OGH 7 Ob 95/55
7 Ob 95/55Ogh02.03.1955Originalquelle öffnen →
OGH
02.03.1955
7Ob95/55
ABGB §1304;
SZ 28/67
Den Beschädigten trifft auch dann ein Mitverschulden, wenn er vorsätzlich eine dem Schädiger nahestehende Person (Bruder) angreift und dadurch die zu seiner Schädigung führende Handlung veranlaßt.
Entscheidung vom 2. März 1955, 7 Ob 95/55.
I. Instanz: Kreisgericht Leoben; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.
Der Kläger fuhr mit einem Pferdefuhrwerk Holz zur Säge M. in O., in deren Nähe der Bruder des Beklagten, Johann M., mit Holzarbeiten beschäftigt war. Zwischen dem Kläger und Johann M. kam es zu einem Wortwechsel, der damit seinen Anfang nahm, daß der Kläger den Johann M. mit der Frage stellte, warum dieser ihn so "angschiacht" (bös anschaut). Im Augenblick der Anrede trug Johann M. 2 Sapine bei sich. Nach vorausgegangener Beschimpfung durch Johann M. und der Äußerung aus dessen Munde, er "haue ihm (Kläger) eine drüber", versetzte der Kläger dem Johann M. einen Stoß, so daß dieser rücklings über einen Holzblock fiel. Der Beklagte ging auf die Mißhandlung seines Bruders hin mit einer über seinen Kopf gehaltenen Sapine auf den Kläger zu. Er führte einen Schlag nach vorne, und unmittelbar danach lag der Kläger mit blutendem Kopf auf dem Boden. Dennoch führte der Beklagte einen zweiten Schlag auf den Kopf des Klägers. Der Vorfall ist, wie das erstgerichtliche Urteil unterstreicht, durch das vorangegangene Verhalten des Klägers gegenüber dem Bruder des Beklagten provoziert worden, zumindest hat dies die Vorgangsweise des Beklagten ausgelöst.
Während nun das Erstgericht die Meinung vertritt, daß der Kläger zu der Herbeiführung des Vorfalles, der seine Verletzung zur Folge hatte, selbst mit beitrug, und ihm daher ein Mitverschulden anlastet, das es im Hinblick auf das rohe Vorgehen des Beklagten und den völlig unmotivierten zweiten Hieb mit nur einem Viertelanteil einschätzt, ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers nicht gerechtfertigt sei, weil das Einschreiten des Beklagten zum Schutze seines Bruders nicht mehr notwendig gewesen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten, soweit sie die Ablehnung eines Mitverschuldens des Klägers bekämpft, Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Richtig ist zwar, daß der Kläger von der Anklage, am 27. Februar 1953 dem Johann M. vorsätzlich durch Umstoßen eine leichte Körperbeschädigung zugefügt zu haben, gemäß § 259 Z. 3 StPO, freigesprochen wurde, doch geschah dies nicht etwa deshalb, weil das Gericht den Beschuldigten (Kläger) als völlig schuldlos ansah, sondern weil es nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens keine mit sichtbaren Merkmalen und Folgen verbundene Verletzung des Mißhandelten als erwiesen annehmen konnte. Das Bezirksgericht Judenburg als Strafgericht in Übertretungssachen stellte im freisprechenden Urteil gleich dem Erstgerichte eine Mißhandlung des Johann M. durch den Kläger fest und bezeichnete das Vorgehen des Beschuldigten (Klägers) gegen Johann M. als das typische Verhalten eines zum körperlichen Kampf, d. h. zur Rauferei, entschlossenen Mannes. Im schon erwähnten Strafurteil des Kreisgerichtes Leoben vom 11. Mai 1953 gegen den Beklagten ist bei der Strafbemessung ausdrücklich als mildernder Umstand die Aufregung des Angeklagten (Beklagten) durch die Auseinandersetzung des Klägers mit seinem Bruder angeführt. Das Revisionsgericht ist der