OGH 2 Ob 574/56
2 Ob 574/56Ogh12.12.1956Originalquelle öffnen →
OGH
12.12.1956
2Ob574/56
Handelsgesetzbuch §132;
Handelsgesetzbuch §134;
Handelsgesetzbuch §339;
SZ 29/83
Bei einer stillen Gesellschaft kann nur das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden, wohl aber das sogenannte ordentliche Kündigungsrecht.
Entscheidung vom 12. Dezember 1956, 2 Ob 574/56.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Die Beklagte trat der klagenden offenen Handelsgesellschaft als stille "Teilhaberin" mit einer Kapitalseinlage von 5000 S bei. Des weiteren ist in der Vereinbarung bestimmt, daß die stille Gesellschaft durch den Tod der stillen Gesellschafterin ende und zu deren Lebzeiten von der Gesellschaft nicht kundbar sei; auch die Gesellschafterin dürfe die Einlage von 5000 S zu Lebzeiten nicht zurückfordern und darüber nicht verfügen.
In der am 26. März 1955 erhobenen Klage führt die Klägerin aus, daß sie "mangels einer im Vertrag festgesetzten Kündigungsfrist" das Gesellschaftsverhältnis mit Schreiben vom 15. Februar 1955 halbjährig zum 31. Dezember 1955 aufgekundigt habe. Die Beklagte habe der Aufkündigung insofern widerstritten, als sie die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses und die Auseinandersetzung von bestimmten und unbestimmten Bedingungen abhängig mache, welche über die für den Fall der Auflösung des Beteiligungsverhältnisses mangels vertraglicher Bestimmungen anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen hinausgingen. Mangels Einigung bestehe ein rechtliches Interesse für die Klägerin an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung, ob das Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien mit 31. Dezember 1955 als beendet anzusehen sei. Die Klägerin hat demnach das Urteil beantragt, es werde festgestellt, daß das zwischen den Streitteilen bestehende Gesellschaftsverhältnis mit 31. Dezember 1955 zu bestehen aufhöre.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen.
Der Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht Folge gegeben und zugleich ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der am 15. Februar 1955 vorgenommenen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses ist die Klägerin von der Annahme ausgegangen, dazu ohne Rücksicht auf die Vertragsbestimmung, daß das stille Teilhaberverhältnis durch den Tod der Beklagten ende und zu ihren Lebzeiten von seiten der offenen Handelsgesellschaft nicht kundbar sei, berechtigt zu sein. Dabei hat die Klägerin nicht geltend gemacht, daß sie aus einem wichtigem Gründe gekundigt habe, und sie hat auch nicht vorgebracht, daß die vorgenommene Kündigung aus einem wichtigem Gründe gerechtfertigt gewesen sei. Die Klägerin hat vielmehr nur ganz allgemein auf zwischen den Parteien entstandene und bestehende Meinungsverschiedenheiten hingewiesen, wodurch sich das Gesellschaftsverhältnis in einer der schaffensfreudigen Tätigkeit der Unternehmer nachteiligen Weise entwickelt habe.
In erster Linie ist festzuhalten, daß eine Kündigung für den Schluß des Geschäftsjahres im Sinne der §§ 339, 134 und 132 HGB. vorliegt, die mindestens sechs Monate vor dem erwähnten Zeitpunkte stattfinden muß und bei der das Vorliegen eines wichtigen Gründes nicht Voraussetzung ihrer Wirksamkeit ist. Beide Vorinstanzen sind nun ohne nähere Prüfung der Vorschrift des § 339 Abs. 1 Schlußsatz HGB. (§ 339 HGB. ist in Österreich in der Fassung des Art. 7 Nr. 24 der 4. EVzHGB. anzuwenden) von der Annahme ausgegangen, daß die oben genannte Vertragsbestimmung über die Unkundbarkeit zu Lebzeiten der Beklagten zur Gänze unzulässig und unwirksam sei. Diese Ansicht ist nicht richtig; die Vorschrift des Schlußsatzes des Abs. 1 des § 339 HGB. hinsichtlich der Nichtigkeit einer das Kündigungsrecht ausschließenden oder beschränkenden Vereinbarung bezieht sich vielmehr ausdrücklich (verbo: "dieses" Kündigungsrecht) auf Satz 2 des Abs. 1 des § 339 HGB., worin bestimmt wird: "Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft, mag sie auch