OGH Prä 1008/55
Prä 1008/55Ogh03.03.1956Originalquelle öffnen →
OGH
03.03.1956
Präs1008/55
Zinsstoppgesetz §1 Zinsstoppgesetz §2;
SZ 29/18
Judikatenbuch Nr. 64 neu.
Der § 2 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1954, BGBl. Nr. 132, womit Bestimmungen über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume getroffen werden (Zinsstoppgesetz), bezieht sich nur auf Räume, die am 30. Juni 1954 den Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen unterlagen.
Plenarbeschluß des OGH vom 3. März 1956, Präs 1008/55.
Gründe:
I. In der Entscheidung 1 Ob 900/53 (MietSlg. 4223; voller Text II/27) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, das Zinsstoppgesetz bereite der Auslegung nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Um den richtigen Ausgangspunkt zu gewinnen, sei aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes festzuhalten, daß wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens des geltenden Preisregelungsgesetzes am 30. Juni 1954 ein Initiativantrag zum Entwurf eines Preisregelungsgesetzes eingebracht worden sei. Da es nicht möglich gewesen sei, innerhalb kurzer Frist die gesamte umfangreiche Materie der Preisregelung durch ein einheitliches Gesetz neu zu regeln, habe es sich als notwendig erwiesen, daß zunächst wenigstens die dringlichsten Gesetzesbestimmungen für das Gebiet des Mietrechts, soweit es sich um bisher preisgeregelte Mietverhältnisse handle, beschlossen worden seien (Bericht und Antrag des Ausschusses für Verfassung und für Verwaltungsreform, Nr. 296 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. GP.). Zu dem hier entscheidenden § 2 des Gesetzes werde sodann in dem Ausschußbericht gesagt, daß bisher für die Entscheidung über Anträge wegen Änderung preisgeregelter Mieten die Verwaltungsbehörde zuständig gewesen sei, während in Zukunft die Mietkommissionen zuständig sein sollten. In der Sitzung des Nationalrates vom 29. Juni 1954 habe der Berichterstatter, Abgeordneter Marchner, vorgetragen, daß der Ausschuß dem Nationalrat diesen Gesetzentwurf über die Regelung der preisgeregelten Mietverhältnisse unterbreite. Zu § 2 habe sich der Berichterstatter geäußert, daß er auch Aufschluß darüber gebe, wie sich der preisgeregelte Mietzins zusammensetze (Stenographisches Protokoll über die 42. Sitzung des Nationalrates der Republik Österreich, VII.
GP., Dienstag, 29. Juni 1954, S. 1808 f.). Die Entstehungsgeschichte
ergebe daher, daß sich nach dem Willen der Gesetzgeber das Gesetz
nur auf preisgeregelte Mietzinse beziehen solle. Prüfe man nach
dieser Feststellung den - sicher nicht glücklich und klar
formulierten - Gesetzestext, so ergebe § 1, daß preisgeregelte
Mietzinse grundsätzlich nicht abgeändert werden dürften. Der Sinn
des § 2 gehe offenbar dahin, daß eine wirtschaftlich notwendige
Erhöhung solcher Mietzinse dann doch, und zwar durch die
Mietkommission, vorgenommen werden könne. Schon das
Aufeinanderfolgen der beiden gesetzlichen Bestimmungen lege den
Schluß nahe, daß im § 2 dieselben Mietzinse wie im § 1, nämlich die
preisgeregelten Mietzinse, gemeint seien. Überdies verweise der
Bedingungsatz im § 2: "wenn der nach den bis 30. Juni 1954 in
Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften ... ermittelte
Mietzins ... nicht hinreicht" einigermaßen deutlich auf die im § 1
erwähnten Räume, "die am 30. Juni 1954 den Bestimmungen des
Preisregelungsgesetzes ... unterlagen". Der Oberste Gerichtshof
komme daher zu dem Ergebnis, daß sich die Vorschrift des § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1954, BGBl. Nr. 132, nur auf preisgeregelte und nicht auf freie Mietzinse erstrecke. Für freie Mietzinse komme daher eine Erhöhung durch die Mietkommission nach wie vor nicht in Betracht. Daraus folge, daß es für diese Fälle bei dem von der Rechtsprechung entwickelten Notbehelf der sogenannten Änderungskündigung bleiben müsse.
Auch in der Entscheidung 2 Ob 501/54, MietSlg. 4224 = EvBl. 1955 Nr. 152 = ImmZ. 1955 S. 155 = HausbesZ. 1955 Nr. 12 S. 4, wurde darauf hingewiesen, daß sich § 2 des Zinsstoppgesetzes nur auf bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes preisgeregelte und nicht auf frei vereinbarte Mietzinse erstrecke. Für frei vereinbarte Mietzinse komme daher eine Erhöhung durch die Mietkommission nach wie vor nicht in Betracht, weshalb es diesbezüglich beim Notbehelf der Änderungskündigung zu verbleiben habe.
In der Entscheidung 3 Ob 329/55 (Spruchrepertorium Nr. 42 neu; EvBl.
