LVwG W VGW-021/007/8108/2026

VGW-021/007/8108/2026Landesverwaltungsgericht14.07.2026

Regest

Marktzeiten, Marktordnung, Marktfahrzeug, Marktbesuch, Fahrzeug, Verkehrsbeschränkung, individuelle Berechtigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-021/007/8108/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.021.007.8108.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. KÖHLER über die Beschwerde des Dipl.-Ing. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 36) vom 17.04.2026, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Marktordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung am 08.07.2026 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 19 VStG und § 40 Marktordnung iVm § 368 GewO Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 70,– Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdegegenstand

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 17.04.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Marktordnung 2018 iVm § 368 GewO wegen einer Übertretung des § 29 Z 2 iVm 36 Abs. 4 Z 3 Marktordnung 2018 am 08.11.2025, 15:04 Uhr in 1060 Wien, nächst Flohmarkt am Naschmarkt, kommend von der rechten Wienzeile auf die Kettenbrückengasse (Kettenbrücke) bestraft, weil er am oben genannten Marktgebiet insofern gegen § 29 Z 2 iVm § 36 Abs. 4 Marktordnung 2018, wonach das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen entgegen der Anordnungen der Marktverwaltung am gegenständlichen Marktgebiet verboten sei, verstoßen habe, als er mit dem Marktfahrzeug des Typs Renault und dem Kennzeichen ... das Marktgebiet ohne Erlaubnis der Marktverwaltung (Wagenkarte) befahren habe, obwohl die Zufahrten und Flächen dieses Marktgebietes mit entsprechenden Zeichen „Marktgebiet“, beschildert gewesen und das Fahren, Halten und Parken nur mit einer Wagenkarte der Marktverwaltung gestattet gewesen sei.

Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10,– Euro) vorgeschrieben.

Feststellungen

Der Beschwerdeführer hatte am 08.11.2025 keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bei LPD Wien, Magistrat der Stadt Wien und BH C..

Der Beschwerdeführer hat am 08.11.2025 um 15:04 Uhr in 1060 Wien, auf der Kettenbrücke, nahe dem Flohmarkt am Naschmarkt, das Kraftfahrzeug mit Kennzeichen ... von der rechten Wienzeile kommend auf die Kettenbrücke(ngasse) – d.h. zwischen U4-Station Kettenbrückengasse und Gebäude des Marktamtes gelenkt und somit das Marktgebiet des Flohmarktes am Naschmarkt befahren.

Es waren am Straßenrand ein Hinweisschild „Marktgebiet“ und ein Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ (§ 52 lit. a Z 13b StVO) jeweils mit dem Zusatz „Sa. v. 5-16“ aufgestellt.

An der Stelle, die der Beschwerdeführer zur Einfahrt auf das Marktgebiet verwendet hat (nämlich an der Kreuzung Rechte Wienzeile/Kettenbrücke), waren in der Straßenmitte als Beschilderung/Sperre ein Fahrverbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z 1 StVO (ohne Zusatztafel) und Scherengitter aufgestellt.

An der Stelle, an der der Beschwerdeführer auf die Kettenbrücke gefahren ist, war kein Hinweis auf eine Ausnahme für Inhaber einer „Wagenkarte“ oder sonstigen Berechtigung angebracht und zwar weder in der Straßenmitte (Absperrung) noch am Straßenrand.

Es wurden Fahrzeuglenker bei ihrer Einfahrt auf die Kettenbrücke von einem Marktaufsichtsorgan angehalten und kontrolliert und es wurde bei Bedarf die Sach- und Rechtslage erläutert.

Aufgrund einer telefonischen Auskunft beim Marktamt im Zuge der Standplatzbuchung für den Flohmarkt ging das Ehepaar B. davon aus, dass in der Früh und am Nachmittag, d.h. vor und nach dem Flohmarkt eine Zufahrt/Haltmöglichkeit zum Ein-/Ausladen besteht. Eine solche Möglichkeit wurde vom Beschwerdeführer am 08.11.2025 in der Früh auch tatsächlich genutzt. Dieses Befahren wurde nicht beanstandet.

Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer und Zeuginnen, nämlich eine Bedienstete des Marktamtes und die Ehefrau des Beschwerdeführers einvernommen wurden.

