OGH 4 Ob 64/57
4 Ob 64/57Ogh02.07.1957Originalquelle öffnen →
OGH
02.07.1957
4Ob64/57
Amnestie 1955 §3 Abs1;
Strafgesetz §26 Abs1 litd;
SZ 30/36
Der durch eine Verurteilung eingetretene Ämterverlust ist durch die Amnestie 1955 nicht nachgesehen. Die Amnestie bedeutet nur, daß der Amnestierte nicht unfähig ist, das Amt wiederzuerlangen.
Entscheidung vom 2. Juli 1957, 4 Ob 64/57.
I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Der Kläger, der seit 1922 pragmatisierter Beamter der Österreichischen Bundesbahnen war, ist wegen der Verbrechen der Veruntreuung und des Betruges nach den §§ 183, 197, 200 StG zu drei Monaten schweren Kerkers verurteilt worden. Auf Grund dieser Verurteilung wurde ihm mitgeteilt, daß er gemäß § 46 der Dienststrafordnung 1954 entlassen worden sei. Mit Rücksicht darauf, daß er unter das Amnestiegesetz BGBl. Nr. 57/1955 fiel und die nachgesehene Strafe als verbüßt erklärt wurde, verlangte der Kläger, in die Dienste der Österreichischen Bundesbahnen wieder eingestellt zu werden und Dienstbezüge ausgezahlt zu erhalten.
Das Erstgericht wies das Klagbegehren mit der Begründung ab, daß die Folge des Amtsverlustes nach § 26 Abs. 1 lit. d StG. mit der Verurteilung von Gesetzes wegen eintrete und die erst am 28. April 1955 in Kraft getretene Amnestie den Amterverlust nicht beseitige.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Amnestiegesetz 1955 hat keineswegs Nachsicht von sämtlichen Rechtsfolgen des § 26 StG. gewährt. Die Rechtsfolgen, von denen Nachsicht gewährt wird, sind vielmehr im § 3 Abs. 1 des Amnestiegesetzes ausdrücklich aufgezählt. Es sind dies die Unfähigkeit, bestimmte Rechte, Stellungen und Befugnisse zu erlangen oder wiederzuerlangen, sowie der Ausschluß vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit. Alle anderen im § 26 StG. aufgezählten Rechtsfolgen treten auch für die im übrigen Amnestierten ein. Zu diesen Rechtsfolgen gehört auch der Verlust jedes öffentlichen Amtes oder Dienstes ebenso wie der Verlust öffentlicher Titel, akademischer Grade und Würden. In lit. d des § 26 Abs. 1 StG. ist als besondere Rechtsfolge neben dem ausgesprochenen Verlust des Amtes auch noch die Unfähigkeit angeführt, ein solches Amt neu- oder wiederzuerlangen. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 des Amnestiegesetzes schließt sich dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 lit. b und lit. d StG. an; in beiden Gesetzesstellen werden die Worte "erlangen oder wiedererlangen" gebraucht. Aus der Wahl der gleichen Worte ergibt sich somit, daß die Amnestie sich nicht auf die anderen Rechtsfolgen des § 26 StG. bezieht, die sich schon ihrem Wortlaut nach durch die gewählte Fassung unterscheiden. Der Ämterverlust tritt daher mit der rechtskräftigen Verurteilung trotz Anwendung der Amnestie 1955 ein, gleichgültig ob das betreffende Strafurteil vor oder nach dem Inkrafttreten der Amnestie rechtskräftig geworden ist. Damit verbietet sich bereits eine Auslegung, die dahin zielt, den eingetretenen Ämterverlust mit Rücksicht auf die wieder eingetretene Fähigkeit, das Amt "wiederzuerlangen", als nicht eingetreten anzusehen. Das Amt ist verloren und bleibt es. Die Amnestie bedeutet nur, daß der Amnestierte nicht unfähig ist, es - gleich wie andere Staatsangehörige - wiederzuerlangen. Die Worte "erlangen oder wiedererlangen" bedeuten ebenso wie im § 26 StG. nur, daß solche Ämter entweder zum ersten Mal erlangt werden können oder, wenn sie schon einmal verloren gegangen sind, eben "wiedererlangt" werden können. Eine weitere, darüber hinausgehende Bedeutung kommt ihnen nicht zu.
Die Untergerichte haben daher das Gesetz richtig angewendet, wenn sie den auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung erfolgten Eintritt der Rechtsfolge des Amtsverlustes trotz der Amnestie 1955 als gegeben ansahen und deshalb das auf Wiederaufnahme in den Dienst, Widerruf der Entlassung und Nachzahlung der Bezüge gerichtete Klagebegehren abwiesen.
Unrichtig ist nur die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Verlust des öffentlichen Amtes nach Rechtskraft des Urteiles rückwirkend mit dem Tage der Fällung des erstinstanzlichen Urteils eingetreten sei. Die im § 26 StG. genannten Rechtsfolgen treten erst mit der Rechtskraft ein und können frühestens in diesem Zeitpunkte wirksam werden. Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen. Er wurde entsprechend den Bestimmungen des § 47 der Dienststrafordnung 1954 nach Fällung des Urteiles erster Instanz vom Dienst suspendiert. Dies hatte zur Folge, daß er für die Dauer der Suspension nur 70% des Dienstbezuges erhielt. Der zurückbehaltene Teil des Gehaltes verfiel durch die Entlassung (§ 48 Abs. 3 und Abs. 5 der Dienststrafordnung). Es wurde daher mit Recht auch das auf Nachzahlung der zurückbehaltenen Dienstbezüge gerichtete Klagebegehren abgewiesen.
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