projekte
VGW-151/016/18249/2025•LVwG W VGW-151/016/18249/2025
VGW-151/016/18249/2025Landesverwaltungsgericht10.04.2026
anpassungsfähiges Alter, Aufenthaltstitel, Deutschkenntnisse, Gefährdungsprognose, gefälschte Urkunde, Kindeswohl, Krankenversicherungsschutz, öffentliches Interesse, öffentliche Ordnung und Sicherheit, Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Schulnachricht, Ukraine, Vertriebener
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde des A. B., geb. am ...2010, ukrainischer Staatsangehöriger, vertreten durch C. B. als gesetzliche Vertreterin, beide wohnhaft D.-gasse, Wien, vom 10.11.2025 (Datum der Postaufgabe) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 8.10.2025, Zl. ..., mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.1.2025 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 67/2024 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.3.2026 durch mündliche Verkündung
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und wird dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 67/2024 iVm § 20 Abs. 1 NAG idF BGBl. I Nr. 153/2022 ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
1. Mit o.a. Bescheid der belangten Behörde vom 8.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.1.2025 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 NAG – zusammengefasst – mit der Begründung abgewiesen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 leg. cit. darstelle. Dieser Bescheid wurde dem mj. Beschwerdeführer z.H. seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin am 15.10.2025 zugestellt.
2. Mit Schreiben vom 10.11.2025 (Datum der Postaufgabe) brachte die Mutter des Beschwerdeführers im Namen desselben das Rechtsmittel der Beschwerde form- und fristgerecht bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand, legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (hg. einlangend am 25.11.2025) und erteilte jenem Zugriff auf den elektronisch geführten Behördenakt.
3. In weiterer Folge führte das Verwaltungsgericht Wien in vorliegender Rechtsache am 20.3.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher alle Verfahrensparteien sowie – als Zeugen – die Mutter des Beschwerdeführers, C. B., der Direktor der vom Beschwerdeführer besuchten Schule, Mag. E. F., und der u.a. für Suspendierungen an dieser Schule zuständige GrI G. H. geladen wurden. Während der Beschwerdeführer und die genannten Zeugen zur Verhandlung erschienen sind, hatte die belangte Behörde vorab auf eine Teilnahme verzichtet. Unmittelbar im Anschluss an diese Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Die Niederschrift zur Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer vor Ort ausgehändigt sowie an die belangte Behörde und an den Bundesminister für Inneres postalisch übermittelt (zugestellt jeweils am 25.3.2026).
4. Mit E-Mail vom 27.3.2025 beantragte der Bundesminister für Inneres fristgerecht die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.
II.Sachverhalt:
1. Der am ... geborene Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und im Besitz eines bis zum 27.10.2027 gültigen ukrainischen Reisepasses. Er hatte bislang keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG inne und ist als „Vertriebener“ im Sinne der Vertriebenen-Verordnung, BGBl. II Nr. 92/2022, seit 2022 in Österreich aufenthaltsberechtigt. Seine Karte für Vertriebene wurde zuletzt bis zum 4.3.2027 verlängert.
2. Der Beschwerdeführer beantragte am 23.1.2025 persönlich im Beisein seiner Mutter bei der belangten Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 NAG. Seine Mutter, C. B., ist im Besitz eines bis zum 11.1.2028 gültigen Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 7b NAG.
3. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.1.2025 zur Vorlage eines – so wörtlich – „Nachweis[es] über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG“ aufgefordert. Daraufhin übermittelte seine Mutter der belangten Behörde mit Schreiben vom 6.2.2025 eine Schulbesuchsbestätigung des Beschwerdeführers. Sodann forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.2.2025 zur Vorlage eines „Schulzeugnis[ses] mit positiver Note in Deutsch“ oder des zuvor genannten Nachweises auf. Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers mit E-Mails vom 19.2.2025 und 10.3.2025 erneut nur Schulbesuchsbestätigungen vorgelegt hatte, erging mit behördlichem Schreiben vom 24.3.2025 die Aufforderung zur Vorlage eines „Nachweis[es] von Deutsch auf A1 Niveau (nicht älter als 1 Jahr) oder höher“. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von seiner Mutter aufgefordert, ihr seine Schulnachricht für das Schuljahr 2024/2025 zu übergeben. In dieser Schulnachricht waren insgesamt fünf Pflichtgegenstände mit der Note „5“ beurteilt worden, darunter „Deutsch“. Der Beschwerdeführer verfälschte dieses Dokument insoweit, als er alle Beurteilungen mit „5“ auf „4“ verbesserte, und übergab die Fälschung im Anschluss seiner Mutter. Jene übermittelte die gefälschte Schulnachricht mit E-Mail vom 27.3.2025 an die belangte Behörde, ohne dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Verwendung dieser Fälschung durch seine Mutter hatte. Mit E-Mail vom 23.4.2025 informierte die belangte Behörde die Direktion der vom Beschwerdeführer besuchten Schule von der – aus da. Sicht – mutmaßlichen Fälschung. Mit E-Mail vom 28.4.2025 wurde der belangten Behörde seitens der Schule bestätigt, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Fälschung handle. Am 6.5.2025 fand daraufhin ein Gespräch statt, bei dem der Beschwerdeführer, dessen Mutter, der Direktor der vom Beschwerdeführer besuchten Schule, Mag. E. F., und der u.a. für Suspendierungen an dieser Schule zuständige GrI G. H. anwesend waren. Dabei hat der Beschwerdeführer die Fälschung sofort eingestanden und sein Fehlverhalten eingesehen, weswegen die Schulleitung von einer Suspendierung des Beschwerdeführers Abstand nahm und es bei einer Verwarnung beließ. Auch im persönlichen Eindruck, den der gefertigte Richter vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, war jenem das Unrecht seiner Tat sehr wohl bewusst, zeigte er sich glaubwürdig reumütig und gab an, diesen Fehler nicht zu wiederholen. Es hat davor und danach keine weiteren disziplinären Vorfälle mit dem Beschwerdeführer im schulischen Rahmen gegeben. Nach Übermittlung des polizeilichen Abschlussberichts zu besagtem Vorfall vom 16.12.2025 an die Staatsanwaltschaft Wien sah jene von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen § 223 Abs. 1, § 224 StGB („Fälschung besonders geschützter Urkunden“) gemäß § 6 Abs. 1 JGG mit Erledigung vom 29.1.2026 ab. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
4. Der Beschwerdeführer bewohnt in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter und seiner Großmutter auf Grund eines von seiner Mutter abgeschlossenen, bis zum 31.10.2026 gültigen Prekariums eine rd. 60 m² große Wohnung in Wien.
5. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse sozialversichert.
6. Der Beschwerdeführer und seine – im selben Haushalt wohnende – Großmutter sind nicht erwerbstätig. Seine Mutter ist unselbständig erwerbstätig und bringt monatlich EUR 2.083,60 netto zzgl. aliquoter Sonderzahlungen ins Verdienen. Sie bezieht für den Beschwerdeführer Familienbeihilfe iHv EUR 304,30 pro Monat. An regelmäßigen Ausgaben fallen alleine EUR 150,-- pro Monat an Wohnkosten an.
7. Der Beschwerdeführer hat am 23.6.2025 ein ÖSD-Zertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erworben.
8. Er hat hg. ein am 14.12.2025 aufgenommenes EU-Passfoto im Original vorgelegt.
9. Der Beschwerdeführer besucht eine öffentliche Schule in Wien, hat hier einen Freundeskreis und ist in einem Fußballverein als Spieler aktiv. Er verfügt über hinreichend Deutschkenntnisse, die eine Kommunikation mit ihm ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers zulassen. In seinem Herkunftsstaat leben keine Familienangehörigen von ihm. Er ist in der Ukraine geboren, hat sich bis zum Kriegsausbruch im Jahr 2022 dort aufgehalten, ist sodann in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat sich seither nicht mehr in der Ukraine aufgehalten.
