OGH 2 Ob 143/58
2 Ob 143/58Ogh14.05.1958Originalquelle öffnen →
OGH
14.05.1958
2Ob143/58
KO §52;
SZ 31/78
Die nach dem Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, GBlÖ. Nr. 543/1939, zu entrichtenden Kirchenbeiträge sind nicht als "öffentliche Abgaben" anzusehen. Sie gehören nicht in die zweite, sondern in die dritte Klasse der Konkursforderungen.
Entscheidung vom 14. Mai 1958, 2 Ob 143/58.
I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Über das Vermögen des Franz A. wurde vom Erstgericht zu S 17/57 am 23. Mai 1957 der Konkurs eröffnet. In diesem Konkursverfahren meldete die Klägerin an Kirchenbeiträgen und Nebengebühren eine Forderung von insgesamt 1697 S 50 g an. Von dieser Forderung entfällt auf die in den letzten drei Jahren vor der Konkurseröffnung fällig gewordenen Kirchenbeiträge ein Betrag von 1135 S 50 g samt Nebengebühren von 10 S und 28 S 50 g, insgesamt daher der Betrag von 1174 S. Bei der Prüfungstagsatzung wurde diese Forderung als solche vom Masseverwalter anerkannt, jedoch die Zugehörigkeit dieser Forderung zur zweiten Klasse der Konkursforderungen bestritten. Innerhalb der vom Konkursgericht der Klägerin hierauf zur Geltendmachung der von ihr begehrten Rangordnung eingeräumten Frist begehrte die Klägerin die Feststellung, daß die von ihr angemeldete Forderung mit dem Betrage von 1175 S (richtig: 1174 S) gemäß § 52 KO. in die zweite Klasse der Konkursforderungen gehöre, weil es sich hiebei um öffentliche Abgaben handle.
Das Erstgericht erkannte zu Recht, daß die erwähnte Forderung mit dem Teilbetrag von 1174 S in die zweite Klasse der Konkursforderungen gehöre. Die röm.-kath. Kirche sei als Körperschaft öffentlichen Rechtes zu werten. Zur Zeit der Schaffung der Konkursordnung habe nicht die Notwendigkeit zur Einhebung von Kirchensteuern bestanden, woraus zu erklären sei, daß in der Konkursordnung die Kirchensteuern nicht ausdrücklich unter den Konkursforderungen der zweiten Klasse genannt worden seien. Zwar sei im Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen, GBlÖ. Nr. 543/1939, nicht ausgesprochen worden, daß den Kirchenbeiträgen die Eigenschaft öffentlicher Abgaben zukomme, dies sei aber aus der Einstellung des damals im Lande zur Herrschaft gelangten Regimes gegenüber der Kirche zu erklären. Diese gesetzlichen Bestimmungen seien aber nunmehr ins heimische Rechtsleben übergeleitet worden und somit im Sinne der österreichischen Rechtsordnung auszulegen.
Der Berufung des Masseverwalters gab das Berufungsgericht Folge und wies in Abänderung des Ersturteils das Klagebegehren ab. Durch das bezogene Gesetz sei den Kirchen nicht ein Steuerrecht verliehen worden, sondern nur das Recht, Kirchenbeiträge zu erheben, die nach Art von Vereinsbeiträgen einklagbar seien. Die Kirchenbeiträge seien demnach nicht öffentliche Abgaben, sie würden vielmehr auf Grund eines privatrechtlichen Verhältnisses zwischen den Kirchen und den Beitragspflichtigen erhoben. In diesem Zusammenhang verwies das Berufungsgericht auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes. Auch aus den Bestimmungen des Konkordats vom 5. Juni 1933 sei für den Standpunkt der Klägerin nichts abzuleiten. Öffentliche Abgaben im Sinne des § 52 KO. seien nur Forderungen des Bundes und anderer Körperschaften öffentlichen Rechts, die diesen kraft öffentlichen Rechts zur Bestreitung ihres Aufwandes im öffentlichen Interesse zustunden. Nichtöffentliche Abgaben seien jedoch die Forderungen aus privatrechtlichen Verhältnissen der Körperschaften öffentlichen Rechts. Das Vorrecht gebühre nur wegen des Inhalts der Forderung, nicht aber wegen der Person des Gläubigers. Demnach gehöre die Forderung der katholischen Kirche gegenüber ihren Mitgliedern auf Zahlung der Kirchenbeiträge nicht in die zweite, sondern in die dritte Klasse der Konkursforderungen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
In den Ausführungen des allein geltend gemachten Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache bringt die Revisionswerberin vor, es sei dem Berufungsgerichte zwar darin beizupflichen, daß das Vorrecht des § 52 KO. nur wegen des Inhaltes der Forderung und nicht wegen der Person des Gläubigers gebühre; die Beurteilung des Berufungsgerichtes werde aber der Natur der Kirchenbeiträge nicht gerecht; die Erhebung von Kirchenbeiträgen durch die katholische Kirche müsse als die Forderung von öffentlichen Abgaben angesehen werden, weil sie nicht der Privatwirtschaftsverwaltung der katholischen Kirche entspringe, sondern auf Grund staatlicher Anordnung geschehe und der Rechtsgrund für die Erhebung rein im staatlichen und nicht im kirchlichen Bereich liege; solange nicht durch die Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörde die Beendigung der Zugehörigkeit zu einem Religionsbekenntnis staatlich sanktioniert sei, bestehe auch der staatliche Zwang, Kirchenbeiträge zu entrichten, und damit eine Art Zwangsmitgliedschaft und die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung. Des weiteren bringt die Revisionswerberin vor, daß sich durch die Art der Einhebung der Kirchenbeiträge an ihrem Charakter als öffentliche Abgaben nichts ändere, weil der Weg der Geltendmachung von Forderungen kein Kriterium für den Charakter dieser Forderungen sein könne. Die Kirchenbeiträge könnten nicht anders als die Beiträge der Kammern der gewerblichen Wirtschaft behandelt werden. Nach dem Gesetz vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, werde den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften der staatliche Beistand zur Einbringung ihrer Umlagen gewährte die katholische und die evangelische Kirche könnten schon nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Religionsgesellschaften nicht schlechter gestellt sein als z. B. die Methodisten und die Mormonen.
