OGH 4 Ob 134/55
4 Ob 134/55Ogh13.12.1955Originalquelle öffnen →
OGH
13.12.1955
4Ob134/55
Arbeitsgerichtsgesetz §1;
Arbeitsgerichtsgesetz §3;
SZ 28/260
Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes zur Entscheidung über dienstrechtliche Ansprüche von Angestellten eines österreichischen Konsulates gegen die Republik Österreich.
Entscheidung vom 13. Dezember 1955, 4 Ob 134/55.
I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Die Kläger waren beim österreichischen Honorarkonsulat in Brünn als Vertragsbedienstete beschäftigt; ihr Dienstverhältnis wurde mit Schreiben des damaligen Gerenten des Konsulates vom 30. September 1950 zum 31. Dezember 1950 gekundigt.
Sie behaupten nun, über diesen Zeitpunkt hinaus ohne Unterbrechung bis 31. Mai 1951 beim österreichischen Konsulat in Brünn weiterbeschäftigt worden zu sein, und verlangen den Zuspruch des Dienstentgeltes für die Zeit vom 1. Jänner 1951 bis zum 31. Mai 1951 im Betrage von je 11.842 S 10 g samt Zinsen und Ausstellung der entsprechenden Dienstzeugnisse.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Der dagegen seitens der Kläger erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben.
Aus Anlaß der Revision wurden vom Obersten Gerichtshof die Urteile der beiden Untergerichte sowie das der Urteilsfällung vorangegangene Verfahren wegen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes unter Ausspruch der sachlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen.
Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Die Arbeitsgerichtsbarkeit bezieht sich nur auf im Inland begrundete, der örtlichen Zuständigkeit eines Arbeitsgerichtes nach § 3 ArbGerG. unterstehende Arbeitsverhältnisse, nicht aber auf Ansprüche aus ausländischen Arbeitsverträgen, welche in Österreich geltend gemacht werden (ArbSlg. 5764). Da die gegenständliche Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, sind zur Entscheidung über den Klagsanspruch die ordentlichen Gerichte zuständig, während mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 ArbGerG. die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht gegeben ist. (SZ. XXIV 255; ArbSlg. 5818). Insoweit der Klagsanspruch in der Berufung der Kläger im Falle des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses auch auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt wird, ergibt sich die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes schon aus dem Fehlen der Zuständigkeitsvoraussetzungen nach §§ 1, 2 ArbGerG.
Da beide Unterinstanzen ihre Unzuständigkeit nicht wahrgenommen haben, war wie im Spruche zu entscheiden (§§ 4 ArbGerG., 42 Abs. 1 JN., 240 Abs. 3, 477 Abs. 1 Z. 6 ZPO.).
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