OGH 4 Ob 6/58
4 Ob 6/58Ogh15.04.1958Originalquelle öffnen →
OGH
15.04.1958
4Ob6/58
ABGB §1152;
SZ 31/59
Der Vertrag zwischen dem Hersteller eines Films und dem Regisseur ist ein Dienstvertrag.
Entscheidung vom 15. April 1958, 4 Ob 6/58.
I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Für die vereinbarte Mitwirkung als Schauspieler bei dem dann ohne ihr Verschulden nicht zustandegekommenen Film der beklagten Partei "Manöverzwillinge" verlangten die Erstklägerin 25.000 S und der Drittkläger 24.000 S, der Zweitkläger als Regisseur 70.000 S. Die beklagte Partei beantragte Abweisung dieser Begehren, indem sie gegenüber dem Zweitkläger geltend machte, er habe vertragswidrig das Drehbuch nicht geliefert, weshalb das Vorhaben gescheitert sei; es werde ein Betrag von 50.000 S, den der Zweitkläger bekommen habe, und der Schaden von 571.748 S 66 g wegen Scheiterns des Films aufrechnungsweise eingewendet. Gegenüber dem Drittkläger bestritt die Beklagte zunächst, wie auch gegenüber dem Zweitkläger, das Zustandekommen eines Vertrages und, machte dann geltend, er sei wegen Erkrankung nicht zur Verfügung gestanden.
Das Erstgericht sprach der Erstklägerin den Betrag von 25.000 S zu. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Dem Zweitkläger erkannte es 10.000 S, dem Drittkläger 19.000 S zu, wobei es dann aber auch noch aussprach, daß die Gegenforderung der beklagten Partei (gegenüber dem Zweitkläger) mit 60.000 S zu Recht bestehe.
Hinsichtlich des Drittklägers stellte das Erstgericht fest, daß ein Engagementvertrag zustandegekommen, daß aber die Höhe des Entgeltes mit Rücksicht auf die Wartezeit (die Dreharbeiten hatten sich zunächst verzögert) unbestimmt gewesen sei. Da ein Honorar von 19.000 S als jedenfalls vereinbart zu gelten habe, sei dieses zuzusprechen gewesen (§ 273 ZPO.).
Im Verhältnis zum Zweitkläger wurde festgestellt:
Vor dem Beginn seiner Beschäftigung lag ein Entwurf (Treatment) von Paul L. vor. Der Stoff war eine Modernisierung einer Nestroy-Komödie ("Der Färber und sein Zwillingsbruder"), zugeschnitten auf bäuerliches Milieu. Auf Grund dieses Treatments nahm die beklagte Partei einerseits Finanzierungsverhandlungen auf und schrieben andererseits Karl Le. und die Schwester von Paul L., Gretl M., ein Drehbuch. In diesem Zeitpunkt nahm Herr N. (für die beklagte Partei) auch die Verhandlungen mit dem Zweitkläger auf, um ihn als Regisseur zu gewinnen. Beide hatten bereits zwei Filmprojekte gedreht, darunter auch den großen Erfolg "Es schlägt 13" und einen zweiten Film, dessen Auswertung allerdings dadurch litt, daß die deutsche Verleihfirma in Konkurs geriet. Aus dieser Zusammenarbeit war N. bekannt, daß der Zweitkläger grundsätzlich am Drehbuch mitarbeite. Es kam zunächst auf Grund dieser Besprechungen zu einem Vorvertrag, analog diesem zweiten genannten Film ("Irene in Nöten"). Die Honorarsätze wurden in gleicher Weise mit 50.000 S für die Mitarbeit am Drehbuch und 70.000 S für die Regie vereinbart. Die Bearbeitung des Drehbuches sollte sofort beginnen, die Dreharbeiten waren mit Anfang April, als Liefertermin war der 28. Mai 1955 vorgesehen. Bei den Verhandlungen der beklagten Partei hatte sich ergeben, daß auch die in Aussicht genommene deutsche Verleihfirma, die C.- Filmgesellschaft in Frankfurt, mit der ein normaler Verleihvertrag, das heißt ohne Vorauszahlung gegen Beteiligung an den Einspielergebnissen, geschlossen werden sollte, eine Änderung des letzten Drittels des vorliegenden Drehbuches wünschenswert machte. Die gleiche Auffassung vertrat unabhängig davon der Zweitkläger. Die Einwendungen wurden von der beklagten Partei als berechtigt anerkannt, und über Anregung des Zweitklägers die Zuziehung von Gunther P. für die Umarbeitung des Drehbuches in Aussicht genommen. Obgleich schon die erste Fassung als Drehbuch praktisch in Frage gekommen wäre, hätte sie doch nur lokal ausgewertet werden können. Eine Besprechung im Februar 1955 in München zwischen dem Zweitkläger, der Beklagtenseite, Paul L. und Gunther P. erzielte ein Einverständnis dahin, daß Gunther P. nach Wien kommen und am Drehbuch mitarbeiten werde.
