OGH 5 Ob 345/59
5 Ob 345/59Ogh09.09.1959Originalquelle öffnen →
OGH
09.09.1959
5Ob345/59
ABGB §1017;
ABGB §1029;
SZ 32/102
Art. 8 Nr. 9 der 4. EVzRGB. gilt auch für Blankoquittungen, die erst in Gegenwart des Zahlenden ausgefüllt wurden.
Entscheidung vom 9. September 1959, 5 Ob 345/59.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Betrages von 3544 S, d. i. des Kaufpreises für eine der Beklagten von der Klägerin gelieferte Waschmaschine zum Preis von 6600 S abzüglich eines Betrages von 2000 S, welcher der Beklagten für eine alte Waschmaschine gutgeschrieben wurde, und des Betrages von 1056 S, d.
i. der 16%igen Provision, die eine Vertretergruppe der Klägerin zu verrechnen berechtigt war. Der Entscheidung des Erstgerichtes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Gruppe fuhr mit einem VW-Kombiwagen herum, der Eigentum der Klägerin war, und die Aufschrift R. B. trug. Sie bestand aus mehreren Personen, darunter Ernst S. und Wolfgang L., und nahm Bestellungen von Waren für die Klägerin entgegen. Dem Wolfgang L. wurden von der Klägerin ein Auftrags- und ein Quittungsbuch übergeben. Die Auftragsformulare enthalten u. a. den Vermerk, daß an Vertreter geleistete Anzahlungen nicht anerkannt würden - es sei denn, daß eine Inkassovollmacht vorgewiesen werde -, daß Zahlungen ausschließlich an R. B. zu richten seien und daß anders geleistete Zahlungen nicht anerkannt würden. Die vorgedruckten Quittungen tragen die Überschrift "Kassabestätigung" und sind mit fettgedruckten Ziffern fortlaufend numeriert. Auf der Seite ist die Firma der Klägerin mit ihrer Anschrift und den Kontonummern von Kreditanstalt und Postsparkasse vermerkt. Der Text lautet:
"Sie erlegten heute den Betrag von ... i. W. ..., welchen wir Ihnen laut tieferstehender Aufstellung dankend gutgeschrieben haben.
R. B. Maschinen und Elektrogeräte."
Eine auf 1000 S beschränkte Inkassovollmacht hatte nur Wolfgang L. Die Aufträge wurden aber von S. aufgenommen, da L. nicht imstande war, richtige Aufträge entgegenzunehmen. S. kassierte von der Beklagten, wie auch in vier anderen Fällen, wo die Inkassi von der Klägerin anerkannt wurden, den Kaufpreis. Er stellte sich als "Dr. S." vor. Die von der Beklagten und ihrem Gatten vorgebrachten Bedenken gegen die Inkassoberechtigung des S. zerstreuten dieser und die anderen Angehörigen der Verkaufsgruppe durch den Hinweis darauf, daß S. nicht Vertreter, sondern Verkaufsbeamter sei und von der Klägerin den Originalkassablock hätte, so daß die Zahlungen nicht an ihn, sondern an die Klägerin selbst erfolgten. Auf dieselbe Weise wurden auch die anderen Käufer, deren Zahlungen von der Klägerin anerkannt wurden, zur Leistung der Zahlungen an S. veranlaßt.
Das Erstgericht gelangte zur Verurteilung der Beklagten auf Grund der Erwägung, daß S. nicht inkassoberechtigt gewesen sei und daher die Zahlungen an ihn nur insofern mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt seien, als sie nicht den Betrag überstiegen, den die Verkaufsgruppe als Provision zu verrechnen berechtigt war.
Das Berufungsgericht wies in Abänderung des Ersturteiles die Klage zur Gänze ab. Es nahm den Standpunkt ein, daß die Klägerin dadurch, daß sie S. in die Lage versetzt habe, Kassabestätigungen in unbeschränkter Höhe auszustellen, einen äußeren Tatbestand gesetzt habe, auf Grund dessen Dritte von dem Vorhandensein der Vertretungsmacht und der Inkassovollmacht des S. überzeugt sein mußten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der klagenden Partei ist zuzugeben, daß nach dem Inhalt des Antragsformulars die Beklagte nur entweder an einen mit Inkassovollmacht ausgewiesenen Vertreter oder an die klagende Partei selbst zahlen durfte. Aber für die Frage nach der Inkassoberechtigung des S. ist nicht nur der Inhalt des Antragsformulars, sondern auch der Inhalt der Kassabestätigungsformulare von Bedeutung, in deren Besitz S. durch die Klägerin gekommen ist, da der Übernahmeschein über den Erhalt des Auftragsbuches und des Quittungsbuches nicht nur von den beiden anderen Mitgliedern der Verkaufsgruppe, d. s. Wolfgang L. und Anna W., sondern auch von S. gezeichnet ist. Die gesetzliche Grundlage für diese rechtliche Beurteilung findet sich in der aus Art. 296 AHGB. und § 370 DBGB. übernommenen Bestimmung des Art. 8 Nr. 9 der
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