1955 Nr. 329 = JBl. 1955 S. 523 = RiZ. 1955 S. 164 = ImmZ. 1955 S.
328 = HausbesZ. 1955 Nr. 19 S. 1) legte der Oberste Gerichtshof
hingegen dar, daß der Ausschußbericht die Absicht des Gesetzgebers nun wohl erkennen lasse, zunächst wenigstens die dringlichsten Gesetzesbestimmungen für das Gebiet des Mietrechtes, soweit es sich um bisher preisgeregelte Mietverhältnisse handle, zu schaffen; er führe aber dann des weiteren aus, daß ein Gesetzentwurf vorgelegt werde, womit Bestimmungen über die Preisbildung der Mieten für die nicht dem Mietengesetz unterliegenden Räume getroffen werden. Es sollten mit diesem Gesetz die am 1. Juni 1954 geltenden Mietzinse unverändert aufrechterhalten bleiben. Eine Erhöhung sei künftig nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Vornahme unbedingt notwendiger Instandhaltungsarbeiten oder der Erhöhung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben erforderlich sein sollte. Hier finde sich kein einschränkender Beisatz mehr, daß sich die Bestimmungen ausschließlich nur auf preisgeregelte Mietverhältnisse beziehen sollten. Auch die Überschrift zum Gesetze lasse eine solche Einschränkung nicht erkennen. Nicht nur aus diesem Umstand könne erkannt werden, daß der Ausschußbericht über die Absicht des Gesetzgebers keine verläßliche Auskunft gebe, sondern auch aus der Tatsache, daß das Gesetz nicht nur Bestimmungen über die Preisbildung der Mieten oder allgemeine Bestimmungen für das Gebiet des Mietrechtes bringe. Das Gesetz beziehe sich nämlich nicht nur auf Mietverhältnisse, sondern auch auf mietenähnliche Verhältnisse, wie sie beispielsweise durch öffentlich-rechtliche Rechtstitel der österreichischen Verwaltungsbehörden oder durch Verfügungen der Besatzungsmächte geschaffen worden seien. Dazu komme noch, daß aus dem Ausschußbericht mit Sicherheit entnommen werden könne, daß der Gesetzgeber eine Neuregelung der gesamten, umfangreichen Materie der Preisregelung durch ein einheitliches Gesetz ins Auge gefaßt, daß er aber nichts darüber ausgesagt habe, in welcher Weise diese Regelung in Angriff genommen werden sollte. Der Gesetzgeber habe in dieser Situation bemüht sein müssen, zunächst den Zustand aufrecht zu erhalten, der im Zeitpunkt der Aufhebung und des Außerkrafttretens der bis dahin geltenden preisregelnden Vorschriften bestanden habe, und zwar gleichgültig, ob nun alle jene Mietverhältnisse oder mietenähnlichen Verhältnisse am Stichtag schon der Preisregelung unterworfen gewesen seien oder nicht. Nur so sei er in der Lage gewesen, bei einer künftigen Regelung von einem geschlossenen Komplex von Tatbeständen auszugehen. Auch die Erklärungen des Abgeordneten Marchner in der Sitzung des Nationalrates vom 29. Juni 1954, die sich auf den Gesetzentwurf bezogen hätten, brächten nichts, was zwingend für die in der Entscheidung 1 Ob 900/53 vertretene Ansicht spräche. Bei dieser Situation, in der aus den gegebenen Erkenntnisquellen nichts Verläßliches für die Feststellung der wahren Absicht des Gesetzgebers entnommen werden könne, müsse daher auf die eigentümliche Bedeutung der Gesetzesworte in ihrem Zusammenhang und auf die aus dem Gesetz selbst hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers zurückgegriffen werden. Aus der Überschrift des Gesetzes ergebe sich nicht, daß es sich nur um Räume handeln sollte, die am 30. Juni 1954 den preisrechtlichen Vorschriften unterlegen seien. Von solchen Räumen handle nur der § 1. Der § 2 schließe in keiner Weise an den § 1 an. Er unterlasse die nähere Umschreibung der Mietzinse oder sonstigen Entgelte als Entgelte für Räume, die der Preisregelung unterlägen. Er wähle einen anderen Stichtag für die einer Erhöhung zugänglichen Zinse und Entgelte. Der Bedingungssatz: "wenn der nach den bis 30. Juni 1954 in Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften ... ermittelte Mietzins für die Instandhaltung der Liegenschaft nicht hinreicht" sei nicht, wie die Entscheidung 1 Ob 900/53 noch meine, ein Hinweis auf die im § 1 allein erwähnten Räume, sondern sichtlich das Moment, das für die Zukunft eine möglichst gerechte Gestaltung der Zinse und Entgelte herbeiführen sollte. Wenn die §§ 1 und 2 nebeneinander betrachtet würden, so ergebe sich, daß das Gesetz zwischen dem Verbot abändernder Mietzinsvereinbarungen (§ 1) und der Möglichkeit behördlicher Zinserhöhungen (§ 2) unterscheide. Das Verbot abändernder Mietzinsvereinbarungen beschränke sich nach wie vor auf diejenigen Mietverhältnisse, die bisher preisgeregelt gewesen seien. Andere Mietzinse für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume dürften nach wie vor vertraglich abgeändert werden. § 2 regle die behördliche Änderung von Mietzinsen. Eine amtliche Herabsetzung der Mietzinse sei überhaupt ausgeschlossen. Eine Erhöhung der am Stichtag (1. Juni 1954) gültigen Mietzinse über den sogenannten gesetzlichen Mietzins hinaus sei grundsätzlich unzulässig, mit einer einzigen Ausnahme: sie könnten erhöht werden, wenn sie nicht mehr kostendeckend im Sinne des Bedingungssatzes des § 2 seien. So gesehen ergebe sich, daß die Bestimmungen des Gesetzes, so unklar sie im einzelnen sein mögen, jedenfalls ohne besonderen Zwang dahin ausgelegt werden könnten, daß sich § 2 nicht nur auf preisgeregelte Mietverhältnisse, sondern auf alle Mietverhältnisse oder mietenähnlichen Verhältnisse schlechthin beziehe, soweit nicht die Bestimmungen des Mietengesetzes auf sie anwendbar gewesen seien. Ein Grund für die Einschränkung auf preisgeregelte Mietverhältnisse bestehe nicht, wenn davon ausgegangen werde, daß es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, für alle durch das Mietengesetz nicht geregelten Mietverhältnisse sowie für alle mietenähnlichen Verhältnisse, ob sie nun den Preisregelungsvorschiften unterlagen oder nicht, für die Zukunft eine gemeinsame Ausgangsbasis zu schaffen.
