projekte
VGW-103/048/14808/2025-13•LVwG W VGW-103/048/14808/2025-13
VGW-103/048/14808/2025-13Landesverwaltungsgericht01.04.2026
Verordnung, Hinweis, Einvernehmen, Hauptausschuss, Reisepass, Kundmachungsmangel
Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch sein Mitglied Dr. Frank im Verfahren über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. Mag. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 19.8.2025, Zl ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Passgesetz, gemäß Art. 139 Abs 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs 4 und Art. 89 Abs 2 des BundesVerfassungsgesetzes – BVG an den Verfassungsgerichtshof den
Antrag,
der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass
die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes 1992 (Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBI II 223/2006, zuletzt geändert durch BGBI II 184/2023 (PassG-DV))
gesetzwidrig war.
Begründung
I. Anlassfall
1. Beim Verwaltungsgericht Wien ist eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.8.2025 des Magistrats der Stadt Wien, gezeichnet für den Bürgermeister Mag. C., des nunmehrigen Beschwerdeführers-BF DI.Mag. A. B. anhängig, in welcher er ua vorbringt, durch die Anwendung einer mangels Hinweises in der Kundmachung auf das erforderliche „Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates“ gesetzwidrigen Verordnung in einem gesetzmäßigen Recht verletzt worden zu sein.
2. Die belangte Behörde führt im Spruch des Bescheides aus, dass in den zunächst vorgelegten Passfotos der BF „insbesondere mit deutlich sichtbaren Reflexionen in den Brillengläsern (seiner) optischen Brille abgebildet" sei und deswegen die „zuerst vorgelegten Passfotos [...] nicht geeignet und daher unzulässig" seien. Als Rechtsgrundlage verweist die belangte Behörde neben den „§§ 3 Abs 5,14 Abs 1 Z 1, 19 Abs 2 Passgesetz1992, BGBI 839/1992 in der geltenden Fassung BGBI l 50/2025" (PassG) insbesondere auf die „§§ 3 Abs 1, 4 und 15 der Passgesetz-Durchführungsverordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBI II 223/2006, in der geltenden Fassung BGBI II 184/2023" (PassG-DV). Die belangte Behörde stützt sich bei den „Reflexionen in den Brillengläsern" insbesondere auf § 4 Abs 5 2. Satz PassG-DV.
3. Die auf §§ 3, 4, 8, 9, 10, 10a und 14 des Passgesetzes 1992, BGBl 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 44/2006, gestützte Verordnung des Bundesministers für Inneres, welche am 13.6.2006 im BGBl kundgemacht wurde, und am 16.6.2006 in Kraft getreten ist, lautet:
223. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes (Passgesetz-Durchführungsverordnung - PassG-DV)
Auf Grund der §§ 3, 4, 8, 9, 10, 10a und 14 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2006, wird verordnet:
Identitätsnachweis
§ 1. (1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung hat der Passwerber, auch wenn er vertreten wird, vor der Passbehörde oder einer gemäß § 16 Abs. 3 Passgesetz 1992 ermächtigten Gemeinde persönlich zu erscheinen und einen Lichtbildausweis, der von einer Behörde in ihrem sachlichen Wirkungsbereich in Ausübung hoheitlicher Funktion ausgestellt wurde (amtlicher Lichtbildausweis), vorzuweisen. Das Lichtbild muss den Passwerber zweifelsfrei erkennen lassen.
(2) Verfügt der Passwerber über keinen amtlichen Lichtbildausweis, so ist der Identitätsnachweis durch einen Identitätszeugen zu erbringen. Zu diesem Zweck muss sich der Identitätszeuge durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren und die Angaben zur Person des Passwerbers bestätigen.
(3) Von der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder der Beibringung eines Identitätszeugen kann abgesehen werden, wenn auf Grund der bei der Behörde aufliegenden Informationen die Identität des Passwerbers zweifelsfrei festgestellt werden kann.
(4) Für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) muss die Identität des Passwerbers mit der dem Anlassfall gebotenen Verlässlichkeit festgestellt werden.