III.Beweiswürdigung:
1. Die obigen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des elektronisch geführten Behördenaktes und des hg. Aktes sowie auf den Ergebnissen der hg. Verhandlung.
2. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sind seinem bei Antragstellung vorgelegten Reisepass ebenso unzweifelhaft zu entnehmen, wie das Gültigkeitsende dieses Reisedokuments (siehe die Kopie im Behördenakt). Der „Vertriebenen-Status“ des Beschwerdeführers wurde auf Grund einer hg. Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister festgestellt (Auszug im Gerichtsakt).
3. Der verfahrenseinleitende Antrag liegt dem Behördenakt ein (siehe Scan aaO). Aus jenem gehen der begehrte Aufenthaltszweck und die persönliche Antragstellung eindeutig hervor. Dass auch die Mutter des Beschwerdeführers bei Antragstellung anwesend war, hat sie hg. glaubhaft angegeben (siehe Seite 5 des hg. Verhandlungsprotokolls, ON 25 des Gerichtsakts). Deren aktueller Aufenthaltsstatus wurde durch hg. Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister festgestellt (Auszug im Gerichtsakt).
4. Die obgenannten, in Zusammenhang mit der Anforderung eines Deutschnachweises ergangenen Schreiben liegen jeweils dem Behördenakt ein. Dies gilt gleichermaßen für die o.a. Schulnachricht und deren Fälschung. Dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Verwendung dieser Fälschung durch seine Mutter hatte, hat jener und hat dessen Mutter aus Sicht des gefertigten Richters in der hg. Verhandlung glaubhaft vorgebracht (siehe Seiten 2 und 4 des o.a. Verhandlungsprotokolls). Die hg. Feststellungen zum schulinternen Gespräch, zu dessen Folgen und dazu, dass es sonst zu keinen disziplinären Vorfällen mit dem Beschwerdeführer gekommen ist, gründen sich auf den glaubhaften Aussagen des Mag. E. F. und GrI G. H. in der hg. Verhandlung (siehe aaO, Seiten 3 f.). Der o.a. polizeiliche Abschlussbericht und das o.a. Absehen der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft Wien waren dem beigeschafften Akt der genannten Staatsanwaltschaft zu GZ ... zu entnehmen (siehe ON 26 des Gerichtsakts). Die reumütige Verantwortung des Beschwerdeführers und die fehlende Kenntnis von der Verwendung der Fälschung durch seine Mutter sind im Übrigen auch einer, diesem Akt einliegenden Niederschrift zur polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16.12.2025 zu entnehmen, was die Glaubwürdigkeit seines hg. Auftretens verstärkt. Dessen Unbescholtenheit wurde durch hg. Einsichtnahme in das Österreichische Strafregister (Auszug im Gerichtsakt) und auf Grund hg. eingeholten Auskünfte der Landespolizeidirektion Wien und des Magistrats der Stadt Wien festgestellt (siehe aaO, ON 7 und 11). Von der Anforderung eines ukrainischen Führungszeugnisses wurde abgesehen, da der Beschwerdeführer bis zum Verlassen seines Herkunftsstaates im Alter von elf Jahren die Strafmündigkeit nicht erreicht hatte (vgl. Art. 22 des ukrainischen Strafgesetzbuches, wonach jedenfalls bis zum 14. Lebensjahr Strafunmündigkeit gilt; abrufbar in englischer Fassung unter: https://zakon.rada.gov. ua/laws/show/en/2341-14#Text [Zugriff vom 10.4.2026]).