Als Produktionsleiter war für Jänner und Februar 1955 Herbert S. engagiert worden, der die technischen Vorbereitungsarbeiten hätte treffen sollen. In diesem Zeitpunkt waren alle benötigten Gelder bereits verfügbar; für die Außenaufnahmen war Jugoslawien, weiters das Atelier in Laibach vorgesehen; S. war zweimal mit dem Zweitkläger, der der erste ausländische Regisseur war, der 1953 in Jugoslawien einen Film drehen konnte, auf Motivsuche in Jugoslawien. Direktor T. der Triglav-Film, die die technischen Einrichtungen vorschußweise zur Verfügung stellen sollte, verlangte das komplette Drehbuch und die Besetzungsliste, um so mehr als damals auch Hubert M. mit der Luzerner-Filmgesellschaft in das Atelier nach Laibach wollte.
In diesem Zeitpunkt war das Drehbuch so weit fertig, daß die wesentlichen Szenen und die Kostüme hätten bestimmt werden können. Außer Gunther P. arbeitete am Drehbuch nunmehr auch Hans W. mit, wobei gelegentlich noch Paul L., der seine wesentlichen Ideen bereits gegeben hatte, mitarbeitete. Insbesondere zwischen Gunther P. und Hans W. einerseits und dem Zweitkläger andererseits kam es bei der weiteren Ausarbeitung des Drehbuches zu Auseinandersetzungen. Der schließlich von der S.-Filmgesellschaft in Wien gedrehte Film "Der Manöverzwilling" hält sich im wesentlichen an die Idee des Paul L. und die von Gunther P. und Hans W. ausgearbeitete Fassung und bringt die vom Zweitkläger abgelehnten Szenen.
In der Zwischenzeit war als Produktionsleiter Josef B. beschäftigt worden. B. verlangte nach Aufstellung einer Rohbilanz, daß zunächst sofort 700.000 S flüssiggemacht werden müßten. In diesem Zeitpunkt war bereits der Eintritt von Oskar W. in die Hauptrolle vorgesehen. Inzwischen war auch erwogen worden, Fritz K. als Drehbuchautor zuzuziehen. Mit der Zuziehung von Oskar W. war allen Beteiligten klar, daß dieser seinen Drehbuchautor Harald Z. verlangen würde und daß das Filmprojekt gänzlich umgeändert werden müßte. Mit Oskar W. in der Hauptrolle hätte der geplante Militärschwank nicht mehr gedreht werden können; das in der Folge von Z. vorgelegte Drehbuch gab tatsächlich einen skurrilen Film mit ernsterem Untergrund. Der Produktionsleiter B. meinte der beklagten Partei gegenüber, als er merkte, daß die Auszahlungen nicht mehr so flüssig gingen, wie sie gehen sollten, daß die früheren Projekte das nunmehrige Projekt nicht belasten dürften. Für den Film waren nunmehr neunundvierzig Drehtage vorgesehen. Oskar W. hatte für August bereits die Verpflichtung für den Mozartfilm und erklärte schließlich, er betrachte seine Verpflichtung als erloschen, wenn bis Montag zwölf Uhr nachts die Sache nicht geklärt sei. Es kam zu einer Unterredung zwischen W., Z., L., B. und N., wobei W. erklärte, von der finanziellen Seite nichts zu verstehen, man wolle seinem Anwalt Dr. B. die nötigen Unterlagen geben.
