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VGW-021/031/4195/2026•LVwG W VGW-021/031/4195/2026
VGW-021/031/4195/2026Landesverwaltungsgericht05.05.2026
Preis, Angabe, Preisermäßigung, Prozent, Betrag, Verbraucher, Täuschung, Sachgut, Zeitraum, Preisvergleich, Marketingkommunikation, Abgrenzungsfrage, Messbarkeit, unionsrechtskonforme Auslegung, Analogieverbot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Prikoszovits, LL.M. (WU) über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 05.02.2026, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis des MBA für den … Bezirk vom 5.2.2026, GZ.: ..., wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:
„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der gewerbetreibenden juristischen Person C. GmbH, (FN ...) und somit gemäß § 15 Abs. 2 Preisauszeichnungsgesetz zu verantworten, dass im Standort Wien, D.-Gasse (GISA ...), berechtigt zur Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählen“, der Pflicht zur Preisauszeichnung am 20.10.2025 um 13:40 Uhr wie folgt nicht nachgekommen wurde:
Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass bei den als „Abverkauf“ zum Verkauf angebotenen Artikeln der niedrigste Preis, welcher zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angeboten wurde, nicht ausgezeichnet war:
Color Laser MFP 179FWG um € 247,00
Roborock Saros 10 Black um € 897,00
, obwohl gemäß § 9a Abs. 1 PrAG, werden bei Sachgütern Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben, Unternehmer auch den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben haben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde.“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 280,00 sowie EUR 28,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, insgesamt sohin ein Gesamtbetrag von EUR 308,00 verhängt.
Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die E. GmbH, (FN ...) für die über den gewerberechtlichen Geschäftsführer verhängte Geldstrafe von € 280,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 28,00, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 3 Abs. 5 Preisauszeichnungsgesetz – PrAG zur ungeteilten Hand haftet.“
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelangte Beschwerde, wobei im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Tatbestand des § 9a Abs. 1 PrAG unrichtig ausgelegt und rechtswidrig angewandt worden sei, zumal § 9a Abs. 1 PrAG nach seinem klaren Wortlaut voraussetze, dass eine Preisermäßigung in Beträgen oder in Prozent bekanntgegeben werde, was im gegenständlichen Fall nicht vorliege sowie, dass im Haftungsausspruch die falsche juristische Person, nämlich die E. GmbH (FN ...) anstelle der C. GmbH (Fn ...) als haftende Gesellschaft angeführt worden sei.
Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde unter Anschluss des Aktes dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
Die C. GmbH (FN ...) übt am Standort Wien, D.-Gasse, das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählen, befugt aus.
Am 20.10.2025 wurde im Zuge einer am genannten Standort durchgeführten amtlichen Kontrolle festgestellt, dass die nachstehenden Artikel unter der Werbebezeichnung „Abverkauf“ zum Verkauf angeboten und folgende (Verkaufs-)Preise ausgewiesen haben:
HP Color Laser MFP 179FWG€ 247,00
Roborock Saros 10 Black€ 897,00
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt – laut GISA-Auszug seit 11.2.2025 – gewerberechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens.
Die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Bundesgesetzes über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG) lauten:
§ 9a (1) Werden bei Sachgütern Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben, haben Unternehmer auch den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde. Im Falle einer schrittweise ansteigenden Preisermäßigung ist der vorherige Preis der nicht ermäßigte niedrigste Preis im Sinne des ersten Satzes vor der ersten Anwendung der Preisermäßigung.
§ 15 (1) Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den §§ 1, 2, 4 und 6 bis 13 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen. Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren als den im Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt.
(2) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 der Gewerbeordnung 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen ihn zu verhängen.
(3) Der Unternehmer ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(5) Der Unternehmer haftet für die über den Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
§ 16 (1) Die Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
Daraus folgt:
Nach § 9a Abs. 1 PrAG haben Unternehmer auch den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde, wenn bei Sachgütern Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben werden.
Ziel dieser Regelung ist es, die Täuschung von Verbrauchern durch manipulierte Rabattangaben zu verhindern. Es soll eine nachvollziehbare Basis für die Beurteilung einer Preisersparnis gewährleistet und Manipulation verhindert werden (Horak, Werbung mit Preisermäßigungen, ecolex 2024, 1041).
Gemäß Art. 21 Abs. 2 PrAG wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2022 die Richtlinie 2019/2161/EU zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7, in österreichisches Recht umgesetzt, indem § 9a in das PrAG eingefügt wurde.
