LVwG W VGW-113/092/6923/2026

VGW-113/092/6923/2026Landesverwaltungsgericht08.05.2026

Regest

Säumnisbeschwerde, Zweiteilung, Bescheiderlassung, Eventualantrag, Primärantrag, Nichtgewährung, Verfahrensökonomie, bedingte Prozesshandlung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-113/092/6923/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.113.092.6923.2026

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Säumnisbeschwerde der Mag. A. B. wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Erledigung des Antrages gemäß § 11 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Zl. ..., den

BESCHLUSS:

I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 17.12.2025 beantragte die Beschwerdeführerin beim belangten Magistrat (MA 51) wörtlich die Herausgabe folgender Information: „Übermittlung des Vertrages [,] auf den sich der Vorgang, wie er in der Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates dokumentiert ist, bezieht (https:/www.wien.gv.at/infodat/ergdt?detvid=144254)“. Und: „Sollte der Zugang zur Information nicht gewährt werden, beantrage ich bereits jetzt gemäß § 11 Abs. 1 IFG [,] hierüber einen Bescheid zu erlassen.“

Mit Schreiben vom 9.1.2026 informierte der belangte Magistrat die Beschwerdeführerin davon, dass es ihm aufgrund der Erforderlichkeit der Anhörung betroffener Personen leider nicht möglich sei, dem Informationsbegehren binnen vier Wochen zu entsprechen. Die Beschwerdeführerin erhalte die Antwort aber bis spätestens 11.2.2026.

Mit Schreiben vom 9.1.2026 lud der belangte Magistrat die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zum Informationsbegehren der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 19.1.2026 gab die Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. durch ihre Rechtsvertretung eine (negative) Stellungnahme ab.

Mit Schreiben vom 10.2.2026 informierte der belangte Magistrat die Beschwerdeführerin davon, dass die begehrte Information leider nicht zugänglich gemacht werden könne, „weil aufgrund des überwiegenden Interesses eines anderen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen eines anderen, eine Veröffentlichung der begehrten Informationen nicht möglich ist.“ Und: „Ihrem Eventualantrag auf Ausstellung eines Bescheides wird gesondert, binnen einer Frist von 2 Monaten ab kanzlermäßiger Fertigung dieses Schreibens, entsprochen.“

Mit Schriftsatz vom 14.4.2026 brachte die Beschwerdeführerin beim belangten Magistrat Säumnisbeschwerde ein.

Mit E-Mail vom 21.4.2026 brachte die Beschwerdeführerin die Säumnisbeschwerde vom 14.4.2026 auch unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien ein.

Mit Note vom 22.4.2026 legte der belangte Magistrat dem Verwaltungsgericht Wien die Säumnisbeschwerde samt bezughabendem Akt zur Entscheidung vor.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin verband ihr Begehren vom 17.12.2025 auf Zugang zur Information mit folgendem Antrag: „Sollte der Zugang zur Information nicht gewährt werden, beantrage ich bereits jetzt gemäß § 11 Abs. 1 IFG [,] hierüber einen Bescheid zu erlassen.“ Nach der mit Schreiben vom 10.2.2026 erfolgten Mitteilung des belangten Magistrats an die Beschwerdeführerin, dass die begehrte Information nicht erteilt werde, richtete diese keinen (neuerlichen) Antrag an den belangten Magistrat, einen Bescheid hierüber zu erlassen. Die Säumnisbeschwerde begründete die Beschwerdeführerin damit, dass die Frist zur Bescheiderlassung am 11.2.2026 begonnen habe und gemäß §§ 32 Abs. 2 iVm. § 33 Abs. 2 AVG am 13.4.2026 abgelaufen und bis dato ein Bescheid nicht erlassen worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen im insoweit unbedenklichen Verwaltungsakt und sind zwischen den Parteien – soweit zu sehen – auch nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Dabei beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. § 11 Abs. 1 IFG sieht solch eine kürzere Entscheidungsfrist vor, und zwar ist – „wird der Zugang zur Information nicht gewährt“ – „auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.“

Ein solcher die Pflicht zur Bescheiderlassung auslösender Antrag wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht (zulässig) gestellt (weshalb die Säumnisbeschwerde mangels Säumnis als unzulässig zurückzuweisen war): In diesem Zusammenhang ist auf die Zweiteilung des Verfahrens nach dem IFG hinzuweisen: Der erste Teil betrifft das in den §§ 7 ff IFG geregelte Verfahren zur Gewährung des Informationszugangs; hierbei trifft nach § 8 IFG das informationspflichtige Organ eine Frist von (längstens) vier Wochen nach Einlangen des Antrags auf Informationszugang; entweder hat es innerhalb dieser Frist den Zugang zur Information zu gewähren oder dem Antragsteller die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen. Der zweite bereits dem Rechtsschutz zuzuzählende (vgl. die Überschrift des § 11 IFG) Teil betrifft das Verfahren zur Bescheiderlassung; er beginnt mit Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung und endet entweder mit der Erlassung eben des „Verweigerungsbescheids“ oder mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung dieses Bescheids (vgl. etwa Wieser in Korinek/Holoubek et al [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [4. Lfg 2001] Art. 20/4, Rz 60; VwGH 24.5.2028, Ro 2017/07/0026, Rn. 47).

