordene GesmbH. habe aus den Wechseln niemals berechtigt oder verpflichtet werden können. Wenn der Kläger persönlich als Aussteller der Wechsel hätte gelten sollen, dann hätte er mit dem vollen Namen unterschreiben müssen und keinen Firmenstempel beisetzen dürfen. Die Verurteilung zur Zahlung der Wechselsummen sei daher rechtlich nicht haltbar.
Die Argumentation des Revisionswerbers kann nicht geteilt werden. Wohl ist die Unterschrift des Ausstellers Erfordernis der Gültigkeit des Wechsels, doch muß in der Unterschrift nicht notwendig der Vor- und Zuname enthalten sein. Die Angabe des Vornamens ist entbehrlich, wenn die Nämlichkeit feststeht. Der Wechsel ist sogar gültig, wenn er einen nach der Verkehrsauffassung als Unterschrift anzusprechenden, allenfalls auch unleserlichen Namenszug trägt. Von der Frage der Gültigkeit des Wechsels ist jene zu unterscheiden, ob jemand und wer durch die Ausstellerunterschrift verpflichtet ist (Stanzl, Wechsel-, Scheck und sonstiges Wertpapierrecht, S. 32 f.). Die wechselmäßige Verpflichtung des Beklagten als Akzeptanten der klagsgegenständlichen Wechsel setzt nur voraus, daß eine Ausstellerunterschrift auf dem Wechsel vorhanden ist, nicht aber, daß die Unterschrift gültig oder auch nur firmenmäßig ist (SZ. XXV 213). Für die Wirkung der Annahmeerklärung des Beklagten ist es ohne Bedeutung, ob die äußerlich ordnungsmäßigen Erklärungen anderer Wechselbeteiligter tatsächlich verpflichtende Kraft haben. Für die Haftung des Beklagten ist nur erforderlich, daß sich die Erklärungen auf einem formell gültigen Grundwechsel befinden, dagegen gleichgültig, ob und aus welchen Gründen der Aussteller des Wechsels oder irgend ein anderer Wechselbeteiligter tatsächlich aus dem Wechsel nicht haftet. Zwar muß der gezogene Wechsel gemäß Art. 2 und Art. 1 Z. 8 WG. 1955 die Unterschrift des Ausstellers und zufolge der Bestimmungen der Art. 2 und Art. 1 Z. 6 WG. 1955 den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, enthalten, doch genügt zur Formgültigkeit eine Angabe, die die Bezeichnung einer natürlichen oder juristischen Person sein kann, auch wenn es keine Person dieses Namens gibt. Für die Erfüllung des Formerfordernisses ist die Angabe eines möglichen Namens ausreichend. Dem Umstand, daß eine Firma nie existent geworden ist, kommt also streitentscheidende Bedeutung nicht zu (2 Ob 524/53; EvBl. 1954 Nr. 362).
Die Einwendungen des Beklagten gegen die Wechselzahlungsaufträge gingen dahin, daß die Wechselschuld nicht mehr zu Recht bestehe. Der Aussteller des Wechsels, die schon genannte Firma, habe selbst keine Rechtspersönlichkeit erlangt. Die Gesellschafter Dr. Rudolf D. und Dr. Herbert P. hätten für die Gesellschaft gehandelt und seien für sie haftbar. Dr. Herbert P. habe am 6. Dezember 1958 zur Bezahlung dieser Wechsel von Rudolf Sch. zwei neue Akzepte bekommen und bestätigt daß die beim Kläger liegenden Wechsel vom 28. Mai 1958 über je 12.500 S zurückgegeben würden. Entgegen dieser Verpflichtung sei die Rückgabe der Wechsel nicht erfolgt. Ihre Rechtswirksamkeit sei aber durch die Ausstellung der von Rudolf Sch. akzeptierten Wechsel erloschen. - Mit diesen hier erschöpfend wiedergegebenen Einwendungen ist lediglich behauptet worden, daß infolge der Übergabe zweier neuer Wechselakzepte von Rudolf Sch. an Dr. Herbert P. zur Bezahlung der klagsgegenständlichen Wechsel und der Verpflichtung zur Rückgabe der beim Kläger liegenden Wechsel eine Wechselschuld nicht mehr zu Recht bestehe. Gerade in dieser Hinsicht besagen aber die Feststellungen der Untergerichte auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, daß der Beklagte die Richtigkeit seines Vorbringens in den Einwendungen nicht erweisen konnte. Sie besagen aber darüber hinaus auch noch, daß die auf dem Wechsel im Stampiglienaufdruck angeführte Firma nie existent geworden ist und der Beklagte bei Ausstellung und Annahme der Wechsel ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, der Kläger sei der aus dem Wechsel Berechtigte. Eine Einwendung, daß der Kläger auf Grund eines ungültigen Indossamentes aus den Wechseln nicht berechtigt sei, ist nicht erhoben worden; diese Behauptung wird erst in der Revision aufgestellt. Wird aber davon ausgegangen, daß Aussteller des Wechsels der Kläger war, die schon mehrfach erwähnte Firma nie existiert hat, so kommt dem Indossament überhaupt keine Bedeutung zu; es ist vielmehr, wie der Revisionswerber selbst zugibt, rechtlich gegenstandslos.
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