LVwG W VGW-113/050/1646/2026

VGW-113/050/1646/2026Landesverwaltungsgericht08.04.2026

Regest

Informationsbegehren, Recherchen, Liegenschaft, Hauseinlage, Baubewilligung, Baukonsens, teilbare Information, unverhältnismäßiger Aufwand, konkretes Interesse

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-113/050/1646/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.113.050.1646.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. GAMAUF-BOIGNER über die Beschwerde des Vereins A. c/o C. D. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Stadterneuerung II, vom 02. Dezember 2025, Zl. ..., betreffend Informationserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. März 2026 den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß §§ 28 Abs. 3 VwGVG wird der Beschwerde im nunmehr eingeschränkten Ausmaß Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 2. September 2025 ein etwa 30 Fragen umfassendes Informationsbegehren.

Mit E-Mail vom 26. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Zugang zu den begehrten Informationen nicht gewährt werde.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29. September 2025 den Antrag auf Erlassung eines Bescheides.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2025 stellte die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) fest, dass die mit Schreiben vom 2. September 2025 begehrten Informationen zu der Liegenschaft in Wien, E.-gasse nicht erteilt werden.

Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt:

„Der Begriff „Information“ umfasst jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich (§ 2 Abs. 1 IFG). „Amtlich“ bedeutet nicht „behördlich“; auch privatwirtschaftliche Zwecke (so nicht ohnehin „unternehmerisch“) sind davon erfasst. Die Form, in der die Information vorhanden ist, ist hingegen unerheblich.

Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 10 EMRK „ready and available“, vgl. z.B. EGMR vom 14. April 2009, Társaság a Szabadságjogokért, BeschwNr. 37374/05, Z 36). Informationen beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden.

Der Begriff der Information bezieht sich nur auf bekannte Tatsachen. Die Behörden können nicht dazu verhalten werden, Informationen erst zu

recherchieren, gesondert aufzubereiten oder zu erläutern.

Im vorliegenden Fall liegt sohin keine Information im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG vor, weil wesentliche Teile der erfragten Daten der Behörde gar nicht vorliegen. Die herangezogenen Register (insb. AGWR) sind weder vollständig noch inhaltlich geeignet, die verlangten Detailinformationen bereitzustellen. Das IFG sieht keine Verpflichtung vor, Informationen erst durch zusätzliche Erhebungen zu schaffen und soll nicht dazu dienen, umfangreiche Recherchetätigkeiten oder die Erstellung neuer Unterlagen “zu erzwingen“. Ein Anspruch besteht ausschließlich auf Zugang zu vorhandenen Informationen, nicht aber auf die Erstellung, Zusammenstellung oder systematische Aufbereitung von Daten, die bei der

Behörde nicht in der geforderten Form vorliegen.

Es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, durch ein allgemeines Begehren umfassende Recherchen anstelle des Antragstellers vorzunehmen oder private Recherchearbeit vollständig zu ersetzen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bestimmte von Ihnen abgefragte Informationen bereits öffentlich zugänglich sind:

Über das Portal Wien Kulturgut lassen sich Bauperiode und Anzahl der

Stockwerde nachvollziehen. Über allgemein verfügbare Kartendienste (z. B. Google Maps) kann die Gebäudeanzahl abgelesen werden.

Da der Gegenstand des Antrags auf Informationszugang keine Information im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG betrifft, war die begehrte Information nicht zu erteilen.“

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der als Beschwerdegrund die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde. Begründend wurde ausgeführt wie folgt:

„Im Wesentlichen führte die Behörde im Informationsverweigerungsbescheid aus, dass /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260408_VGW_113_050_1646_2026_00/image001.jpgdie Informationen nicht erteilt werden können, da wesentliche Teile der erfragten Daten der Behörde gar nicht vorliegen würden, und das IFG auch keine Verpflichtung vorsehen würde diese Informationen durch zusätzliche Erhebungen erst zu beschaffen.

