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VGW-131/036/14330/2025•LVwG W VGW-131/036/14330/2025
VGW-131/036/14330/2025Landesverwaltungsgericht23.03.2026
Führerschein, Abnahme, Entziehung, amtsärztliche Untersuchung, Änderung der Eintragungen, Anbringen, Auslegung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (am ... geborenen) Herrn Dr. A. B., vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 20.08.2025, Zl. ..., betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausfolgung des Führerscheines vom 08.04.2010 mit einer bestimmten Zahl, nach am 24.02.2026 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer (Bf) war – nach dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten – am 19.07.2015 der Führerschein vorläufig abgenommen worden (nähere Darlegungen des Ablaufes der Kontrolle erübrigen sich im vorliegenden Fall).
Der Bf hatte am 20.07.2015 und am 22.07.2015 (in gesonderten Schriftsätzen) jeweils inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Anträge auf Ausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines gestellt. Der Bf hatte den Antrag gestellt, ihm den vom Beamten der Bundespolizeidirektion Wien anlässlich einer Amtshandlung am 19.07.2015 einbehaltenen Führerschein umgehend (binnen 3 Tagen, siehe § 39 FSG) wieder auszufolgen.
Die belangte Behörde hatte mit Bescheid vom 15.01.2016 diese Anträge (vom 20.07.2015 und vom 22.07.2015) auf Wiederausfolgung des Führerscheines gemäß § 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 (FSG) iVm § 39 Abs.3 leg.cit. abgewiesen.
Dagegen hatte der Bf Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis vom 20.06.2016, Zl. VGW-131/036/5622/2016-9 hatte das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis hatte der Bf eine außerordentliche Revision erhoben, in der zur Zulässigkeit (bezugnehmend ausschließlich auf § 39 Abs. 3 FSG) im Wesentlichen ausgeführt worden war, es sei im allgemeinen Interesse, ob § 39 Abs. 3 FSG so zu verstehen sei, wie das offenbar vom Verwaltungsgericht gemeint sei, dass auch ein nicht zuständiger Organwalter der zuständigen Behörde ein Führerscheinentziehungsverfahren „einleiten“ könne und damit § 39 Abs. 3 FSG nicht mehr anwendbar sei. Auch bei seinen sonstigen Ausführungen in der Revision hatte sich der Bf ausschließlich mit § 39 Abs. 3 FSG befasst.
Mit Erkenntnis vom 09.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0117-6, hatte der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20.06.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. In der Begründung dieses Erkenntnisses fehlen (bei der Sachverhaltsdarstellung) jegliche Hinweise darauf, dass es im gesamten Verfahren bei der belangten Behörde und beim Verwaltungsgericht Wien ausschließlich um zwei Anträge vom 20.07.2015 und 22.07.2015 gegangen ist, in denen sich der Bf einzig und alleine auf § 39 Abs. 3 FSG (als Grund für die Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines) gestützt hat. Weder im Verfahren bei der belangten Behörde noch beim Verwaltungsgericht Wien war vom Bf dargelegt worden, dass er einen Antrag gemäß § 28 Abs. 1 FSG gestellt hätte, bzw. seine ursprünglich ausschließlich auf § 39 Abs. 3 FSG gestützten Anträge nunmehr als solche gemäß § 28 Abs. 1 FSG umdeuten wolle. Zur Begründung des (aufhebenden) Erkenntnisses hatte der Verwaltungsgerichtshof nach Wiedergabe des § 28 Abs. 1 und 2 und des § 39 Abs. 1 bis Abs. 4 FSG Folgendes ausgeführt:
„3.2. Nach den zitierten Vorschriften ist der vorläufig abgenommene Führerschein entweder innerhalb von drei Tagen ab der vorläufigen Abnahme wieder auszufolgen, sofern kein Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet wurde (§ 39 Abs. 3 FSG) oder nach Ablauf der Entziehungsdauer (sofern diese 18 Monate nicht überschritt und keine weitere Entziehung angeordnet wurde; § 28 Abs. 1 FSG).
