OGH 5 Ob 409/59
5 Ob 409/59Ogh16.09.1959Originalquelle öffnen →
OGH
16.09.1959
5Ob409/59
KO §47 Abs2;
KO §124;
SZ 32/107
Auf Grund der Einwendung des Masseverwalters muß bereits im Prozeßverfahren untersucht werden, ob genügende Mittel zur Befriedigung sämtlicher Masseforderungen in der Konkursmasse vorhanden oder beschaffbar sind. Dem Zahlungsbegehren darf nur insoweit stattgegeben werden, als eine gleichmäßige Befriedigung der Masseforderungen nach § 47 Abs. 2 KO. möglich ist.
Entscheidung vom 16. September 1959, 5 Ob 409/59.
I. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Der Gemeinschuldner war Mieter eines Teiles der der Klägerin gehörigen Fabriksrealität in Wien 21., V.-Gasse 40-42, Der Mietzins für März 1959 im Betrag von 1944 S haftet unberichtigt aus.
Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren ohne Aufnahme von Beweisen statt. Die Einwendung des Masseverwalters, daß die Masseforderungen 182.835 S 82 g betrügen und daß mangels vorhandener Barmittel die auf die Masseforderungen entfallende Quote gleich Null sei, werde erst in einem allfälligen Exekutionsverfahren zu prüfen sein. Dort müsse untersucht werden, ob und inwieweit die Lageforderung gemäß § 47 Abs. 2 KO. zu befriedigen sei.
Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung mit Rechtskraftvorbehalt auf. Auf Grund der Einwendung des Masseverwalters müsse bereits im Prozeßverfahren untersucht werden, ob ein genügender Befriedigungsfonds zur Erfüllung sämtlicher Masseforderungen vorhanden sei; dem Klagebegehren dürfe nur so weit stattgegeben werden, als eine gleichmäßige Befriedigung der Masseforderungen nach § 47 Abs. 2 KO. möglich sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge.
Aus der Begründung:
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes steht sowohl mit der Lehre (Bartsch - Pollak, Konkursordnung, 3. Aufl. I S. 571; Rintelen, Handbuch des österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechtes, S.
Die Klägerin hält den Standpunkt des Rekursgerichtes deshalb für unrichtig, weil der Masseverwalter nur das Fehlen von Barmitteln eingewendet habe; der Befriedigungsfonds könne aber auch in realisierbaren Vermögenswerten der Konkursmasse bestehen. Solche seien hier vorhanden, zu ihrer Einlagerung würden ja die Räume verwendet. Die Klägerin übersieht jedoch, daß der Masseverwalter nicht nur eingewendet hat, daß die Masse über keine Barmittel verfüge, sondern daß solche derzeit auch nicht beschaffbar seien. Dieser Einwand ist aber vom Prozeßrichter zu untersuchen. Es genügt nicht das Vorhandensein irgendwelcher Sachwerte, sondern sie müssen auch verwertbar sein.
Das weitere Rekursvorbringen, der Masseverwalter unternehme seit Jahren nichts, um die Masse zu versilbern, und lasse immer weitere Massekosten auflaufen, kann im Rahmen des Prozeßverfahrens nicht berücksichtigt werden, sondern wäre gemäß §§ 79 ff. KO. dem Konkurskommissär vorzutragen.
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