LVwG W VGW-113/077/2049/2026

VGW-113/077/2049/2026Landesverwaltungsgericht20.03.2026

Regest

Informationsbegehren, Informationsinteresse, Geheimhaltungsinteresse, öffentliches Interesse, Vertragsbeziehung, öffentliche Hand, public watchdog, Eurovision Song Contest, Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Grundrechteingriff, Interessenabwägung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-113/077/2049/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.113.077.2049.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. OPPEL über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 53, GZ: ..., vom 16.12.2025, betreffend eine Informationserteilung gemäß § 11 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG),

zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Maßgeblicher Verfahrensgang

Mit E-Mail vom 02.09.2025 begehrte der Beschwerdeführer den Zugang zu Informationen über die Veranstaltung „Eurovision Song Contest 2026“ in Wien gemäß § 7 ff. IFG. Das Begehren umfasste Informationen zum Konzept Wiens für die Veranstaltung „Eurovision Song Contest 2026“ sowie alle verbindlichen und unverbindlichen Vereinbarungen zwischen der Stadt Wien und dem ORF betreffend die Ausrichtung des „Eurovision Song Contests 2026“. Für den Fall einer Informationsverweigerung beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 IFG.

Mit E-Mail vom 29.9.2025 wurde das Informationsbegehren durch die belangte Behörde beantwortet und der Beschwerdeführer wurde auf die Homepage „https://www.data.gv.at/data-sets/74d37d4d-2cec-45a5-b95c-04623f4e5c49?loc ale=de“ verwiesen.

Mit E-Mail vom 17.10.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Erlassung eines Bescheides begehre, weil wesentliche Bestandteile des veröffentlichten „Host City-Vertrags“ geschwärzt seien. Zudem ließen sich aus den Teilen des Vertrages keinerlei Rückschlüsse auf finanzielle Verpflichtungen der Vertragsparteien ableiten.

Mit angefochtenen Bescheid vom 16.12.2025 wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass das Begehren des Beschwerdeführers vom 02.09.2025, ihm die Informationen „Konzept Wiens für die Veranstaltung des Eurovision Song Contests 2026“ und „Alle verbindlichen und unverbindlichen Vereinbarungen zwischen der Stadt Wien und dem ORF betreffend die Ausrichtung des Eurovision Song Contests 2026“ zu erteilen, auch Informationen betreffe, die bereits mitgeteilt oder veröffentlicht worden seien (§ 9 Abs. 1 IFG) bzw. die der Geheimhaltung (§ 6 IFG) unterliegen würden. Der vollumfänglichen Herausgabe von Informationen, die geschwärzt seien, würden schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiege diesen Geheimhaltungsinteressen nicht, weil die Offenlegung der begehrten Informationen geeignet sei, erhebliche wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Nachteile für die Stadt Wien und deren Organe zu bewirken. Ein berechtigtes öffentliches Interesse des Beschwerdeführers bestehe zwar hinsichtlich der allgemeinen Vertragsbeziehung zwischen der Stadt Wien und dem ORF, nicht jedoch in einem Ausmaß, das diese den genannten Geheimhaltungsinteressen überwiegen würde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15.01.2025 rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass nicht nachvollziehbar sei, welche Informationen und welche Vertragsteile aufgrund welcher Geheimhaltungsgründe zurückgehalten würden und welcher konkrete Schaden durch eine Veröffentlichung entstehe. Die übermittelten Dokumente enthielten zudem Schwärzungen, die über die Geheimhaltungsgründe gemäß § 6 IFG hinausgingen. Insbesondere seien dabei näher genannte Informationen geschwärzt worden, die allem Anschein nach die für die Stadt Wien und damit die öffentliche Hand entstehenden Kosten und etwaige Konditionen, Abgrenzungen und Risiken beschreiben und betreffen würden und zu denen es keine plausibel nachvollziehbaren Geheimhaltungsgründe gemäß IFG gebe. Schließlich sei der Beschwerdeführer Vorsitzender des Vereins C., welcher u.a. vom VwGH als „Public Watchdog“ anerkannt worden sei. Eine Nichterteilung der angefragten Informationen schädige den Beschwerdeführer deshalb in seinem Grundrecht auf Zugang zu staatlichen Informationen sowohl nach Art. 22a B-VG als auch nach Art. 10 EMRK.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 09.03.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde, vertreten durch die … Rechtsanwälte GmbH, erschienen sind.