Der Begriff „Information" wird im angefochtenen Bescheid auf Seite 3 wie folgt definiert: „Der Begriff, Information' umfasst jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich (52 Abs. 1 IFG)".

Nach Ansicht des Vereins A. sind die Bauakten eindeutig als „amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen" der belangten Behörde „in ihrem Wirkungsbereich" zu qualifizieren und erfüllen damit den Informationsbegriff nach S 2 Abs. 1 IFG. Die Behörde hat trotz Aufforderung im Antrag auf Bescheiderlassung nicht dargelegt, weshalb die Bauakten keine amtlichen Aufzeichnungen in ihrem Wirkungsbereich sein sollen, oder weshalb die begehrten Informationen auch in den /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260408_VGW_113_050_1646_2026_00/image002.jpgBauakten nicht „ready und available" im Sinne EGMR vom 14. April 2009, Társasäg a Szabadsägjogokért, BeschwNr. 37374/05, Z 36, sein sollen, sondern erst erhoben werden müssten.“

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werde und der belangten Behörde die Erteilung der begehrten Informationen aufzutragen sei.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Einsicht in den Auszug aus dem Hauptbuch des Grundbuches beim Bezirksgericht F. sowie Einsicht in Google Street View betreffend die Adresse Wien, E.-gasse sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 10. März 2026. Geladen waren der beschwerdeführende Verein, vertreten durch Herrn C. D., und die belangte Behörde vertreten durch Dipl.-Ing. G. H. und Dipl.-Ing. I. J. sowie Herrn Mag. K. L..

Den Liegenschaftseigentümern wurde die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zugestellt. Es erschien jedoch niemand.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung trugen die Vertreter der belangten Behörde vor wie folgt:

Der Behördenvertreter DI H. bringt vor:

„Es ist tatsächlich so, dass es zu jedem Gebäude in Wien einen Bauakt gibt, das wird „Hauseinlage“ genannt, in dem jede Bewilligung, die konsumiert wurde, einliegen sollte. Je nach Haus ein sehr schmaler Band sein oder mehrbändig. Es ist möglich, dass es nicht ganz einfach ist den tatsächlichen Bewilligungszustand zu eruieren.“

Herr Mag. L.:

„Es kann schon sein, dass eine Hauseinlage nicht vollständig, wenn das Haus etwa schon mehr als 100 Jahre alt ist.“

Herr DI H.:

„Es gibt auch einen eigenen Ordner, wo sich die Bewilligungen befinden, wo es noch keine Fertigstellungsanzeigen gibt.“

Herr D. bringt vor:

„Es ist richtig, dass ich viele Informationen aus allgemein zugänglichen Informationsquellen geholt habe, wie mir möglich war. Hinsichtlich der Frage, wie viele Geschosse das Haus ursprünglich umfasste, kann ich eine informierte

Annahme treffen, nämlich, dass es zwei Obergeschosse waren. Für mich ist von Interesse, ob und dass das Haus aus der Gründerzeit stammt. Dies ist für den Vereinszweck von Interesse. Es macht einen Unterschied für die Höhe der Miete, ob ein Haus vor oder nach 1870 gebaut wurde.“

Herr DI H.:

„Wir haben anlässlich des Informationsbegehrens in die Hauseinlage Einsicht genommen. Ich habe den Akt allerdings nicht mitgekommen.

Frau DI J.:

„Ich weiß es nicht, wann das Haus gebaut wurde.“

Herr Mag. L.:

„Wenn der Akt bzw. die Hauseinlage für die Verhandlung angefordert worden wäre, hätten wir sie für die Verhandlung mitgenommen. Da dies nicht geschehen ist, kann die Hauseinlage für die heutige Verhandlung nicht herangezogen werden.“

Herr D.:

„Ich habe nur für die E.-gasse einen Bescheid beantragt.“

Herr Mag. L.:

„In der verfügbaren Form in der Hauseinlage liegt ein großer Teil der Informationen nicht vor und die Recherchere um welche Informationen es sich handelt, die nicht vorliegen, ist schon die Recherchearbeit.