3.3. Was zunächst § 39 Abs. 3 FSG anlangt, so ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, dass bereits durch die Abfrage des Strafregisters des Betreffenden, somit durch einen Ermittlungsschritt, der zur Klärung der Verkehrszuverlässigkeit dient, das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet wird. Durch diesen Schritt ergibt sich nämlich zweifelsfrei, dass sich die Behörde mit der Entziehungsangelegenheit befasst (vgl. aus vielen die hg. Erkenntnisse vom 23. März 2004, Zl. 2004/11/0008, und das dort verwiesene Erkenntnis vom 11. Februar 1992, Zl. 92/11/0006, sowie den hg. Beschluss vom 1. März 2016, Zl. 2016/11/0012).
Dem steht, anders als der Revisionswerber meint, nicht entgegen, dass die Strafregisterabfrage und das weitere Entziehungsverfahren von zwei verschiedenen Organisationseinheiten derselben Behörde (gegenständlich Bezirkspolizeikommissariat und Verkehrsamt, beide zugehörig zur Landespolizeidirektion Wien) durchgeführt wurden (vgl. auch dazu die zitierten hg. Erkenntnisse, Zlen. 92/11/0006 und 2004/11/0008).
Da es sich bei der Beurteilung, ob durch die unstrittig erfolgte Strafregisterabfrage das Entziehungsverfahren eingeleitet wurde, nicht um eine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage handelt, musste das Verwaltungsgericht dem Antrag des Revisionswerbers, zwei namentlich genannte Zeugen zur Klärung dieser Frage zu vernehmen, nicht nachkommen.
Aus § 39 Abs. 3 FSG ist für den Revisionswerber im vorliegenden Fall daher nichts zu gewinnen.
3.4.1. Zu prüfen ist daher, ob die Ausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines gemäß § 28 Abs. 1 FSG hätte erfolgen müssen.
Gemäß § 28 Abs. 1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war (Z 1) und keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird (Z 2).
Voraussetzung für die Ausfolgung des Führerscheines ist somit der Ablauf der Entziehungsdauer. Ein klarer Hinweis auf die Erfüllung dieser Voraussetzung ergab sich für das Verwaltungsgericht aus der von ihm angeführten Mitteilung (laut Aktenlage email) der belangten Behörde vom 27. Mai 2016, mit der dem Verwaltungsgericht mitgeteilt wurde, dass dem Revisionswerber - so der Wortlaut dieser Mitteilung - "nach Ablauf der Entziehung, die Lenkberechtigung am 27.05.2016 wieder erteilt und ein Führerschein ausgefolgt wurde".
Dass der Ausfolgung des Führerscheines eine der beiden Ziffern des § 28 Abs. 1 FSG entgegen gestanden wäre, wird weder vom Verwaltungsgericht behauptet, noch finden sich dazu Anhaltspunkte im Akt.
3.4.2. Dennoch hat das Verwaltungsgericht gemeint, der gegenständliche Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines sei abzuweisen, dies offenbar deshalb, weil - so das Verwaltungsgericht in einem "abschließenden" Hinweis auf die genannte Mitteilung der belangten Behörde vom 27. Mai 2016 - dem Revisionswerber bereits "ein Führerschein ausgefolgt worden ist".
Träfe es zu, dass dem Revisionswerber der ihm am 19. Juli 2015 vorläufig abgenommene Führerschein (nach dem eingangs Gesagten somit das ihm am 8. April 2010 ausgestellte Führerscheindokument) schon vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses wiederausgefolgt worden wäre, so hätte das Verwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren wegen zwischenzeitiger Gegenstandslosigkeit einstellen müssen. Schon von daher ist die Abweisung der Beschwerde nicht rechtens.
Hinzu kommt aber insbesondere, dass der Revisionswerber in der Revision, auch was ihre Zulässigkeit betrifft, vorbringt, dass ihm der abgenommene Führerschein (dieser sei auf unbefristete Dauer ausgestellt gewesen) nicht wieder ausgefolgt worden sei. Vielmehr sei ihm am 30. Mai 2016 mit der Post ein - bis 26. Mai 2031 befristeter - Führerschein zugestellt worden.