II. Sachverhalt

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 01.09.2025 über die Plattform „FragDenStaat“ von der belangten Behörde Informationen zum Konzept Wiens für die Veranstaltung des „Eurovision Song Contests 2026“ sowie zu allen verbindlichen und unverbindlichen Vereinbarungen zwischen der Stadt Wien und

dem ORF betreffend die Ausrichtung des „Eurovision Song Contests 2026“. Für den Fall einer Informationsverweigerung beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG.

Dem Beschwerdeführer wurden mit E-Mail vom 29.09.2025 in der Folge die beantragten Informationen – teilweise geschwärzt – über die Homepage „https://www.data.gv.at/data-sets/74d37d4d-2cec-45a5-b95c-04623f4e5c49?loc ale=de“ zur Verfügung gestellt.

Die dem Beschwerdeführer ausgefolgten Informationen umfassen die Dokumente „Host City-Vertrag betreffend Eurovision Song Contest 2026“, „Antwortkatalog der Stadt Wien zu den vom ORF gestellten Fragen für die Austragung des Eurovision Song Contest 2026“, „Europe, shall we dance?“, „Zeitplanung Eurovisions Song Contest 2026“, „Nachhaltigkeit in der Wiener Stadthalle“, „Photovoltaik“, „Green Events“, „Mülltrennung“, „EMAS Zertifizierung“, „Weitere Nachhaltigkeitsma[ß]nahmen“ sowie „Wiener Stadthalle Umwelterklärung 2024“.

Die Dokumente „Host City-Vertrag betreffend Eurovision Song Contest 2026“, „Green Events“, „Mülltrennung“ sowie „Weitere Nachhaltigkeitsma[ß]nahmen“ wurden dem Beschwerdeführer gänzlich ungeschwärzt zur Verfügung gestellt.

Die Dokumente „Nachhaltigkeit in der Wiener Stadthalle“, „Photovoltaik“, „EMAS Zertifizierung“ sowie „Wiener Stadthalle Umwelterklärung 2024“ wurden dem Beschwerdeführer zwar teilweise geschwärzt zur Verfügung gestellt, die darin enthaltenen Informationen sind gänzlich ungeschwärzt auf der Homepage der Stadthalle Wien (s. https://www.stadthalle.com/de-at/information/nachhaltigkeit sowie https://www.stadthalle.com/_media/file/50089_Wiener_Stadthalle_ Umwelterklaerung_2024_komprimiert.pdf) abrufbar.

Die Dokumente „Antwortkatalog der Stadt Wien zu den vom ORF gestellten Fragen für die Austragung des Eurovision Song Contest 2026“, „Europe, shall we dance?“ sowie „Zeitplanung Eurovisions Song Contest 2026“ wurden dem Beschwerdeführer teilweise geschwärzt zur Verfügung gestellt.

Von der Zurverfügungstellung des Dokuments „Eurovision Song Contest 2026 Auswahlverfahren Host City“ wurde von der belangten Behörde gänzlich Abstand genommen.

Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung seine Beschwerde zunächst hinsichtlich des Dokumentes „Wiener Stadthalle Umwelterklärung 2024“ zurück, weil es öffentlich ungeschwärzt verfügbar ist (VHP S 3). Zudem zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Hinblick auf das Dokument „Eurovision Song Contest 2026 Auswahlverfahren Host City“ zurück (VHP S 6 f.).

Weiters gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es ihm nicht darum ginge, etwaige weitergehende Informationen in Nummerierungen oder den Inhaltsverzeichnissen, die zwar von den Schwärzungen betroffen sind, aber keinen inhaltlichen Informationswert haben, zu erhalten (VHP S 5 f.).

Die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung gestalten sich wie folgt (das erkennende Gericht weist darauf hin, dass das Protokoll auch ein „Beiblatt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse“ erhält, welches im verwaltungsgerichtlichen Akt beiliegt und der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgefolgt wurde):

„[…]