Im AGWR sind nur Neugebäude erfasst, dies gilt zumindest für Wien. Die Gebäude sind erfasst seit ca. 2011. Es findet keine Nacherfassung statt.

Herr Dipl.-Ing H.

„Im Stadtplan der Stadt Wien gibt es den Reiter Kulturgut. Da kann man sich allgemeines anschauen für das Haus konkret könne wir daher klären, dass das Baujahr ca. 1870 ist. Diese Daten kommen aus dem Wiener Bodenbereit-stellungs- und Stadterneuerungsfonds.“

Herr D.:

„Dies ist mir bekannt. Ich habe noch eine genauere Quelle gefunden. Das nennt sich historischer Atlas von Wien. Daraus ergibt sich aus meinem Wissenstand, dass das Haus kurz vor 1870 errichtet wurde. Ich möchte auf den Leitfaden der Datenschutzbehörde für das Informationsfreiheitsgesetz hinweisen. Ich habe beantragt in die Hauseinlage zu nehmen. Das wurde mir aber verweigert. Da war ich bei der Baupolizei. Mit den Grundeigentümern habe ich keinen Kontakt aufgenommen. Es wurde mir mitgeteilt, dass mit Zustimmung der Hauseigentümer in die Bauakten Einsicht nehmen dürfte. Ich benötige den genauen Zeitpunkt.“

Dipl.-Ing. H.:

„Wir haben eine Bewilligung, wann diese konsumiert wurde, kann ich nicht

sagen.

Mag. L. gibt an:

„Es ist durchaus möglich und sogar sehr wahrscheinlich, dass die ursprüngliche Baubewilligung in der Hauseinlage zu finden ist. Nach dieser zu suchen wäre schon der Beginn der Recherche.“

Frau Dipl.-Ing J.:

„Ich habe in die Hauseinlage Einsicht genommen. Das war wahrscheinlich im November 2025. Ich kann mich aber nicht erinnern, ob ich darin eine ursprüngliche Baubewilligung zu finden war. Ich habe mich auf die Auskunft unserer Juristen verlassen, dass diese Informationen nicht erteilt werden müssen, daher habe ich auch gar nicht mit der Recherche begonnen. Ich war der Meinung, dass jegliche Arbeit mit dieser Hauseinlage bereits über meine Pflichten nach dem IFG hinaus gehen würde als z.B. das Ordnen der Hauseinlage.

Dipl.-Ing. H.:

„Wir haben uns die Hauseinlage angeschaut und diskutiert, welche Informationen haben wir überhaupt, ohne dass wir recherchieren müssen. Da sind wir auf ein paar Informationen gekommen, das wissen wir aber jetzt auch nicht mehr, welche das waren.“

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab weiters an, dass es richtig sei, dass er viele Informationen aus allgemein zugänglichen Informationsquellen geholt habe,

soweit ihm das möglich war. Hinsichtlich der Frage, wie viele Geschosse das Haus ursprünglich umfasste, könne er eine Annahme treffen, nämlich dass es zwei Obergeschosse waren. Für ihn sei von Interesse, ob und dass das Haus aus der Gründerzeit stammt. Dies sei für den Vereinszweck von Interesse. Es mache einen Unterschied für die Höhe der Miete, ob ein Haus vor oder nach 1870 gebaut wurde. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte weiters klar, dass er nur für die E.-gasse einen Bescheid beantragt habe. Weiters führte er aus, dass seinem Wissenstand nach, das Haus kurz vor 1870 errichtet worden sei. Er habe auch beantragt in die Hauseinlage Einsicht zu nehmen. Das sei ihm aber verweigert worden. Er sei bei der Baupolizei gewesen. Mit den Grundeigentümern habe er keinen Kontakt aufgenommen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er mit Zustimmung der Hauseigentümer in die Bauakten Einsicht nehmen dürfte.

