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VGW-113/027/19896/2025•LVwG W VGW-113/027/19896/2025
VGW-113/027/19896/2025Landesverwaltungsgericht31.03.2026
Informationsbegehren, Parteistellung, Geheimhaltung, Dritte, rechtliches Interesse
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Hecht über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17.11.2025, GZ: ..., mit dem festgestellt wurde, dass der A. GmbH als betroffener Person gemäß § 10 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) im Verfahren eines Dritten auf Zugang zu Informationen betreffend die Übermittlung eines näher genannten Gutachtens keine Parteistellung zukommt,
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Feststellungen
1. Die A. GmbH (in Folge: Beschwerdeführerin) erstellte im Auftrag des Magistrates der Stadt Wien (in Folge: belangte Behörde) ein Gutachten vom 12.03.2025 hinsichtlich der Liegenschaft EZ 3562, KG 01105 Oberlaa Stadt mit der Adresse Horrplatz 1 – Generali Arena, 1100 Wien, zum Zweck der Ermittlung des Verkehrswertes der Baurechtseinlage und des angemessenen Pachtzinses nach vorzeitiger Auflösung des Baurechtes.
2. Mit E-Mail vom 01.09.2025 langte bei der belangten Behörde ein Informationsbegehren nach dem IFG ein, mit dem „Zugang zum vollständigen Wertermittlungsgutachten der Generali Arena (Austria-Stadion), das im Zuge des Stadionkaufs durch die Stadt Wien erstellt und im April 2025 im Gemeinderat behandelt wurde“ beantragt wurde.
3. Mit Schreiben vom 12.09.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihr ein Informationsbegehren nach dem IFG vorliege, mit welchem um Übermittlung des Gutachtens der Beschwerdeführerin ersucht wurde. Ob eine Veröffentlichung oder eine direkte Übermittlung des Gutachtens an die informationsbegehrende Person erfolge, werde intern geprüft.
4. Mit Stellungnahmen vom 17.09.2025 und 29.09.2025 sprach sich die Beschwerdeführerin gegen die Informationserteilung aus.
5. Mit Eingabe vom 02.10.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Parteistellung, da das Gutachten, dessen Offenlegung vom Antragsteller begehrt werde, umfangreiche Berufs-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Urheberrechte der Beschwerdeführerin enthalte.
6. Mit Erledigung vom 24.10.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Informationswerber das begehrte Gutachten in teilweise geschwärzter Form.
7. Mit Bescheid vom 17.11.2025 stellte die belangte Behörde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 02.10.2025 gemäß § 8 AVG iVm § 10 IFG spruchgemäß fest, dass der Beschwerdeführerin in dem Verfahren eines*einer Dritten auf Zugang zu Informationen betreffend die Übermittlung des Liegenschaftsbewertungsgutachtens vom 12.3.2025 hinsichtlich der Liegenschaft BREZ 3562, KG 01105 Oberlaa Stadt mit der Adresse Horrplatz 1 – Generali Arena, 1100 Wien keine Parteistellung zukomme.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 16.12.2026. Die Beschwerdeführerin beantragte, dass das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben, in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerdeführerin in dem Verfahren ... Parteistellung zuerkennen möge. In eventu wurde der Antrag gestellt, dass das Verwaltungsgericht Wien einen Antrag auf Normenkontrolle in Hinblick auf § 10 IFG stellen möge.
9. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Nachricht vom 24.12.2025 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor und erteilte eine Leseberechtigung für den Behördenakt im ELAK.
II. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien behördlichen Verwaltungsakt, der Kopien der genannten Schriftstücke beinhaltet. Der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
III. Rechtliche Würdigung
1. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 82/2025, lautet:
„Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 52/2025, lauten:
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
[...]
§ 10. (1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“
2. Die Beschwerdeführerin führt als Beschwerdegründe im Wesentlichen an, dass das IFG von der belangten Behörde rechtskonform, insbesondere verfassungskonform zu interpretieren gewesen wäre. Es werde von § 6 Abs. 1 Z 7 lit. c IFG betroffenen Personen explizit ein rechtliches Interesse iSd § 8 AVG zugestanden. Sie nimmt auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz Bezug (VwGH 19.04.2023, Ra 2023/07/0007) und führt dazu aus, dass die Situationen identisch seien. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die „verfassungsrechtlichen Rechte“ der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Parteistellung, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf ein faires Verfahren und auf Eigentumsschutz verletzt. Die belangte Behörde unterstelle dem IFG zudem in verfassungswidriger Weise einen gleichheitswidrigen Inhalt.