Zu Beginn des Projektes lagen an Zusicherungen vor von der C.- Gesellschaft in Frankfurt am Main nur der normale Leihvertrag, im Zeitpunkt der Beschäftigung von Oskar W. eine weitere Zusage, daß für Oskar W. 75.000 DM bei termingerechter Lieferung ausgezahlt würden; die Triglav-Film hatte mit 16. März 1955 für die Drehzeit bis 8. Mai 1955 Dienstleistungen in einem Maximalbetrag von 230.000 DM zugesagt, die Ci.-Filmgesellschaft in München Dienstleistungen mit einem Maximalbetrag von 220.000 DM bis 250.000 DM, wobei die Auswertung durch diese Firma eine Teilung im Verhältnis 50:50 bedingen sollte; die S.-Film sagte mit 19. Juli 1955 einen Betrag von 350.000 S zu, das Bankhaus Br. Co. in Wien sicherte mit Schreiben vom 8. März 1955 einen Kredit von 1.200.000 S zu. Die Durchführung des Projektes hätte schätzungsweise einen Betrag von drei bis dreieinhalb Millionen Schilling erfordert. Der Film mit Oskar W. war auf einer größeren Basis geplant, jedoch der Produzent B. war der Ansicht, daß trotzdem wie üblich während der Dreharbeiten das Projekt noch hätte entsprechend zugeschnitten werden können. Als erster Drehtag in Jugoslawien war nunmehr der 28. Juli vorgesehen. Gebaut hätte bereits am 15. Juli werden müssen. N. gab beruhigende Zusicherungen, tatsächlich wurde jedoch nicht mehr mit den Arbeiten begonnen. Das Ende war, daß Oskar W. seine Mitwirkung mit Rücksicht auf den vorgerückten Zeitpunkt und die ungenügenden Zusicherungen hinsichtlich der Finanzierung des Projektes absagte.
In der Zwischenzeit hatte N. die Verhandlungen mit der K. Film in Deutschland aufgenommen, um die Finanzierung doch noch zu erreichen. Die Verhandlungen gediehen ziemlich weit, allein es war zu spät. In der Folge war die beklagte Partei genötigt, um wenigstens einen Teil der Verluste von bereits mehr als 700.000 S zu decken, das gesamte Projekt an die S.-Film zu verkaufen, wodurch auch der Vertrag mit der K.-Film perfekt werden konnte. Die beklagte Partei erhielt einen Betrag von 200.000 S. Der Entwurf von Gunther P. war jedenfalls durchaus drehbar; der Entwurf von K. war viel lockerer aufgebaut und kann nicht unmittelbar jene Vorstellungen vermitteln, die der Regisseur für die Durchführung benötigt. Der fertige Film ist ein bäuerlicher Militärschwank geworden. Bei einer Besetzung der Hauptrolle mit L. in der L.-Fassung wäre der Film eine lokale Angelegenheit geblieben. Im fertigen Film spielt das Militärische keine große Rolle, es ist nur der Rahmen der Posse. Gunther P. spielt die Hauptrolle. An sich gehört der Film zu den billigen Stoffen, und der Zweitkläger war bekannt dafür, daß er in der Nachkriegszeit billige Stoffe drehte. Das von Gunther P. verfaßte Drehbuch war auf ihn als Träger der Hauptrolle zugeschnitten (die Zwillinge). Für Oskar W. wäre die Rolle in dieser Form nicht geeignet gewesen. Mit der Zuziehung von Oskar W. in der Hauptrolle mußte das Drehbuch umgearbeitet werden.
Die Höhe der Geldmittel, mit wem gedreht wird, den Stoff und die Hauptmitwirkenden bestimmt der Produzent. In der Regel steht dem Regisseur jedoch zu, daran zu kritisieren. Die künstlerische Verantwortung für den Film trifft den Regisseur. Ein Einspruchsrecht am Drehbuch ist Sache der Vereinbarung. Im übrigen ist es öfters der Fall, daß bei Drehbeginn ein fertiges Drehbuch nicht vorliegt. Auch das K.-Drehbuch hätte bei Mitarbeit des Regisseurs gedreht werden können.