Rechtsansicht, daß nach den vom Erstgerichte getroffenen Feststellungen der Kläger nicht von jeder Mitschuld an der Körperbeschädigung durch den Beklagten loszuzählen ist. Der Kläger wollte mit Johann M. einen Streit anfangen, war zum Raufen entschlossen und versetzte ihm einen Stoß, der zur Folge hatte, daß Johann M. rücklings über einen Holzblock fiel. Dieser Sturz auf den Rücken hätte schlimmere Folgen haben können, als sie tatsächlich eingetreten sind. Jedenfalls hat der Kläger mit seinem Vorgehen erst den Beklagten auf den Plan gerufen. Es fehlt jeder Grund zur Annahme, daß ohne das aggressive Vorgehen des Klägers gegen Johann M. ein Einschreiten des Beklagten überhaupt erfolgt wäre. Es geht nun nicht an, bei Lösung der Schuldfrage jeden Zusammenhang zwischen dem vorausgegangenen Vorfall und der Körperbeschädigung des Klägers durch den Beklagten zu verneinen. Das Mitverschulden des Klägers besteht eben schon darin, daß die Handlung des Beklagten in begreiflichen Erregung über eine seinem Bruder zugefügte Unbill begangen wurde. Der sich ebenfalls strafbar vergehende Kläger hat die begreifliche, im Urteil des Strafgerichtes festgestellte Erregung des Beklagten hervorgerufen, in der dieser das Verbrechen der schweren Körperbeschädigung beging. Der Beklagte hatte selbstverständlich kein Recht zu diesem Vorgehen, aber seine Aufregung war nicht unbegreiflich und durch die Tat des Klägers verursacht. lnfolgedessen ist der Fall rechtlich so zu beurteilen, daß das schädigende Ereignis nur durch das Zusammenwirken eines strafbaren Verhaltens beider Teile herbeigeführt worden ist. Auch auf der Seite des Klägers lag ein doloses Vorgehen vor, das als Mitursache des Schadens zu werten ist, denn der Kläger mußte damit rechnen, daß auf Seiten des Beklagten eine heftige Reaktion eintreten werde. Daß die Mißhandlung einer Person einen nahen Angehörigen dieser Person zur Vergeltung am Beleidiger hinreißen kann, entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Wenn auch sonst die bewußte Handlung einer zurechnungsfähigen Person den Kausalzusammenhang unterbricht, insoferne mit dieser Tat eine neue Kausalreihe beginnt, so kann dies bei der Reaktion auf eine Unbill, wie sie der Beklagte dem Kläger zufügte, nicht gesagt werden. Die Bestimmung des § 1320 ABGB. betreffend das Reizen von Tieren kann auf das Reizen von zurechnungsfähigen Menschen gewiß nicht einmal analog angewendet werden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß das Reizen einer Person nicht ein Verschulden, daher auch kein Mitverschulden, sein kann (ZBl. 1933 Nr. 148). Wenn das Verhalten des Beschädigers durch das gleichfalls bösvorsätzliche Verhalten des Beschädigten ausgelöst worden ist, muß auch dieses als den Schaden mitverursachend gewertet und daher dem Beschädigten ein Mitverschulden an der erlittenen Beschädigung angelastet werden (GerH. 1930 S. 124). Allerdings ist zuzugeben, daß das Verschulden des Beklagten aus den vom Erstgerichte angeführten Gründen weitaus schwerer wiegt als jenes des Klägers, weil die Reaktion des Beklagten in keinem Verhältnis zum vorangegangenen Verhalten des Klagers steht. Unter sorgfältiger Berücksichtigung des Verhaltens beider Teile erscheint der vom Erstgerichte angenommene Schlüssel in der Verteilung des beiderseitigen Verschuldens noch vertretbar. Insoweit war der Revision des Beklagten Erfolg zuzuerkennen.
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