Die Erläuterungen führen dazu zusammengenfasst aus (ErläutRV 1530 BlgNR XXVII. GP 12 ff.):
„Gemäß Art. 2 Z 1 der Modernisierungsrichtlinie (Art. 6a der Preisangaben-RL) soll bei Preisermäßigungen nunmehr auch der vorherige Preis, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum verlangt hat, anzugeben sein. Umgesetzt werden soll diese Bestimmung in einem neuen § 9a. Entsprechend der Modernisierungsrichtlinie soll nun vorgesehen werden, dass Unternehmer bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für Sachgüter auch den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben haben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal und vom jeweiligen Unternehmer verlangt wurde.
§ 9a richtet sich an jenen Unternehmer, der im Sinne dieser Bestimmung Sachgüter verkauft oder zum Verkauf anbietet. Bei einer Preisermäßigung kündigt der Unternehmer an, dass der Preis eines Sachgutes im Vergleich zum Preis desselben Gutes in der Vergangenheit gesenkt wurde. Relevant soll daher der vorherige niedrigste Preis des konkreten Produktes im konkreten Vertriebskanal innerhalb der letzten 30 Tage sein.
Wenn die Preisermäßigung durch eine allgemeine Ankündigung (beispielsweise minus 20% auf das gesamte Sortiment oder eine bestimmte Warengruppe) erfolgt, z.B. durch ein physisches Banner oder eine Online-Kommunikation, dann muss der vorherige Preis der einzelnen Sachgüter bei dieser allgemeinen Ankündigung nicht angegeben werden.
Sachgüter sind in der Regel mit dem regulären, demnach mit dem vorherigen, Preis auf den Etiketten der jeweiligen Sachgüter im stationären Handel oder bei der Auszeichnung der Preise in Online-Shops ausgezeichnet. Sofern es sich dabei um den niedrigsten Preis, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen verlangt wurde, handelt, besteht für den Unternehmer kein weiterer Handlungsbedarf.
Preisvergleiche mit Preisen anderer Unternehmer oder mit unverbindlichen Verkaufspreisen sind von dieser Regelung nicht erfasst. Ebenso wenig sind etwa Preisvergleiche bei Mengenrabatten oder Koppelungsangebote (z.B. zwei zum Preis von einem) erfasst. Diese Praktiken sind jedoch weiterhin nach dem Irreführungstatbestand im UWG zu prüfen. Preisvergleiche im Vergleich zu den früheren Preisen dienen nur dann der Transparenz, wenn sie sich auch auf die Preise ein und desselben Unternehmers (z. B. Händler) in demselben Vertriebskanal (z. B. stationärer Handel, Vertrieb online, Vertrieb über Online-Plattformen) beziehen, weil dieser für die Preisbestimmung relevant ist und deshalb die Preise je nach Vertriebskanal auch unterschiedlich sein können.
Auch allgemeine Marketingkommunikationen, bei denen der Unternehmer ganz besonders günstige Konditionen in den Vordergrund rückt, wie „bester Preis“ oder „niedrigster Preise“, sind von der Bestimmung nicht erfasst; ebenso wenig nicht angekündigte Eröffnungspreise oder Sonderpreise. Ebenfalls nicht erfasste Praktiken sind angekündigte Ermäßigungen beispielsweise durch Kundenkarten, Treueprogramme oder Gutscheine, bei denen nicht genau identifizierte Produkte, sondern Produktkategorien zu einem ermäßigten Preis angeboten werden.
Außerdem gilt § 9a nicht für echte personalisierte Preisermäßigungen, wie z.B. solche Preisermäßigungen, die sich aus einem vorherigen Kauf bei demselben Unternehmer ergeben.“
Der Tatbestand des § 9a Abs. 1 PrAG fordert sohin die Bekanntgabe einer Preisermäßigung in Beträgen oder in Prozent.
Fraglich ist im gegenständlichen Fall, ob eine solche Bekanntgabe einer Preisermäßigung in Beträgen oder in Prozent vorliegt.
Wann die Bekanntgabe einer Preisermäßigung vorliegt, kann im Einzelfall zu nicht unwesentlichen Abgrenzungsfragen führen (vgl. dazu Seidelberger, Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage bei Preisermäßigungen als generelle Pflicht, ecolex 2022, 684). Typische Fälle sind jedenfalls sogenannte Stattpreise, Streichpreise sowie Rabatte. Wird nur ein neuer Preis angeführt, ohne auf einen alten Preis oder eine Reduktion hinzuweisen, wird nicht davon auszugehen sein, dass eine Preisermäßigung veröffentlicht wird (vgl. dazu Seidelberger, Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage bei Preisermäßigungen als generelle Pflicht, ecolex 2022, 684).