Auch im Akt befindet sich dazu die Kopie eines dem Revisionswerber ausgestellten Führerscheindokumentes (Nr. ...), das eine Befristung bis 26. Mai 2031 ausweist.
Das genannte Revisionsvorbringen stellt auch keine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung dar, weil Ermittlungsergebnis des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (das dem Revisionswerber übrigens, anders als er meint, sehr wohl durch die Aktenverlesung in der Verhandlung zu Gehör gebracht wurde), war, dass ihm am 27. Mai 2016 "ein Führerschein" (und nicht der vorläufig abgenommene Führerschein) ausgefolgt wurde (vgl. nochmals die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte, aktenkundige email vom 27. Mai 2016).
In diese Richtung deutet auch die Bekanntgabe (und diesbezügliche Unterlagenvorlage) der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof mit email vom 7. September 2016, wonach der Versand des "fertigen Scheckkartenführerscheines" am 30. Mai 2016 veranlasst worden sei.
Der verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2016, die belangte Behörde möge sich zum Revisionsvorbringen betreffend Ausfolgung eines neuen, bloß befristeten Führerscheines äußern, und gegebenenfalls die Rechtsgrundlage hierfür anführen, hat die belangte Behörde nicht entsprochen.
3.4.3. Gegenständlich ist daher die (durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bislang nicht beantwortete) Frage zu beantworten, ob der Verpflichtung zur (Wieder)Ausfolgung des Führerscheines gemäß § 39 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 FSG (bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen) nur entsprochen wird, wenn das vorläufig abgenommene Führerscheindokument (und nicht ein anderer Führerschein) ausgefolgt wird.
Dies bewirkt nicht nur die Zulässigkeit der vorliegenden Revision, sondern führt diese auch zum Ziel:
Schon aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 3 FSG ("hat den vorläufig abgenommenen Führerschein ... auszufolgen") als auch jenem des § 28 Abs. 1 FSG ("wieder auszufolgen") geht nämlich unzweifelhaft hervor, dass dem Betroffenen jenes Führerscheindokument wieder auszufolgen ist, das ihm im Zuge der vorläufigen Abnahme (§ 39 Abs. 1 FSG) abgenommen wurde.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass durch den Ablauf der Entziehungsdauer (die gegenständlich offensichtlich das in § 28 Abs. 1 Z 1 FSG genannte Ausmaß nicht erreicht hat) die Lenkberechtigung des Revisionswerbers ipso iure (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2003, Zl. 2002/11/0060) wieder auflebte und dem Rechtsbestand angehörte. Die (beantragte) Ausfolgung des Führerscheines berechtigte daher weder zur (in der email der belangten Behörde vom 27. Mai 2016 genannten) "Erteilung" einer Lenkberechtigung noch zur Befristung derselben. Vor diesem Hintergrund kam die "Ausstellung" eines (befristet gültigen) Führerscheines gemäß § 17a Abs. 1 FSG ebenso wenig in Betracht, wie der amtswegige Umtausch des Führerscheines des Revisionswerbers (§ 40 FSG).
3.4.4. Ausgehend von der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung des Revisionswerbers bereits geendet hatte und unter Beachtung seines (nach dem Gesagten nicht als Neuerung zu wertenden ) Revisionsvorbringens, dass ihm der am 19. Juli 2015 vorläufig abgenommene Führerschein (somit das ihm am 8. April 2010 ausgestellte Führerscheindokument) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht wieder ausgefolgt wurde, erweist sich das angefochtene Erkenntnis vor dem Hintergrund des § 28 Abs. 1 FSG als inhaltlich rechtswidrig.“
Mit (Ersatz-)Erkenntnis vom 15.12.2016, Zl. VGW-131/036/14621/2016/E-1 hatte das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG der Beschwerde insofern Folge gegeben, als folgender Spruch an die Stelle der Entscheidung der belangten Behörde zu treten habe:
„Aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers vom 20.07.2015 und vom 22.07.2015 ist dem Beschwerdeführer der am 19.07.2015 vorläufig abgenommene Führerschein (das am 08.04.2010 ausgestellte Führerscheindokument mit der Zl. ...) wieder auszufolgen.“
Zur Begründung dieses Erkenntnisses vom 15.12.2016 hatte das Verwaltungsgericht Wien Folgendes ausgeführt:
„Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat.
