OGH 1 Ob 185/59
1 Ob 185/59Ogh10.06.1959Originalquelle öffnen →
OGH
10.06.1959
1Ob185/59
Wechselgesetz 1955 Art31 Abs4;
SZ 32/76
Die Vermutung des Art. 31 Abs. 4 zweiter Halbsatz WG. 1955 ist widerlegbar.
Entscheidung vom 10. Juni 1959, 1 Ob 185/59.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag gegen den Beklagten über einen restlichen Betrag von 46.600 S mit der Begründung aufrecht, die von der Klägerin ursprünglich mitgeklagte Firma G. sei im Jahre 1955 von Ing. Karl J. und der Klägerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegrundet worden. In der Folge hätten sich die finanziellen Verhältnisse der Firma verschlechtert, und es sei schließlich am 17. September 1956 über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet worden. Bei der Generalversammlung der Firma am 27. März 1956 sei die Abtretung der Gesellschafterrechte der Klägerin an den Sohn des Beklagten Franz P. jun. genehmigt worden. Hiebei sei vereinbart worden, daß der Abtretungspreis von 50.000 S erst nach der Überprüfung der Buchhaltung der Firma G. durch den Buchprüfer Rudolf D. ausgefolgt werden sollte. Dieser habe einen Passivsaldo der Firma in der Höhe von mindestens 50.000 S festgestellt. Trotzdem habe der Sohn des Beklagten am 17. Mai 1956 seine Zustimmung zur Ausfolgung des Abtretungspreises von 50.000 S an die Klägerin erteilt. Gleichzeitig sei vereinbart worden, daß die Klägerin diese 50.000 S der Firma G. als Darlehen zur Verfügung stelle. Zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens habe der Gatte der Klägerin als deren Vertreter die Ausstellung eines Wechsels über diesen Betrag verlangt. Der Wechsel sei von der Klägerin ausgestellt, von dem Geschäftsführer der Firma G. Ing. Karl J. angenommen und vom Beklagten mit dem Zusatz "Als Bürge und Zahler" unterhalb der Unterschrift des J. unterfertigt worden. Dem Beklagten sei die finanzielle Situation der Firma G. sowohl aus den Mitteilungen seines Sohnes Franz P. jun. als auch aus denen des Rudolf D. bekannt gewesen, als er den Wechsel unterschrieben habe. Er habe damals selbst auf die Verschuldung der Firma hingewiesen. Die Behauptung des Beklagten, er habe nicht für die Firma G., sondern für seinen Sohn bürgen wollen und nur deshalb den Wechsel unterschrieben, weil auch der Sohn ihn unterfertigt habe, entbehre der Glaubwürdigkeit. Dem Beklagten sei nämlich klar gewesen, daß das Darlehen der Firma G. gegeben worden sei, und aus dem Wechsel habe er sehen können, daß nicht sein Sohn, sondern Ing. Karl J. als Geschäftsführer der Firma G. unterschrieben habe. Wenn Ing. J. und der Gatte der Klägerin vor der Unterschrift des Beklagten behauptet haben sollten, daß die Firma aktiv sei, könne dies unter den gegebenen Verhältnissen nicht als Überredung angesehen werden, weil dem Beklagten vor der Abgabe seiner Unterschrift die finanzielle Lage der Firma und das Vorhandensein erheblicher Schulden bekannt gewesen seien. Der Beklagte habe sich daher nicht in einem von der Klägerin veranlaßten Irrtum befunden. Außerdem hätten die Klägerin und deren Gatte keine Ursache gehabt, den Beklagten in Irrtum zu führen, weil der Abtretungsbetrag von 50.000 S von Franz P. jun. bereits freigegeben gewesen sei und die Klägerin das Geld der Firma G. freiwillig wieder zur Verfügung gestellt habe. Nach Art. 31 Abs. 4 WG. 1955 gelte mangels Erklärung, für wen die Bürgschaft geleistet werde, die Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels allerdings als Bürgschaft für den Aussteller. Da aber auch im Wechselrecht Treu und Glauben zu gelten hätten und Rechtsmißbräuche unzulässig seien, greife die angeführte gesetzliche Bestimmung erst dann ein, wenn sich aus der Wechselurkunde selbst keine eindeutige Feststellung treffen lasse. Die Unterschrift des Beklagten stehe im räumlichen Zusammenhang und mit dem Beisatz "Als Bürge und Zahler" knapp unter der Unterschrift des Akzeptanten Ing. Karl J. als Geschäftsführer der Firma G. Der Beklagte habe nach seiner eigenen Aussage mit dem Willen unterschrieben, für den Darlehensnehmer, also den Akzeptanten, und nicht für den Aussteller wechselmäßig zu bürgen. Er sei auch im Bewußtsein gewesen, daß der Wechsel der Klägerin zur Sicherung ihrer Darlehensforderung übergeben werden solle.
