LVwG W VGW-113/070/2038/2026

VGW-113/070/2038/2026Landesverwaltungsgericht07.05.2026

Regest

Informationszugangsregelung, Berechnungsverfahren, Informationsbegehren, Verfahrensgegenstand, Sache des Verfahrens, Auskunft

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-113/070/2038/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.113.070.2038.2026

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag. ROMANIEWICZ über den Antrag des Herrn Dipl.-Ing. A. B., auf Entscheidung einer Streitigkeit mit der D. GmbH, gemäß § 14 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), folgenden

BESCHLUSS:

I. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt

Die D. GmbH (Antragsgegnerin) ist eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN ..., und ist im Eigentum der E. GmbH und der F. GmbH. Die E. GmbH, die im Alleineigentum der Stadt Wien steht, ist wiederum Alleigentümerin der F. GmbH.

Herr A. B. (Antragsteller) ist eine Privatperson.

Der Antragsteller begehrte am 15.12.2025 per Online-Kontaktformular folgende Informationen zur „Berechnung der Aufteilung Solarenergie/Restnetzbezug von Energiegemeinschaften“ von der Antragsgegnerin:

„Begehren

Auskunft über verfügbare Informationen zum im Betreff genannten

Berechnungsverfahren in Form (aber nicht ausschließlich) von:

  • Dokumentation der verwendeten Algorithmen/Berechnungsmethoden

  • Konzept (~dokumenten) der Algorithmen/Berechnungsmethoden

  • Flußdiagrammen Schematiken, Blockdiagrammen der/ des Berechnungsverfahren/s

  • Arbeitsvorgaben/~anweisungen falls menschliche Eingriffe im Ablauf des Berechnungsverfahren notwendig sind

  • Dokumentation der zugrundeliegenden Annahmen/Rahmenbedingungen/regulativen Vorgaben

  • Test- und Prüfdokumente mit welchen die Korrektheit der berechneten Werte untermauert wird

  • Zertifikate, externe Prüfdokumente zum Berechnungsverfahren von nicht im Einfluss der D. GmbH stehenden, mit der Sachlage vertrauten Unternehmen.

Weiters (über den Zeitraum eines Jahres) für das lokale Netz der Energiegemeinschaft C.:

  • Die Summe der Solarenergieeinspeisung ins lokale Netz (je Messintervall)

  • Die Summe der Verbrauche der Mitglieder der Energiegemeinschaft und die der restlichen Verbraucher im besagten Netz (je Messintervall)

  • Die gesamte Restenergie eingespeist ins besagte Netz (je Messintervall).“

Die Antragsgegnerin erteilte diese Informationen binnen vier Wochen nicht.

Daraufhin stellte der Antragsteller fristgerecht den Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit gemäß § 14 Abs. 2 IFG beim Verwaltungsgericht Wien.

Im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erstattete die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26.02.2026 eine umfangreiche Stellungnahme, in welcher sie entweder die Fragen des Antragstellers beantwortete oder Gründe darlegte, warum die Beantwortung dieser nicht möglich ist. Sie teilte überdies mit, dass die Energiegemeinschaft C. sich gegen die Erteilung der begehrten Information ausgesprochen hat. Zum Punkt „Konzept (~dokumenten) der Algorithmen/Berechnungsmethoden“ führte die Antragsgegnerin insbesondere aus:

„2.2.2. Konzept(~dokumenten) der Algorithmen/ Berechnungsmethoden

a. Wie bereits erwähnt, steigt die Komplexität der Energiegemeinschaften; dies eben aufgrund der stetig steigenden Anzahl als auch der sich immer wieder ändernden regulatorischen Vorgaben. Diese regulatorischen Vorgaben sind österreichweit gleich, weshalb es auch bei der Umsetzung einen österreichweit allgemeinen Ablauf gibt. Daher ist die mathematische Berechnungsmethode für die Anteilsberechnung bei Energiegemeinschaften österreichweit bei den Netzbetreibern gleich und besteht seit der Einführung der Energiegemeinschaften im Jahr 2020.

