OGH 1 Ob 281/55
1 Ob 281/55Ogh27.04.1955Originalquelle öffnen →
OGH
27.04.1955
1Ob281/55
Oberösterreichische Landarbeitsordnung §20 Abs3 Oberösterreichische
Landarbeitsordnung §20 Abs4;
SZ 28/111
Aufschiebung der Räumungsexekution nach dem § 20 Abs. 3, 4 oöLArbO. Hochschwangere Frauen sind Wöchnerinnen gleichzustellen.
Entscheidung vom 27. April 1955, 1 Ob 281/55.
I. Instanz: Bezirksgericht Eferding; II. Instanz: Kreisgericht Wels.
Das Erstgericht bewilligte dem betreibenden Gläubiger auf Grund des Versäumungsurteiles des Arbeitsgerichtes Wels vom 16. Dezember 1954 mit Beschluß vom 26. Jänner 1955 die Exekution mittels zwangsweiser Räumung des von den Verpflichteten im Hause F. 14 benützten Wohnraumes. Auf Antrag der Verpflichteten schob das Erstgericht gemäß § 20 Abs. 3 und 4 oöLArbO. die Räumungsexekution bis 15. Mai 1955 auf. Den Verpflichteten drohe Obdachlosigkeit, weil der ihnen vom betreibenden Gläubiger angebotene Ersatzraum schlecht und gesundheitsschädlich sei. Dazu komme, daß die Zweitverpflichtete nach dem vorgelegten ärztlichen Attest im achten Monat schwanger und die Entbindung für den 23. April 1955 zu erwarten sei. Die Schutzbestimmung des § 20 Abs. 4 oöLArbO. treffe daher auf den vorliegenden Fall zu.
Infolge Rekurses des betreibenden Gläubigers änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Aufschiebungsantrag der Verpflichteten abgewiesen wurde. Das Arbeitsverhältnis der Verpflichteten beim betreibenden Gläubiger sei mit 10. September 1954 beendet worden. Die zweimonatige Frist des § 20 Abs. 2 oöLArbO. schließe an diesen Zeitpunkt an und der dreimonatige Aufschub der Räumung nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sei wieder vom Ende der zweimonatigen Frist an zu rechnen. Die Verpflichteten hätten daher die ihnen zustehende fünfmonatige Aufschubfrist bereits erhalten. Auch nach Abs. 4 könnten die Verpflichteten keine günstigere Entscheidung herbeiführen. Denn die Zweitverpflichtete sei schwanger, aber nicht Wöchnerin, und die Kinder, die vor kurzem die Masern überstanden hätten, könnten nicht als krank im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden.
Der Oberste Gerichtshof stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.
Aus der Begründung:
Das Erstgericht konnte aus dem ärztlichen Gutachten vom 17. Februar 1955 entnehmen, daß die Zweitverpflichtete im 8. Lunarmonat schwanger und der errechenbare Geburtstermin um den 23. April 1955 anzunehmen sei. Nach § 20 Abs. 4 oöLArbO. dürfen Wöchnerinnen erst dann durch Zwangsvollstreckung zur Räumung der Wohnung verhalten werden, wenn sie diese laut ärztlichem Zeugnis ohne Gefährdung ihrer Gesundheit verlassen können. Nach dem Sinn des Gesetzes soll es nicht dazu kommen, daß gesundheitsgefährdete Wöchnerinnen delogiert werden. Das Exekutionsgericht muß daher, auch wenn die Verpflichtete zur Zeit des Aufschiebungsantrages noch nicht Wöchnerin ist, in Rechnung ziehen, ob es unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des gesamten Verfahrens zu einer vom Gesetz verpönten Delogierung kommen könnte. Im vorliegenden Fall ist der vom Arzt angenommene Geburtstermin eben erst verstrichen und es bestand von vorneherein die Wahrscheinlichkeit, daß die tatsächliche zwangsweise Räumung zu einem ungünstigen Zeitpunkt stattfinden würde. Das Erstgericht hat deshalb die bevorstehende Wöchnerinneneigenschaft der Zweitverpflichteten mit Recht berücksichtigt und die Exekution für gemessene Zeit aufgeschoben.
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