auf bestimmte Zeit eingegangen sein, ohne Einhaltung einer Frist jederzeit kundigen." Gewiß finden gemäß Satz 1 des Abs. 1 des § 339 HGB. auf die Kündigung der stillen Gesellschaft durch einen der Gesellschafter die Vorschriften der §§ 132 und 134 HGB. entsprechende Anwendung. Die Beschränkung der Kündigungsbefugnis des § 132 HGB. bei der offenen Handelsgesellschaft ist aber nicht in dieser Vorschrift selbst ausgeschlossen worden, sondern in Art. 7 Nr. 14 der 4. EVzHGB., welche Vorschrift aber für die stille Gesellschaft als nicht anwendbar erklärt worden ist. Die Rechtslage im Geltungsgebiete des DBGB. (§ 723) ist dieselbe wie in Österreich gemäß der 4. EVzHGB., weil im § 339 Abs. 1 Satz 2 HGB. für das Geltungsgebiet des DBGB. bestimmt ist, daß die Vorschriften des § 723 DBGB. über das Recht, die (stille) Gesellschaft aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist zu kundigen, unberührt bleiben. Die Vorinstanzen haben in dieser Beziehung ohne nähere Erörterung der Rechtslage das Recht der offenen Handelsgesellschaft auf die stille Gesellschaft angewendet, ohne die verschiedene rechtliche Regelung in diesen Fragen zu berücksichtigen. Für das deutsche Rechtsgebiet ist in diesem Zusammenhange auf die Entscheidung des Reichsgerichtes RGZ. 156, 129 zu verweisen, wonach bei der stillen Gesellschaft nur das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden kann; dagegen bestehe kein allgemeiner Rechtssatz, nach dem bei der stillen Gesellschaft auch das sogenannte ordentliche Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen werden könnte. Diese Ansicht des Reichsgerichtes ist bezüglich der stillen Gesellschaft in der reichsrechtlichen Lehre auch von jenen Autoren gebilligt worden, die - im Gegensatz zu anderen Rechtslehrern - für das Gebiet der offenen Handelsgesellschaft auf dem Standpunkte stehen, daß bei dieser die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen werden könne (für das österreichische Handelsrecht ist diese Frage durch Art. 7 Nr. 14 der 4. EVzHGB. geklärt). Weipert (im Reichsgerichtsrätekommentar zum HGB., 2. Aufl. II S. 317) führt aus, daß sich die Ansicht des Reichsgerichtes in der oben bezogenen Entscheidung für die stille Gesellschaft nach § 339 HGB. rechtfertigen lasse, da diese Bestimmung nur die §§ 132 und 134 HGB. für anwendbar erkläre und von den Vorschriften des § 723 DBGB. nur die in Abs. 1 daselbst enthaltenen über das Recht zur Kündigung aus wichtigem Gründe für unberührt erkläre, aber gerade die allgemeine Vorschrift des Abs. 3 nicht nenne. Der genannte Autor erklärt die bezogene Entscheidung des Reichsgerichtes für die stille Gesellschaft auch deshalb für unbedenklich, weil es sich bei dieser nur um eine Beteiligung mit Vermögen und nicht um eine weitergehende persönliche, auch in gemeinsamer Arbeit sich auswirkende, Verbindung handle. Zum selben Ergebnis gelangen Baumbach - Duden (Beckscher Kurz-Kommentar zum MGB., 9. Aufl. S. 488).
Das Revisionsgericht ist aus all diesen Erwägungen der Auffassung, daß die Bestimmung, daß das stille Teilhaberverhältnis durch den Tod der Beklagten ende und zu ihren Lebzeiten von seiten der Klägerin nicht kundbar sei, von der Klägerin zumindest insoweit beachtet werden muß, als nicht ohne Geltendmachung eines wichtigen Gründes wirksam gekundigt werden kann.
Dem Feststellungsbegehren, dem die Beklagte in erster Linie die bezogene Vertragsbestimmung entgegengesetzt hat, kann mangels der Geltendmachung eines wichtigen Kündigungsgrundes kein Erfolg beschieden sein. Die Klägerin steht ja selbst auf dem Boden der geschlossenen Verträge, vermeint aber, die vertragliche Beschränkung der Kündigungsbefugnis in keiner Weise gelten lassen zu müssen. Dieser Ansicht kann jedoch aus den oben angestellten Erwägungen nicht beigepflichtet werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Revision der Klägerin gegen das die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes kein Erfolg beschieden sein.
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