Letztlich wurde mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin nochmals der Fragenkatalog wie im Bescheid angeführt erläutert und er gab dazu an wie folgt:

„Zu Frage 1) diese Frage bleibt aufrecht und ist in dem Sinn der ursprünglichen Baubewilligung gemeint.

Zu Frage 2) diese bleibt aufrecht: Wann wurde die erstmalige Benützungsbewilligung erteilt?

Zu Frage 3a und 3b) bleibt aufrecht.“

Dipl.-Ing. H.: Diese Frage kann nicht beantwortet werden

Mag. D.:

„Frage 4a): wird zurückgezogen.

Frage 4b): wird zurückgezogen

Frage 4c): wird zurückgezogen

Frage 4d): wird zurückgezogen

Frage 4e): bleibt aufrecht

Frage 4f): bleibt aufrecht

Frage 4g): bleibt aufrecht

Frage 4h): bleibt aufrecht

Frage 4i): bleibt aufrecht

Fragen 4j-t): bleiben aufrecht

Fragen 4u bis 4z): werden zurückgezogen

Frage 5) ich nehme den Antrag raus.“

Es wurde daraufhin der Beschluss mit der maßgeblichen Begründung verkündet.

Der Vertreter der belangten Behörde Mag. L. beantragte im Sinne des § 29 Abs. 2b und Abs. 4 VwGVG eine Ausfertigung der Entscheidung.

2. Feststellungen:

Das Informationsbegehren betrifft nur die Liegenschaft Wien, E.-gasse.

Der Beschwerdeführende Verein beantragt nach der Einschränkung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Übermittlung von folgenden Informationen:

1. ) Wann wurde der Baukonsens bzw. die Baubewilligung für die (Neu)-Errichtung des Hauptgebäudes erteilt?/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260408_VGW_113_050_1646_2026_00/image003.jpg

2. )Wann wurde die erstmalige Benützungsbewilligung für das Hauptgebäude erteilt?

3. )Gibt es auf der Liegenschaft weitere eigenständige Gebäude nach der Wiener Bauordnung?

a.Falls ja, wann wurde der Baukonsens bzw. Benützungsbewilligung für diese Gebäude erteilt?

b.Wie groß ist die Nutzfläche dieser Gebäude?

4. )Für den Fall, dass ein oder mehrere Gebäude auf der Liegenschaft im Zeitraum von 1870 bis 1977 (5 2 /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260408_VGW_113_050_1646_2026_00/image004.jpgAbs 3 RichtWG) errichtet, wurden:/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260408_VGW_113_050_1646_2026_00/image005.jpg

e. Wie viele Wohneinheiten befanden sich zum Zeitpunkt der Errichtung laut Bauplan im Kellergeschoß bzw. Souterrain ?

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260408_VGW_113_050_1646_2026_00/image006.jpgf. Wie viele Wohneinheiten im Keller/Souterrain hatten laut Bauplan eine Nutzfläche von weniger als 30 rn 2 und verfügten darüber hinaus über kein WC im Inneren der Wohneinheit?

g.Wie viele WCs befanden sich im Kellergeschoß laut Bauplan (außerhalb von Wohneinheiten) am Gang?

h.Wie viele Nicht-Wohneinheiten (zb. Magazine, Werkstätten, Lager, Waschküchen, etc. befanden sich laut Bauplan im Kellergeschoß?

i.Wie viele Wohneinheiten befanden sich laut Bauplan im Erdgeschoß bzw. Parterre?

j.Wie viele Wohneinheiten im Erdgeschoß/Parterre hatten laut Bauplan eine Nutzfläche von weniger als 30 m 2 und verfügten darüber hinaus über kein WC im Inneren der Wohneinheit?

