projekte
VGW-113/053/559/2026•LVwG W VGW-113/053/559/2026
VGW-113/053/559/2026Landesverwaltungsgericht27.03.2026
Kassation, Zugang, Informationen, schriftlicher Antrag, Bescheid, Mietrecht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KASPER-NEUMANN über die Beschwerde des Verein A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbauförderung, vom 10.12.2025, Zl. ..., betreffend Abweisung des Antrags vom 20.10.2025 gemäß § 11 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch:
„Gemäß § 11 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) wird auf Antrag des Vereins A., vertreten durch Herrn B. C., vom 20. Oktober 2025 festgestellt, dass der mit Schreiben vom 22. September 2025 und 23. September 2025 begehrte Zugang zu Informationen betreffend ob bzw. wie viele Entscheidungen der Gemeinde gemäß § 39 MRG von der Schlichtungsstelle am 2. Jänner 2024, 3. Jänner 2024, 4. Jänner 2024, 5. Jänner 2024, 8. Jänner 2024, 9. Jänner 2024, 10. Jänner 2024, 11. Jänner 2024, 12. Jänner 2024, 15. Jänner 2024, 16. Jänner 2024, 17. Jänner 2024, 18. Jänner 2024, 19. Jänner 2024, 22. Jänner 2024, 23. Jänner 2024, 24. Jänner 2024, 25. Jänner 2024 und 26. Jänner 2024 ausgestellt wurden sowie die Übermittlung von geschwärzten, elektronischen Kopien dieser Entscheidungen nicht gewährt wird.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, EGMR 28.11.2013, 39454/07, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, geltend macht.
Die Beschwerde enthält folgenden Antrag:
„Der Verein A. beantragt, dass der Bescheid ... wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wird.“
Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
Im Beschwerdeverfahren wurde in den Verwaltungsakt Einsicht genommen, wobei sich die rechtliche Beurteilung auf die Würdigung des Inhalts des in der Beschwerde gestellten Antrags stützt.
In der rechtlichen Beurteilung ergibt sich Folgendes:
§ 11 Informationsfreiheitsgesetz - IFG lautet wie folgt:
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Mit dem in der gegenständlichen Beschwerde gestellten Antrag begehrt der Rechtsmittelwerber lediglich eine aufhebende, nicht jedoch eine reformatorische Entscheidung. Eine solche rein kassatorische Entscheidung wäre gegebenenfalls nur dann möglich, wenn kein schriftlicher Antrag gemäß § 11 Abs. 1 IFG mit dem Inhalt, über die nicht erfolgte Gewährung der Information einen Bescheid zu erlassen, gestellt worden wäre. Das trifft jedoch auf den vorliegenden Fall nicht zu.
Vielmehr hat die Behörde mit der Erlassung des bekämpften Bescheides ihre Verpflichtung, über einen gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellten Antrag zu entscheiden, erfüllt. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag hätte damit lediglich zur Folge, dass dieser Zustand beseitigt würde, ohne dass dafür eine aus dem Gesetz ableitbare Begründung besteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.