OGH 1 Ob 239/55
1 Ob 239/55Ogh27.04.1955Originalquelle öffnen →
OGH
27.04.1955
1Ob239/55
Außerstreitgesetz §16;
Entmündigungsordnung §49 Abs1;
Entmündigungsordnung §56 Abs1;
Entmündigungsordnung §65 Abs2;
ZPO §103;
SZ 28/109
Ist der Entmündigungsbeschluß für den Entmundigten an dessen antragstellende Mutter zugestellt worden und dem Entmundigten auch nicht zugekommen, so begrundet die Zurückweisung seines Widerspruches Nullität.
Entscheidung vom 27. April 1955, 1 Ob 239/55.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Das Verfahren zur Entmündigung des Felix G. wurde auf Antrag seiner Mutter Rosalia G. eingeleitet. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15. März 1954 wurde die volle Entmündigung ausgesprochen. Der Beschluß sollte auch dem Entmundigten zugestellt werden, doch erfolgte diese Zustellung am 25. März 1954 zu Handen der Mutter. Am 23. Juli 1954 erhob der Entmundigte Widerspruch gegen die Entscheidung des Erstgerichtes. Seine Mutter gab an, daß sie den Entmündigungsbeschluß dem Entmundigten nicht ausgefolgt habe. Dieser müsse durch Akteneinsicht von der Entmündigung erfahren haben. Das Erstgericht ließ nun den Entmündigungsbeschluß neuerlich dem Entmundigten zu eigenen Handen zustellen, wies aber den bereits eingebrachten Widerspruch als verspätet zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Entmundigten Folge, hob die Beschlüsse der Unterinstanzen auf und sprach aus, daß der Widerspruch des Entmundigten als rechtzeitig eingebracht zu behandeln sei.
Aus der Begründung:
Der vom Entmundigten gegen die Zurückweisung seines Widerspruches erhobene Revisionsrekurs ist, wie das Rekursgericht bereits mit Recht angenommen hat, nicht unzulässig. Denn die Bestimmung des § 49 Abs. 4 EntmO., die einen außerordentlichen Revisionsrekurs ausschließt, kann nur auf die Beschlüsse nach § 49 Abs. 1 EntmO. bezogen werden. (SZ. XV 237 u. a.). Die Zulässigkeit des Rekurses ist also nach §§ 56 Abs. 1 EntmO., 16 AußStrG. zu beurteilen.
Die Zustellung ist nach §§ 56 Abs. 1 EntmO., 6 AußStrG. nach den Vorschriften der ZPO. vorzunehmen. Die Zustellung des Entmündigungsbeschlusses an die antragstellende Mutter des Entmundigten war also nach § 103 Abs. 3 ZPO. unstatthaft. Die Zustellung hätte nur Wirkung erlangen können, wenn nachgewiesen wäre, daß das zuzustellende Schriftstück dem Entmundigten trotz der mangelhaften Zustellung zugekommen ist (§ 108a ZPO.). Dies ist jedoch nach den Feststellungen nicht geschehen. Das Erstgericht hat sich auch zunächst veranlaßt gesehen, die Zustellung an den Entmundigten zu wiederholen. Erst damit war eine wirksame Zustellung erfolgt, die die Rechtsmittelfrist für den Entmundigten ins Laufen brachte. Der schon vorher eingelangte Widerspruch muß also als rechtzeitig angesehen werden, die Behandlung des Widerspruches als verspätet bedeutet dagegen eine Nullität des Verfahrens. Der Revisionsrekurs des Entmundigten ist also nach § 16 AußStrG. zulässig und begrundet und es mußten die Beschlüsse der Unterinstanzen aufgehoben werden.
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