II. Auch das Schrifttum hat mehrfach zu dem vom Plenarsenat zu entscheidenden Fragenkomplex Stellung genommen.
In dem von Czech - Michlmayr, Die neuen Wohnungsgesetze, verfaßten Kommentar zum Zinsstoppgesetz wird auf Grund der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und des inneren Zusammenhanges der §§ 1 und 2 die Ansicht vertreten, daß der Begriff des Mietzinses im § 2 nicht weiter verstanden werden dürfe, als er im § 1 umschrieben und beschränkt werde (S. 70). Auch der Kommentar von Marchner (Berichterstatter im Nationalrat) und Hoffmayr, Wohnbauförderung und Mietzinsstopp, S. 57 letzter Absatz, führt zu § 1 des Zinsstoppgesetzes aus, es sei zu beachten, daß durch das Gesetz nur jene Räume erfaßt seien, die am 30. Juni 1954 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bereits preisgeregelt gewesen seien. Dieselbe Ansicht vertritt Sobalik, und zwar sowohl in seiner Besprechung des Kommentars von Czech - Michlmayr, ÖJZ. 1954 S. 574, als auch in seinem Aufsatz: Fragen der Rechtsprechung zum Zinsstoppgesetz, ÖJZ. 1955 S. 270. Dasselbe gilt von Michlmayr, Glosse zu den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes EvBl. 1954 Nr. 296 und 297, ÖJZ. 1954 S. 423, Marchner, Der Mieter, Jahrgang 1955 H. 4 S. 3, Anonymus, Der Mieter, Jahrgang 1954 H. 4 S. 1 und Jahrgang 1955 H. 2 S. 2, Ruttar, Das Zinsstoppgesetz, in: Der österreichische Hausbesitz, Jahrgang 1954 H. 11 S. 7 ff., und Stanzl, Zur Änderungskündigung von Mietverhältnissen, ÖJZ. 1955 S. 581, besonders auch in der Anmerkung 12. Michlmayr, eine sensationelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zum § 2 Zinsstoppgesetz, HausbesZ. 1955 Nr. 19 S. 1, und Czech, Eine bedeutsame oberstgerichtliche Entscheidung zum Zinsstoppgesetz, ImmZ. 1955 S. 327 ff., haben gegen die Auswirkungen des Spruches Nr. 42 neu Bedenken geäußert. Prunbauer, Besprechung und Interpretation des Zinsstoppgesetzes, Jahrbuch 1955 für den österreichischen Hauseigentümer, S. 95 ff., hingegen nähert sich der Auffassung des Spruches. Derselbe Verfasser, Das Zinsstoppgesetz und das Judikat Nr. 42. Der österreichische Hausbesitz 1955 H. 12 S. 6 ff., billigt die Ergebnisse des Spruches. Firlinger, § 2 Zinsstoppgesetz und seine verfassungsrechtliche Problematik, ÖJZ. 1956 S. 176, bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit der angeführten Bestimmung. III. Ehe zur Rechtsfrage Stellung genommen wird, ist es erforderlich, die Rechtslage darzustellen, die gegolten hat, bevor das Zinsstoppgesetz selbst erlassen wurde.
Es gab:
1.) Räume, die in der Bildung des Mietzinses den Bestimmungen des Mietengesetzes und der Überprüfung durch die Mietkommission unterlagen;
2.) Räume, die nach den Bestimmungen des Mietengesetzes in der Bildung des Mietzinses von der Mietkommission nicht überprüft werden konnten, aber nach Punkt II Z. 1 lit. a der Anlage A zum Preisregelungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 194, preisbehördlich zu überwachen waren. Im Preisregelungsgesetz 1949, BGBl. Nr. 166, sowie in der Preisregelungsgesetznovelle 1953, BGBl. Nr. 66, sind Räume verschiedener Art von der Preisregelung ausgenommen worden. Damit entstand
3.) eine weitere Kategorie von Räumen, hinsichtlich welcher der Mietzins weder von der Mietkommission noch von der Preisbehörde überprüft werden konnte. Zu dieser Gruppe gehören Filmateliers, Bestandobjekte in Gebäuden, die bedeutende Kriegsschäden erlitten haben (Preisregelungsgesetz 1949, Anlage A Punkt II Z. 1 lit. a und b), sowie Räume aller Art, die durch Neubauten, Auf- oder Zubauten ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen wurden, wenn die behördliche Baubewilligung nach dem 30. Juni 1953 erteilt wurde (Preisregelungsgesetznovelle 1953, Art. I Z. 5).