Die ursprünglichen Vereinbarungen mit dem Zweitkläger wurden in der Folge schriftlich bestätigt. Aus dem Schreiben der beklagten Partei vom 25. Februar 1955, dem gleichen Tag wie dem Tag der Vertragsausfertigung, steht noch fest, daß in diesem Zeitpunkt der Zweitkläger mit der ursprünglichen Fassung des Drehbuches durch Paul L. und Le. sowie der Besetzung der Hauptrolle mit L. nicht einverstanden war und wegen der Kürze der Zeit, die zur Herstellung des Filmes zur Verfügung stand, demnach Übergabe des Drehbuches am 10. März 1955 und Fertigstellung bis Ende Mai 1955, seine Zweifel hatte. Am 11. März bestätigte die beklagte Partei, daß der am 25. Februar 1955 geschlossene Rechtsvertrag für den "Manöverzwilling" als Formsache zu betrachten sei und dem Zweitkläger aus diesem Vertrag keine wie immer gearteten Forderungen und Nachteile entstehen könnten. Mit Datum vom gleichen Tage unterschrieben der Zweitkläger und Direktor N. eine Erklärung, wonach der Zweitkläger der beklagten Partei seine weitere Filmverpflichtung ab 1. Juni 1955 zur Kenntnis brachte und für den Fall, als der Zweitkläger für einen anderen Film engagiert werde, die beklagte Partei den Film allenfalls ohne den Zweitkläger fertig zu drehen habe, die beklagte Partei sich jedoch bemühen werde, den Film im Sinne des Zweitklägers zu beenden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß den Zweitkläger und die beklagte Partei ein Verschulden am Nichtzustandekommen des Filmes treffe. Der Zweitkläger könne daher nur die Hälfte des vereinbarten Honorars. also 60.000 S, verlangen, so daß ihm noch 10.000 S zuzusprechen seien.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Infolge Berufung des Zweitklägers erkannte es seine Klageforderung mit 70.000 S als zu Recht, die Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend und verurteilte demgemäß die beklagte Partei zur Zahlung von 70.000 S an den Zweitkläger. Auch die Berufung des Drittklägers hatte dahin Erfolg, daß ihm die vollen begehrten 24.000 S zugesprochen wurden.
Hinsichtlich des Drittklägers stellte das Berufungsgericht fest, daß er für eine größere Rolle in dem Film "Die Manöverzwillinge" mit einer Pauschalgage von 24.000S für sechs Drehtage engagiert worden sei. Die Meinung der beklagten Partei treffe nicht zu, daß der Drittkläger durch eine Krankheit an der Erfüllung seiner Vertragspflichten gehindert gewesen sei. Er sei nach seiner Erkrankung ab 26. oder 27. Juli 1955 für die Dreharbeiten zur Verfügung gestanden und habe erst acht Tage nach diesem Zeitpunkt in den Kammerspielen geprobt. Daraus folge, daß der Drittkläger gesundheitlich in der Lage gewesen sei, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen, daß er aber auch durch anderweitige Verpflichtungen an der Erfüllung des Engagements nicht gehindert gewesen sei.
Bezüglich des Zweitklägers übernahm das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes. Ein Verschulden des Zweitklägers daran, daß er eine Tätigkeit aus dem Regievertrag nicht aufnehmen habe können, verneinte es.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der zwischen dem Zweitkläger und der beklagten Partei bestandene Regievertrag ist als Dienstvertrag zu beurteilen. Dies folgt daraus, daß sich der Zweitkläger in die von der beklagten Partei zum Zwecke der Filmherstellung geschaffene Organisation, wenn auch in führender Stellung, einzuordnen gehabt hätte, so daß ihm nicht das Hervorbringen eines in sich abgeschlossenen Werks, sondern die Leistung von Diensten für ein im Rahmen dieser Organisation im Zusammenwirken mit anderen herzustellendes Ganzes oblag. In diesem Sinne hatte daher der Zweitkläger seine Arbeit in wesentlicher Abhängigkeit von der Beklagten zu leisten, wie dies in ganz paralleler Weise vom Obersten Gerichtshof bereits für den Hauptdarsteller eines Films dargelegt wurde (ArbSlg. 6259).
