OGH 6 Ob 129/59
6 Ob 129/59Ogh22.04.1959Originalquelle öffnen →
OGH
22.04.1959
6Ob129/59
Personenstandsgesetz §38;
Personenstandsgesetz §47;
SZ 32/53
Nur der Haupteintrag und Randvermerke, nicht aber der in das Sterbebuch einzutragende Vermerk über die Todesursache kann vom Gericht berichtigt werden.
Entscheidung vom 22. April 1959, 6 Ob 129/59.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Gemäß § 38 PersStG., § 67 Abs. 2 der 1. AusfVzpersStG. ist am unteren Rand des die Magdalena S., geborene B., betreffenden Sterbeeintrags als Todesursache vermerkt: "Abriß der Körperschlagader, Verblutung in die Brusthöhle, zahlreiche Knochenbrüche, Leber- und Milzzertrümmerung, Selbstmord durch Fenstersturz". Der gleiche Vermerk findet sich am unteren Rand einer am 3. September 1958 ausgestellten Sterbeurkunde des zuständigen Standesamtes.
Margarete H. stellte als Tochter und Erbin der Verstorbenen unter Anbietung von Beweisen den Antrag, die erwähnte Sterbeurkunde dahingehend abzuändern, daß die Eintragung "Selbstmord durch Fenstersturz" zu entfallen habe.
Das Erstgericht wies den Antrag zurück, da der Vermerk über die Todesursache nicht nach § 47 PersStG. berichtigt werden könne.
Auf Rekurs der Margarete H. hob das Rekursgericht, von der gegenteiligen Rechtsansicht ausgehend, den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Überprüfung der Richtigkeit des Vermerkes über die Todesursache auf.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Amtes der Wiener Landesregierung als Aufsichtsbehörde Folge und stellte den Beschluß der ersten Instanz wieder her.
Aus der Begründung:
Nach §§ 46, 47 PersStG. ist wegen des sonst fehlenden Rechtsschutzinteresses nur eine ordnungsgemäße, abgeschlossene, nach § 60 PersStG. beweismachende Eintragung der gerichtlichen Berichtigung bedürftig und daher nur zu einer solchen Berichtigung das Gericht als zuständig zu erachten. Als solche beweismachende, beurkundende Eintragungen können im Sinne der §§ 3, 4 und 8 der 1. AusfVzpersStG. nur der sogenannte Haupteintrag (§§ 11, 21, 37 PersStG.) und ein Randvermerk am Rande des Haupteintrages angesehen werden. Für den Abschluß solcher Beurkundungen erscheint die Unterschrift des Standesbeamten als wesentlich (vgl. Stölzel, Personenstandsgesetz, 6. Aufl. S. 160 f. Nr. 14, S. 164 Nr. 18, S. 309 Nr. 2; Brandis- Maßfeller, Das neue Personenstandsgesetz, S. 279 Nr. 7, S. 423 Nr. 8, S. 483 Nr. 8, S. 502 f. II, S. 532 f. III, IV; Boehm, Das neue Personenstandsrecht, S. 13 Anm. 4, S. 32 Anm. 42). Von diesen Beurkundungen sind formlosere Eintragungen erzählender Art ohne die Beweiskraft des § 60 PersStG. zu unterscheiden, die - wie die Eintragungen im zweiten Teil des Familienbuches oder die an den unteren Rand des Haupteintrages verwiesenen Hinweise - nicht vom Standesbeamten durch seine Unterschrift vollzogen werden und analog § 90 Abs. 1 der 1. AusfVzpersStG. als einer gerichtlichen Berichtigung weder bedürftig noch fähig anzusehen sind (Stölzel a. a. O. S. 161; Boehm a. a. O. S. 13 Anm. 4, S. 52 Anm. 73). Als zu diesen Nicht-Beurkundungen gehörig muß auch der nach § 38 PersStG. in das Sterbebuch einzutragende Vermerk über die Todesursache angesehen werden. Die Eintragung dieses Vermerkes (der die Grundkrankheit angeben soll) ist davon abhängig gemacht, daß die schriftliche Bestätigung eines Arztes über die Todesursache vorliegt. Dieser Vermerk wird vom § 67 Abs. 2 der 1. AusfVzpersStG. an den unteren Rand des Sterbeeintrages, also unter die Unterschrift des Standesbeamten, verwiesen und dient lediglich statistischen Zwecken. Auch dieser Vermerk kann daher vom Standesbeamten ohne weiteres geändert, berichtigt oder ergänzt werden (Stölzel a. a. O. S. 162 Cd; Brandis-Maßfeller a. a. O. S. 484; Boehm a. a. O. S. 52 Anm. 73).
Das Erstgericht hat daher mit Recht den Antrag auf Abänderung der Sterbeurkunde, den die Untergerichte richtig als Antrag auf Berichtigung der Eintragung im Sterbebuch gemäß § 47 PersStG. angesehen haben, zurückgewiesen, und es war seine Entscheidung wiederherzustellen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.