Was die zweite Gruppe betrifft, hatte der § 2 Abs. 5 des Preisregelungsgesetzes 1950 das Bundesministerium für Inneres ermächtigt, die zulässige Höhe der Mietzinse generell (durch Kundmachung in der "Wiener Zeitung") zu bestimmen, freilich ohne daß das Gesetz entsprechend der Vorschrift des Art. 18 Abs. 2 B-VG. alle wesentlichen Merkmale der durch die Verordnung zu treffenden Regelung festgelegt hätte. Mit der Kundmachung vom 17. November 1951, "Wiener Zeitung" vom 18. November 1951, erließ das Bundesministerium für Inneres über das Ausmaß der Mietzinse für Räume, die der Preisregelung unterliegen, Vorschriften, die an die Stelle früherer derartiger Bestimmungen traten.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof schon mit seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1952, SlgNF. 2356, mehrere Punkte der Kundmachung des Bundesministeriums für Inneres vom 17. November 1951 wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben hatte, weil diese Punkte (über die Verwendung der Mietzinse und die Möglichkeit der Mietzinserhöhung) durch die Ermächtigung des Preisregelungsgesetzes 1950 nicht gedeckt seien (Kundmachung vom 11. Juli 1952, BGBl. Nr. 174), hob er mit dem Erkenntnis vom 25. März 1954, SlgNF. 2660, die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 5 des Preisregelungsgesetzes 1950 als verfassungswidrig und die auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung erlassenen Verordnungen als gesetzwidrig auf. Zugleich verfügte der Verfassungsgerichtshof, daß die Aufhebung mit dem Ablauf des 30. Juni 1954 - des Tages, an dem die Geltung des Preisregelungsgesetzes 1950 enden sollte - in Wirksamkeit zu treten habe (Kundmachung vom 12. April 1954, BGBl. Nr. 94, und vom 7. April 1954, BGBl. Nr. 91). Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, daß nach Art. 18 Abs. 2 B-VG. jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen könne. Damit sei sowohl ein gesetzänderndes als auch ein selbständiges Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden ausgeschlossen, das Verordnungsrecht vielmehr auf die Durchführung der Gesetze beschränkt. Daraus ergebe sich weiter, daß schon in dem Gesetz, aus dem das Verordnungsrecht in einem konkreten Falle abgeleitet werde, alle wesentlichen Merkmale der durch die Verordnung zu treffenden Regelung vorgezeichnet sein müßten. Da das Preisregelungsgesetz 1950 keine Anhaltspunkte und Grenzen für die Preisbestimmung festgelegt habe, stunden die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 5 des Preisregelungsgesetzes 1950 mit dem Art. 18 Abs. 2 B-VG. nicht im Einklang. Die erwähnten Bestimmungen hätten aufgehoben werden müssen. Damit sei die gesetzliche Grundlage für die Durchführungsverordnungen gefallen, so daß auch sie aufzuheben gewesen seien.
Mit dem Inkrafttreten des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. März 1954 war die Rechtslage zum 1. Juli 1954 zunächst so, daß das Preisregelungsgesetz 1950 überhaupt unwirksam und damit auch die Preisregelung für Räume hinfällig werden sollte, weil eine Verlängerung des in seinen wesentlichen Teilen verfassungswidrigen Gesetzes nicht in Frage kommen konnte. Dies hätte zur Folge gehabt, daß von den früher erwähnten drei Gruppen von Räumen die zweite ganz weggefallen wäre und nur mehr zwei Gruppen von Räumen vorhanden gewesen wären, nämlich diejenigen, die in der Bildung des Mietzinses den Bestimmungen des Mietengesetzes und der Überprüfung durch die Mietkommission unterlagen, und die Räume, die in der Bildung des Mietzinses keiner Überprüfung zugänglich waren.
In dieser mißlichen Situation, die schnelles Handeln notwendig machte, um den bestehenden Zustand auf dem Gebiet der Mietzinse nicht zu beeinträchtigen, stellten mehrere Abgeordnete einige Tage vor dem Ablauf der Wirksamkeit des Preisregelungsgesetzes 1950, nämlich am 21. Juni 1954, an den Nationalrat den Antrag, das in Frage stehende Zinsstoppgesetz zu erlassen (Bericht und Antrag des Ausschusses für Verfassung und für Verwaltungsreform, Nr. 296 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. GP., S. 1). Dieses Gesetz ist am 29. Juni 1954 angenommen und am 23. Juli 1954 im Bundesgesetzblatt (Nr. 132) publiziert worden.