Nachweis der Staatsbürgerschaft
§ 2. (1) Ein erforderlicher Nachweis der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Vorlage eines der folgenden Dokumente des Passwerbers:
1. Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006),
2. Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 23 StbG,
3. staatsbürgerschaftliche Bestätigung gemäß § 43 StbG,
4. Reisepass, ausgenommen Reisepässe gemäß § 4a Passgesetz 1992,
5. Personalausweis gemäß § 19 Passgesetz 1992 oder
6. durch Einsicht in das Standarddokumentenregister gemäß § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004.
(2) Hatte der Passwerber in den letzten fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, so hat die mit dem Passantrag befasste inländische Behörde eine Nachfrage an die zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach § 26 StbG, insbesondere nach Z 1, besteht.
Beizubringende Dokumente
§ 3. (1) Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift beizubringen. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist ein Lichtbild, das den Anforderungen des § 4 entspricht, beizubringen. Für Reisepässe gemäß § 4a Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.
(2) Wurde der Reisepass gestohlen, ist eine Anzeigebestätigung vorzulegen. Ein Verlust ist der Passbehörde bekannt zu geben. Wurde der Reisepass im Ausland gestohlen, so ist bei einer inländischen Polizeidienststelle eine Anzeige zu erstatten.
Lichtbild
§ 4. (1) Bei der Ausstellung des Reisepasses dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen und die Identität des Passwerbers wiedergeben.
(2) Das vom Passwerber bei der Beantragung vorgelegte Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss seine Person zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.
(3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Passwerbers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.
(4) Der Kopf der Person soll etwa 2/3 des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.
(5) Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.
(6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 4 zulässig.
Nachweis der Obsorge
§ 5. (1) Bei unehelichen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss nachzuweisen.
(2) Bei geschiedenen Ehen oder nach einer Übertragung der Obsorge an sonstige Personen bedarf es zum Nachweis der Obsorge
1. eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschlusses;
2. eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Nachweises über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung oder den Vergleich der gemeinsamen Obsorge;
3. einer Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
4. einer Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes (hinsichtlich einer Miteintragung gemäß § 9 PassG).
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die vorgelegten Urkunden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so hat der Passwerber eine aktuelle Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichts über die Obsorge beizubringen.
Akademische Grade, Standesbezeichnungen, Amts-, Berufs-, Ehrentitel und Künstlernamen
§ 6. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder von einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, können die Eintragung des akademischen Grades in abgekürzter Form in den Pass beantragen. Andere Standesbezeichnungen dürfen in den Pass nur dann eingetragen werden, wenn dafür eine gesonderte gesetzliche Grundlage besteht.
(2) Amts-, Berufs- und Ehrentitel werden in gewöhnlichen Reisepässen nicht eingetragen; hinsichtlich der Dienst- und Diplomatenpässe gilt dies nur für die Seite 2. Die Eintragung von Künstlernamen in Reisepässen in unzulässig.
Unterschrift
§ 7. Bei Personen, die auf Grund ihres Alters oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind eine Unterschrift zu leisten, ist anstelle der Unterschrift der Name in Blockschrift einzutragen. Erforderlichenfalls kann dieser auch von der Passbehörde eingetragen werden.
Geburtsort
§ 8. Die Schreibweise des Geburtsortes richtet sich nach der Eintragung in der Geburtsurkunde; die Angabe des Landes, in dem sich der Geburtsort befindet, unterbleibt.
Entzug
§ 9. Ein rechtskräftig entzogener Reisepass verbleibt bei der Behörde.
Gültigkeitsdauer von Reisepässen unmündiger Minderjähriger
§ 10. Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt bei Kindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr zwei Jahre, bei Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr fünf Jahre. Bei Minderjährigen ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den sonstigen für die entsprechenden Reisepässe geltenden Bestimmungen.
Entwertung des Reisepasses
§ 11. (1) Die gemäß § 10a Passgesetz 1992 vorgesehene Entwertung eines nicht abgelaufenen Reisepasses kann auch durch eine von der Behörde anzubringende Stampiglie erfolgen. In diesen Fällen gilt der Reisepass nach höchstens vier Wochen als entwertet, wobei der Tag der Anbringung der Stampiglie mitzuberechnen ist.
(2) Durch das einzustempelnde Entwertungsdatum darf die ursprüngliche Gültigkeitsdauer des Reisepasses nicht verlängert werden.
