OGH 2 Ob 277/55
2 Ob 277/55Ogh08.06.1955Originalquelle öffnen →
OGH
08.06.1955
2Ob277/55
Handelsgesetzbuch §131 Z4;
Handelsgesetzbuch §143;
Vierte Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch Art7 Nr. 17;
SZ 28/147
Ob bei Unstimmigkeiten zwischen den Erben des verstorbenen Gesellschafters und den übrigen Gesellschaftern die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters und der Eintritt seiner Erben in das Handelsregister einzutragen ist, entscheidet nicht das Registergericht, sondern der Streitrichter.
Entscheidung vom 8. Juni 1955, 2 Ob 277/55.
I. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Nach dem Handelsregisterstand sind Albrecht und Lois F. persönlich haftende Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Lois F.s Söhne. Der Nachlaß des am 19. Oktober 1952 verstorbenen Lois F. wurde der Verlassenschaft nach seiner am 15. November 1953 verstorbenen Witwe Anna. F. zu 1/4-Anteil, seiner Tochter Herta K. und seinem minderjährigen Enkel Peter L. zu je 3/8-Anteilen eingeantwortet. Der Nachlaß der erwähnten Anna F. wurde der erwähnten Herta K. und dem erwähnten minderjährigen Peter L. je zur Hälfte eingeantwortet. Herta K. und mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung der durch seinen Vater vertretene minderjährige Peter L. haben nun folgende Eintragungen im Handelsregister beantragt: des Ausscheidens des verstorbenen Gesellschafters Lois F., des Eintrittes der Herta K. und des minderjährigen Peter L. und der Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis der Herta K. und des Vaters und gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Peter L., Ing. Erich L., nur in Gemeinschaft miteinander.
Das Registergericht hat diese angesuchten Eintragungen verfügt. Über Rekurs des Gesellschafters Albrecht F. hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den Antrag abgewiesen, weil der Gesellschafter Albrecht F. bei der Anmeldung nicht mitgewirkt hat.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der Erben keine Folge gegeben.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der zwischen den Erben eines verstorbenen Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft und den übrigen Gesellschaftern darüber entstandene Streit, ob die Gesellschaft gemäß § 131 Z. 4 HGB. aufgelöst ist oder ob sie mit den Erben fortbesteht (Art. 7 Nr. 17 der 4. EVzHGB.), ob daher die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters und der Eintritt seiner Erben gemäß §§ 107, 143 HGB. in das Handelsregister einzutragen ist, ist nicht vom Registergericht zu entscheiden. Denn die Eintragung des Eintrittes eines neuen Gesellschafters, und zwar auch der Erben eines verstorbenen Gesellschafters, in die Gesellschaft, der Auflösung der Gesellschaft und des Ausscheides eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sei es auch infolge seines Ablebens, kann (mit der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme des § 143 Abs. 3 HGB.) nach §§ 107, 108 Abs 1, 143 Abs. 1 und 2 HGB. nur über Anmeldung sämtlicher Gesellschafter und der an die Stelle eines verstorbenen Gesellschafters tretenden Erben erfolgen. Der Widerstand einzelner Gesellschafter oder Erben kann nur gemäß § 16 HGB. im Rechtswege gebrochen werden. Es ist also das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern (wenn möglich, vgl. § 143 Abs. 3 HGB.) unter Mitwirkung der Erben des Verstorbenen zur Eintragung anzumelden (Reichsgerichtsrätekommentar zum HGB., 2. Aufl. II S. 401 zu § 139 HGB., Anm. 60), und der Eintritt von Erben eines verstorbenen Gesellschafters, die die Gesellschaft an Stelle des Verstorbenen fortsetzen, ist ebenfalls von allen Gesellschaftern unter Mitwirkung der Erben anzumelden (SZ. VI 277;
Reichsgerichtsrätekommentar zum HGB., 2. Aufl. II S. 438 zu § 143 HGB., Anm. 9; Baumbach - Duden, Kurzkommentar zum HGB., 10. Aufl. S. 435 zu § 143 HGB., Anm. 1). Selbst die Vorlage des Gesellschaftsvertrages zum Nachweis des Bestehens oder (wenn die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung angemeldet wird) des Nichtbestehens der Bestimmung, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, kann nicht die Anmeldung eines Gesellschafters oder Erben ersetzen (vgl SZ. V. 203 und SZ. VI 98).
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