IV. Von mancher Seite (z. B. Czech - Michlmayr, Die neuen Wohnungsgesetze, S. 65 ff., Firlinger a. a. O.) ist der Verdacht geäußert worden, daß auch das Zinsstoppgesetz ganz oder zum Teil (besonders in seinem § 2) verfassungswidrig sein könnte, weil in unzulässiger Weise auf die früher geltenden und vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen hingewiesen werde. Der Oberste Gerichtshof, der nach dem Art. 140 Abs. 1 B-VG. befugt ist, beim Verfassungsgerichtshof die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu beantragen, könnte einen solchen Antrag aber nur dann stellen, wenn das in seiner Verfassungsmäßigkeit angezweifelte Gesetz mittelbar oder unmittelbar die Voraussetzung seiner Entscheidung bildet. Demnach ist für einen Antrag im Sinne des Art. 140 Abs. 1 B-VG. Voraussetzung, daß das betreffende Gesetz in der zu entscheidenden Rechtssache nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofes anzuwenden ist. Diese Voraussetzung trifft auf die dem vorliegenden Gutachten zugrunde liegenden Fälle 1 Ob 507/55 und 7 Ob 399/55 - wie noch auszuführen sein wird - nicht zu. Daher entfällt die Möglichkeit, daß der Oberste Gerichtshof in diesen Sachen gemäß dem § 62 Abs. 2 VerfGG. 1953, BGBl. Nr. 85, die Vollversammlung befaßt und diese einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellt, damit die Verfassungsmäßigkeit der hier in Frage stehenden §§ 1 und 2 des Zinsstoppgesetzes überprüft werde.
V. Die Überschrift des Zinsstoppgesetzes, "womit Bestimmungen über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume getroffen werden", könnte den Anschein erwecken, es seien neben den bisher preisgeregelten Mieten auch die nicht preisgeregelten (von der Preisregelung ausgenommenen) Mieten betroffen, weil auch diese in der Zinsbildung nicht dem Mietengesetz unterliegen. Allein Gesetzesüberschriften sind nicht dazu da, den Gesetzesinhalt bis zur letzten Konsequenz vorwegzunehmen. Die Überschrift soll nur den Gegenstand, von dem das Gesetz handelt, schlagwortartig bezeichnen. Dies gilt zum Beispiel auch vom Mietengesetz, das als "Bundesgesetz über die Miete von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten" bezeichnet wird, obwohl es sich keineswegs um ein Gesetz handelt, das alle auf die Miete bezüglichen Vorschriften enthielte. Eine wörtliche Auslegung der Überschrift des Gesetzes "... für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume" müßte dazu führen, das Gesetz nur auf diejenigen Räume anzuwenden, die überhaupt nicht, also auch nicht hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen, dem Mietengesetz unterliegen. Daß eine solche Auslegung dem Zweck des Gesetzes völlig widersprechen würde, ist klar. Übrigens ergibt sich aus dem Bericht und Antrag des Ausschusses für Verfassung und für Verwaltungsreform, Nr. 296 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. GP., S. 1, dritter Absatz, daß die Überschrift ursprünglich abweichend vom Gesetzestext lautete: "womit Bestimmungen über die Preisbildung der Mieten für die nicht dem Mietengesetz unterliegenden Räume getroffen werden". Vom Gesetz in seiner endgültigen, das Wörtchen "die" ausmerzenden Fassung sollten eben nicht die (das heißt alle) dem Mietengesetz in der Zinsbildung nicht unterliegenden Räume getroffen werden. Freilich darf auf derartige sprachliche Feinheiten bei einem in Zeitnot entstandenen Gesetz in keiner Richtung großes Gewicht gelegt werden, was zum Beispiel auch der Umstand nahelegt, daß es in der Überschrift des Ausschußberichtes - wieder abweichend vom Wortlaut des Gesetzentwurfes - heißt: "betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, womit die Bestimmungen über die Mietzinsbildung ... getroffen werden".
Der sachliche Geltungsbereich der Vorschrift des § 1 ist eindeutig umschrieben. Der Zinsstopp soll für Räume gelten, "die am 30. Juni 1954 den Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen unterlagen". Die Vorschrift des § 2 steht mit der vorhergehenden Bestimmung in innerem Zusammenhang und stellt die logische Fortsetzung des § 1 dar, indem für die im § 1 als unabänderlich bezeichneten Mietzinsvereinbarungen die Möglichkeit der Erhöhung durch die Mietkommission (nunmehr das Bezirksgericht, § 24 Abs. 2 MietG.) für den Fall vorgesehen wird, daß der bisherige Mietzins für die Instandhaltung der Liegenschaft nicht hinreicht. Daraus, daß im § 2 nach den Worten "der am 1. Juni 1954 vereinbarte oder tatsächlich entrichtete Mietzins (Untermietzins, Nutzungsentgelt, Benützungsentgelt)"" die Worte "für solche Räume" fehlen, kann ein Schluß auf einen vom § 1 abweichenden Anwendungsbereich des § 2 nicht gezogen werden. Nach der Umschreibung dieses Geltungsbereichs im § 1 bestand nämlich für den Gesetzgeber kein Anlaß, den Geltungsumfang im § 2 noch einmal zu bezeichnen. Im Gegenteil, wenn der § 2 teilweise andere Räume als der § 1 hätte behandeln sollen, wäre es erforderlich gewesen, dies dort anzuführen.