k.Wie viele WCs befanden sich im Erdgeschoß/Parterre laut Bauplan (außerhalb von Wohneinheiten) am Gang?

l.Wie viele Nicht-Wohneinheiten (zb. Magazine, Werkstätten, Lager, Waschküchen, Geschäftslokale) befanden sich laut Bauplan im Erdgeschoß/Parterre?

m. Wie viele Wohneinheiten befanden sich laut Bauplan im ersten Obergeschoß?/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260408_VGW_113_050_1646_2026_00/image007.jpg

n.Wie viele Wohneinheiten im ersten Obergeschoß hatten laut Bauplan eine Nutzfläche von weniger als 30 m 2 und verfügten darüber hinaus über kein WC im Inneren der Wohneinheit?

o.Wie viele WCs befanden sich im ersten Obergeschoß laut Bauplan (außerhalb von Wohneinheiten) /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260408_VGW_113_050_1646_2026_00/image008.jpgam Gang?

p.Wie viele Nicht-Wohneinheiten (zb. Magazine, Werkstätten, Lager, Waschküchen, Geschäftslokale) befanden sich laut Bauplan im ersten Obergeschoß ?

q.Wie viele Wohneinheiten befanden sich laut Bauplan im zweiten Obergeschoß?

r.Wie viele Wohneinheiten im zweiten Obergeschoß hatten laut Bauplan eine Nutzfläche von weniger als 30 rn2 und verfügten darüber hinaus über kein WC im Inneren der Wohneinheit?

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260408_VGW_113_050_1646_2026_00/image009.jpgs. Wie viele WCs befanden sich im zweiten Obergeschoß laut Bauplan (außerhalb von Wohneinheiten) am Gang?

t. Wie viele Nicht-Wohneinheiten (zb. Magazine, Werkstätten, Lager, Waschküchen, /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260408_VGW_113_050_1646_2026_00/image010.jpgGeschäftslokale) befanden sich laut Bauplan im zweiten Obergeschoß ?

Es wurde mit Bescheid vom 2. Dezember 2025 festgestellt, dass die begehrten Informationen nicht erteilt werden. Seitens der belangten Behörde wurde in die „Hauseinlage“, die potentiell die Informationen enthalten könnte, zwar Einsicht genommen, aber nur festgehalten, dass eine Beantwortung der Fragen die Tätigkeit der Behörde jedenfalls unverhältnismäßig beeinträchtigt, da jegliche Aufbereitung bzw. Recherche eine nicht zumutbare Belastung darstellt. Es sind Informationen im Sinne des Informationsbegehrens vorhanden, in welchem Umfang kann nicht festgestellt werden

Die GrundeigentümerInnen haben vor Ausfertigung des Beschlusses von ihrem Anhörungsrecht keinen Gebrauch gemacht.

3. Beweiswürdigung:

Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die unbestritten blieben.

4. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß Art. 22a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) lauten:

§ 2

(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

§ 3

(1)Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.

§ 9

(1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH Ro 2014/03/0063; Ra 2019/03/0128) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser Rechtsprechung unter anderem dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

Ein solcher Fall liegt hier vor:

Gegenständlich hat die belangte Behörde das Informationsbegehren des beschwerdeführenden Vereins unter Bezug auf § 9 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz pauschal abgelehnt, da die Erteilung der Informationen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern würde. Die Behörde könne nicht dazu verhalten werden, Informationen erst zu recherchieren, gesondert aufzubereiten oder zu erläutern. Jegliche Arbeit mit dieser Hauseinlage gehe bereits über die Pflichten nach dem Informationsfreiheitsgesetz hinausgehen, also zB auch nur das Ordnen der Hauseinlage. Es seien möglicherweise Informationen vorhanden gewesen. Dies könne aber nicht mehr angegeben werden.

Es ist somit davon auszugehen, dass Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG vorliegen.