Lag aber ein Dienstvertrag vor, so gebührt dem Zweitkläger das Entgelt auch für Dienstleistungen, die nicht zustandegekommen sind, wenn er zur Leistung der Dienste bereit war und durch Umstände, die auf seiten des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist (§ 1155 ABGB.). Daß der Zweitkläger zur Dienstleistung nicht bereit gewesen sei, ist nicht ernstlich behauptet, geschweige denn festgestellt worden. Dagegen trifft es zu, daß die Dienstleistung durch Umstände verhindert wurde, die auf seiten des Dienstgebers lagen. Dabei muß zunächst die Selbstverständlichkeit hervorgehoben werden, daß die Bereitstellung der Produktionsorganisation dem Filmunternehmer obliegt. Die beklagte Partei hat aber im vorliegenden Fall ihr Filmvorhaben gar nicht so weit zu führen vermocht, daß es zu Dreharbeiten gekommen wäre. Daß daran den Zweitkläger ein Verschulden träfe, ist nicht richtig. Der Zweitkläger hat nach dem eigenen Standpunkt der beklagten Partei in der Revision und auch nach seiner Parteienaussage sogar noch am Drehbuch für Oskar W. mitgearbeitet. Es kamen unter seiner Mitwirkung mehrere Drehbücher zustande. Daß die Herstellung der Drehbücher durch Verschulden des Zweitklägers verzögert worden wäre, steht nicht fest. Wenn dann Dreharbeiten nicht stattfanden, so lag dies offenbar daran, daß das Vorhaben durch die beklagte Partei ungenügend vorbereitet war und vor allem über den Hauptdarsteller Unklarheit bestand, was nicht besser augenfällig gemacht werden kann als dadurch, daß zunächst Paul L. und dann Oskar W. in Aussicht genommen waren. Dafür trifft aber nicht den Zweitkläger, sondern die Beklagte als Filmherstellerin die Verantwortung.
Im Hinblick auf die Ausführungen in der Revision ist noch beizufügen, daß es nicht darauf ankommt, ob der Zweitkläger ein unter seiner Mitarbeit verfaßtes Drehbuch abgeliefert hat. Fest steht jedenfalls, daß der beklagten Partei mehrere Drehbücher, an denen der Zweitkläger mitgewirkt hatte - und nur hiezu, nicht allein ein Drehbuch zu verfassen, war er verpflichtet -, vorlagen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der für das Drehbuch geleisteten 50.000 S besteht daher nicht. Wenn dann die beklagte Partei in ihren Rechtsausführungen alles darauf zu schieben versucht, daß ein Drehbuch nicht vorlag, so ist dies aktenwidrig. Es waren Drehbücher vorhanden. Der beklagten Partei fehlte aber die Möglichkeit oder die Energie, zu den tatsächlichen Dreharbeiten zu gelangen. Darauf, ob die Ablehnung des ursprünglichen Drehbuches mit L. und der Versuch, Oskar W. zu gewinnen, verfehlt waren, braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil sich festgestelltermaßen die beklagte Partei zu diesen Maßnahmen, wenn auch mit Billigung oder auf Rat des Zweitklägers, entschlossen hat. Die Verantwortung für seinen Entschluß hat der Dienstgeber zu tragen und kann sie nicht auf den Dienstnehmer abwälzen. Daß den Zweitkläger in diesem Zusammenhang ein Verschulden träfe, ist nicht festgestellt, zumal gerade im Filmgeschäft die Beurteilung von Erfolgsaussichten in einer Weise von Unwägbarkeiten abhängt, daß hier ein typischer Fall eines besonders großen Unternehmerwagnisses vorliegt. Dieses kann aber nicht, wie es nunmehr die beklagte Partei versucht, auf einen Dienstnehmer, sei es auch der Regisseur, abgewälzt werden.
Gegenüber dem Drittkläger ist die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzesgemäß ausgeführt, als ihr hier ein anderer als der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Drittkläger nach seiner Erkrankung ab 26. oder 27. Juli 1955 für die Dreharbeiten zur Verfügung gestanden sei und erst acht Tage nach diesem Zeitpunkt in den Kammerspielen geprobt habe, so kann keine Rede davon sein, daß er infolge einer von ihm zu verantwortenden Verhinderung seine Vertragspflicht nicht habe erfüllen können. Entscheidend ist hier, daß der Film nicht infolge des Verhaltens des Drittklägers, sondern, wie bereits dargelegt, aus ganz anderen Gründen nicht zustandegekommen ist. Daß der Drittkläger, wenn der Film zustandegekommen wäre, nicht zur Verfügung gestanden wäre, steht nicht fest. Zwischen der Genesung des Drittklägers und seinem Auftreten in den Kammerspielen lagen immerhin acht Tage. Daß die achttägige Zeit ab 26. oder 27. Juli 1955 mit einigen wenigen Tagen im August gelegen gewesen wäre, schadet nicht, weil es sich nicht um ein Fixgeschäft handelte. Auch dem Drittkläger gegenüber ist daher die beklagte Partei gemäß § 1155 ABGB. zur Entgeltzahlung verpflichtet.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.