3. Zentrale Rechtsfrage ist, ob betroffenen Personen im Sinne des § 10 IFG, in deren Rechte die Erteilung der Information eingreift, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zukommt.
4. Gemäß § 8 AVG sind Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien eines Verwaltungsverfahrens. Unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse vorliegen, ist dem AVG nicht zu entnehmen.
Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, nach dem allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl. VwGH 19.4.2022, Ra 2021/02/0251, mwN).
Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (VwGH 30.01.2020, Ro 2019/10/0026, mwN).
Entscheidend ist dabei der Schutzzweck der Norm, weil ein subjektives Recht im Zweifel dann zu vermuten ist, wenn zumindest auch das Interesse einer - im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren - Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war (vgl. VwGH 11.10.2007, 2007/04/0043, 2006/04/0141, mwN).
5. Vorweg ist festzuhalten, dass das IFG keine explizite Regelung enthält, die von einer Informationserteilung betroffenen Personen Parteistellung einräumt. So wird im Gegensatz dazu etwa in § 19 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) oder in § 346 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) aufgezählt, welchen Personen und Organisationen unter welchen Voraussetzungen Parteistellung zukommt.
In § 6 Abs. 1 Z 7 IFG wird geregelt, dass Informationen nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. In den lit. a bis e leg. cit. werden die möglichen Interessen aufgelistet.
Daraus folgt, dass die Interessensposition von potenziell Betroffenen, etwa von Personen in deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingegriffen wird oder von Inhabern von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, rechtlich geschützt werden soll.
§ 10 Abs. 1 IFG sieht vor, dass betroffene Personen vor der Erteilung der Information "nach Möglichkeit zu hören" sind. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie wiederum „nach Möglichkeit“ schriftlich zu verständigen.
Dieser Wortlaut schwächt die Interessensposition von betroffenen Personen nach dem IFG deutlich ab, wird ihnen doch kein Stellungnahmerecht eingeräumt, sondern steht es im Ermessen der Behörde, von der Anhörung Gebrauch zu machen. Eine zwingende Verpflichtung der Behörde zur Verständigung oder zur Aufforderung zur Stellungnahme ist dem klaren Wortlaut des IFG nicht zu entnehmen.
Auch in den Gesetzesmaterialien zum IFG kommt eine abgeschwächte Position betroffener Personen zum Ausdruck. Demnach soll „dem von der beabsichtigten Informationserteilung Betroffenen zwar keine Parteistellung im Verfahren eingeräumt, aber Gelegenheit zur Stellungnahme mittels Anhörung gegeben werden, wenn dies möglich ist“ (AB 2420 BlgNR XXVII. GP 22).
In den Erläuterungen wird weiter ausgeführt: „‚Nach Möglichkeit‘ bedeutet, dass das informationspflichtige Organ in dem Ausmaß zur Anhörung verpflichtet werden soll, als einer solchen keine faktische Hindernisse entgegenstehen. Auch aus zeitlichen Schranken kann sich eine Unmöglichkeit ergeben, weil die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen einzuhalten sind. Die Anhörungspflicht soll insbesondere davon abhängen, ob die Behörde den Kontakt zum Betroffenen in diesem zeitlichen und sonst verhältnismäßigen Rahmen herstellen kann. Aufwendige Recherchen, wer überhaupt Betroffener sein könnte, sollen nicht anzustellen sein. Ebenso kann die Anhörung einer sehr großen Anzahl Betroffener innerhalb der vorgesehenen Frist sich als nicht zu bewältigen und daher ‚unmöglich‘ erweisen.“ (AB 2420 BlgNR XXVII. GP 22, 23).
Die relative Ausgestaltung der Anhörungspflicht, die laut Materialien davon abhängt, „ob die Behörde den Kontakt zum Betroffenen in diesem zeitlichen und sonst verhältnismäßigen Rahmen herstellen kann“ als auch dessen mangelnde Durchsetzbarkeit, sprechen gegen die Annahme eines subjektiven Anhörungsrechts (Dworschak, in Bußjäger/Dworschak (Hrsg.), Informationsfreiheitsgesetz, § 10 Rz 23).
Die informationspflichtige Stelle ist nicht zu umfangreichen oder aufwendigen Erhebungen verpflichtet, um in Erfahrung zu bringen, welche Personen von einer Informationserteilung betroffen sein können (Dworschak, in Bußjäger/Dworschak (Hrsg.), Informationsfreiheitsgesetz, § 10 Rz 23, mit Verweis auf Obereder § 11 IFG Rz 12).