Das Verwaltungsgericht hat eine Stellungnahme zu verkehrsregelnden Anordnungen für den Tattag beim Marktamt angefordert. Das Marktamt hat eine Erläuterung samt Dokumentation von Maßnahmen und Anordnungen gemäß § 36 Abs. 4 Marktordnung 2018 übermittelt (Verordnung der Verkehrsmaßnahmen auf der Kettenbrücke, MA46-DEF/12593/08/SPS/PRO idF MA46-DEF/729213/2025/KOG/TAM, samt Plan Nr. 06-1185).

Im Behördenakt gibt es Fotos zur Anzeige. Auf den Fotos sieht man das vom Beschwerdeführer gelenkte/abgestellte Fahrzeug sowie die Scherengitter (AS 2/187). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt (nämlich die Kundmachung von Verkehrsregeln bei der Einfahrt auf das Marktgebiet über die Kreuzung Rechte Wienzeile/Kettenbrücke) ist klar. Welche Fläche befahren wurde und die an der konkreten Fläche befindliche Beschilderung/Sperre sind unstrittig (es ist auch nicht Verfahrensgegenstand, welche Verkehrszeichen etwa vom Beschwerdeführer an anderen Positionen erkannt wurden und es wird ihm auch nicht vorgeworfen, andere Flächen befahren zu haben; es geht auch nicht um einen solchen Versuch).

Aus dem Vorbringen zu fehlenden Systemdaten einer Bilddatei (Beispielfoto des Marktamtes für den Aufbau von Beschilderung/Sperren an Samstagen; zB AS 125/187 im Behördenakt sowie Beilage zur Stellungnahme der MA 59; im hg. Akt ON 19) lässt sich insofern nichts ableiten, als das oben bezeichnete tagesaktuelle Foto vorliegt.

Auch Abweichungen in Wahrnehmungen/Erinnerungen im Vergleich von Ehepaar B. und Mitarbeiterin des Marktamtes können dahinstehen, weil diese sich durchwegs auf keine entscheidungsrelevanten Tatumstände beziehen.

Dass der Mitarbeiterin des Marktamtes das Gespräch im Zuge der Amtshandlung am 08.11.2025 am Nachmittag in Erinnerung geblieben ist, scheint durchaus nachvollziehbar. Schließlich war sie später mit Eingaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren auch noch einmal mit den Vorgängen anlässlich der Amtshandlung konfrontiert (siehe etwa AS 30 und 139/187).

Die Rechtslage (Verordnungen und rechtliche Beurteilung) wurden in der mündlichen Verhandlung erläutert. Es handelt sich dabei um keinen festzustellenden Sachverhalt iSd §§ 37 ff AVG.

Rechtliche Erwägungen

Die gegenständlich maßgebliche Rechtslage ergibt sich aus der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2018; www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Gemeinderecht/GEMRE_WI_90101_W100_240_2025/GEMRE_WI_90101_W100_240_2025.html)

Nach der in § 36 Abs. 1 Marktordnung 2018 normierten Grundregel ist während der Marktzeiten und eine Stunde vor und nach diesen Zeiten das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten.

Davon sind gemäß § 36 Abs. 2 Z 4 Marktordnung 2018 Marktfahrzeuge – das sind Fahrzeuge, die zur Beförderung, Be- und Entladung von Marktgegenständen dienen sowie Verkaufswägen, die als Marktstände benützt werden – grundsätzlich ausgenommen.

In Zeiten schwachen Marktbesuches ist gemäß § 36 Abs. 3 Marktordnung 2018 das Fahren zu Standorten, die ausschließlich über das Marktgebiet erreichbar sind, von den Marktaufsichtsorganen unter näheren Voraussetzungen zu gestatten, wenn ein erhebliches wirtschaftliches oder persönliches Interesse vorliegt. In diesen Fällen ist auch das Halten auf Marktgebiet erlaubt, soweit dadurch der Marktbetrieb nicht gestört wird.

Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse erlauben und die Marktbedürfnisse erfordern, kann die Marktverwaltung gemäß § 36 Abs. 4 Z 3 Marktordnung 2018 sonstige Anordnungen (Verbote, Beschränkungen, Erleichterungen, Hinweise) hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs auf Marktgebieten treffen.

Für das Marktgebiet am Naschmarkt und den Flohmarkt am Naschmarkt enthält die Marktordnung 2018 ergänzende Regeln (Anlage III – 6., Flohmarkt zur Marktordnung 2018 [Verkehrsregelung in Z 8: „Fahrzeuge mit einer Einfahrtsbewilligung der Marktverwaltung sind vom Fahr- und Halteverbot gemäß § 36 Abs. 1 vor Marktbeginn und nach Marktende ausgenommen.“]).