5. Die Wohnsituation des Beschwerdeführers war auf Basis einer hg. vorgelegten Vereinbarung vom 27.10.2025 zu entnehmen, aus welcher explizit hervorgeht, dass es sich hiebei um eine Bittleihe (Prekarium) handelt (siehe aaO, ON 14).
6. Die Sozialversicherung der Mutter des Beschwerdeführers war in der Versicherungsdatenbank (AJ-WEB) ersichtlich (Auszug im Gerichtsakt).
7. Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation gründen sich auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der hg. Verhandlung (siehe Seiten 2 und 5 des o.a. Verhandlungsprotokolls) und auf beigebrachten Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Kontoauszügen sowie einer Selbstauskunft des KSV 1870 jeweils betreffend die Mutter des Beschwerdeführers (siehe ON 14 und 28 des Gerichtsakts).
8. Das o.a. ÖSD-Zertifikat wurde der belangten Behörde am 26.6.2025 vorgelegt und liegt dem da. Akt ein. Auf hg. Nachfrage beim ÖSD wurde die Echtheit dieses Dokuments mit Schreiben vom 19.3.2026 bestätigt (siehe ON 30 des Gerichtsakts).
9. Das o.a. EU-Passfoto wurde hg. mit Eingabe vom 19.2.2026 vorgelegt (siehe aaO, ON 29). Dessen Aufnahmedatum geht aus einem bereits vorab übermittelten Scan desselben hervor (siehe aaO, ON 14).
10. Die Angaben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen glaubhaften Aussagen im Rahmen der hg. Verhandlung (siehe Seite 2 des o.a. Verhandlungsprotokolls).
11. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.
IV.Rechtliche Erwägungen:
1. Der drittstaatsangehörige Beschwerdeführer ist das mj. Kind einer Drittstaatsangehörigen, welche im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 7b NAG ist. Die Ableitung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 leg. cit. von jenem seiner Mutter ist dem Beschwerdeführer als Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG möglich, wobei er die Voraussetzungen des 1. Teils des Gesetzes zu erfüllen hat.
2. Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 NAG sind nicht hervorgekommen.
3. Nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel dann nicht erteilt werden, wenn sein Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Abs. 4 Z 1 par. cit. ist dies u.a. dann anzunehmen, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die Vorlage einer gefälschten Urkunde durch einen Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels stellt eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar (so zB VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911; 3.9.2021, Ra 2018/22/0231; 27.6.2022, Ra 2022/22/0076).
3.1. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer eine Schulnachricht, und damit eine Urkunde, gefälscht. Er war allerdings nicht in Kenntnis darüber, dass seine Mutter diese Fälschung verwenden werde, um sie der belangten Behörde zwecks Nachweises von Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers zu übermitteln. Die Vorlage der gefälschten Urkunde in seinem aufenthaltsrechtlichen Verfahren ist somit nicht durch ihn selbst und auch ohne dessen Wissen des Beschwerdeführers erfolgt. Das Verhalten seiner Mutter kann ihm nicht angelastet werden (zur Ablehnung einer so genannten „Sippenhaftung“ im Rahmen des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vgl. VwGH 22.7.2011, 2009/22/0325; 16.2.2012, 2011/18/0039).
3.2. Zudem ist die Frage einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzelfallbezogen in Form einer Prognose ausgehend vom Gesamtverhalten für jede Person eigenständig zu prüfen ist (so ständige Rechtsprechung; vgl. etwa VwGH 16.2.2012, 2011/18/0039). Die Erstellung einer Gefährdungsprognose erfordert die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148).
