OGH 2 Ob 301/55
2 Ob 301/55Ogh08.06.1955Originalquelle öffnen →
OGH
08.06.1955
2Ob301/55
ABGB §1304;
Eisenbahngesetz 1943 §8;
Sachschadenhaftpflichtgesetz §3;
SZ 28/148
Pflicht des Waldbesitzers, bei Brandgefahr durch Funkenflug beim Betrieb einer Eisenbahn zumutbare Vorkehrungen zu treffen.
Entscheidung vom 8. Juni 1955, 2 Ob 301/55.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Oberlandesgericht Graz.
Unbestritten ist, daß am 28. Feber 1953 durch Funkenflug des Zuges Nr. 56 der Landeseisenbahn W.-R. gegen 16 Uhr zwischen Bahnkilometer
9.4 und 9.5 in den an der Bahnlinie gelegenen Waldungen der G.'schen Forst- und Gutsverwaltung ein Waldbrand entstanden ist und dadurch eine zirka 2.15 ha große Waldfläche vernichtet wurde, ferner daß an dieser Eisenbahnstrecke schon zu wiederholten Malen Waldbrände durch Funkenflug ausgebrochen sind und daß der beim Waldbrand am 28. Feber 1953 entstandenen Schaden 12.623 S 30 g betragen hat.
Von diesem Schadensbetrag hat die beklagte Partei zwei Drittel vor Einbringung dieser Klage an die klagende Partei bezahlt, bei der die G.'sche Forstverwaltung schadenversichert ist und auf die diese Forderung gemäß § 67 VersVG. übergegangen ist.
Hinsichtlich des weiteren Drittels hat die beklagte Partei ein Mitverschulden der Forstverwaltung gemäß § 1304 ABGB. eingewendet, welche Bestimmung gemäß § 3 des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom 29. April 1940, DRGBl. I S. 691 anzuwenden ist.
Das Erstgericht hat das auf Bezahlung des restlichen Drittels in der Höhe von 4207 S 75 g s. A. gerichtete Klagebegehren abgewiesen.
Aus § 1304 ABGB. ergebe sich eine Sorgfaltspflicht des Geschädigten. Die Verabsäumung dieser Sorgfaltspflicht, nämlich das Nichtabsicheln des trockenen und dürren Bodenbelages und die Nichtanlage von Feuerschutzstreifen zumindest in einer Entfernung von 50 m von der Bahnanlage, sei rechtswidrig. Die Außerachtlassung dieser Sorgepflicht ergebe ein Verschulden der Forstverwaltung im Sinne des § 1304 ABGB.
Es habe daher eine Teilung des Verschuldens nach dieser Gesetzesstelle Platz zu greifen. Das Erstgericht hält bei Abwägung des Rechtswidrigkeits-, Verursachungs- und Schuldzusammenhanges auf Seite des Geschädigten und des Beschädigers eine Teilung des Schadens im Verhältnis von zwei Dritteln (Beklagter) zu einem Drittel (Klägerin) für angemessen. Die beklagte Partei habe der klagenden Partei bereits zwei Drittel des von dieser errechneten Schadens ersetzt. Die Klage auf Ersatz des weiteren Drittels des Schadens sei daher abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht hat in Stattgebung der Berufung der klagenden Partei das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß dem Klagebegehren stattgegeben wurde, und zwar aus folgenden rechtlichen Erwägungen:
Ein Verschulden könne der Forstverwaltung nur dann angelastet werden, wenn diese verpflichtet wäre, aktive Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden zu ergreifen.
Weder aus § 4 des Reichsforstgesetzes noch aus anderen Bestimmungen lasse sich aber eine solche Verpflichtung der Forstverwaltung ableiten.
Das Reichsforstgesetz regle die normale Bewirtschaftung des Waldbesitzes und könne keineswegs zur Lösung der Frage herangezogen werden, ob der Waldbesitzer auch verpflichtet sei, besondere Maßnahmen in der Nähe von Eisenbahnen zu treffen.