Demgegenüber verweist der Revisionsgegner auf die Regelung nach dem Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen, GBlÖ. Nr. 543/199; die Revisionsausführungen hätten lediglich als Hinweise für eine gesetzliche Neuregelung Bedeutung.
Das Revisionsgericht pflichtet der Ansicht des Berufungsgerichtes bei, daß die Kirchenbeiträge nach dem Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, GBlÖ. Nr. 543/1939, nicht als öffentliche Abgaben anzusehen sind und somit auch nicht in die zweite Klasse der Konkursforderungen nach § 52 KO. gehören. Ein derartiges Vorrecht ergibt sich nämlich weder aus einer konkreten Gesetzesbestimmung noch auch aus dem Wesen der Kirchenbeiträge. In ersterer Hinsicht genügt die Verweisung auf den Inhalt des bezogenen Gesetzes, wonach die Kirchenbeiträge "zur Deckung des kirchlichen Sach- und Personalbedürfnisses" einzuheben sind; in letzterer Beziehung aber ist mit Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes JBl. 1957 S. 98, ferner die Entscheidung des OGH. SZ. XXV 222) und Lehre (vgl. Werner in Anm. 1 zum oben bezogenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, JBl. 1957 S. 99, sowie Adamovich - Spanner, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts, 5. Aufl. S. 457) festzuhalten, daß es sich bei der Erlassung der Kirchenbeitragsordnung und bei der Vorschreibung des Kirchenbeitrags um eine innere Angelegenheit einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft im Sinne des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger handelt. Den Kirchenbeiträgen kommt also aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen nicht die Eigenschaft öffentlicher Abgaben nach § 52 KO. zu. Keines der von der Revisionswerberin gegen die Entscheidung der Vorinstanz vorgebrachten Argumente greift durch. Aus den Verordnungen BGBl. Nr. 74/1951 und 229/1955 ergibt sich nichts anderes als die Anerkennung bestimmter Religionsgesellschaften nach dem Gesetz vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften. Zwar wird im § 14 des genannten Gesetzes ausgesprochen, daß zur Einbringung der mit staatlicher Zustimmung ausgeschriebenen Umlagen (der anerkannten Religionsgesellschaften) und der den Religionsdienern zustehenden Einkünfte und Gebühren der staatliche Beistand gewährt wird, und auch im Abs. 3 des Art. XIV des Konkordats vom 5. Juni 1933 (BGBl. II 1934 Nr. 2) wird bestimmt, daß - unter gewissen Voraussetzungen - zur Hereinbringung von Leistungen seitens der Mitglieder von kirchlichen Verbänden der katholischen Kirche der staatliche Beistand gewährt wird; damit ist aber über die Natur dieser Leistungen und Umlagen als öffentliche Abgaben, insbesondere auch in Ansehung der Anwendung des § 52 KO., nichts ausgesagt. Selbst eine Zwangsmitgliedschaft im Sinne der Revisionsausführungen würde noch nicht bedeuten, daß die Beiträge der Mitglieder öffentliche Abgaben seien, und im übrigen ist zu bemerken, daß nach staatlichem Recht (vgl. Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts, 5. Aufl. II S. 17) der Austritt aus einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft schon dann rechtlich wirksam wird, wenn dieser Austritt der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt wird. Richtig ist, daß rückständige Kammerumlagen als öffentliche Abgaben nach § 52 KO. zu werten sind (vgl. Anm. 5 zu § 52 KO. in der von Sabaditsch besorgten Großen Manzschen Ausgabe der Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, S. 49); daraus läßt sich jedoch für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts ableiten, weil die Kammern der gewerblichen Wirtschaft nach dem Handelskammergesetz weitgehend staatliche Aufgaben besorgen und die Kammerumlagen zufolge besonderer gesetzlicher Regelung nach den Bestimmungen über die Gewerbesteuer zu behandeln sind.
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