3.3. Im persönlichen Eindruck, den der gefertigte Richter vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, wirkte jener glaubwürdig reumütig und gab glaubhaft an, dass er den von ihm begangenen Fehler nicht wiederholen wird. Seine Tat scheint aus hg. Sicht jugendlichem Leichtsinn und nicht einem bewussten Kalkül geschuldet gewesen zu sein. Auch hat die Staatsanwaltschaft Wien von einer strafrechtlichen Verfolgung seiner Tat gemäß § 6 Abs. 1 JGG abgesehen. Ein solches Absehen ist vorzunehmen, wenn es keiner weiteren Maßnahmen, insb. keiner diversionellen Erledigung bedarf, um den Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhalten und sonstige informelle Sanktionen, wie z.B. Disziplinarmaßnahmen der Schule, ausreichen, um eine spezialpräventiv hinreichende Wirkung zu erzielen (vgl. dazu Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz [Hrsg.], WK2 JGG § 6 Rz 5 [Stand 15.3.2024, rdb.at]). Auch dies stärkt die Annahme, dass vom Beschwerdeführer in Zukunft keine Gefährdung der öffentlichen Interessen ausgehen wird. Es sind auch keine anderen Umstände hervorgekommen, die auf eine solche Gefährdung schließen ließen, und ist der Beschwerdeführer im Übrigen strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
3.4. Eingedenk der besonderen Umstände des konkreten Falles im Zusammenhang mit der Vorlage der gefälschten Urkunde und im Lichte des hg. gewonnenen Persönlichkeitsbilds des Beschwerdeführers kann der gefertigte Richter – im Gegensatz zur belangten Behörde – nicht erkennen, dass vom Beschwerdeführer pro futuro eine Gefährdung öffentlicher Interessen ausgehen könnte, sodass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG erfüllt wird.
4. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG hat der Fremde den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, zu erbringen. Es obliegt dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. hiezu etwa VwGH 13.9.2012, 2011/23/0145). Generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel sind zur Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ausreichend (vgl. zB VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
4.1. Im konkreten Fall wurde zum Nachweis eines Anspruchs im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG eine rechtliche Vereinbarung vorgelegt, bei welcher es sich um eine Bittleihe (Prekarium) handelt. Mit einem bloßen Prekarium wird der geforderte Rechtsanspruch nicht nachgewiesen (vgl. VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409) und wird insofern die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht erfüllt.
5. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht, anzuschließen. Die – dem Fremden offen stehende – Möglichkeit einer Mitversicherung für Angehörige gemäß § 123 Abs. 1 ASVG ist als ein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV anzusehen, womit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG erfüllt wird (vgl. hiezu etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030).
5.1. Da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Mitversicherung bei seiner Mutter im Rahmen der ÖGK – und damit der gesetzlichen Pflichtversicherung – offensteht, erfüllt er die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG.
6. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG darf der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der Aufenthalt eines Fremden führt dann zu keiner solchen Belastung, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen gemäß § 293 ASVG entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte. Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. hiezu etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144, mwN). Die Dauer, für die das Vorhandensein der notwendigen Unterhaltsmittel nachzuweisen ist, beträgt bei einem befristeten Aufenthaltstitel im Hinblick auf § 20 Abs. 1 NAG – soweit nichts anderes bestimmt ist – in der Regel zwölf Monate (vgl. zB VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130, mwN).
6.1. Der Beschwerdeführer lebt in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter und seiner Großmutter. Es ist folglich zweimal der ASVG-Richtsatz für Erwachsene iHv EUR 1.308,39 und einmal jener für Kinder iHv EUR 201,88 pro Monat heranzuziehen. Hinzu kommen monatliche Kosten für die Unterkunft iHv EUR 150,--. Sonstige regelmäßige Ausgaben im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. zB VwGH 9.9.2021, Ra 2021/22/0029; 3.3.2023, Ra 2021/22/0037) sind nicht ersichtlich. Nachdem die regelmäßigen Aufwendungen den Wert der „freien Station“ des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG nicht erreichen, ist jener Freibetrag auch nicht in Abzug zu bringen (vgl. VwGH 7.6.2023, Ra 2022/22/0036, mwN). Insgesamt sind damit frei zur Verfügung stehende Mittel iHv EUR 2.968,66 pro Monat nachzuweisen.