Der Verhandlungsleiter (im Folgenden: VL) legt einleitend dar, dass bei der Frage, ob und gegebenenfalls, wie weit die geschwärzten Informationen offengelegt werden müssen, auf Jahrzehnte lang entwickelte Grundlagen sinngemäß aufgebaut werden soll. Die Behörde ist zugleich als Privatrechtsträger öffentliche Auftraggeberin und wird die Leistungen, auf die sich das Informationsbegehren bezieht, öffentlich ausschreiben müssen. Es wird daher auch im Einzelfall zu prüfen sein, ob eine Offenlegung der Begehrten Informationen nicht allenfalls dem bevorstehenden Vergabewettbewerb zuwiderlaufen würde. Auf das klassische Werk „The Economics of Collusion“ von Marshall und Marx zu den Risiken zu weitgehende Informationen für einen künftigen fairen Vergabewettbewerb wird vom VL hingewiesen. Bei etwaigen sicherheitsrelevanten Informationen kann hier nach Einschätzung des VL ebenfalls auf Jahrzehnte lange Praxis aus dem Vergabebereich zu der Frage aufgebaut werden, was veröffentlicht werden kann und wann es gegebenenfalls veröffentlicht werden kann oder veröffentlicht werden muss.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) erläutert auf Frage des VL, dass er als Obmann des Vereins „C.“ seit rund 10 Jahren das nunmehr in Kraft getretene IFG gefordert und mit dem Verein Pionierarbeit hinsichtlich Informationsfreiheit geleistet habe. Es sei ihm daher bereits mehrfach die Funktion eines Public Watchdogs zuerkannt worden.

Die Informationen, um die es gehe, seien teilweise ungeschwärzt im Internet zu finden, zumal die Umwelterklärung 2024, welche der BF nur mit Schwärzungen erhalten habe, im Internet in völlig ungeschwärzter Version abrufbar sei, und zwar auf der Webseite der Stadthalle Wien.

Er verweise auch auf § 2 Abs. 2 IFG, wonach alle Verträge mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro öffentlich zu machen seien.

Der Behördenvertreter (im Folgenden: BehV) gibt zur Umwelterklärung 2024 an:

Es sei nicht die Behörde, die die Umwelterklärung 2024 öffentlich zugänglich gemacht habe. Wenn es zutreffe, dass die Umwelterklärung 2024 bereits von anderer Seite offengelegt worden sei, dann würde die Behörde gemäß § 9 Abs. 1 IFG auf die bereits offengelegte Information verweisen. Darüber hinaus habe der BehV den BF so verstanden, dass er die begehrten Informationen teilweise bereits im Internet gefunden habe, weil sie offenbar von anderer Seite öffentlich gemacht worden seien. Der BehV ersucht daher, den BF zu fragen, ob und inwieweit er bereits über andere der von der Behörde geschwärzten Informationen verfüge.

Der BF erklärt daraufhin, da er über die Umwelterklärung 2024 mittlerweile in ungeschwärzter Version verfüge, ziehe er seine Beschwerde hinsichtlich der Umwelterklärung 2024 zurück.

Über dieses eine Dokument hinausgehend verfüge der BF über keine ungeschwärzten Informationen.

Der BF erläutert, es sei ihm nachvollziehbar, dass sicherheitsrelevante Aspekte nicht offengelegt würden. Es sei ihm aber nicht nachvollziehbar, warum nur die Gesamtkosten, nicht aber die Kosten für einzelne Leistungsteile offengelegt würden.

Erörtert wird, dass aus der Sicht des VL auch Kosten für einzelne Leistungsteile unter anderem dann geheim zu halten sein können, wenn deren vorzeitige Offenlegung einen fairen Ablauf nachfolgender oder noch nicht abgeschlossener Vergabeverfahren beeinträchtigen würde (zb Bekanntgabe, was der Auftraggeber für eine Einzelleistung budgetiert habe).

Der BF erläutert dazu, er könne nachvollziehen, dass auch solche Informationen vorerst geheim gehalten würden. Es ginge ihm aber jedenfalls auch um Informationen, die nicht den Wert von Aufträgen betreffen, beispielsweise Kosten für vorgesehene Freikarten.

Der BehV bringt dazu vor, es bestünden keine Bedenken, auch alle Kosten offen zu legen, nachdem der Songcontest stattgefunden hat. Zu einer solchen Offenlegung werde es voraussichtlich auch durch zb. eine Prüfung des Rechnungshofs kommen. Es bestünden aber sicherheitsrelevante Bedenken, über die bereits offengelegten Gesamtkosten (Gemeinderatsbeschluss) hinausgehend auch Einzelkosten offenzulegen. Durch die Offenlegung von Einzelkosten könne nämlich zurückgerechnet werden, welche Kosten für Sicherheitsvorkehrungen veranschlagt seien. Die technischen Sicherheitsvorkehrungen könnten in den Teilen, in denen sie die sicherheitstechnische Infrastruktur betreffen und daher auch für künftige Veranstaltungen relevant sind, auch nach Abschluss des Songcontests nicht offengelegt werden.

Der BF wird ersucht, den Verhandlungssaal zu verlassen, um den Stand der Ausschreibungen zu besprechen.