6. Die in der Beschwerde angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2023, Ra 2023/07/0007, in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz (StUIG) ist nicht ohne Weiteres auf das IFG umzulegen und sind die Situationen entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht ident.
Zum einen besteht ein Unterschied darin, dass § 7 Abs. 1 StUIG eine zwingende Verpflichtung der Behörde, den Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und zur Stellungnahme aufzufordern, vorsieht ("haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber/die Inhaberin des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern").
Zum anderen spricht der Gesetzgeber in den Erläuterungen in Bezug auf § 7 StUIG von einem „Rechtsschutzverfahren zugunsten des/der betroffenen Inhabers/Inhaberin eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses“ und von „allgemein anzuerkennenden Rechtsschutzbedürfnis zugunsten des/der Betroffenen“ (vgl. ErläutRV XIV. GPStLT EZ 2212/1, 16).
Anders als nach dem IFG kommt das Rechtsschutzbedürfnis des Geheimnisinhabers nach dem StUIG in einer weiteren Bestimmung, nämlich § 8 Abs. 5 StUIG, zusätzlich zum Ausdruck, nach der auf Antrag eines Betroffenen, der behauptet, durch die Mitteilung in seinen Rechten verletzt worden zu sein, „hierüber ein Bescheid zu erlassen“ ist (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 10, Rz 31).
Der Verwaltungsgerichtshof sah in der unbedingten Einräumung eines Stellungnahmerechts sowie in den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien einen klaren Hinweis auf die gesetzgeberische Absicht, ein subjektiv-öffentliches Recht und damit eine Parteistellung zu begründen (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2023/07/0007, Rz 18).
Nach dem IFG jedoch besteht weder ein Stellungnahmerecht betroffener Personen noch gibt es für diese ein dem § 8 Abs. 5 StUIG vergleichbares Rechtsschutzinstrument.
7. Zusammenfassend kann die Einräumung eines derart abgeschwächten und nicht absolut durchsetzbaren Anhörungsrechts nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht als Indiz für die Begründung eines "rechtlichen Interesses" im Sinne des § 8 AVG gewertet werden. Der Gesetzgeber hat hier offenbar bewusst eine schwache Form der Beteiligung betroffener Personen gewählt und dem Interesse auf raschen Zugang zu begehrten Informationen den Vorrang eingeräumt.
Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die durch die Materialien zum Ausdruck gebrachte Intention des Gesetzgebers sprechen dafür, dass Betroffenen im Anwendungsbereich des IFG ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG nicht zugestanden wird.
Der Gesetzgeber hat ein System geschaffen, in dem das Verfahren über den Informationszugang primär zwischen dem Informationswerber und der informationspflichtigen Stelle abläuft. Die Interessen Dritter sind von der Behörde im Rahmen der materiellrechtlichen Prüfung (Interessenabwägung nach § 6 IFG) von Amts wegen zu berücksichtigen, wozu das Anhörungsrecht nach § 10 IFG dient.
Die Wahrung dieser Interessen wird der Behörde als Verpflichtung auferlegt, sie begründet aber kein subjektiv-öffentliches Recht der betroffenen Person auf eine bestimmte Verfahrensführung, das über das Anhörungsrecht hinausgeht.
8. Der Beschwerdeführerin kommt somit im zugrundeliegenden Verfahren nach dem IFG keine Parteistellung zu. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
9. Die in der Beschwerde angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt das Verwaltungsgericht Wien nicht, weshalb es sich nicht veranlasst sieht, einen Antrag auf Normenkontrolle in Hinblick auf § 10 IFG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
10. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. etwa VwGH 24.11.2025, Ra 2025/08/0051).
Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall vor. Wie im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen ausgeführt wurde, stellten sich im vorliegenden Fall keine strittigen Sachverhaltsfragen. Es war lediglich die rechtliche Frage zu lösen, ob der Beschwerdeführerin als betroffener Person iSv § 10 IFG Parteistellung in zukommt. Unter Berücksichtigung der schriftlichen Ausführungen war nicht zu erwarten, dass die Erörterung der Rechtsfrage im Rahmen einer Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte. Von der Durchführung einer – im Übrigen von keiner Partei beantragten – mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
11. Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt zur Frage der Parteistellung von betroffenen Personen gemäß § 10 IFG noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Klärung dieser Frage ist zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung von erheblicher Bedeutung.
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