Funktionsuntüchtige Datenträger
§ 12. In den Fällen des § 3 Abs. 10 Passgesetz 1992 ist das neue Reisedokument mit den der Behörde aufliegenden Daten zur Person auszustellen. § 15 Abs. 2 Passgesetz 1992 bleibt unberührt.
Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe
§ 13. Weitere gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe oder Diplomatenpässe gemäß § 10 Passgesetz 1992 können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe aus beruflichen Gründen notwendig ist. Werden ausschließlich private Gründe glaubhaft gemacht, ist die Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe mit längstens drei Jahren festzusetzen. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf den Grund der Ausstellung Bedacht zu nehmen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.
Pässe mit Datenträger
§ 14. (1) Der Zeitpunkt gemäß § 3 Abs. 8 Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.
(2) Ab dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt sind gewöhnliche Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.
(3) Andere als die im Abs. 2 genannten Reisepässe sind ab 28. August 2006 mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.
(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, soweit gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz 1992 für Minderjährige etwas anderes vorgesehen ist.
Personalausweis
§ 15. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der §§ 11 bis 14 für Personalausweise mit der Maßgabe, dass auch ein nicht färbiges Lichtbild verwendet werden kann, sinngemäß.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 16. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten
§ 17. Diese Verordnung tritt mit 16. Juni 2006 in Kraft.
Prokop
4. Der Sachverhalt der beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdesache stellt sich folgendermaßen dar:
Mit Bescheid vom 19.8.2025 des Magistrats der Stadt Wien, gezeichnet für den Bürgermeister Mag. C., wird festgestellt, dass die beim Antrag für einen biometrischen Reisepass und Personalausweis zunächst vorgelegten Passfotos nicht geeignet sind und daher unzulässig.
Die belangte Behörde führt im Spruch des Bescheides aus, dass in den zunächst vorgelegten Passfotos der BF „insbesondere mit deutlich sichtbaren Reflexionen in den Brillengläsern (seiner) optischen Brille abgebildet" sei und deswegen die „zuerst vorgelegten Passfotos [...] nicht geeignet und daher unzulässig" seien. Als Rechtsgrundlage verweist die belangte Behörde neben den „§§ 3 Abs 5,14 Abs 1 Z 1, 19 Abs 2 Passgesetz1992, BGBI 839/1992 in der geltenden Fassung BGBI l 50/2025" (PassG) insbesondere auf die „§§ 3 Abs 1, 4 und 15 der Passgesetz-Durchführungsverordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBI II 223/2006, in der geltenden Fassung BGBI II 184/2023" (PassG-DV). Die belangte Behörde stützt sich bei den „Reflexionen in den Brillengläsern" insbesondere auf § 4 Abs 5 2. Satz PassG-DV.
II. Zur Präjudizialität
Zunächst ist festzuhalten, dass das PassG selbst keinerlei Kriterien normiert, denen Lichtbilder für Reisepässe bzw Personalausweise zu entsprechen haben und insbesondere auch keine Bestimmungen betreffend „Reflexionen in den Brillengläsern" enthält. Aus den Bestimmungen des PassG ist vielmehr lediglich ableitbar, dass gültige Reisepässe (bzw Personalausweise) ein Lichtbild zu enthalten haben (§§ 3 Abs 2a, 2b, 5 PassG) und dieses die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lassen muss (§§ 11 Abs 1 Z 3, 15 Abs 2 Z 3 PassG) - all dies liegt sowohl bei der ersten wie auch bei der zweite Passbild Fotoserie zweifelsohne vor und hat selbst die belangte Behörde diesbezüglich keinerlei Zweifel geäußert.
Für die Gestaltung von Reisepässen (bzw Personalausweisen) normiert § 3 Abs 2 PassG eine Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Inneres „im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats", wobei der Inhalt der Verordnung die international, üblichen Anforderungen an Reisedokumente zu berücksichtigen hat. Offenbar basierend auf dieser Verordnungsermächtigung erließ die damalige Ministerin für Inneres, Prokop, am 13. Juni 2006 die (zwischenzeitlich mehrfach novellierte) PassG-DV, BGBI II 223/2006.
