OGH 1 Ob 92/55
1 Ob 92/55Ogh16.02.1955Originalquelle öffnen →
OGH
16.02.1955
1Ob92/55
Entmündigungsordnung §2 Z2;
Entmündigungsordnung §36;
SZ 28/44
Bei einem Trunksüchtigen, der bereits zweimal rückfällig geworden ist, kann die endgültige Beschlußfassung über die Entmündigung nach § 36 Abs. 1 EntmO. nicht ausgesetzt werden.
Entscheidung vom 16. Februar 1955, 1 Ob 92/55.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Auf Antrag der Gattin Hermine H. verhängte das Erstgericht über Bruno H. die beschränkte Entmündigung wegen Trunksucht. Der Entmundigte befinde sich bereits zum vierten Male in geschlossener Pflege der Heilanstalt "Am Steinhof", in die er wegen Alkoholmißbrauchs eingewiesen worden sei. Er sei nach dem Gutachten des psychiätrischen Sachverständigen Psychopath mit Neigung zur Alkoholsüchtigkeit und latent geisteskrank. Wegen seiner Alkoholsüchtigkeit und wegen Beschimpfungen und mangelhafter Alimentierung seiner Frau sei ihre Ehe geschieden worden. Mit Rücksicht darauf, daß gegen Bruno H. zahlreiche Exekutionen anhängig seien und er infolge seiner Trunksucht immer tiefer in Schulden gerate, sei er außerstande, seine Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen. Die letzte Einweisung in die geschlossene Anstaltspflege sei notwendig gewesen, weil H. seine Umgebung bedroht habe.
Das Landesgericht für ZRS. Wien gab dem Widerspruch des Entmundigten gegen seine beschränkte Entmündigung nicht Folge. Wenn von dem kurzen Aufenthalt im Juni 1954 abgesehen werde, sei der Entmundigte insgesamt dreimal in die Heil- und Pflegeanstalt "Am Steinhof" eingewiesen worden: das erste Mal zu Beginn des Jahres 1952, als er auf der Klinik Prof. A. wegen Psoriasis in Behandlung gestanden und delirant geworden sei, dann zu Beginn des Jahres 1954 wieder wegen eines abgeklungenen Delirium tremens infolge schweren Alkoholmißbrauches, schließlich derzeit wieder aus demselben Grund. H. sei ein haltloser Psychopath mit erheblichen Persönlichkeitsveränderungen, ethischer Depravation und Herabsetzung des Kritik- und Urteilsvermögens und der Merkfähigkeit und Einsicht. Er trinke seit dem Jahre 1950 regelmäßig Alkohol, hauptsächlich Schnaps. Da der Entmundigte infolge Trunksucht in Schulden geraten sei, von Exekutionen verfolgt werde und seiner Gattin in den letzten Jahren keinen Unterhalt habe leisten können, habe er sich der Gefahr des Notstandes ausgesetzt, was seine beschränkte Entmündigung wegen Trunksucht rechtfertige (§ 2 Z. 2 EntmO.). Es erübrige sich daher eine Prüfung in der Richtung, ob der Entmundigte bei Alkoholmißbrauch die Sicherheit anderer Personen gefährde.
Der Oberste Gerichtshof gab dem nach § 49 Abs. 2 EntmO. zulässigen Rekurs des Entmundigten nicht Folge.
Aus der Begründung:
Der Entmundigte kann nicht in Abrede stellen, daß er durch den unmäßigen Genuß von Alkohol in seine jetzige trostlose Lage gekommen ist und von Gläubigern verfolgt wird. Er meint nur, daß ihm eine zeitlich begrenzte Bewährungsfrist gegeben werden möge, damit er als vollwertige Person einem Beruf nachgehen könne und die Möglichkeit habe, Schulden abzuzahlen, was er bei weiterer Anhaltung in der Heilanstalt "Am Steinhof" nicht könne. Nach den Ergebnissen des Entmündigungsverfahrens kann indessen nicht angenommen werden, daß sich der Entmundigte bei Einräumung einer Bewährungsfrist bessern würde. Er ist zweimal rückfällig geworden, und es fehlt ihm ohne Zweifel die erforderliche Willensstärke, freiwillig dem Alkohol zu entsagen. Die Voraussetzungen dafür, daß die Beschlußfassung nach § 36 Abs. 1 EntmO. unter Bestimmung einer angemessenen Bewährungsfrist ausgesetzt werden könnte, fehlen.
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