Durch die in der deutschen Zeit eingeführte Verordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden gegen Brände vom 29. Juni 1938, GBLÖ. Nr. 223/1938, und die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden vom 18. Juni 1937 wurde lediglich die Verwaltungsbehörde ermächtigt, Aufträge an die Waldbesitzer zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden zu erteilen. Daß ein solcher Auftrag im vorliegenden Falle ergangen sei, sei nicht einmal behauptet worden.
Es komme daher für eine aktive Verpflichtung der Forstverwaltung nur mehr § 23 des Gesetzes vom 30. April 1943, RGBl. II S. 137 (Eisenbahngesetz), in Betracht. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle sei es verboten, in der Umgebung der Eisenbahnen Anlagen auszuführen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die die Gefahr der Enstehung oder der Ausbreitung eines Brandes verursachen können (Gefährdungsbereich).
Da außer Streit stehe, daß die vorliegende Eisenbahn erst erbaut worden sei, als die in Rede stehenden Wälder bereits bestanden hätten, könne ein Verschulden der Forstverwaltung darin nicht erblickt werden, daß sie den Wald nicht geschlägert oder sonstige Maßnahmen an der Brandstelle getroffen habe.
Da aber feststehe, daß dieses Waldgrundstück im Jahre 1949 abgebrannt sei und im folgenden Jahre eine Aufforstung vorgenommen worden sei, hätte die Forstverwaltung im Sinne, des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. Koniferen als besonders anfällig für Funkenflug nicht neu setzen dürfen. Die Neuaufforstung müsse allerdings als eine Ausführung einer Anlage, im Sinne des § 23 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes angesehen werden.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P. stehe fest, daß Nadelhölzer besonders leicht durch brennendes Gras in Brand geraten, während Laubholz gegen brennendes Gras nicht so anfällig sei. Im Zeitpunkt des vorliegenden Waldbrandes, also rund 3 Jahre nach der Aufforstung dieses Waldgrundstückes, hätten aber auch neu gepflanzte Laubbäume erst eine derartig geringe Höhe erreicht, daß sie vom Feuer durch das brennende dürre Gras mitergriffen worden und daher auch mitverbrannt wären.
Wenn also auch die Forstverwaltung eine Anlage aufgeführt habe, die sie gemäß § 23 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes nicht hätte aufführen dürfen, so sei mit Rücksicht darauf, daß die dreijährigen Laubbäume kaum aus dem hohen Grase herausgeragt hätten und daher mit dem dürren Grase mitverbrannt wären, diese Übertretung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes der Forstverwaltung in diesem Falle nicht weiter anzulasten.
Ein sonstiges Verschulden der Forstverwaltung liege aber in keiner Weise vor. Sie könne durch keine gesetzliche Bestimmung verhalten werden, das dürre Gras im Gefährdungsbereich abzumähen oder sonstige aktive Feuerschutzmaßnahmen zu treffen. Nach § 8 lit. c des obangeführten Eisenbahngesetzes habe vielmehr das Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zu treffen, daß durch den Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen.
Die beklagte Partei habe daher den gesamten durch den Waldbrand vom 28. Feber 1953 verursachten Schaden zu ersetzen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei Folge, hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache an das Berufungsgericht zurück.
Aus der Begründung:
Der Schwerpunkt der Revision liegt in der Rechtsrüge.
Ihr ist deshalb Berechtigung nicht abzusprechen, weil der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Forstverwaltung sei in keiner Weise verpflichtet gewesen, das dürre Gras im Gefahrenbereiche abzumähen oder sonstige aktive Feuerschutzmaßnahmen zu treffen, nicht beigepflichtet werden kann.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß auf den vorliegenden Fall nicht die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen über die Bewirtschaftung der Forste, sondern das Eisenbahngesetz bzw. das Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom 29. April 1940, DRGBl. I S. 691 (SachschadenHG.) heranzuziehen sind.