Auf Grundlage der antragsgegenständlichen Verordnung insbesondere der „§§ 3 Abs 1, 4 und 15 der Passgesetz-Durchführungsverordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBI II 223/2006, in der geltenden Fassung BGBI II 184/2023" (PassG-DV) wurden die Feststellungen des beschwerten Bescheides getroffen. Die belangte Behörde stützt sich bei den „Reflexionen in den Brillengläsern" insbesondere auf § 4 Abs 5 2. Satz PassG-DV.
Damit ist die antragsgegenständliche Verordnung unmittelbare Rechtsgrundlage, auf die sich die Feststellungen im gegenständlichen Bescheid vom 19.8.2025 des Magistrats der Stadt Wien, gezeichnet für den Bürgermeister Mag. C., stützen.
III. Zu den Bedenken
Das Verwaltungsgericht Wien hegt folgende Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der antragsgegenständlichen Verordnung:
Für die Gestaltung von Reisepässen (bzw Personalausweisen) normiert § 3 Abs 2 PassG eine Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Inneres „im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats", wobei der Inhalt der Verordnung die international, üblichen Anforderungen an Reisedokumente zu berücksichtigen hat. Offenbar basierend auf dieser Verordnungsermächtigung erließ die damalige Ministerin für Inneres, Prokop, am 13. Juni 2006 die (zwischenzeitlich mehrfach novellierte) PassG-DV, BGBI II 223/2006.
Beim Hauptausschuss des Nationalrats handelt es sich um ein gemäß Art. 55 B-VG vorgesehenes Organ des Nationalrats, „durch welchen dieser an der Vollziehung des Bundes mitwirkt" (vgl dazu Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht7, Rz 346). Die nähere Ausgestaltung der Mitwirkungsbefugnisse delegiert Art. 55 B-VG auf das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrats (GOG).
ln § 29 Abs 2 lit g GOG wird als eine der dem Hauptausschuss (des Nationalrats) obliegenden Aufgaben insbesondere die „Herstellung des Einvernehmens mit [...] einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gemäß Art. 55 B-VG durch Bundesgesetz vorgesehen ist" angeführt, wobei die Voraussetzung einer erforderlichen bundesgesetzlichen Regelung in concreto durch die Bestimmung des § 3 Abs 2 PassG erfüllt wird und die erforderliche Herstellung des „Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats" tatsächlich dessen Zustimmung voraussetzt (vgl dazu auch § 31a GOG; Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht 7. Auflage, Rz 604).
In § 31a GOG wird schließlich normiert, dass der „Hauptausschuss [...] Anträge gemäß § 29 Abs 2 lit a und g unverzüglich in Verhandlung zu nehmen hat" und - für den Fall, dass „über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuss Einvernehmen erzielt wird [...] der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen" hat.
Aus der authentischen Fassung der PassG-DV, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes unter https://ris.bka.gv.at/Dokumente/BeblAuth/BGBLA 2006 II 223'/BGBLA 2006 II 223.pdf. ergibt sich nunmehr allerdings, dass bei Erlassung der PassG-DV das gemäß § 3 Abs 2 PassG erforderliche Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats offenbar nicht hergestellt, jedenfalls aber in der Kundmachung nicht darauf hingewiesen worden ist. Dies erschließt sich daraus, dass unterhalb der Bezeichnung "Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Pass Gesetzes (Passgesetz-Durchführungsverordnung - PassGDV" lediglich die Feststellung „Auf Grund der §§ 3„4, 8, 9, 10, 10a und 14 des Passgesetzes 1992, BGBI 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI l 44/2006, wird verordnet" zu finden ist, während der, gemäß § 31a GOG im Fall der Herstellung des Einvernehmens bei der Kundmachung mitaufzunehmende Hinweis auf die erfolgte Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats schlicht nicht vorhanden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH sind Verordnungen, denen ein derartiger (Kundmachungs-)Mangel anhaftet, jedenfalls gesetzwidrig: „Macht ein Gesetz die Befugnis zur Erlassung der Verordnung von der Herstellung des Einvernehmens' mit einem oder mehreren anderen Bundesministerien oder sonstigen Stellen abhängig, hängt die Gesetzmäßigkeit der Verordnung daher von einem Umstand ab, dessen Erfüllung von den Betroffenen nicht kontrolliert werden kann, so muss die Herstellung des Einvernehmens bei Verlautbarung der Verordnung ausdrücklich festgestellt werden; allein schon die Unterlassung einer solchen Feststellung macht die Verordnung gesetzwidrig" (VfSIg 3896; vgl dazu auch Walter - Mayer, Bundesverfassungsrecht 7. Auflage, Rz 604 mwN: „ist jedoch für die Erlassung einer VO das Einvernehmen mit einer anderen Behörde (eine Genehmigung) erforderlich, so ist in der Kundmachung auf die erfolgte Herstellung des Einvernehmens (die Erteilung der Genehmigung) hinzuweisen").
