OGH 7 Ob 42/58
7 Ob 42/58Ogh29.01.1958Originalquelle öffnen →
OGH
29.01.1958
7Ob42/58
Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung ArtXXIII;
SZ 31/12
Keine nachträgliche Ergänzung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Erkenntnis des Börseschiedsgerichtes durch Anführung neuer Anfechtungsgrunde in der mündlichen Verhandlung oder in einem späteren Schriftsatz.
Entscheidung vom 29. Jänner 1958, 7 Ob 42/58.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Zufolge Klage der Ö.-Vereinigung reg. Gen. m. b. H. verurteilte das Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien die Wiener Dampfmühle B. L. zur Zahlung von 44.612 S 80 g, die F.- Mühlengesellschaft "K. - M." zur Zahlung von 82.184 S 95 g und Ludwig P., Vereinigte Walzmühlen in E., zur Zahlung von 75.850 S, weil diese Beklagten zu Unrecht Qualitätsbemängelungen erhoben und die angeführten Beträge zur Abdeckung des nach ihren Behauptungen durch die Minderwertigkeit der Ware erlittenen Schadens verwendet hatten.
Gegen die schiedsgerichtlichen Erkenntnisse überreichten die Beklagten Nichtigkeitsbeschwerden nach Art. XXIII EGZPO. beim Handelsgericht Wien. Die Erstbeklagte machte in der Nichtigkeitsbeschwerde zunächst nur die Nichtigkeitsgrunde der Z. 6 und 7 dieser Gesetzesstelle geltend und ergänzte in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen auch in der Richtung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 1. Die übrigen beklagten Parteien machten in der Nichtigkeitsbeschwerde die Nichtigkeitsgrunde der Z. 1, 2 und 7 geltend und ergänzten ihr Vorbringen durch die beiden am 15. Juli 1955 beim Handelsgericht Wien überreichten Schriftsätze, in denen sie unter Anrufung der Z. 7 des Art. XXIII EGZPO. ausführten, daß das Schiedsgericht gesetzwidrig mit Teilhabern der Gegenpartei besetzt gewesen sei.
Das Erstgericht hat nach Verbindung der Rechtsstreite und Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Nichtigkeitsbeschwerden nicht Folge gegeben.
Infolge Rekurses der Beklagten hat das Rekursgericht die Nichtigkeitsbeschwerde der erstbeklagten Partei, soweit sie in der mündlichen Verhandlung auf Art. XXIII Abs. 1 Z. 1 EGZPO. gestützt wurde, und die Nichtigkeitsbeschwerden der übrigen beklagten Parteien, soweit sie in den ergänzenden Schriftsätzen auf Art. XXIII Abs. 1 Z. 7 EGZPO. gestützt wurden, nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des ihm vorangegangenen Verfahrens in diesem Umfange aus dem Gründe der Nichtigkeit als verspätet zurückgewiesen und die Kosten des nichtigen Verfahrens gegenseitig aufgehoben. Im übrigen wurde der erstgerichtliche Beschluß in der Hauptsache bestätigt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der zweit- und drittbeklagten Parteien nicht Folge.
Aus der Begründung:
Die Rekurswerber führen aus, über die Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börseschiedsgerichte werde vom Handelsgericht verhandelt, das Verfahren sei also einem Verfahren in erster Instanz gleichzusetzen; in diesem Verfahren könnten die Parteien bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand der Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Es könne daher auch den Beschwerdeführern in einem Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Schiedsgerichtserkenntnis eine Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht verwehrt werden. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses, die Nichtigerklärung des ihm vorangegangenen Verfahrens und die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden, insoweit sie auf den in den ergänzenden Schriftsätzen vorgetragenen Sachverhalt gestützt würden, sei also rechtsirrig.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wäre die Ansicht der Rekurswerber richtig, dann hätte die Bestimmung der vierzehntägigen Frist zur Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde im Art. XXIII Abs. 2 EGZPO. keinen Zweck und wäre deren Umgehung jederzeit mittels eines Schriftsatzes möglich. Es liegt in der Natur eines jeden Rechtsbehelfes, der der Überprüfung eines ergangenen Erkenntnisses dient, daß dessen Geltendmachung an eine gewisse Frist gebunden ist, weil der Bestand des Erkenntnisses nicht zu lange in Frage gestellt werden darf. Das Gesetz führt klar und bestimmt die Gründe an, aus welchen das Erkenntnis angegriffen werden kann; die Partei, die sich beschwert erachtet, muß sich bei Verkundung des Erkenntnisses oder doch bald nachher darüber im klaren sein, ob und aus welchen Gründen dieses Erkenntnis einem Angriff durch die Nichtigkeitsbeschwerde unterliegen könne. Der Beschwerdeführer muß die Anfechtungsgrunde in einem Schriftsatz ausführen und diesen innerhalb der bestimmten Frist bei Gericht überreichen.
Da die Nichtigkeitsbeschwerde ein Rechtsmittel darstellt, war eine spätere Ergänzung nicht zulässig. Sie wurde daher mit Recht zurückgewiesen.
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