Wie schon oben ausgeführt, hatte der Bf am 20.07.2015 und am 22.07.2015 (ausdrücklich gestützt nur auf § 39 Abs. 3 FSG) gleichlautende Anträge auf Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines gestellt gehabt. Die belangte Behörde hatte mit Bescheid vom 15.01.2016 über diese Anträge abweisend entschieden gehabt. Aufgrund einer Beschwerde hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft, ob diese Abweisung rechtens gewesen ist oder nicht (ebenfalls ausschließlich unter dem Blickwinkel des § 39 Abs. 3 FSG, denn einzig und alleine auf diesen Paragrafen hatte der Bf seinen Antrag gestützt gehabt).
Bemerkenswert ist nun, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zwar betont, aus § 39 Abs. 3 FSG sei für den Bf im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, er aber stillschweigend übergeht, dass es auch nur um diese Frage gegangen ist und weder ein Antrag des Bf nach § 28 Abs. 1 FSG gestellt worden ist noch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien eine Umdeutung eines Antrages nach § 39 Abs. 3 FSG in einen solchen nach § 28 Abs. 1 FSG zulässig ist (noch einmal sei erwähnt, dass im ursprünglichen Verfahren überhaupt keine Bezugnahme von Seiten des Bf auf § 28 Abs. 1 FSG erfolgt ist).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nun aber offenbar die Auffassung, nach Ablauf der Entziehungsdauer müsse nicht nur die belangte Behörde (eine Verwaltungsbehörde), sondern auch das Verwaltungsgericht Wien (als überprüfendes Gericht) den Antrag auf Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines nach § 39 Abs. 3 FSG in einen solchen nach § 28 Abs. 1 FSG umdeuten und überprüfen, ob nicht der Führerschein nach dieser Bestimmung wieder auszufolgen sei (auch wenn der Bf gar keinen Antrag nach § 28 Abs. 1 FSG gestellt hatte, über den das Verwaltungsgericht Wien hätte entscheiden sollen). Abschließend sei noch bemerkt, dass auch in der Revision von Seiten des Bf mit keinem Wort auf § 28 Abs. 1 FSG Bezug genommen worden ist.
Entsprechend den Vorgaben im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (§ 63 Abs. 1 VwGG) war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Mit Schreiben vom 14.07.2025 ersuchte der Bf um Rückausfolgung seines unbefristeten Führerscheines und um dessen Zusendung per Post. Er schloss dieser Eingabe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2016 und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15.12.2016 an. Die belangte Behörde prüfte diesen Antrag und wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, dass der Führerschein mit der Nummer ... mit der Ausstellung eines neuen Führerscheines (Nr. ...) ungültig geworden sei. Da aufgrund der letzten amtsärztlichen Untersuchung am 27.05.2016 aufgrund der Auflage 01.06 (Brille oder Kontaktlinsen) ein neuer Führerschein ausgestellt habe werden müssen (Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 6 FSG) sei die Ausfolgung des ungültigen Führerscheines unzulässig (Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 4 FSG).