b. Im Rahmen einer von Österreichs Energie beauftragten Studie im Zusammenhang mit der Komplexität zum Thema Mehrfachteilnahme an Energiegemeinschaften der Technischen Universität Graz wird eingangs auch auf die Berechnungsmethodik im dynamischen und statischen Modell bei Energiegemeinschaften eingegangen. Siehe für einen sehr guten Überblick zu den Berechnungsmethoden daher dazu ab Punkt 2 (Seite 3) in der Studie ,,Mehrfachteilnahme an Energiegemeinschaften" von Gruber, Klatzer und Wogrin, abrufbar unter https://www.ebutilities.at/api/fileadmin/user_upload/Mehrfachteilnahme_an_Energiegemeinschaften_Bericht.pdf. Eine Erläuterung der Berechnungsmethode erfolgt auch im Punkt 2.2.8. dieser Stellungnahme.“

Der Antragsteller äußerte sich am 06.03.2025 unter anderem zu diesem Punkt dahingehend: „Was nun „Berechnungsverfahren/~methoden) betrifft:

in diesen Wörtern steckt der Begriff „..rechnung…“ was eine Beschreibung der

Ermittlung rechnerischer Werte = verwendete/r Software /-Modul bedingt. Die

Beschreibung ist hier sehr unkonkret – man könnte meinen es handelt sich um eine SW die in ganz Österreich zum Einsatz kommt? Hier sind definitiv weitere

Informationen/ Erläuterungen notwendig!“

Die Antragsgegnerin replizierte dazu in ihrer Stellungnahme vom 17.03.2026 und hielt fest, dass die Frage, welche Software für die Durchführung der gegenständlichen Berechnungen zum Einsatz kommt, nicht im Antrag auf Information vom 15.12.2025 enthalten sei und damit nicht verfahrensgegenständlich sei.

Das Verwaltungsgericht beraumte für den 23.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, an welcher der Antragsteller und zahlreiche Vertreter der Antragsgegnerin teilnahmen.

In dieser Verhandlung erklärte der Antragsteller, dass sein Informationsbegehren sich nunmehr auf die Berechnungssoftware und Datensätze des lokalen Netzes (=höhere Netzebene) beschränkt. Die anderen Fragen wurden aus seiner Sicht beantwortet bzw. die Informationen erteilt. Dass ihm insbesondere keine Informationen zur Energiegemeinschaft C. aus rechtlichen Gründen erteilt werden können, sei ihm klar. Ihm geht es aber um die lokale Ebene, und zwar: „Die Summe der Verbräuche der Mitglieder der Energiegemeinschaft und die der restlichen Verbraucher im besagten Netz (je Mess-Intervall) und die gesamte Restenergie, die ins besagte Netz eingespeist wird (je Mess-Intervall).“

Die Antragsgegnerin hielt zu diesen beiden Punkten in der Verhandlung fest, dass

-die Frage nach der für die technische Durchführung der Berechnung eingesetzten Software vom ursprünglichen Informationsbegehren nicht umfasst sei;

-das Informationsbegehren sich ganz eindeutig (auch aus dem sonstigen Kontext der Fragenstellung sowie dem Einleitungssatz der letzten Frage) auf die Energiegemeinschaft C. beziehen würde und von der Antragsgegnerin auch dahingehend beantwortet worden wäre, ohne dass dies vom Antragsteller beanstandet worden wäre. „Sollte der Antragsteller Informationen über höhere Netzebenen begehren, wäre zu spezifizieren, um welche Netzebenen sich diese Frage beziehen würde. Die Antragsgegnerin hält aber bereits jetzt fest, dass es sich auch bei den Informationen über die höheren Netzebenen um von Grundrecht auf Datenschutz der D. GmbH umfasste Wirtschaftsdaten handelt. Ebenso sind auch diese Informationen aus der Perspektive der kritischen Infrastruktur schützenswert, zumal Rückschlüsse über Netzflüsse ableitbar sind.“

Die Verhandlungsleiterin schloss das Beweisverfahren. Die Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmten ausdrücklich einer schriftlichen Erledigung zu.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem klaren und widerspruchsfreien Akt des Verwaltungsgerichts, insbesondere den Firmenbuchauszügen, dem Antrag des Antragstellers und der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 26.02.2026 samt Beilagen sowie aus dem weiteren Parteienvorbringen, welches auch in der Verhandlung vom 23.03.2026 erstattet wurde.