6.2. Der Beschwerdeführer und seine – im selben Haushalt lebende – Großmutter sind nicht erwerbstätig. Die Haushaltsgemeinschaft wird durch die Einkünfte der Mutter des Beschwerdeführers finanziert. Jene bringt monatlich EUR 2.083,60 netto zzgl. aliquoter Sonderzahlungen ins Verdienen und bezieht Familienbeihilfe iHv EUR 304,30 pro Monat. Deren Bezug kann im konkreten Fall berücksichtigt werden, da diese Geldleistung dem Beschwerdeführer selbst zu Gute kommt (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106). Sonstige finanzielle Mittel sind nicht nachgewiesen worden. Damit stehen monatlich EUR 2.387,90 zur freien Verfügung.
6.3. Der gesetzlich geforderte Wert wird damit nicht erreicht, liegt auch keine „geringfügige Unterschreitung“ (vgl. hiezu VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260) desselben vor und wird somit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfüllt.
7. Dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 5 NAG wesentlich beeinträchtigt werden könnten, ist nicht ersichtlich.
8. Da es sich gegenständlich um einen Erstantrag handelt (vgl. § 2 Abs. 1 Z 13 NAG), ist die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 6 NAG – und damit Modul 1 der Integrationsvereinbarung – nicht zu erfüllen.
9. Im Fall des Beschwerdeführers mangelt es demnach an zwei Erteilungsvoraussetzungen, und zwar nach § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 NAG. Bei Ermangelung dieser Erteilungsvoraussetzung kann der begehrte Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs. 3 NAG dennoch erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Dabei bietet das Gesetz eine demonstrative Aufzählung jener Kriterien, die bei der hier vorzunehmenden Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Abs. 3 Z 1 ff. par. cit.). Eine Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG bzw. Art. 8 EMRK ist auch dann vorzunehmen, wenn – wie im Fall eines „Vertriebenen“ nach der Vertriebenen-Verordnung – der Fremde auf Grund eines anderen Titels zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002). Bei dieser Abwägung sind auch die Auswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. zB VfGH 11.6.2018, E 343/2018 ua; 26.6.2018, E 1791/2018; VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030; 18.1.2023, Ra 2020/22/0269), wobei auch konkret absehbare zukünftige Entwicklungen eine Rolle spielen (vgl. etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030).
9.1. Für den konkreten Fall ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer seit März 2022 auf Grund seines Status als „Vertriebener“ rechtmäßig im Inland aufhält. Es besteht zweifellos ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Zum einen leben hier seine Mutter – als engste Bezugsperson – und seine Großmutter, zum anderen hat er einen inländischen Freundeskreis. Diese Beziehungen sind auch nicht zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer eines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, war er doch seit seiner Einreise nach Österreich als „Vertriebener“ aufenthaltsberechtigt. Der Beschwerdeführer ist aus hg. Sicht auch sehr gut im Inland integriert. Er besucht eine öffentliche Schule in Wien (zur Beachtlichkeit eines Schulbesuchs im Inland vgl. VfGH 22.9.2017, E 2670/2017), hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und eine Verständigung mit ihm in deutscher Sprache ist ohne Schwierigkeiten möglich. So musste der hg. Verhandlung auch kein Dolmetscher beigezogen werden (zur Sprachkompetenz als integrationsverstärkendes Merkmal vgl. zB VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249). Zudem ist der Beschwerdeführer in einem Wiener Fußballverein aktiv (zur integrationsverstärkenden Teilnahme an einem Vereinsleben vgl. VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151). Die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat sind demgegenüber nur mehr schwach ausgeprägt. Wenngleich er sich dort von seiner Geburt im Jahre 2010 an bis zum Kriegsausbruch 2022 aufgehalten hat, ist er doch seither nie mehr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt und hat mittlerweile die prägenden Jahre seiner Jugend in Österreich verbracht. In der Ukraine leben auch keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers mehr und befindet sich jener nicht mehr in einem – nach der Rechtsprechung des EGMR bis zum elften Lebensjahr anzunehmenden (vgl. Lais/Schön, RZ 2021, 211 [217] mwN) – „anpassungsfähigen Alter“. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liegt aus hg. Sicht – wie oben dargelegt – in seinem Fall nicht vor. Eine überlange Verfahrensdauer ist nicht ersichtlich (vgl. dazu etwa VwGH 17.4.2013, 2013/22/0033, wo eine Verfahrensdauer von mehr als zweieinhalb Jahren als nicht überlang erachtet wurde).