Nach Auffassung der EU-Kommission – in den an die Mitgliedsstaaten gerichteten Leitlinien (Abl. 2021 C 526/02, S. 132) – soll Art. 6a der Preisangaben-RL hingegen unabhängig davon gelten, ob bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung auf eine messbare Preisermäßigung hingewiesen wird. Demnach sollen auch Ankündigungen wie „Schlussverkaufs(preis)“, „Sonderangebote“ oder „Black-Friday-Angebote“, die den Eindruck einer Preisermäßigung erwecken, in den Anwendungsbereich fallen.
Art. 6a der Preisangaben-RL regelt allerdings weder, wann eine Bekanntgabe einer Preisermäßigung vorliegt, noch findet sich ein Begriff der Preisermäßigung. Zu Art. 6a leg.cit. finden sich in den Erwägungsgründen der RL auch keine Erläuterungen, da dieser nicht im ursprünglichen Entwurf enthalten war.
Art. 6a leg.cit. hat offenbar sein Vorbild in einer französischen Regelung, die sich der Entscheidung des EuGH vom 8.9.2015, C-13/15 entnehmen lässt. Gemäß Art. 1 Nr. 2 der in Anwendung des Art. L 113-3 des Code de la consumation erlassenen Verordnung vom 13. 12. 2008 über Ankündigungen von Preisermäßigungen gegenüber dem Verbraucher (JORF vom 13. 1. 2009, S. 689, im Folgenden: Verordnung vom 31. 12. 2008) muss bei einer an den Verbraucher gerichteten Werbung, mit der eine Preisermäßigung angekündigt wird und "die in den Verkaufsräumen oder im elektronischen Handel stattfindet, die nach den geltenden Vorschriften erfolgende Etikettierung, Kennzeichnung oder Anzeige der Preise neben dem angekündigten ermäßigten Preis auch den in Art. 2 definierten Referenzpreis enthalten".
Der Begriff ist unionsrechtlich vor allem nach seinem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift auszulegen. Die Ankündigung von Preisermäßigungen, also Preisherabsetzungen bzw. Preissenkungen, übt auf den Verkehr erfahrungsgemäß mit Blick auf die darin liegende Behauptung einer aktuell gebotenen Preisgünstigkeit eine stark anlockende Wirkung aus. Dementsprechend steckt in der Preisherabsetzungswerbung ein erhebliches Irreführungspotential, dem der Unternehmer mit wahren, klaren und eindeutigen Angaben Rechnung tragen muss. Daher sind gemäß langjähriger Praxis unbestimmte Preisherabsetzungen, die über den Umfang oder über den Gegenstand der Preisherabsetzung täuschen, ebenso irreführend wie Preisgegenüberstellungen, die mehrdeutig sind. Allerdings erfordert die "Bekanntgabe einer Preisermäßigung", dass überhaupt mit einer Preisherabsetzung geworben wird. Ob mit einer Preisherabsetzung geworben wird, entscheidet die Verkehrsauffassung. Auch beispielsweise die Werbeangabe "jetzt nur fünf Euro" versteht der Verkehr als Preisherabsetzung im Vergleich zu vorher verlangten Preisen. Dagegen liegt keine Bekanntgabe einer Preisermäßigung vor, wenn - auf der Ware, am Regal oder in der Werbung - nur noch der neue, niedrigere Preis und nicht mehr der alte Preis angegeben wird und auch sonst keinerlei Bezug auf den alten Preis genommen wird. Daher können die Händler auch unter der Geltung des Art. 6a ohne Weiteres ihre Preise neu gestalten ohne den vorherigen Preis angeben zu müssen, solange nur kein Bezug auf einen früheren, höheren Preis genommen wird. (vgl. dazu Sosnitza, Zur Angabe des vorherigen Preises bei Preisermäßigungen nach Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG, WRP 2021, 440 ff.).
Mit seiner Entscheidung vom 26.9.2024 in der Rs C-330/23 Aldi Süd hat der EuGH zur Auslegung des Art. 6a Abs 1 und Abs 2 der Richtlinie 98/6/EG entschieden. Das Landgericht Düsseldorf stellte dem Gerichtshof die Frage, ob Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 der RL dahin auszulegen ist, dass ein Prozentsatz sowie werbliche Hervorhebungen, mit denen die Preisgünstigkeit eines Angebots unterstrichen werden soll, die in einer Bekanntgabe einer Preisermäßigung genannt bzw. verwendet werden, auf den vorherigen Preis im Sinne von Art. 6a Abs. 2 der RL bezogen sein müssen.
