OGH 5 Ob 52/59
5 Ob 52/59Ogh11.02.1959Originalquelle öffnen →
OGH
11.02.1959
5Ob52/59
Familienrechts-Angleichungsverordnung §7;
SZ 32/21
Leistet der zur Duldung einer erbkundlichen Untersuchung (Blutentnahme) Verpflichtete der Aufforderung um Erscheinen bei einem Arzt ohne Äußerung nicht Folge, ist sein Verhalten einer unbegrundeten Weigerung gleichzuhalten.
Entscheidung vom 11. Februar 1959, 5 Ob 52/59.
I. Instanz: Bezirksgericht Neulengbach; II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.
Mit Beweisbeschluß vom 8. Oktober 1958 ließ das Erstgericht den Beweis durch Einholung eines Gutachtens über die Blutgruppen und Nebenfaktoren zu. Es bestellte mit Beschluß vom 24. Oktober 1958 Dr. Paul S. zum Sachverständigen und ordnete an, daß die Untersuchung auch an Raimund St. und Josef A. vorzunehmen sei.
Das Erstgericht forderte die Genannten auf, zur Blutentnahme durch Dr. Herbert W. bei diesem über Aufforderung zu erscheinen. Es wiederholte mit Beschluß vom 14. November 1958 diese Aufforderung und drohte für den Fall des Nichterscheinens die zwangsweise Vorführung durch die Gendarmerie an. Raimund St. und Josef A, erklärten hierauf schriftlich ihre Weigerung, zur Blutentnahme zu erscheinen, und stellten den Antrag, ihre Weigerung als gerechtfertigt anzusehen und die angedrohte zwangsweise Vorführung zu widerrufen. Sie überreichten ferner einen Rekurs gegen den Beschluß vom 14. November 1958.
Das Erstgericht traf über den angeführten Antrag, die Weigerung als gerechtfertigt anzusehen, bisher keine Entscheidung, legte aber die Rekurse vor.
Das Rekursgericht gab ihnen Folge und hob den erstgerichtlichen Beschluß auf.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Partei Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.
Aus der Begründung:
Da Raimund St. und Josef A. der Aufforderung des Gerichtes, bei Dr. V. zur Blutentnahme zu erscheinen, nicht Folge leisteten, hat das Erstgericht die Genannten mit Recht neuerlich zum Erscheinen bei dem Arzt aufgefordert und für den Fall, als sie sich ohne triftigen Grund weigern sollten, dieser Aufforderung Folge zu leisten, ihre zwangsweise Vorführung angedroht. Dieser Vorgang entspricht dem Gesetz. Es ist Sache desjenigen, der eine erbkundliche Untersuchung, insbesondere eine Blutentnahme, im Sinne des § 7 Abs. 1 FamRAnglV. vom 6. Februar 1943, DRGBl. I S. 80, zu dulden hat, nach erhaltener Aufforderung, sich zu diesem Zwecke bei einem Arzt einzufinden, seine Weigerung und die Gründe hiefür dem Gerichte bekanntzugeben. Erscheint er nicht und gibt er auch die Gründe für die Weigerung, die Untersuchung an sich vornehmen zu lassen, nicht bekannt, dann ist er so zu behandeln, als ob er das Erscheinen ohne triftigen Grund verweigerte. Das Erstgericht hat daher nicht gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 2 FamRAnglV. verstoßen, als es mit der neuerlichen Aufforderung zum Erscheinen die Androhung der Vorführung verband.
Damit erweisen sich die Rekurse des Raimund St. und des Josef A. als unbegrundet, und es war daher der erstgerichtliche Beschluß, in dem mangels gesetzlicher Grundlage die Worte "durch das zuständige Gendarmeriepostenkommando" zu entfallen haben, wiederherzustellen.
Das Erstgericht wird nunmehr über die Rechtmäßigkeit der Weigerung durch Beschluß zu entscheiden haben (§ 7 Abs. 2 l. c.).
Zwischen den Prozeßparteien und sonstigen Beteiligten, die zur erbkundlichen Untersuchung herangezogen werden, besteht kein Prozeßrechtsverhältnis. Der Kostenersatzanspruch steht nur den Parteien gegeneinander zu. Es haben daher Raimund St. und Josef A. die Kosten ihres Rekurses selber zu tragen. Aus dem gleichen Gründe war der Antrag der beklagten Partei, Raimund St. und Josef A. die Kosten des Revisionsrekurses aufzuerlegen, abzuweisen.
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