OGH 2 Ob 448/57
2 Ob 448/57Ogh19.09.1957Originalquelle öffnen →
OGH
19.09.1957
2Ob448/57
Entmündigungsordnung §37;
Entmündigungsordnung §48;
SZ 30/51
Das Widerspruchsverfahren nach §§ 37 ff. EntmO. kann nicht mit einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß enden.
Entscheidung vom 19. September 1957, 2 Ob 448/57.
I. Instanz: Bezirksgericht Kötschach; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.
Der Oberste Gerichtshof hat den Beschluß des Widerspruchsgerichtes vom 21. Dezember 1956, mit dem dem Widerspruche der Anna K. gegen ihre mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kötschach vom 18. September 1956 erfolgte volle Entmündigung nicht Folge gegeben wurde, aufgehoben und die Sache an das Widerspruchsgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Widerspruch zurückverwiesen.
Das Widerspruchsgericht hat hierauf mit dem nunmehr seitens der Staatsanwaltschaft angefochtenen Beschlusse dem Widerspruche der Anna K. Folge gegeben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse der Staatsanwaltschaft Folge, hob den angefochtenen Beschluß des Widerspruchsgerichtes auf und trug diesem Gerichte die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Aus der Begründung:
Im Widerspruchsverfahren ist nicht der bezirksgerichtliche Beschluß auf Grund des Materials, das dem Bezirksgericht vorlag, zu prüfen, sondern eine neue Entscheidung, gegebenenfalls auf neuer Grundlage, mit Beiziehung aller Beteiligten zu fällen. Diese besondere Natur des Widerspruches bringt es auch mit sich, daß das Ende des Widerspruchsverfahrens nicht eine Aufhebung und Zurückverweisung sein kann (Amtliche Erläuterungen zu den §§ 37 bis 48 EntmO.; Hermann, Entmündigungsordnung 1916, S. 127; Ehrenzweig, Die Rechtsmittel im Entmündigungsverfahren, NotZ. 1933 S. 56; Sternberg, Entmündigungsordnung, I S. 172; SZ. X 32, 3 Ob 436/51).
Es wird daher Sache des Widerspruchsgerichtes sein, nach der erforderlichen Ergänzung des Verfahrens, die es selbst - allenfalls durch ein ersuchtes Gericht - vorzunehmen hat, über den Widerspruch
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