Der Gerichtshof führte dazu insbesondere aus, dass zur Bestimmung des Sinns und der Tragweite einer Vorschrift des Unionsrechts bei ihrer Auslegung nicht nur ihr Wortlaut, sondern insbesondere auch ihre spezifischen Ziele sowie die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Wirkungen einer Ausweisungsverfügung], C‑719/19, EU:C:2021:506, Rn. 70).
Weiters führt der Gerichtshof in seiner genannten Entscheidung aus wie folgt:
„Was die Ziele der Richtlinie 98/6 betrifft, so soll mit dieser nach ihrem Art. 1 in Verbindung mit dem sechsten Erwägungsgrund die Verbraucherinformation verbessert und der Vergleich der Verkaufspreise von Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, erleichtert werden, damit die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können. Im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie wird die Bedeutung eines transparenten Markts und von korrekten Informationen für den Verbraucherschutz hervorgehoben. Nach ihrem zwölften Erwägungsgrund soll die Richtlinie 98/6 eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicherstellen. Außerdem muss der Verkaufspreis der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein, damit diese Information genau, transparent und unmissverständlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 25). Darüber hinaus verweist der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/2161, mit der Art. 6a in die Richtlinie 98/6 eingefügt wurde, ausdrücklich auf Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Letztere Bestimmung zielt wie Art. 169 AEUV darauf ab, dass die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C‑28/20, EU:C:2021:226, Rn. 49). Das gleiche Ziel wird im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/6 genannt. Folglich ist Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6, um sowohl dem spezifischen Ziel dieses Artikels als auch den mit dieser Richtlinie allgemein verfolgten Zielen gerecht zu werden, auch dahin auszulegen, dass in der Bekanntgabe einer Ermäßigung des Verkaufspreises eines Erzeugnisses diese Ermäßigung unter Bezugnahme auf den „vorherigen Preis“ dieses Erzeugnisses im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels zu bestimmen ist. Dementsprechend kann der Verkaufspreis eines Erzeugnisses, der in einer Bekanntgabe als ermäßigter Preis angegeben wird, tatsächlich nicht genauso hoch oder sogar höher sein als dieser „vorherige Preis“.“
Der Gerichtshof entschied damit, dass eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmten ist, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.
Auch wenn nach dem EuGH Art. Art. 6a Abs 1 und Abs 2 der Richtlinie 98/6/EG daher nicht nur auf die Bekanntgabe von messbaren Preisermäßigungen in Form von prozentualen oder betraglichen Angaben (Statt-Preise), sondern auch für Werbeaussagen, mit denen die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll, anzuwenden ist, ist der Anwendungsbereich des § 9a Abs. 1 PrAG demgegenüber nach seinem eindeutigen Wortlaut auf die Bekanntgabe von Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten beschränkt (vgl. dazu auch Leupold/Bauer, Preisermäßigung: Referenzpreis für Rabattangaben, VbR 2024, 194). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind nur solche Fälle erfasst, in denen eine Preisermäßigung in messbarer Form (Prozente oder Beträge) bekanntgegeben wurde.
Eine richtlinienkonforme (unionsrechtskonforme) Interpretation des § 9a Abs. 1 PrAG im Sinne der Rechtsprechung des EUGH zu Art. Art. 6a Abs 1 und Abs 2 der Richtlinie 98/6/EG ist nur dann möglich, wenn sich das unionsrechtlich gebotene Interpretationsergebnis bei Auslegung des nationalen Rechts nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln erzielen lässt (VwGH 30.09.2025, Ro 2023/13/0014). Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliegt damit bestimmten Schranken, insbesondere ist keine Auslegung contra legem des nationalen Rechts zulässig (VwGH 26.03.2025, Ra 2024/13/0092). Einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung darf im Wege der richtlinienkonformen Interpretation kein entgegengesetzter Sinn verliehen werden oder den normativen Gehalt der nationalen Regelung grundlegend neu bestimmen (VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0112 unter Hinweis auf Jarass, Richtlinienkonforme bzw EG-rechtskonforme Auslegung nationalen Rechts, EuR 1991, S 218).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation - wie auch jede andere Auslegungsmethode - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.6.2011, 2009/12/0141; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" (vgl. etwa VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014; 22.3.2019, Ra 2018/04/0089).
Können auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich (VwGH 26.01.2023, Ro 2020/01/0002).
