OGH 4 Ob 78/57
4 Ob 78/57Ogh17.12.1957Originalquelle öffnen →
OGH
17.12.1957
4Ob78/57
Hausgehilfengesetz §2;
SZ 30/84
Das Hausgehilfengesetz findet auf Hausgehilfen oder Bedienerinnen juristischer Personen keine Anwendung.
Entscheidung vom 17. Dezember 1957, 4 Ob 78/57.
I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Die beim beklagten Verein als Hausgehilfin und Bedienerin beschäftigt gewesene Klägerin begehrt die Bezahlung des restlichen Entgeltes.
Das Erstgericht wies die Klage bis auf einen minimalen Zinsenbetrag ab. Nach seiner Meinung sei das Dienstverhältnis weder den Bestimmungen des Hausgehilfengesetzes noch jenen des Mindestlohntarifes für Hausgehilfen vom 1. März 1952, sondern den einschlägigen Bestimmungen des ABGB. unterlegen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es entspreche - so führte das Berufungsgericht aus - herrschender Rechtsprechung, daß das Hausgehilfengesetz dann keine Anwendung finde, wenn der Dienstgeber eine juristische Person sei. Ein wesentliches Merkmal des Hausgehilfenvertrages sei die Leistung von Diensten für die Hausgemeinschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes sowie die Aufnahme des Hausgehilfen in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers. Die Begriffe "Hauswirtschaft", "Hausstand" und "Hausgemeinschaft" könnten sich aber nur auf physische Personen beziehen. Das Erstgericht habe auch darin recht, daß der Mindestlohntarif für das Dienstverhältnis der Klägerin unanwendbar sei. Von den Bestimmungen dieses Tarifes könnten auf das Dienstverhältnis der Klägerin wegen fehlender Eigenschaft einer Hausgehilfin im Sinne des Hausgehilfengesetzes allenfalls nur die Bestimmungen unter Punkt 8 Anwendung finden, die sich einerseits mit der "Bedienerin im Haushalt fallweise zum Grundlichmachen oder einige Stunden täglich zur Reinhaltung der Wohnung" und andererseits mit der "Bedienerin zum Grundlichmachen nach dem Ausmalen" befassen, welche beiden Fälle sich auf das Dienstverhältnis der Klägerin nicht anwenden ließen, weil dies schon die Art der beschriebenen Tätigkeit der Klägerin verbiete. Es komme aber noch hinzu, daß eine Bedienerin, um unter die genannten Bestimmungen fallen zu können, die bezüglichen Arbeiten (Grundlichmachen und Reinhaltung der Wohnung) in einem Haushalt verrichten müsse, der beim beklagten Verein schon begrifflich auszuschließen sei. Das Dienstverhältnis der Klägerin richte sich deshalb auch in allen rechtlichen Beziehungen nur nach dem ABGB.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die von den Untergerichten vertretene Rechtsmeinung über die Nichtanwendbarkeit des Hausgehilfengesetzes steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. VerwGH. Slg. 13.616 und 13.671). Der Streit aber, ob gegebenenfalls nicht wenigstens der Mindestlohntarif anzuwenden ist, erscheint deshalb müßig, weil die Unterinstanzen entgegen der Behauptung der Revision mit eingehender Begründung feststellten, daß die Tätigkeit der Klägerin keinesfalls 24 Stunden in der Woche überschritt, sie bei Hausbesorgerarbeiten aber nur ihren Gatten unterstützte, dafür daher nicht gesonderte Entlohnung verlangen kann. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden, denn die tatsächlichen Grundlagen des Berufungsurteiles unterliegen der Berichtigung des Revisionsgerichtes nur, soweit sie mit dem Inhalt der Prozeßakten im Widerspruch stehen.
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