LVwG W VGW-152/V/007/5552/2026

VGW-152/V/007/5552/2026Landesverwaltungsgericht21.04.2026

Regest

Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband, Entlassungsurkunde, Säumnisbeschwerde, Zurückweisung, Zusicherung der Verleihung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/V/007/5552/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.152.V.007.5552.2026

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Dr. KÖHLER in der Beschwerdesache des A. B. wegen der Nichtumsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 19.12.2025, VGW-152/007/14211/2025, den

BESCHLUSS:

I. Die „Säumnisbeschwerde wegen der Nichtumsetzung des Erkenntnisses“ wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit hg. Erkenntnis vom 07.01.2026, VGW-152/007/14211/2025, wurde dem Beschwerdeführer das am 19.12.2025 verkündete Erkenntnis gekürzt ausgefertigt. Die gekürzte Ausfertigung wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2026, der belangten Behörde am 09.01.2026 zugestellt. Es wurde mit dem Erkenntnis die Staatsbürgerschaft nicht verliehen, sondern zugesichert.

Mit E-Mail vom 09.01.2026 (protokolliert zu Zl. 07.01.2026, VGW-152/007/14211/2025-70) ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde erstmals um eine Terminvergabe, „um meinen österreichischen Reisepass zu erhalten.“

Mit E-Mail vom 12.02.2026 übermittelte der Beschwerdeführer den „Nachweis über mein Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Iran)“ (Beilage zur E-Mail vom 02.04.2026, VGW-152/V/007/5552/2026-3). Dass eine solche Urkunde tatsächlich übermittelt wurde, ist nicht ersichtlich (es handelt sich offenbar um eingescannte Reisepässe, ein ÖIF-Zeugnis und einen Schriftsatz des Beschwerdeführers).

Mit Schreiben vom 26.03.2026 forderte die belangte Behörde Unterlagen, u.a. eine „Entlassungsurkunde aus dem Iran“ vom Beschwerdeführer an (ebenfalls Beilage zur E-Mail vom 02.04.2026, VGW-152/V/007/5552/2026-3).

Mit Schreiben vom 26.03.2026 hat der Beschwerdeführer die gegenständliche „Säumnisbeschwerde wegen Nichtumsetzung eines Erkenntnisses“ erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Grundakt VGW-152/007/14211/2025 und Würdigung des Beschwerdevorbringens. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den vorliegenden Akten. Das Verwaltungsgericht hat zu den gegenständlichen Zurückweisungsgründen auch Parteiengehör eingeräumt (Schreiben vom 30.03.2026, VGW-152/V/007/5552/2026-2).

Die weitere Vorgangsweise nach einer Zusicherung richtet sich nach § 20 Abs. 3 StbG. Eine Säumnisbeschwerde im Sinne des VwGVG setzt voraus, dass eine Behörde über einen Antrag nicht zeitgerecht entscheiden hat.

Im vorliegenden Fall ist kein Antrag in diesem Sinn gesetzlich normiert (§ 20 StbG). Schließlich gibt es in diesem Bereich auch kein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist. Es ist weiters nicht ersichtlich, dass eine gesetzliche Entscheidungsfrist abgelaufen wäre.

Es liegen somit zwei Gründe zur Zurückweisung der „Säumnisbeschwerde wegen Nichtumsetzung eines Erkenntnisses“ vor. Diese ist nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist aufgrund der klar bzw. geklärt. Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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