Infolge Berufung des Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und im wesentlichen auch dessen rechtliche Beurteilung der Sache. Die wechselrechtliche Erklärung des Beklagten auf die Ausstellerin (Klägerin) zu beziehen, finde der Beklagte selbst sinnlos. Dazu komme, daß sich der Beklagte in seinen Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag auf einen bestimmten Irrtum, aber nicht auf eine bestimmte Haftungsbeschränkung berufen habe. Im Beweisverfahren habe sich kein Hinweis ergeben, daß der Beklagte bei der Abgabe seiner wechselrechtlichen Erklärung einem von der Klägerin veranlaßten oder ausgenützten Irrtum über die wirtschaftliche Lage der Firma G. unterlegen wäre. Falls der Beklagte überredet worden sein sollte, läge darin nach der Meinung des Berufungsgerichtes keine Irrtumsveranlassung. Der Beklagte könne sich nach der Lage der Dinge auch nicht auf eine angebliche Überrumpelung berufen. Da der Beklagte für die Firma G. die Wechselbürgschaft übernommen habe, hafte er nach Art. 32 Abs. 1 WG. 1955 in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt habe.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte macht als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, daß die Vermutung des Art. 31 Abs.4 WG. 1955, wonach eine Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels mangels Angabe, für wen die Bürgschaft geleistet werde, als Bürgschaft für den Aussteller gelte, entgegen der Meinung der Untergerichte nicht widerlegt worden sei. Es ist zwar richtig, daß der Beklagte, der sich mit dem Beisatz "Als Bürge und Zahler" unter der Unterschrift der Firma G. unterfertigt hat, die Angabe desjenigen, für den er die Bürgschaft übernehmen wollte, schuldig geblieben ist. Dadurch aber, daß der Beklagte seine Unterschrift knapp unter die Unterschrift der Firma G. in derselben Schriftrichtung wie diese gesetzt hat, brachte er ebenso deutlich wie durch die Angabe einer bestimmten Person wechselmäßig zum Ausdruck, daß er sich für die Firma G. verbürge. Durch die unmittelbare örtliche Nähe der beiden Unterschriften gilt nach der neueren Rechtsprechung und dem Schrifttum (2 Ob 522/57;
JBl. 1957 S. 294; BGH. vom 15. November 1956, NJW. 1957 S. 340;
Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, S. 72;
Baumbach - Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 5. Aufl. S.
Der Beklagte hält das Verfahren des Berufungsgerichtes für mangelhaft, weil bei der Prüfung des Kausalverhältnisses nicht klargestellt worden sei, ob er nicht bei der Unterfertigung des Wechsels der Meinung gewesen sei, auch sein Sohn habe den Wechsel unterschrieben, und der Beklagte hafte daher nur für seinen Sohn und nicht für die Firma G. Abgesehen davon, daß es sich nicht um einen Mangel des Berufungsverfahrens, sondern um einen des erstgerichtlichen Verfahrens handeln würde und der angebliche Mangel daher in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden könnte, ist die ausdrückliche Feststellung, wie sie der Beklagte im Auge hat, vom Erstgericht ohnedies getroffen worden. Das Erstgericht hat nämlich die Behauptung des Beklagten, nur für seinen Sohn die Bürgschaft übernommen zu haben, als unglaubwürdig bezeichnet, weil dem Beklagten jedenfalls klar gewesen sei, daß das Darlehen von 50.000 S der Firma G. gegeben worden sei, und der Beklagte aus dem Wechsel habe ersehen können, daß nicht sein Sohn, sondern Ing. Karl J. als Geschäftsführer für die Firma G. unterschrieben habe. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor. Das Revisionsgericht ist vielmehr an die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung des Erstgerichtes gebunden, daß der Beklagte bei der Unterfertigung des Wechsels den Willen hatte, die Haftung für die Annehmerin des Wechsels, nämlich die Firma G., zu übernehmen.
Der weitere Einwand des Beklagten, die Bürgschaftserklärung sei von ihm im Irrtum über die katastrophalen wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma G. abgegeben worden und der Irrtum gehe auf die Klägerin und deren Gatten zurück, bedeutet gleichfalls nichts anderes als eine Bekämpfung der Beweiswürdigung der Untergerichte, die festgestellt haben, daß der Beklagte bei der Unterfertigung über die Lage der Firma durchaus im klaren war und von der Klägerin und ihrem Gatten nicht in Irrtum geführt wurde. Auch diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht maßgebend.
Es ergibt sich, daß der Beklagte frei von Irrtum die Bürgschaft für die Verpflichtung der Firma G. übernommen hat und der Klägerin für den Ausfall, den sie im Konkurs der Firma erlitten hat, wechselmäßig haftet. Er hat der Klägerin den darauf entfallenden Betrag in der Höhe der Klagssumme von 46.600 S zu zahlen.
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