Die Verordnung der Verkehrsmaßnahmen auf der Kettenbrücke, MA46-DEF/12593/08/SPS/PRO idF MA46-DEF/729213/2025/KOG/TAM, enthält nähere Bestimmungen über Verkehrsbeschränkungen. Das Fahren der in „Wien 4./5. und 6., gelegenen Kettenbrücke zwischen Linker und Rechter Wienzeile“ ist gemäß Z 6.3. der Verordnung der Verkehrsmaßnahmen auf der Kettenbrücke, MA46-DEF/729213/2025/KOG/TAM, mit Fahrzeugen aller Art jeweils an Samstagen von 05:00 bis 16:00 Uhr verboten.

Das Sperren der Kettenbrücke an Samstagen, so wie eben auch am 08.11.2025, ist eine Anordnung iSd § 36 Abs. 4 Z 3 Marktordnung 2018.

Die Zufahrt auf das sowie das Halten und/oder Parken innerhalb des Marktgebiets war am 08.11.2025, 15:04 Uhr, für den Beschwerdeführer nicht erlaubt. Es galt ein absolutes Fahrverbot, das durch das entsprechende Verkehrszeichen (Fahrverbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z 1 StVO) samt Scherengitter erkennbar war. Es galt somit eine Einschränkung iSd § 36 Abs. 4 Z 3 Marktordnung 2018, die gemäß § 37 Abs. 2 Marktordnung 2018 kundgemacht war.

Über eine individuelle Berechtigung iSd § 36 Abs. 3 Marktordnung 2018 verfügte der Beschwerdeführer nicht. Insofern ist auch das Fehlen einer Zusatztafel für solche Berechtigte unbeachtlich. Das Beschwerdevorbringen dazu, dass eine Hinweistafel bzw. Ausnahmeregelung für Inhaber einer Wagenkarte (vorab erteilte individuelle Berechtigung zur Zufahrt durch das Marktamt) geboten gewesen wäre, verfängt nicht, weil dem Beschwerdeführer mangels ihm bzw. für das Fahrzeug erteilter Berechtigung aus einer solchen Zusatztafel keine andere Rechtslage ableiten hätte können.

Dass an einzelnen Stellen des Marktgebietes um den bzw. auf dem Flohmarkt teilweise eine Ausnahmeregelung für Inhaber einer Wagenkarte ausgewiesen wurde, teilweise keine Ausnahmeregelung durch Zusatztafeln beschildert war, ist somit für die Stellung des Beschwerdeführers unbeachtlich.

Im Beschwerdefall ist ausschließlich entscheidend, ob der mit dem angefochtenen Straferkenntnis bestrafte Fahrzeuglenker die konkrete Tathandlung setzen durfte oder damit eine Verwaltungsübertretung begangen hat.

Ob andere Verkehrsteilnehmer an diesem Tag eine Verwaltungsübertretung begangen oder Verkehrsflächen bzw. Marktgebiet rechtmäßig befahren haben und wie die Rechtslage an anderen Tagen oder auf anderen Verkehrsflächen war, ist unbeachtlich.

Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist erfüllt. Das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen war aufgrund der Anordnungen der Marktverwaltung am gegenständlichen Marktgebiet verboten. Damit wurde gegen eine Anordnung iSd § 36 Abs. 4 Z 3 Marktordnung verstoßen. Dass in einem Nebensatz der umschriebenen Tathandlung auf eine Wagenkarte Bezug genommen wird, obwohl der Beschwerdeführer eine solche nicht hatte und deren Verfügbarkeit möglicherweise auch nichts geändert hätte, ist unbeachtlich.

Die Tat ist auch subjektiv vorwerfbar.

Der maßgebliche Strafrahmen gemäß § 40 Marktordnung 2018 iVm § 368 GewO reicht bis 1.090,– Euro.

Durch das Fahrverbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z 1 StVO samt Scherengitter war erkennbar, dass ein Befahren (und damit auch ein Halten oder Parken auf) der folgenden Verkehrsfläche nicht erlaubt ist.

Das Verschulden wird aufgrund der telefonischen Auskunft, wonach zu bestimmten Zeiten eine Zufahrt für ein kurzes Be-/Entladen zulässig wäre, etwas geringer beurteilt.

Der Beschwerdeführer war zudem absolut unbescholten.

Es wird daher die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in Höhe von 90,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) auf 70,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt. Im Übrigen war das Straferkenntnis zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 8 VwGVG.

Die (ordentliche) Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der Gesetzeslage klar und durch die Rechtsprechung geklärt. Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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