3. Rechtliche Erwägungen

3. 1 Recht auf Erteilung der Information im Sinne des IFG

Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 idF. BGBl. I Nr. 52/2025, lauten samt Überschriften:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,

3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,

4. der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie

5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.

(…)

Frist

§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.

(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.

(…)

Betroffene Personen

§ 10. (1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.

(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.

(…)

4. Abschnitt

Private Informationspflichtige

Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen

§ 13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.

(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).

(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Rechtsschutz

§ 14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet

1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;

2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.

Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.

(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:

1. das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,

2. die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und

4. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.

(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.

(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.

(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass mit dem gegenständlichen Antrag gemäß § 14 Abs. 2 IFG, der auch ein Informationsersuchen enthält, die Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht aufgrund der Säumnis der Antragsgegnerin begehrt wird.

Die Antragsgegnerin fällt gemäß § 1 Z 5 IFG in den Anwendungsbereich des IFG. Sie ist eine private informationspflichtige Stelle, weshalb der 4. Abschnitt des IFG und dessen §§ 13 und 14 leg. cit. zur Anwendung gelangen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Z 2 leg. cit. eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien, zumal die Antragsgegnerin ihren Sitz in Wien hat.

Dass Säumigkeit seitens der Antragsgegnerin vorgelegen ist, steht außer Streit.

3. 2 Zur Frage der „Sache“ und Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes

§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF. BGBl. I Nr. 82/2025, samt Überschrift lautet:

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)

Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG iVm § 14 Abs. 3 IFG im konkreten Fall anwendbar.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass – wie festgestellt – der Antragsteller nach Erteilung von zahlreichen Informationen durch die Antragsgegnerin seinen ursprünglichen Antrag in der Verhandlung vom 23.03.2026 dahingehend eingeschränkt bzw. auch geändert hat, dass er nunmehr ausschließlich Informationen zur für die technische Durchführung der Berechnungen eingesetzten Software und zur lokalen (das heißt höheren) Netzebene, im Konkreten zur Summe der Verbräuche der Mitglieder der Energiegemeinschaft und die der restlichen Verbraucher im besagten Netz (je Mess-Intervall) und der gesamten Restenergie, die ins besagte Netz eingespeist wird (je Mess-Intervall), begehrt.

In diesem Zusammenhang stellt sich iSd. § 13 Abs. 8 AVG die Frage, ob der Antragsteller durch die Antragsänderung die Sache des gegenständlichen Verfahrens ihrem Wesen nach geändert hat und daher die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts berührt wird.

Der VwGH hat ausgesprochen, dass den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides (bildet vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/04/0012). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – der aber im gegenständlichen Fall im Sinne des § 14 Abs. 3 IFG ohnehin nicht anzuwenden ist – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde.

Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Im gegenständlichen Fall kommt es aufgrund der prozessualen Systematik des § 14 IFG dazu, dass keine bekämpfte Entscheidung vorliegt, sondern das Verwaltungsgericht im Sinne des § 14 Abs. 8 IFG über den Antrag zu entscheiden hat. Der in Abs. 4 par. cit. festgelegte notwendige Inhalt des Antrages orientiert sich am Inhalt der Bescheidbeschwerde nach § 9 VwGVG. Anstatt der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides hat der Antrag das (ursprünglich an den privaten Informationspflichtigen gerichtete) Informationsbegehren zu enthalten, sowie Ausführungen dazu, inwieweit diesem Begehren nicht entsprochen wurde. Diese Bestimmung zielt darauf ab, dass das Verwaltungsgericht und der private Informationspflichtige in die Lage versetzt werden, den Verfahrensgegenstand eindeutig zu identifizieren; dies auch vor dem Hintergrund, dass bei einem Antrag auf Streitentscheidung – anders als bei einer Bescheidbeschwerde – dem Verwaltungsgericht kein Verwaltungsakt vorgelegt wird (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [2025] § 14 Rz 9).