Der Antrag, gliedert sich in mehrere Anfragen, zu denen gesondert eine Information erteilt werden könnte. Es handelt sich somit um eine teilbare Information bezüglich eines einzigen Grundstückes, zu dem eine Hauseinlage bei der belangten Behörde vorhanden ist, in der sich Informationen im Sinne des Begehrens des Beschwerdeführers befinden. Die belangte Behörde hätte es somit in der Hand gehabt, zumindest einzelne Informationen zu erteilen, die vorhanden und verfügbar sind. Dies wurde jedoch pauschal mit der nicht überprüfbaren Begründung abgelehnt, dass ein Tätigwerden im Sinne einer Informationserteilung die sonstige Tätigkeit der belangten Behörde wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Die belangte Behörde hat auch nicht angegeben wie umfangreich diese „Hauseinlage“ bei der belangten Behörde ist und sie dem erkennenden Gericht auch nicht vorgelegt, sodass dieses sich von dem zu großen Aufwand der Informationserteilung hätte überzeugen können (vgl. dazu Feik in ÖJZ, Heft 15/2025, 898 mit weiteren Nachweisen).

Die belangte Behörde hat somit in keiner Weise dargetan, aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass sich aus dem wohlgemerkt trennbaren Informationsbegehren ein unverhältnismäßiger Aufwand für die belangte Behörde ergibt.

Demnach läge es am erkennenden Gericht erstmals diesbezüglich eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen, was aber mit dem Wesen der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Kontrollinstanz der Verwaltung unvereinbar ist. Aus diesen Gründen kann das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit der Zurückverweisung im konkreten Fall Gebrauch machen, weil grundlegende Ermittlungsschritte fehlen. Vgl. dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Verweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben, wonach unter Hinweis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftspflichtgesetz davon auszugehen ist, dass die Berufung auf diesen Grund im Regelfall eine pauschale Auskunftsverweigerung - im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte – nicht zu rechtfertigen vermag. Auch in diesem Fall ist nämlich die begehrte Auskunft „insoweit“ zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird, was etwa zur Folge haben kann, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind, wenn erst die Erteilung von darüber hinaus begehrten detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde. Wie bei der Verweigerung der Auskunft aufgrund von Verschwiegenheitspflichten erfordert auch eine Verweigerung der Auskunftserteilung im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten in der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist. Vgl. VwGH vom 29.5.2018, Ra 2017/03/0083.

Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte (differenzierte, dokumentbezogene Interessenabwägung) zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis – soweit sich schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Information, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre – die Information nicht selbst zugänglich machen könnte. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde den Zugang zur Information (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Zugänglichmachung verpflichtet [vgl. VwGH Ra 2015/03/0038]). Auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten durch die Kassation Rechnung getragen werden kann.

Im IFG ist eine Missbrauchsschranke vorgesehen (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur offenkundigen Mutwilligkeit, gekennzeichnet durch Inanspruchnahme der Behörde „in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit“ oder „aus Freude an der Behelligung“ ohne konkretes Auskunftsinteresse, zB VwGH Ra 2017/03/0083, unter Berufung auf VwGH Ra 2015/03/0038) sowie zur Grenze eines unverhältnismäßigen Behördenaufwands. Zum unverhältnismäßigen Aufwand vgl. zB VwGH 98/03/0007 und grundlegend EGMR 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, BeschwerdeNr. 39534/07.

Die Beschwerdeführerin (bzw. deren Vertreter) hat in der Verhandlung dargelegt, dass sie an den begehrten Informationen ein konkretes Interesse hat. Der Verein möchte wissen, ob das betreffende Haus vor 1870 gebaut wurde bzw. aus der Gründerzeit stammt, weil dies Einfluss auf die Höhe der Miete hat und Vereinszweck unter anderem Information über zulässige Miethöhen in Wien ist. Es ist in diesem Fall auch nicht von einem mutwilligen Informationsbegehren auszugehen.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß vorzugehen.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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