Wenn vom § 2 auch Mietverhältnisse erfaßt werden sollten, die bisher nicht preisgeregelt waren, wäre es nahegelegen, auch den § 1 auf diese Mietverhältnisse auszudehnen. Denn es wäre nicht einzusehen, warum über bisher nicht preisgeregelte Mietzinse Vereinbarungen unbeschränkt zulässig sein sollten, wenn auch sie nur behördlich erhöht werden dürften, wie dies § 2 vorschreibt. Die erwähnte Bestimmung setzt offensichtlich einen Zinsstopp voraus, wie ihre Abstellung auf den am 1. Juni 1954 vereinbarten oder tatsächlich entrichteten Mietzins immerhin erkennen läßt. Es wäre einigermaßen ungereimt, bei den bisher nicht preisgeregelten Zinsen Vereinbarungen über die Zinshöhe auch für die Zeit nach dem 30. Juni 1954 unbeschränkt zuzulassen, dann aber - im Falle der späteren Notwendigkeit behördlicher Erhöhung - gerade auf den am 1. Juni 1954 bestehenden Zins zurückzugreifen, um auf dieser Basis den zulässigen Zins zu ermitteln, obwohl doch der zuletzt gültig vereinbarte Mietzins die unterste Grenze und damit auch die Basis für die spätere Erhöhung sein müßte.
Im § 2 wird der am 1. Juni 1954 vereinbarte oder tatsächlich entrichtete Mietzins mit dem Mietzins in Relation gebracht, der nach den bis 30. Juni 1954 in Geltung gestandenen Vorschriften zu ermitteln war. Nach diesen Vorschriften konnte und kann aber der Mietzins nur für Räume ermittelt werden, die der Preisregelung unterlagen. Der zu erhöhende Mietzins (§ 2) kann daher auch aus diesem Grund nur bisher preisgeregelte Räume betreffen. Was den Stichtag in den beiden Paragraphen betrifft, kann aus der äußerlichen Verschiedenheit (30. Juni und 1. Juni 1954) nichts Wesentliches erschlossen werden. Die Verschiedenheit dürfte darauf zurückzuführen sein, daß mit Rücksicht auf die übliche monatliche Zinsvorauszahlung angenommen wurde, der zum Schluß des Monats Juni 1954 vereinbarte Zins werde mit dem am Anfang des Monats ausgemachten übereinstimmen. Die Diskrepanz zwischen den Stichtagen läßt sich vielleicht auch in der Weise erklären, daß im § 1 die bereits mit Wirkung bis längstens 1. Juni 1954 abgeschlossenen und noch am 30. Juni 1954 in Geltung gestandenen Vereinbarungen gemeint sind. Noch eher dürfte es sich um ein Redaktionsversehen im Zusammenhang damit handeln, daß der 30. Juni 1954 im § 1 in erster Linie der Umschreibung der dem Gesetz unterworfenen Räume dient und übersehen wurde, den Stichtag der Mietzinsvereinbarungen statt mit der Wendung "an diesem Tag" einfach mit "1. Juni 1954" zu bezeichnen. Daß auch für den § 1 der 1. Juni 1954 als maßgebend gelten sollte, ergibt sich klar aus den Materialien (Ausschußbericht, Nr. 296 der Beilagen, S. 1), wo es bei der Erläuterung des § 1 heißt: "Unter dem Begriff "bestehende Mietzinsvereinbarungen" ist das am 1. Juni 1954 auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund preisrechtlicher Entscheidungen tatsächlich entrichtete Entgelt zu verstehen". Sei dies wie immer, kann aus der Verschiedenheit der Stichtage zwar eine Unebenheit des an sich nicht glücklich gefaßten Gesetzes, aber keineswegs das Auseinanderfallen des Geltungsbereichs der beiden Paragraphen, von dem mit keinem Wort die Rede ist, entnommen werden. Wenn im § 2 vom vereinbarten oder tatsächlich entrichteten Mietzins die Rede ist, während im § 1 nur von Mietzinsvereinbarungen gesprochen wird, hat dies keine grundsätzliche Bedeutung. Die tatsächliche Entrichtung des Mietzinses kann auf einer behördlichen Festsetzung beruhen. Die Ursache dafür, daß im § 1 nur von Mietzinsvereinbarungen schlechtweg die Rede ist, die durch spätere Vereinbarungen nicht abgeändert werden dürfen, wogegen der § 2 vom "vereinbarten oder tatsächlich entrichteten Mietzins" spricht, mag beim gegebenen Gesetzeswortlaut darin liegen, daß es zu Irrtümern geführt hätte, im § 1 auszusprechen, auch behördliche Mietzinsfestsetzungen aus der Zeit bis zum 30. Juni 1954 dürften nicht abgeändert werden, wo doch der § 2 etwas derartiges, nämlich die behördliche Erhöhung, vorsieht.