Der VwGH hat bereits klargestellt, dass auch ein (Eventual-)Antrag, der erst dann zu erledigen sein soll, wenn der Primärantrag erfolglos bleibt, bereits mit seinem (gemeinsam mit dem Primärantrag erfolgten) Einlangen eingebracht ist – und nicht erst mit der abschlägigen Entscheidung über den Primärantrag als eingebracht gilt (VwGH 21.8.2020, Ra 2019/02/0093). Die Beschwerdeführerin brachte folglich ihren Antrag auf Bescheiderlassung bereits am 17.12.2025 und damit vor der behördlichen Mitteilung vom 10.2.2026 ein, dass Zugang zur begehrten Information nicht gewährt werde.

Dieser somit zeitlich weit vor der Nichtgewährung des Zugangs zur Information beim belangten Magistrat eingebrachte Antrag ist rechtlich nicht als solcher iSd § 11 Abs. 1 IFG anzusehen: Zunächst setzt jener nach § 11 Abs. 1 IFG konditional voraus, dass der Zugang zur Information nicht gewährt wird (wurde), was bei Einbringung des Antrags noch nicht feststand. Nach der Gesetzesformulierung des § 11 Abs. 1 IFG treten zudem mit der Antragseinbringung Rechtswirkungen ein, nämlich die Pflicht des informationspflichtigen Organs, binnen zwei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Diese Frist würde zu Unrecht verkürzt, wenn der Antrag bereits mit dem Antrag auf Zugang zur Information verbunden werden dürfe. Schließlich würde auch die dargestellte Zweiteilung des Verfahrens nach dem IFG aufgehoben und ineinander verschoben, weil dann nicht mehr der Abschluss des ersten Teils die Voraussetzung der Eröffnung des zweiten Teils ist.

Neben diesen formalen Umständen steht jedoch auch und vor allem der Regelungszweck der Zulässigkeit des von der Beschwerdeführerin gewählten Wegs entgegen: Der IFG-Gesetzgeber wollte durch diese positivierte Verfahrenszweiteilung eben keine wie im Umweltinformationsgesetz seit 2015 (BGBl I 2015/95) vorgesehene „Bescheidautomatik“, also die unmittelbare Pflicht der Behörde, bei Informationsverweigerung von Amts wegen stets einen Verweigerungsbescheid zu erlassen. Im Gegenteil hat der IFG-Gesetzgeber die Erfordernisse sogar erhöht, indem er nicht nur einen Antrag voraussetzt, sondern auch dessen Schriftlichkeit. Der damit verfolgte Zweck scheint klar: Es wird Fälle geben, in denen der Informationswerber sich mit der (Begründung der) negativen Auskunft begnügt und dagegen nicht unbedingt ein Rechtsmittel zu ergreifen beabsichtigt. Dieser vom Gedanken der Verfahrensökonomie getragene Aspekt ginge jedoch gänzlich verloren, wenn der Informationswerber gleichzeitig mit dem Informationsbegehren den Antrag auf Bescheiderlassung für den allfälligen zukünftigen Fall der Informationszugangsverweigerung verbinden könnte. Einen Antrag auch erst nach einer „emotionalen Abkühlphase“ stellen zu dürfen, hat durchaus seine Gründe für sich und findet sich z.B. beim gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG zu stellenden Antrag auf „Vollausfertigung“ einer von einem Verwaltungsgericht mündlich verkündeten Entscheidung; dieser Antrag ist nach der Gesetzesformulierung nicht schon in der Verhandlung (nach der Verkündung) zulässig (sondern erst „nach Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift“) und schon gar nicht bereits – wenn auch bloß „in eventu“ – im Beschwerdeschriftsatz.

Schließlich ist ganz grundsätzlich in derartigen Konstellationen eine bedingte Prozesshandlung wie der Antrag auf Bescheiderlassung im Falle der Verweigerung des Informationszugangs unzulässig. Zulässig ist nach der Judikatur lediglich das Knüpfen eines Antrags an eine innerprozessuale Bedingung (z.B. VwGH 21.8.2020, Ra 2019/02/0093, Rn. 12). Anträge auf Zugang zu Information und Anträge auf Bescheiderlassung sind jedoch keine konkurrierenden Rechtsbehelfe, sie eröffnen vielmehr jeweils ein neues Verfahren mit einem anderen Rechtsschutzziel, bereits deshalb kann keine innerprozessuale Bedingung vorliegen (vgl. etwa OGH 28.2.1994, 5 Ob 510/94). Ist die Bedingung eine Entscheidung bestimmten Inhalts (fallbezogen: Verweigerung des Informationszugangs) sind bedingte Prozesshandlungen jedenfalls unzulässig (z.B. OGH 13.10.1999, 9 Ob 267/99a).

3.2. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist nämlich die – fallbezogen – maßgebliche Frage noch nicht geklärt, ob ein Antrag auf Zugang zu Information gemäß § 7 IFG mit einem Antrag auf Bescheiderlassung gemäß § 11 Abs. 1. IFG für den Fall der Zugangsverweigerung zulässig verbunden werden kann.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.