Der Antrag und auch dessen Inhalt bilden somit die Sache des Verfahrens im Sinne des Gesetzes und der oben genannten Judikatur.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgt somit nicht isoliert, sondern in Bezug auf den gestellten Antrag. Aufgrund des typengebundenen Systems des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes hat die Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes im konkreten Fall somit stets in Relation zum einleitenden Antrag zu erfolgen. Dementsprechend muss sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung innerhalb jenes Themas bewegen, das mit dem Antrag auf Erteilung der Information begehrt wurde (vgl. Mayrhofer in Holoubek/Lang [Hrsg.], Grundfragen der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit, 2017, 59 [63]).

Entscheidet das Verwaltungsgericht daher in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht vom Antrag umfasst war und daher nicht Gegenstand des Verfahrens war, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit (ein Unterfall der sachlichen Zuständigkeit) des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. die auf das konkrete verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragbare ständige hg. Judikatur: zB VwGH 21.10.2005, 2005/12/0115; VwGH 26.7.2012, 2010/07/0215, sowie VwGH 26.3.2015, Ro 2014/11/0019).

Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Antrag Auskunft über verfügbare Informationen zur Berechnung der „Aufteilung Solarenergie/Restnetzbezug von Energiegemeinschaften“ begehrt; insbesondere zur Dokumentation der verwendeten Algorithmen/Berechnungsmethoden und zum Konzept (~dokumenten) der Algorithmen/Berechnungsmethoden. Ein konkretes Informationsbegehren zur Software, die für die technische Durchführung der Berechnungen eingesetzt wird, ist dem Antrag zweifelsfrei nicht zu entnehmen. Unter Software ist im Sinne der ISO/IEC-Norm 24765 je nach Kontext Unterschiedliches zu verstehen. Dabei kann es sich um Programme, Prozeduren, Regeln und zugehörige Dokumentationen sowie Daten, die den Betrieb eines Computersystems ermöglichen, handeln. Ein diesbezügliches Informationsersuchen kann nach objektiver Betrachtungsweise den oben durch den Antragsteller gewählten Fragen zu den Berechnungsmethoden nicht zugeordnet werden und stellt daher ein neues Informationsersuchen dar.

Dieses Begehren ist daher nicht Gegenstand und auch nicht Sache des hg. Verfahrens. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang nicht mehr gegeben.

Auch ist im Hinblick auf das Informationsbegehren bezüglich der „lokalen“ Netzebene der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass aufgrund der objektiven Betrachtungsweise sich der ursprüngliche Antrag eindeutig auf die Energiegemeinschaft C. bezogen hat und davon keine höhere Netzebene – wie dies der Antragsteller vermeint – mitumfasst war. Auch dieses Informationsersuchen stellt ein neues Informationsbegehren dar, das im gegenständlichen Verfahren unzulässig ist.

Dem Antragsteller steht es aber frei seine neuen Fragen – am besten präzisiert – neuerlich direkt bei der Antragsgegnerin einzubringen.

Der in der Verhandlung vom 23.03.2026 abgeänderte Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder diese uneinheitlich ist.

Dazu ist auszuführen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die bisherige und in der hg. Entscheidung zitierte Judikatur zur „Sache“ des Verfahrens und zum Verfahrensgegenstand auf das Verfahren gemäß § 14 IFG übertragbar ist (siehe ua. VwGH 21.10.2005, 2005/12/0115; VwGH 26.7.2012, 2010/07/0215; VwGH 26.3.2015, Ro 2014/11/0019 sowie VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).

Im Hinblick auf die Neuregelung der IFG-Materie und die daher noch nicht existente Rechtsprechung des VwGH zu dieser konkreten Fragestellung war die ordentliche Revision aber letztendlich zuzulassen.

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