Gerade das SachschadenHG. verweist nun in § 3 ausdrücklich auf § 1304 ABGB. Aus § 1304 ABGB., der von einem Verschulden auf Seite des Beschädigten spricht, läßt sich aber eine Sorgfaltspflicht bei drohenden Beschädigungen feststellen. Ihre Verabsäumung ist rechtswidrig, daher liegt auch ein Verschulden im technischen Sinne vor, wenn der Beschädigte diese Sorgfaltspflicht außer acht läßt, wobei freilich auch hier wie sonst nicht mehr verlangt werden kann, als unter den gegebenen Umständen zuzumuten ist (vgl. Wolff in Klang
Es kann also nicht gesagt werden, daß die Forstverwaltung auf keinen Fall zu irgend welchen Maßnahmen zur Verhinderung der Feuergefahr verpflichtet ist. Aus § 3 SachschadenHG. in Verbindung mit § 1304 ABGB. ergibt sich das Gegenteil, und zwar trotz § 8 lit. c des Eisenbahngesetzes, laut welchem die Bahn verpflichtet ist, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit durch den Betrieb der Eisenbahnen kein Schaden an privatem Gut entstehe. Wenn auch gegenüber der Erfolgshaftung der Eisenbahn im Zweifel anzunehmen ist, daß der Schaden ohne Verschulden des Beschädigten entstanden ist (vgl. 2 Ob 226/55), so kann doch nicht von vorneherein angenommen werden, daß der Beschädigte überhaupt nicht verpflichtet war, seinerseits entsprechende Vorkehrungen zur Abwendung des drohenden Schadens zu treffen.
Allerdings müssen - wie bereits gesagt wurde - die in Betracht kommenden Maßnahmen dem Beschädigten im einzelnen Falle zumutbar sein. Er muß auch, um von einem Verschulden auf seiner Seite überhaupt sprechen zu können, in der Lage gewesen sein, die durch seine Handlungen - worunter nach dem juristischen Sprachgebrauche nicht nur positive Handlungen, sondern auch Unterlassungen zu verstehen sind - verursachte Feuergefährlichkeit erkennen zu können (vgl. 2 Ob 226/55).
Das Erstgericht hat nun festgestellt, daß der Waldbrand fast an der gleichen Stelle entstanden ist, an der schon im Jahre 1949 ein Waldbrand durch Funkenflug ausgebrochen ist, daß die Forstverwaltung vor dem Waldbrande aufgefordert wurde, das trockene Gras abzusicheln, dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen ist, und daß von dem Feuer zuerst dieses Gras, das Farnkraut und der junge Waldbestand erfaßt wurde und das Feuer erst durch den Wind auf den alten Raumbestand übertragen wurde.
Wenn diese Feststellungen zutreffen, wäre ein Mitverschulden der Forstverwaltung vor allem deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil das Absicheln des dürren Grases ihr wohl zuzumuten gewesen wäre und sie infolge des vorangegangenen Waldbrandes durch Funkenflug auch über die ihrem Walde drohende Gefahr im Bilde gewesen sein müßte.
Die klagende Partei hat aber in ihrer Berufung diese Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft. Die Behauptung der Berufungsmitteilung ist nicht richtig, daß die klagende Partei nur die Feststellung des Erstgerichtes bekämpft hat, wonach die Landeseisenbahn alles mögliche getan habe, um die Entstehung eines Brandes zu verhüten. Sie bekämpft vielmehr in ihrer Berufung die gesamten erstgerichtlichen Feststellungen und wendet sich im besonderen auch dagegen, daß durch die nicht erfolgte Entfernung des trockenen Grases der Brand überhaupt verursacht worden sei.
Die klagende Partei hat in ihrer Berufung auch verschiedene Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet.
Das Berufungsgericht ist, da es aus rechtlichen Erwägungen zur Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles und Abweisung des Klagebegehrens gekommen ist, auf die Berufungsgrunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht eingegangen. Weil der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichtes aus den oben angeführten Gründen vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt werden kann, wird das Berufungsgericht sich nunmehr mit der behaupteten unrichtigen Beweiswürdigung und der damit zusammenhängenden Mängelrüge der Berufung auseinandersetzen müssen.
Da der Sachverhalt noch nicht endgültig feststeht, ist der Oberste Gerichtshof nicht in der Lage, ihn rechtlich zu beurteilen. Das Urteil des Berufungsgerichtes war daher aufzuheben (vgl. die in der Manz'schen Ausgabe der ZPO. von Stagel - Michlmayr, 10. Aufl., zu. 510 unter Nr. 5 zitierten Entscheidungen, insbesondere das Judikat
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