OGH 7 Ob 649/56
7 Ob 649/56Ogh09.01.1957Originalquelle öffnen →
OGH
09.01.1957
7Ob649/56f
Vierte Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch Art7 Nr. 15;
Handelsgesetzbuch §24;
Handelsgesetzbuch §142;
Handelsgesetzbuch §§145 ff;
SZ 30/3
Sind alle Gesellschafter einer oHG. bis auf einen ausgeschieden und führt der verbleibende Gesellschafter mit Zustimmung der ausgeschiedenen Gesellschafter das Unternehmen unter der bisherigen Firma fort, so folgt daraus, daß dem verbleibenden Gesellschafter das Unternehmen unter Ausschluß der Liquidation übertragen wurde.
Entscheidung vom 9. Jänner 1957, 7 Ob 649/56.
I. Instanz: Kreisgericht Ried im Innkreis; II. Instanz:
Oberlandesgericht Linz.
Alois M. hat am 11. Mai 1953 gemeinsam mit seinem damaligen Mitgesellschafter Martin M. und den Erben nach dem am 8. November 1943 verstorbenen Gesellschafter Josef K. das Ausscheiden der beiden zuletzt genannten Gesellschafter aus der damals bestehenden offenen Handelsgesellschaft und die Fortführung der Firma durch ihn als Einzelkaufmann zum Handelsregister angemeldet. Auf Grund dieser Anmeldung wurde mit Beschluß des Registergerichtes vom 18. Mai 1953 in das Register eingetragen, daß die Gesellschafter Josef K. und Martin M. ausgeschieden sind und der bisherige Gesellschafter Alois M. nunmehr Alleininhaber der Firma ist. Seit 2. Oktober 1953 ist infolge Eintrittes des Gesellschafters Alois M. jun. wieder eine offene Handelsgesellschaft eingetragen. Am 14. September 1956 hat Alois M. gemäß § 146 Abs. 2 HGB. die Bestellung eines Liquidators für die ursprünglich bestandene offene Handelsgesellschaft beantragt.
Der Antrag wurde vom Erstgericht abgewiesen.
Das Rekursgericht hat diesen Beschluß bestätigt. Durch das Ausscheiden der Gesellschafter Josef K. und Martin M. sei wohl die zwischen diesen und Alois M. gegrundete offene Handelsgesellschaft aufgelöst worden. Eine Liquidation finde jedoch im Falle der Auflösung einer oHG. nur dann statt, wenn die Gesellschafter (bzw. ihre Erben) keine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart haben (§ 145 HGB.). Ein solcher Fall der anderweitigen Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern liege hier vor. Denn die seinerzeit erstattete Anmeldung, daß die Firma mit Zustimmung der ausscheidenden Gesellschafter von dem nunmehrigen Alleininhaber Alois M. fortgeführt werden könne, bedeute nichts anderes als die Mitteilung der Gesellschafter bzw. Erben, daß die Firma samt dem damit verbundenen Handelsgeschäft übernommen wurde. Gemäß § 23 HGB. könne eine Firma nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden. Daraus ergebe sich, daß die Fortführung einer Firma als Einzelfirma (§ 24 Abs. 2 HGB.) nur dann möglich sei, wenn die Firma samt dem Unternehmen an den Übernehmer veräußert werde. Werde aber eine Firma fortgeführt, dann schließe dies begrifflich auch die Liquidation aus. Denn die Liquidation führe zwangsweise zur Löschung der Firma (§ 157 HGB.). Die Fortführung der Firma sei daher mit der Liquidation unvereinbar.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Alois M. zurück.
Aus der Begründung:
Wäre es den Gesellschaftern darum zu tun gewesen, die Liquidation als gesetzliche Folge der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft eintreten zu lassen, dann hätten die ausscheidenden Gesellschafter dem übrigbleibenden Gesellschafter nicht das Recht auf Fortführung der Firma einräumen dürfen, sondern die Liquidation beantragen müssen. Nach der Aktenlage haben aber die Gesellschafter Martin M. und Josef K. (bzw. dessen Erben) anläßlich ihres Austrittes aus der offenen Handelsgesellschaft dem verbleibenden Gesellschafter Alois M. ausdrücklich die Befugnis zur Fortführung der Firma erteilt, worauf im Handelsregister mit Beschluß vom 18. Mai 1953 die Fortführung des Unternehmens durch den nunmehrigen Alleininhaber Alois M. unter der bisherigen Firma eingetragen wurde. Da die Firma losgelöst vom Unternehmen nicht Gegenstand eines Rechtsverkehrs sein kann, folgt hieraus, daß dem übrigbleibenden Gesellschafter das Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven unter Ausschluß der Liquidation übertragen wurde. Ihm sind daher die Anteile der ausgeschiedenen Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen zugewachsen. Die ausscheidenden Gesellschafter haben lediglich Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben (Art. 7 Nr. 15 der 4. EVzHGB.). Die Abfindung der ausgeschiedenen Gesellschafter, um die es dem Rekurswerber offensichtlich geht, ist keine Liquidation im Sinne der §§ 145 f. HGB.
Die Untergerichte haben daher mit Recht den Antrag auf Bestellung eines Liquidators abgewiesen.
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