Noch viel weniger kann die Tatsache von Bedeutung sein, daß das Zinsstoppgesetz neben den Mietzinsen auch Nutzungs- und Benützungsentgelte auf Grund mietenähnlicher Verhältnisse seiner Regelung unterwirft. Denn es handelt sich um nichts anderes als um die analoge Anwendung der auf preisgeregelte Mieten bezüglichen Bestimmungen, wobei aber die Art der Räume, auf die sich die mietenähnlichen Verhältnisse beziehen, ebenso wie bei den früher preisgeregelten Mietverhältnissen umschrieben ist, so daß es sich um eine völlig gleichlaufende Regelung handelt. Dies entspricht der bisherigen Praxis (vgl. § 3 lit. a der Preisregelungsverordnung 1948, BGBl. Nr. 8/1949: "... Bestimmung der Mietzinse (Entgelte)..."). Übrigens findet sich derselbe Klammerausdruck wie im § 2 "(Untermietzins, Nutzungsentgelt, Benützungsentgelt)" auch im § 1, so daß daraus kein Schluß gezogen werden kann, der Geltungsbereich des § 2 gehe über den des § 1 hinaus. VI. Der Inhalt der Gesetzesmaterialien stimmt mit dem Ergebnis der Überprüfung des Wortlautes, des Sinnes und der Tragweite des Gesetzes durchaus überein. Wie sich aus dem Bericht und Antrag des Ausschusses für Verfassung und für Verwaltungsreform, Nr. 296 der Beilagen, S. 1, ergibt, sollten, da die Schaffung eines neuen, umfassenden Preisregelungsgesetzes (vgl. den Initiativantrag zum Preisregelungsgesetz 1954 vom 7. April 1954, 26. bis 65. Beiblatt zur Parlamentskorrespondenz 91/A) wegen der kurzen verfügbaren Zeit nicht möglich gewesen sei, zunächst wenigstens die dringlichsten Gesetzesbestimmungen für das Gebiet des Mietrechtes, soweit es sich um bisher preisgeregelte Mietverhältnisse handle, beschlossen werden. Bisher seien für die Entscheidung über Anträge wegen Änderung preisgeregelter Mieten die Verwaltungsbehörden zuständig. Aus Gründen der Vereinheitlichung des Verfahrens auf dem Gebiete des Mietrechts sollten in Hinkunft die bei den Gerichten errichteten Mietkommissionen auch für diese Streitfälle zuständig sein. In dem in der Sitzung des Nationalrates vom 29. Juni 1954 (Stenographisches Protokoll, 42. Sitzung, VII. GP., S. 1808 f.) vom Abgeordneten Marchner zu diesem Entwurf erstatteten Berichte wird dazu ausgeführt, daß das Preisregelungsgesetz, das am 30. Juni 1954 ablaufe, bekanntlich die Handhabe geboten habe, die Mietzinse für nicht mietengeschützte Objekte zu regulieren. Sowohl der Ablauf des Preisregelungsgesetzes für diese Art Mieten, als auch die Tatsache, daß der Verfassungsgerichtshof einzelne auf die Mietzinsbildung bezughabende Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt habe, könnten selbstverständlich nicht tatenlos hingenommen werden. Eine Verlängerung bzw. Erneuerung des Preisregelungsgesetzes sei wegen der Kürze der Zeit nicht möglich. Daher habe der Ausschuß für Verfassung und für Verwaltungsreform beschlossen, dem Nationalrat diesen Gesetzentwurf über die Regelung der preisgeregelten Mietverhältnisse zu unterbreiten. Zum § 2 des Entwurfes wird in diesem Berichte bemerkt, daß diese Vorschrift die Voraussetzungen kläre, die eine Erhöhung des gestoppten Mietzinses für den Fall rechtfertigen, daß unbedingt notwendige Instandsetzungen erforderlich seien. § 2 gebe darüber Aufschluß, wie sich der preisgeregelte Mietzins zusammensetze und nach welchen Vorschriften eine individuelle Erhöhung vorzunehmen sei.
Zwei Tage, nachdem der Entwurf des Zinsstoppgesetzes vom Ausschuß für Verfassung und für Verwaltungsreform dem Nationalrat unterbreitet worden war, brachte die Regierung am 23. Juni 1954 die Vorlage zur Preisregelungsgesetznovelle 1954 (BGBl. Nr. 121/1954) ein. In den erläuternden Bemerkungen (Nr. 307 der Beilagen, S. 5; vgl. auch das stenographische Protokoll, 42. Sitzung, S. 1781) wird darauf hingewiesen, daß an die Stelle der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 5 des Preisregelungsgesetzes 1950 neue, verfassungsrechtlich einwandfreie Bestimmungen über den Inhalt der behördlichen Preisregelung in den Entwurf aufgenommen worden seien und daß das Preisregelungsgesetz künftig nicht mehr die Grundlage für die Bestimmung jener Mietzinse sein werde, für deren Regelung bisher die Preisbehörden zuständig gewesen seien. Dieselben Gedankengänge enthält auch der am 24. Juni 1954 vom Ausschuß für Verfassung und für Verwaltungsreform erstattete Bericht (Nr. 318 der Beilagen, S. 1).
