OGH 4 Ob 106/58
4 Ob 106/58Ogh25.11.1958Originalquelle öffnen →
OGH
25.11.1958
4Ob106/58
ABGB §1167;
SZ 31/144
Zur Frage, ob wesentliche Mängel der gelieferten Manuskripte für Rundfunkwerbesendungen vorliegen.
Entscheidung vom 25. November 1958, 4 Ob 106/58.
I. Instanz: Arbeitsgericht Linz; II. Instanz: Landesgericht Linz.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Werbegesellschmit der Begründung, daß die Streitteile Anfang Februar 1957 einen Vertrag geschlossen hätten, nach dem die Klägerin für die Firma F. die Manuskripte für elf Rundfunkwerbesendungen verfassen und im Sender Linz sprechen sollte. Für jedes Manuskript sollte ein Honorar von 250 S gezahlt werden. Die ersten acht Manuskripte seien von der Beklagten honoriert worden, nicht jedoch die weiteren Manuskripte, die von der Beklagten ohne Grund nicht verwendet worden seien.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Zwischen den Streitteilen habe ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis bestanden, dessen Beurteilung dem angerufenen Arbeitsgericht obliege. Der von der Klägerin behauptete Vertrag sei zustandegekommen. Das Manuskript der Klägerin für die neunte Werbesendung vom 13. April 1957 sei vom Rundfunksender Linz abgelehnt worden. Nach den Abmachungen zwischen der Beklagten und dem Sender Linz habe sich dieser das Recht vorbehalten, die von der Beklagten erteilten Aufträge oder eingesendeten Texte ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Die Manuskripte der Klägerin für die neunte und zehnte Werbesendung seien auch objektiv nach den üblichen Regeln des österreichischen Rundfunks für Rundfunkwerbesendungen nicht geeignet gewesen. Es widerspreche nämlich dem durchschnittlichen guten Geschmack der Hörer, wenn die von der Firma F. erzeugten Teigwaren mit Religion, Heiligen und Kirchen oder mit einer erfreulichen Potenzsteigerung des Horaz in Zusammenhang gebracht würden. Durch diesen wesentlichen Mangel einzelner Sendungen sei die ganze Sendereihe "Neapolitanische Serenade" mangelhaft geworden, und die Beklagte sei nach § 1167 ABGB. berechtigt gewesen, vom Vertrag zurückzutreten. Die Klägerin habe es auch abgelehnt, ihre Manuskripte rechtzeitig zu verbessern.
Infolge Berufung der Klägerin änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß der Klägerin ein Teilbetrag von 500 S zugesprochen und nur das restliche Klagebegehren von 250 S abgewiesen wurde. Der Umstand, daß die Sendeleitung die Verwendung der Manuskripte abgelehnt habe, sei kein Beweis für deren Unbrauchbarkeit, weil der Sender das Recht gehabt habe, Texte ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Hätte die Beklagte - so meint das Berufungsgericht - die Honorierung der Manuskripte ohne Rücksicht auf deren Qualität davon abhängig machen wollen, daß die Sendeleitung sie annehme, hätte sie dies mit der Klägerin ausdrücklich vereinbaren müssen. Davon, daß die Manuskripte für die neunte und zehnte Sendung inhaltlich unbrauchbar gewesen wären, könne nicht gesprochen werden. Es bestehe kein wesentlicher Unterschied zum literarischen Niveau der früheren acht Sendungen, sie seien auch nicht geschmackloser oder von werbepsychologischen Gesichtspunkten aus betrachtet schlechter als die früheren Manuskripte. Daß im neunten Manuskript einleitend von Kirchen und Heiligen gesprochen werde, wäre kein Grund zur Ablehnung gewesen. Abgesehen davon, daß der Übergang von dieser Einleitung zum Werbetext nicht unmittelbar erfolge, dazwischen vielmehr ein anderes Bild entworfen werde, sollte nach dem Inhalt des Manuskriptes zweimal Musik eingeblendet werden. Der Durchschnittshörer, dem, gemessen an anderen Werbesendungen, offensichtlich überhaupt keine allzu kritische Einstellung zugemutet werde, hätte keinen Grund gehabt, sich in seinen religiösen Belangen verletzt zu fühlen. In alten und neuen Schlagern, die vom Rundfunk geboten würden, kämen in mehr oder weniger geschmack- und humorvoller Weise (man denke z. B. an den "Bummel-Petrus") Heilige vor, ohne daß daran Anstoß genommen werde. Solche harmlose Einleitungen in Werbesendungen könnten nicht anders als Schlagertexte beurteilt werden. Was das Manuskript für die zehnte Sendung betreffe, gebe erst die vom Sachverständigen vorgenommene Interpretation "erfreuliche Potenzsteigerung" der ganzen bezüglichen Stelle des Manuskriptes die von der Beklagten als anstößig gerügte Note. Auch durch diese Textstelle wäre der Geschmack des Durchschnittshörers nicht beleidigt worden. Den Manuskripten für die neunte und zehnte Sendung hafte daher kein wesentlicher Mangel an. Die Beklagte habe keinen Grund gehabt, vom Vertrag sofort zurückzutreten. Der Rücktritt sei auch nicht erklärt worden. Die Klägerin habe Anspruch auf Honorierung der Manuskripte für die neunte und zehnte Sendung. Sie könne aber das Entgelt für die elfte Sendung nicht begehren, weil sie dafür ein Manuskript überhaupt nicht vorgelegt und auch ihre Bereitschaft dazu nicht erklärt habe.
Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen beider Parteien nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Nach den Feststellungen der Untergerichte sollte die Klägerin der Beklagten die Manuskripte für elf Werbesendungen der Firma F. liefern und im Linzer Sender sprechen. Der Beklagten ist zuzugeben, daß die Klägerin schon nach der Art des von ihr herzustellenden Werkes erkennen mußte, sie habe sendereife Manuskripte zu verfassen. Es handelte sich nach der Vereinbarung um eine unter dem Titel "Neapolitanische Serenade" zusammengefaßte Werbung im Rundfunksender Linz. Der Vertrag verpflichtete die Klägerin daher, die Texte so zu verfassen, daß die maßgebenden Funktionäre des Senders voraussichtlich keinen Anstand nehmen würden, die Manuskripte zu genehmigen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, kommt es aber nicht darauf an, ob der Rundfunkintendant die Manuskripte dann tatsächlich angenommen hat. Ihm stand nämlich nach den Geschäftsbedingungen für Rundfunkwerbung im Verhältnis zur beklagten Partei frei, die Annahme ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Falls die beklagte Parteidie Honorierung der Manuskripte der Klägerin von der an keine objektiven Momente geknüpften Annahme durch die Sendeleitung abhängig machen wollte, hätte sie dies mit der Klägerin ausmachen müssen. So aber war die Klägerin nur verpflichtet, objektiv unanfechtbare Leistungen zu erbringen, und die Beklagte mußte das Risiko grundloser Ablehnung durch den Sender Linz tragen.
Die Funktionäre des Senders Linz haben nun allerdings ihre Ablehnung damit begrundet, daß ein Gespräch über Religion, Priester und Heilige im Zusammenhang mit einer Werbesendung für Eierteigwaren zu gewagt gewesen wäre. Der Sachverständige betonte, daß nach den üblichen Regeln des österreichischen Rundfunks religiöse Themen in Werbesendungen vermieden würden. Indessen wird übersehen, daß es sich beim Manuskript für die neunte Sendung um ein religiöses Thema, also um ein Eingehen auf irgendwelche ernste religiöse Dinge, nicht handelt, daß vielmehr nur in einer Art, die harmlos humorvoll wirken soll, Namen von Heiligen erwähnt werden, um den von der Klägerin angestrebten Übergang zu den Eisheiligen (von der kalten Sophie war übrigens schon im Manuskript für die erste Sendung die Rede gewesen) und in weiterer Folge zu den Neapolitaner Eisverkäufern zu finden. Die Diktion der beanstandeten Worte des Manuskriptes, die außerdem nur eine verhältnismäßig kurze Einleitung darstellen, hätte bei den - wenn auch zum Teil ländlichen - Rundfunkhörern begrundeten Anstoß nicht erregen können. In dem vom Sender Linz unbeanstandet gelassenen Manuskript für die zweite Sendung war in einer viel geschmackloseren Art durch die Erzählung von einem Bischof das Religiöse gestreift worden. Wie das Berufungsgericht richtig betont hat, sind die österreichischen Rundfunksender bei Schlagersendungen in der Auswahl der Texte im allgemeinen nicht so ängstlich, wie es in dieser Sache, die allerdings eine Werbesendung betraf, der Fall war. Ebensowenig anstößig war auch der Text des Manuskriptes für die zehnte Sendung. Die darin enthaltene Wendung, daß dem sinnenfreudigen Horaz die leidenschaftliche Atmosphäre Neapels die Kräfte verliehen habe, bei den Mädchen von Apulien Erfolg zu haben, ist noch nicht als versteckte Anspielung auf eine sexuelle Potenzsteigerung des Horaz anzusehen, wie der Sachverständige angenommen hat. Im übrigen genügt es, auf die Argumente des Berufungsgerichtes hinzuweisen, das den nicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen mit Recht nicht gefolgt ist und nach der eigenen Sachkenntnis die objektive Eignung der von der Klägerin eingereichten beiden Manuskripte beurteilen konnte. Es bedurfte nicht der Vernehmung eines zweiten Sachverständigen, da es sich nicht um technische, sondern um Fragen des guten Geschmacks handelt. Von Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann daher nicht gesprochen werden.
In rechtlicher Hinsicht muß dem Berufungsgericht beigepflichtet werden, daß die Beklagte keinen Grund hatte, die Manuskripte der Klägerin für die neunte und zehnte Sendung zurückzuweisen und eine andere Person mit der Fortsetzung der Sendereihe "Neapolitanische Serenade" zu betrauen, da den Leistungen der Klägerin kein wesentlicher Mangel anhaftet. Die Beklagte muß ihr daher das auf die beiden Manuskripte entfallende Honorar von 500 S bezahlen. Der Feststellung, ob der Rücktritt vom Vertrag überhaupt erklärt worden ist, bedurfte es nicht.
Hingegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf das Honorar für die elfte Sendung. Sie hat nämlich ein Manuskript der Beklagten überhaupt nicht zur Verfügung gestellt. Ihr Einwand, sie habe aus dem Verhalten der Beklagten entnehmen können, daß auch das Manuskript für die elfte Sendung zurückgewiesen werden würde, ist unberechtigt. Die Bemängelungen der Beklagten hatten sich nämlich nicht auf das gesamte Werk der Klägerin, sondern nur auf zwei einzelne Teilleistungen bezogen, und es wäre der Klägerin möglich gewesen, das letzte Manuskript in einer der Beklagten genehmen Weise zu verfassen. Der Umstand, daß eine andere Person mit der Verfassung der Texte der neunten und zehnten Sendung betraut worden war, berechtigte die Klägerin noch nicht zur Annahme, daß sie nicht wieder die elfte Sendung würde durchführen können. Jedenfalls mußte sie versuchen, das Manuskript für diese Sendung der Beklagten einzureichen.
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