OGH 1 Ob 256/58
1 Ob 256/58Ogh17.09.1958Originalquelle öffnen →
OGH
17.09.1958
1Ob256/58
Wechselgesetz 1955 Art13;
Wechselgesetz 1955 Art18;
SZ 31/109
Ein Inkassovermerk muß im Wechselindossament enthalten und auch durch die Unterschrift des Indossanten räumlich gedeckt sein.
Entscheidung vom 17. September 1958, 1 Ob 256/58.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Beide Untergerichte haben den Wechselzahlungsauftrag vom 20. November 1957 aufrechterhalten, mit dem dem Beklagten aufgetragen wurde, der Klägerin 53.138 S 67 g s. A. zu zahlen. Der Wechsel ist von der Otto G. Automobil-Verkaufs-GesmbH. an eigene Order ausgestellt und in blanco giriert worden. Die Aussteller- und auch die Indossantenunterschrift sind in der Weise hergestellt, daß der Firmenstampiglie ein Namenszug beigesetzt ist. Nach dem Blankogiro der Otto G. GesmbH. folgt auf der Rückseite in einem Abstand von etwa 1 cm eine mit einem Tuschstempel im Ausmaße von etwa 8 cm unleserlich gemachte Stelle, sodann schließt sich ein durchstrichenes, aber noch leserliches Inkassoindossament der Österreichischen L.-Bank AG. an die Sparkasse der Stadt L. an. Der Wechsel ist für den Beklagten akzeptiert.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Indossament muß vom Indossanten unterschrieben sein (Art 13 Abs. 1 Satz 2 WG. 1955). Daraus folgt, daß die Unterschrift das Indossament räumlich abschließen muß. Ein allfälliger Inkassovermerk muß im Indossament enthalten sein (Art. 18 WG. 1955). Auch er muß daher durch die Unterschrift räumlich gedeckt sein und kann insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, wo auf das Indossament weitere, nunmehr durchstrichene, Skripturakte folgten, nicht wirksam unter die Unterschrift gesetzt werden. In einem solchen Fall hätte der Vermerk nach dem Wechselbild nicht zu dem Blankoindossament, sondern zu dem folgenden Skripturakt gehört.
Wenn vom Berufungsgericht ausgeführt wird, vom Beklagten sei nur eingewendet worden, die Ausstellerunterschrift sei nicht ordnungsgemäß beigesetzt, eine solche Einwendung sei aber für die Indossantenunterschrift nicht erhoben worden, so ist dies nach Ausweis der Einwendungen richtig. Es braucht daher schon aus diesem Grund darauf, ob das Indossament ordnungsgemäß gefertigt ist und ob nicht etwa die Namenszeichnung noch einer zweiten Person bei der Unterschrift der Indossantin erforderlich gewesen wäre, nicht eingegangen zu werden. Daß eine allfällige Ungültigkeit der Ausstellerunterschrift auf die Verbindlichkeit des Annehmers ohne Einfluß bleibt, folgt unmittelbar aus Art. 7 WG. 1955.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.