Auch die Leitlinien der EU-Kommission (Abl. 2021 C 526/02, S. 132) vermögen daran nichts zu ändern. Wie der EuGH in der Rs Grimaldi (C-322/88) ausführt, sind diese Empfehlungen bei Entscheidungen über anhängige Rechtsstreitigkeiten von innerstaatlichen Gerichten zwar zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn die Empfehlungen geeignet sind, Aufschluss über die Auslegung anderer innerstaatlicher oder gemeinschaftlicher Bestimmungen zu geben, jedoch stellen diese Leitlinien kein bindendes Unionsecht im Sinne des Art. 288 AEUV dar.
Darüber hinaus würde eine unionsrechtskonforme Auslegung bzw. eine Interpretation im Sinne der Leitlinien der EU-Kommission, dem im Verwaltungsstrafrecht geltenden Analogieverbot widersprechen. Entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden, im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes aus § 1 Abs. 1 VStG ableitbaren, Grundsatz nullum crimen sine lege ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt allerdings eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (Hinweis E vom 21. April 1997, 96/17/0488, mwN).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Im gegenständlichen Straferkenntnis lautet der Tatvorwurf, dass bei den als „Abverkauf“ zum Verkauf angebotenen Artikeln „Color Laser MFP 179FWG um € 247,00“ sowie „Roborock Saros 10 Black um € 897,00“ der niedrigste Preis, welcher zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angeboten wurde, nicht ausgezeichnet war, obwohl gemäß § 9a Abs. 1 PrAG, wenn bei Sachgütern Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben werden, Unternehmer auch den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben haben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde.
Vorliegend haben die im „Abverkauf“ angebotenen Artikeln lediglich den neuen (Verkaufs-)Preis ausgewiesen, eine „messbare“ Preisermäßigung in Beträgen oder in Prozent lag nicht vor. Es mag zwar zutreffend sein, dass nach der Verkehrsauffassung die Bezeichnung „Abverkauf“ eine Werbeaussage darstellt, mit der die Vorteilhaftigkeit eines angegebenen Preises hervorgehoben werden soll, jedoch sind nach dem klaren Wortlaut des § 9a Abs. 1 PrAG nur solche Fälle tatbestandsmäßig erfasst, in denen eine Preisermäßigung in messbarer Form (in Beträgen oder Prozent) bekanntgegeben wurde.
Der maßgebliche Gesetzeswortlaut des § 9a Abs. 1 PrAG ist nicht unbestimmt, sondern vom Gesetzgeber bewusst eng gefasst worden. Durch diese explizite Nennung von „Beträgen und Prozenten“ wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich klar eingrenzen, weshalb eine Einbeziehung von (allgemeinen) Verkaufsbegriffen wie „Abverkauf“ eine Erweiterung über den äußerst möglichen Wortlaut bedeuten würde.
Im Übrigen liegt auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor, die eine ergänzende Auslegung rechtfertigen könnte. Vielmehr ist im Hinblick auf die unmissverständlichen Gesetzmaterialien davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst nur messbare Preisermäßigungen erfassen wollte.
Vor diesem Hintergrund war das Straferkenntnis bereits mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Im Übrigen war der im Straferkenntnis vorgesehene Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG zu beheben, zumal unrichtigerweise ausgesprochen wurde, dass anstelle der C. GmbH die E. GmbH, für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 280,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 28,00, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 3 Abs. 5 Preisauszeichnungsgesetz – PrAG zur ungeteilten Hand haftet.
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften für Geldstrafen, die über ihre Vertretungsorgane gemäß Abs 1 leg.cit. oder über verantwortliche Beauftragte gemäß Abs 2 leg.cit. verhängt werden. In gleicher Weise besteht eine Haftung natürlicher Personen bei Bestrafung von – gemäß Abs 3 bestellten – Beauftragten (vgl. dazu Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 9 Rz 48, [Stand 1.7.2023 rdb.at]) sowie für Vertretungsorgane die aufgrund abweichender Sonderbestimmungen gegenüber der Behörde für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften berufen sind, etwa der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der „gewerberechtlichen Vorschriften“ (vgl. dazu Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 9 Rz 20., [Stand 1.7.2023 rdb.at]).
Laut GISA war der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt gewerberechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH und nicht der E. GmbH, weshalb der Haftungsausspruch zu beheben war.
Die (ordentliche) Revision ist zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbarkeit im Falle der Nichterfüllung der Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß § 9a Abs. 1 PrAG, insbesondere, wenn bei Sachgütern keine Preisermäßigung in Beträgen oder in Prozent, sondern bloß ein Verkaufspreis im Zuge eines „Abverkaufs“ bekanntgegeben wird, fehlt.
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