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid vom 20.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag vom 14.07.20025 auf Ausfolgung des Führerscheines mit der Zl. ... vom 08.04.2010 gemäß § 13 Abs. 6 iVm § 15 Abs. 4 FSG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung (gemeint: Wiederausfolgung des Führerscheines) nach Entziehung sei dem Bf nach Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Auflage 01.06 am 27.05.2016 ein neuer Führerschein mit der Zl. ... ausgestellt worden. Anlässlich jeder erforderlichen Änderung der Eintragung des Führerscheines sei ein neuer Führerschein auszustellen (§ 13 Abs. 6 FSG). Mit der Zustellung oder Ausfolgung des neuen Führerscheines verliere der alte Führerschein seine Gültigkeit und sei, falls dies möglich sei, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen (§ 15 Abs. 4 FSG). Der Antrag des Bf vom 14.07.2025 sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Er verwies zunächst auf den bisherigen Verfahrensablauf. Er merkte an, die belangte Behörde habe dem Auftrag des Verwaltungsgerichtes keine Folge geleistet. Am 14.07.2025 habe er schließlich schriftlich urgiert, dass diesem Urteil nun Folge geleistet werde und ihm der Führerschein mit der Zahl ... wieder ausgefolgt werde. Dieser Antrag sei eine Urgenz an die Behörde gewesen, dem Urteil Folge zu leisten. Dem angefochtenen Bescheid stehe die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15.12.2016 entgegen. Die Behörde sei verpflichtet, der Anordnung, das Führerscheindokument wieder auszufolgen, Folge zu leisten. Die Behörde dürfe in derselben Sache die bestehende Entscheidung nicht durch eine andere Entscheidung ersetzen oder abändern. Das Urteil vom 15.12.2016 sei für das Verkehrsamt bindend. Der angefochtene Bescheid des Verkehrsamtes verstoße gegen die Grundsätze der materiellen Rechtskraft und sei daher rechtswidrig und nichtig.
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 24.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf teilnahm. Der Bf wies zunächst darauf hin, derzeit ungefähr 1,25 und 0,75 Dioptrien zu haben. Auf die Frage, was mit der Eingabe vom 14.07.2025 gemeint gewesen sei, entweder eine Urgenz oder ein gesonderter Antrag, erklärte der Bf, es sei eine Aufforderung an die Behörde gewesen, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Folge zu geben. Es wurde festgestellt, dass sich der Führerschein noch im Akt befindet (dieser weise eine Lochung auf). Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 6 Führerscheingesetz 1997 (FSG) ist anlässlich jeder erforderlichen Änderung der Eintragungen des Führerscheines ein neuer Führerschein auszustellen. Der Führerscheinbesitzer hat zu erklären:
1. dass er den bisherigen Führerschein vorerst behalten möchte; diesfalls ist ein vorläufiger Führerschein nicht auszustellen, der neue Führerschein an die Behörde zuzustellen und gegen Ablieferung des bisherigen Führerscheines auszufolgen oder
2. dass er die Zustellung des Führerscheines an die von ihm angegebene Adresse wünscht; diesfalls ist dem Führerscheinbesitzer ein vorläufiger Führerschein auszustellen und er hat spätestens bis zur Erteilung des Produktionsauftrages des neuen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein bei der Behörde abzuliefern.
Liegt die vom Führerscheinbesitzer angegebene Adresse nicht in Österreich, so ist der Führerschein der Behörde zuzusenden. Diese hat auf geeignete Art und Weise, etwa im Wege der ausländischen Vertretung des jeweiligen Staates, dafür zu sorgen, dass der Antragsteller in den Besitz des Führerscheines kommt.
Gemäß § 15 Abs. 4 FSG verliert mit der Zustellung oder Ausfolgung des neuen Führerscheines der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Ablieferung oder das Einziehen eines ungültig gewordenen vorläufigen Führerscheines bei oder durch die Behörde ist nicht erforderlich.
Dem Bf war – wie oben angeführt – am 19.07.2025 der Führerschein vorläufig abgenommen worden. In weiterer Folge war dem Bf die Lenkberechtigung entzogen worden. Am 27.05.2016 beantragte der Bf die Ausstellung des Führerscheines nach Entziehung. Es fand eine amtsärztliche Untersuchung statt. Nach dem damaligen Gutachten wurde er für geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen befunden (unter der Bedingung 01.06). Dem Bf wurde ein Führerschein mit der Nummer ... ausgestellt (und der Zahlencode 01.06 eingetragen). Da es zu einer Änderung der Eintragungen des Führerscheines gekommen ist (der Code 01.06 wurde hinzugefügt), war dem Bf nach § 13 Abs. 6 FSG ein neuer Führerschein auszustellen (was auch geschehen ist).