Im Ergebnis ist daher die von der damaligen Bundesministerin für Inneres, Prokop, erlassene Verordnung mangels Hinweises in der Kundmachung auf das erforderliche „Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats" gesetzwidrig. Nach der Judikatur des VfGH ist die Gesetzwidrigkeit der Verordnung im Übrigen unabhängig davon, ob das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats tatsächlich hergestellt worden ist (dh es fehlte nur der erforderliche Hinweis in der Kundmachung) oder das Einvernehmen schlicht nicht hergestellt worden ist (dh die Verordnung wäre im Ergebnis von einem unzuständigen Organ - tatsächlich zuständig gewesen wäre nämlich die damalige Bundesministerin für Inneres, Prokop, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates - erlassen worden).
Auf Grund der vorangeführten ständigen Rechtsprechung des VfGH bestehen zumindest gut begründete Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBI II 223/2006, zuletzt geändert durch BGBI II 184/2023 (PassG-DV.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die antragsgegenständliche Verordnung in §§ 3, 4, 8, 9, 10, 10a und 14 des Passgesetzes 1992, BGBl 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 44/2006, gesetzlich gedeckt ist.
IV. Zum Antragsumfang
1. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Änderung seiner Bedeutung erfährt. Weil beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof im Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel Vorrang vor dem anderen gebührt. Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzungsorgan überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Rechtssetzung wäre.
2. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes 1992 (Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBI II 223/2006, zuletzt geändert durch BGBI II 184/2023 (PassG-DV)), welche am 13.6.2006 im BGBl kundgemacht wurde und am 16.6.2006 in Kraft getreten ist, im Beschwerdeverfahren als präjudizielle und normative Verordnung.
Im Zusammenhang mit der Verordnung ist zum Anfechtungsumfang auszuführen:
Die Feststellungen im beschwerten Bescheid wurden insbesondere auf Grund der „§§ 3 Abs 1, 4 und 15 der Passgesetz-Durchführungsverordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBI II 223/2006, in der geltenden Fassung BGBI II 184/2023" (PassG-DV) getroffen. Die belangte Behörde stützt sich bei den „Reflexionen in den Brillengläsern" im Zentrum auf § 4 Abs 5 2. Satz PassG-DV.
Würde sich jedoch der Anfechtungsumfang auf die in der Beschwerdesache unmittelbar präjudiziellen Bestimmungen beschränken, so würde der verbleibende Rest der antragsgegenständlichen Verordnung inhaltsleer und ohne eigenständigen normativen Anordnungsgehalt verbleiben.
Sollte der Verfassungsgerichtshof zur Ansicht gelangen, mit dem abgegrenzten Anfechtungsumfang im Hinblick auf die beim Verwaltungsgericht Wien anhängige Beschwerdesache das Auslagen zu finden, ist dennoch zu bedenken, dass die Kundmachung den gesamten Text betrifft.
V. Auswirkungen der beantragten Entscheidung
Der Feststellungsabspruch des Verfassungsgerichtshofes im beantragten Umfang hätte zur Folge, dass die Verordnung des Bundesministers für Inneres nicht mehr anzuwenden wäre. Damit wäre diese Verordnung als Rechtsgrundlage für die von der belangten Behörde gegenüber dem BF getroffenen Feststellungen in der Beschwerdesache nicht mehr anzuwenden, was die Rechtswidrigkeit der gegenüber dem BF verfügten Feststellungen somit des Bescheides vom 19.8.2025 nach sich zöge.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.