9.2. Insbesondere zu berücksichtigen ist aus hg. Sicht, dass die Mutter des Beschwerdeführers auf Grund eines ihr von der belangten Behörde erteilten und bis 2028 gültigen Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in Österreich aufenthaltsberechtigt ist. Diesem Titel wohnt die Perspektive für einen längerfristigen Verbleib im Inland und für den potentiellen Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts inne (vgl. § 45 Abs. 1 und § 41a Abs. 7b letzter Satz NAG, wonach auch der Aufenthalt in Österreich als „Vertriebene“ eine Niederlassung im Sinne des NAG darstellt). Mit Blick auf das hier zu berücksichtigende Kindeswohl, wobei es sich bei der Mutter des Beschwerdeführers um dessen engste Bezugsperson handelt, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebt, verstärkt dieser Umstand aus hg. Sicht die privaten Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 11 Abs. 3 NAG.
9.3. Im Ergebnis überwiegen daher aus hg. Sicht unter den Umständen des konkreten Falls die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels die öffentlichen Interessen an der Versagung desselben.
10. Gemäß § 19 Abs. 1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der zuständigen Behörde – im konkreten Fall: dem Landeshauptmann von Wien – zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.
10.1. Vorliegend wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom mj. Beschwerdeführer persönlich im Beisein seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin bei der belangten Behörde eingebracht. Das Gebot des § 19 Abs. 1 NAG wurde damit jedenfalls erfüllt.
11. Die Antragstellung im Inland war dem Beschwerdeführer auf Grund der Ausnahmebestimmung in § 21 Abs. 7a NAG gestattet.
12. Gemäß § 21a Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG sind mit erstmaliger Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Nach § 9b NAG-DV werden hiebei Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gefordert. Gemäß § 21a Abs. 1 letzter Satz NAG darf der Sprachnachweis zum Zeitpunkt seiner Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
12.1. Der Beschwerdeführer hat ein mit 23.6.2025 datiertes, und damit hinreichend aktuelles, ÖSD-Zertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorgelegt, womit von ihm die Erteilungsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG erfüllt wird.
13. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 NAG-DV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Lichtbild des Antragstellers anzuschließen. Nach § 2a Abs. 2 NAG-DV darf dieses Lichtbild nicht älter als sechs Monate sein; diese Voraussetzung muss im Entscheidungszeitpunkt gegeben sein (vgl. eingehend VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212).
13.1. Dem ist der Beschwerdeführer durch hg. Vorlage eines am 14.12.2025 aufgenommenen, und damit hinreichend aktuellen, EU-Passfotos von ihm im Original nachgekommen.
14. Da der Beschwerdeführer die gesetzlich geforderten Erteilungsvoraussetzungen erfüllt bzw. die im Rahmen des § 11 Abs. 3 NAG anzustellende Abwägung für ihn positiv ausfällt, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und der beantragte Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 NAG ist dem Beschwerdeführer zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels wird gemäß § 20 Abs. 1 NAG mit zwölf Monaten festgesetzt, da der Reisepass des Beschwerdeführers eine hinreichend lange Gültigkeit aufweist.
15. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. etwa VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). Die einzelfallbezogene Beurteilung der Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Judikatur entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel (vgl. VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0117, mwN). Die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK stellt im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. zB VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014; 10.5.2016, Ra 2015/22/0158).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.