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2016, Ra 2016/11/0117, hat diesen Umstand nicht berücksichtigt, weil er offenbar verabsäumt hat, vom Bf den neu ausgestellten Führerschein anzufordern, um überprüfen zu können, ob bei diesem im Vergleich zum abgenommenen Führerschein Änderungen vorgenommen worden sind. Auch die belangte Behörde hat es verabsäumt, sich zur Ausfolgung eines neuen, bloß befristeten Führerscheines zu äußern und hat die Rechtsgrundlagen (nämlich § 13 Abs. 6 FSG und § 15 Abs. 4 FSG) nicht angeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung nicht alle wesentlichen Sachverhaltselemente berücksichtigt und ist er unrichtigerweise zu dem Ergebnis gelangt, es hätte dem Bf der vorläufig abgenommene Führerschein wieder ausgefolgt werden müssen. Das Verwaltungsgericht Wien hat in seiner Entscheidung vom 15.12.2016 auf diese Mängel des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, gleichzeitig aber auch vermerkt, dass er entsprechend den Vorgaben im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes entschieden habe.
Der Bf übersieht bei seinen Eingaben, dass er nach einer amtsärztlichen Untersuchung und der Vorschreibung der Auflage, beim Lenken eines Fahrzeuges eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen, einen Führerschein am 27.05.2016 ausgestellt bekommen hat, auf dem der Zahlencode 01.06 eingetragen worden ist. Es kam somit zu einer Änderung der Eintragungen des Führerscheines, sodass in jedem Fall ein neuer Führerschein auszustellen gewesen ist. Mit der Ausfolgung des neuen Führerscheines hat der alte Führerschein seine Gültigkeit verloren und wurde dieser auch gelocht. Es ist nun in keinem Fall möglich, dem Bf den ungültig gewordenen Führerschein wieder auszuhändigen. Bei seinem Vorbringen übersieht der Bf, dass nach der amtsärztlichen Untersuchung am 27.05.2016 ein Zahlencode mit der Nummer 01.06 einzutragen war, weil der Bf (was von ihm gar nicht bestritten wird) beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Brille oder Kontaktlinsen tragen muss.
Anzumerken ist auch noch, dass der Bf sich selbst nicht ganz sicher ist, ob er denn nun am 14.07.2025 einen gesonderten Antrag gestellt hat oder ob dieses Schreiben nur als Urgenz gedacht war. So bringt er in seiner Beschwerde zunächst vor, es sei keine neuerliche Antragstellung gewesen, unter Punkt 8. beantragte er aber, dass seinem Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins stattzugeben sei. Noch einmal sei betont, dass der am 08.04.2010 ausgestellte Führerschein mit der Nummer ... jedenfalls seine Gültigkeit verloren hat und daher auch dem Bf nicht ausgefolgt werden kann. Bemerkt sei auch, dass im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2016 (und dann auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15.12.2016) der Umstand, dass dem Bf deswegen ein neuer Führerschein ausgestellt worden ist, weil der Zahlencode 01.06 hinzugefügt worden ist, nicht thematisiert worden ist (weder der Bf noch die belangte Behörde hatten auf diesen Umstand hingewiesen). Es ist also davon auszugehen, dass sich der zu berücksichtigende Sachverhalt insofern geändert hat, als nunmehr unbestrittenermaßen davon auszugehen ist, dass nach einer amtsärztlichen Untersuchung der Zahlencode 01.06 als Auflage in den Führerschein einzutragen gewesen ist, sodass auch von einer Änderung der Eintragungen im Führerschein auszugehen ist (§ 13 Abs. 6 FSG iVm § 15 Abs. 4 FSG).
Aus all diesen Erwägungen folgt, dass dem Antrag des Bf (der aber selbst nicht genau wusste, ob er eigentlich einen Antrag hat stellen wollen oder bloß ein Urgenzschreiben) von der belangten Behörde zu Recht nicht Folge gegeben worden ist. Es war daher im Ergebnis der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten.
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