Es wurde der Einwand erhoben, daß der aus den Materialien an den verschiedensten Stellen hervorgehende Hinweis auf die bisher preisgeregelte n Mieten, für die mit dem Zinsstoppgesetz Vorsorge getroffen werden müsse, die vom Obersten Gerichtshof vertretene Meinung nicht genügend decke, weil die mit der Materie befaßten Abgeordneten die Ausnahmen von der Preisregelung der Mieten, d. h. die früher angeführte dritte Gruppe von Räumen, möglicherweise nicht vor Augen gehabt hätten. Diese Möglichkeit läßt sich jedoch, gleichfalls aus den Materialien, widerlegen. Derselbe Abgeordnete Marchner, der Berichterstatter für das Zinsstoppgesetz war, hat nämlich auch bei der Verfassung der Preisregelungsgesetznovelle 1953 im Ausschuß für Verfassung und für Verwaltungsreform mitgewirkt. Wie sich aus Nr. 24 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen ergibt, sollte die Preisregelungsgesetznovelle 1953 nach der Regierungsvorlage im wesentlichen nur eine Verlängerung des Preisregelungsgesetzes herbeiführen. Erst der Ausschuß erweiterte den Gesetzeswortlaut dahin, daß eine neue Ausnahme von Räumen aus der Preisregelung der Zinse geschaffen wurde (Nr. 60 der Beilagen). Wie der damalige Berichterstatter Eibegger betonte, hatten sich an der eingehenden Debatte im Ausschuß unter anderen die Abgeordneten Marchner, Eibegger, Prinke, Dr. Gredler und Mark beteiligt, dieselben, die auch bei der Ausschußdebatte über das Zinsstoppgesetz mitwirkten (Nr. 296 der Beilagen, S. 2). In diesem Zusammenhang kann auf den von Marchner und Hoffmayr herausgegebenen Kommentar zum Zinsstoppgesetz, S. 57, verwiesen werden, wo die Ausnahmen vom Zinsstoppgesetz ausdrücklich angeführt werden.
Es ist schließlich auch nicht ohne Interesse, daß der nicht Gesetz gewordene Entwurf des Preisregelungsgesetzes 1954 (§§ 11, 12, siehe das 34. bis 35a. Beiblatt zur Parlamentskorrespondenz vom 7. April 1954, 91/A; nicht zu verwechseln mit der früher erwähnten Preisregelungsgesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 121) nach wie vor Räume bestimmter Art von der Preisregelung ausgenommen hat. Es kann nicht angenommen werden, die Interimsregelung des Zinsstoppgesetzes hätte von den Bestimmungen des damals geplanten, endgültigen Preisregelungsgesetzes so weitgehend abweichen sollen, daß die Ausnahmen von der Preisregelung der Mietzinse beseitigt wurden. VII. Zusammenfassend kommt der Oberste Gerichtshof zu nachstehendem Ergebnis:
Der Gesetzgeber bezweckte mit dem Zinsstoppgesetz nichts anderes, als den durch den Ablauf des Preisregelungsgesetzes 1950 und durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. März 1954, SlgNF. 2660, entstandenen rechtlichen Notstand wenigstens auf dem Gebiet der Mieten zu beheben. Dem Gesetzgeber lag es aber fern, etwa für die in Aussicht genommene, aber noch nicht aktuelle Gesamtregelung des Mietrechts (vgl. Abgeordneter Marchner, stenographisches Protokoll über die 42. Sitzung, VII. GP., S. 1808) Vorarbeit zu leisten. Es sollte sich nur um ein aus der Zeitnot heraus entstandenes "Kurzgesetz" handeln, das die aufgerissene Gesetzeslücke schließen sollte. Der Text des Gesetzes, so undeutlich er auch teilweise gefaßt sein mag, stimmt nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und seiner Systematik mit der klaren Absicht des Gesetzgebers überein. Danach bezieht sich der § 2 des Zinsstoppgesetzes ebenso wie sein § 1 nur auf Räume, die am 30. Juni 1954 den Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen unterlagen.
Die Gründe, die für die Einschränkung der Wirksamkeit des § 2 des Gesetzes auf die im § 1 bezeichneten Räume sprechen, überwiegen daher erheblich. Deshalb kann an den in der Entscheidung vom 13. Juli 1955, 3 Ob 329/55, Spruchrepertorium Nr. 42 neu, enthaltenen rechtlichen Schlüssen und Grundsätzen nicht festgehalten werden. Der Einwand, die Rechtsansicht dieser Entscheidung führe zu einem zweckmäßigen Ergebnis, weil durch sie der Notbehelf der sogenannten Änderungskündigung im Mietrecht überflüssig werde, ist abzulehnen. Denn wenn auch das Institut der Änderungskündigung wenig befriedigen mag, kann dies die Unterwerfung bisher nicht preisgeregelter Mietverhältnisse unter die neuen Bestimmungen des Zinsstoppgesetzes entgegen dem Sinn und Zweck des Gesetzes keinesfalls rechtfertigen. Der Plenarsenat des Obersten Gerichtshofes hat in der Sitzung vom 3. März 1956 beschlossen, in Abänderung des Spruches Nr. 42 neu den eingangs angeführten Rechtssatz unter Nr. 64 neu in das Judikatenbuch einzutragen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.