Nach Erörterung unter Ausschluss des BF, wird dem BF bekanntgegeben, dass die Situation der Leistungsausschreibung differenziert ist.

Erörtert wird der Antwortkatalog, welcher dem BF mit Schwärzungen zur Verfügung gestellt wurde und dem Gericht ungeschwärzt vorliegt.

Zu Seite 2 erläutert der BehV, dass der ORF die Zeiten der Verfügbarkeit der Halle und einzelner Räumlichkeiten abgefragt habe. Die Zeiten der Verfügbarkeit wurden aus sicherheitsrelevanten Überlegungen geschwärzt. Sobald diese Zeiten abgelaufen seien, könnten sie offengelegt werden.

Der BF wird gebeten, den Verhandlungssaal zu verlassen.

In seiner Abwesenheit wird anhand der ungeschwärzten Version erörtert, warum die geschwärzten Teile aus Sicht des BehV geheim zu halten sind. Aufgrund der Erörterung anhand der ungeschwärzten Version kann das Gericht die Argumentation des BehV nachvollziehen.

Dem BF wird danach folgendes bekannt gegeben:

Das Dokument ist in Punkte und Unterpunkte gegliedert. Diese Gliederung zieht sich auch über die geschwärzten teile durch. Geschwärzt sind für das Gericht nachvollziehbar jeweils technische Ausstattungen und Aspekte der Versorgung. Das sicherheitstechnische Geheimhaltungsinteresse der Behörde besteht darin, dass diese Aspekte jeweils sicherheitstechnische Relevanz haben. Die geschwärzten Passagen würden nach dem Event insoweit differenziert zu beurteilen sein, als ein Teil davon nach dem Event nicht mehr geheim gehalten werden müsste.

Auf die Frage des BF, betreffend die geschwärzten Kosten gibt der BehV an, die Kosten seien hauptsächlich aus dem sicherheitstechnischen Aspekt der Zurückrechnung, darüber hinaus aber auch auf Rücksicht auf das Vergaberecht geschwärzt worden. Die Kosten könnten zu einem späteren Zeitpunkt offengelegt werden.

[…]

Erörtert wird das Dokument „Europe, Shall we dance?“.

Zum Inhaltsverzeichnis erläutert der BehV, es sei ein sicherheitstechnisches Interesse darangegeben, dass alle die geschwärzten Informationen nicht offengelegt wurden. Das Geheimhaltungsinteresse bestünde auch darin, nicht offen zu legen, welche Themen behandelt würden. Der BehV spricht einzelne Punke konkret unter Zitierung des jeweiligen Unterpunktes an.

Der BF bringt vor, an der Offenlegung der ebenfalls geschwärzten Nummerierungspunkte des Inhaltsverzeichnisses habe er kein Interesse, weil sich aus den bloßen Nummerierungen kein Informationswert ergebe. Das Interesse habe er vielmehr an den Inhalten, die jeweils hinter den Nummerierungen stünden. Es sei für ihn neu, dass sogar Teile des Inhaltsverzeichnisses geschwärzt werden. Ihm sei keine Judikatur der Verwaltungsgerichte bekannt, bei der Inhaltsverzeichnisse und Überschiften geschwärzt würden.

Der BehV bringt dazu vor, in aller Regel erfolge, insbesondere auch in Vergabeverfahren, keine Schwärzung von Überschriften und Inhaltsverzeichnissen. Hier liege aber insoweit eine besondere Situation vor, als die geschwärzten Teile des Inhaltsverzeichnisses potenzielle Terroristen erst auf Ideen bringen könnten, indem das Inhaltsverzeichnis etwa als Checkliste missbraucht werden könnte, wo für einen etwaigen Anschlag angesetzt werden könne.

[…]

Der BF verlässt den Verhandlungssaal. Die Schwärzungen im Inhaltsverzeichnis und in dem nachfolgenden Dokument werden anhand der ungeschwärzten Version in Abwesenheit des BF erörtert.

Nach Einlass des BF wird in Zusammenfassung des in seiner Abwesenheit erörterten folgendes erörtert:

Die Schwärzungen im Inhaltsverzeichnis betreffen Details einerseits der Ausstattung und Struktur der Veranstaltung und andererseits einzelne Events und die Versorgung sowie Kosten. Hinsichtlich der Kosten besteht das Geheimhaltungsinteresse darin, dass bereits die Gesamtkosten bekannt gegeben worden sind und ein Abziehen von Kosten ohne sicherheitstechnische Relevanz die Einschätzung oder Berechnung ermöglichen würde, welche Kosten für die Sicherheit veranschlagt wurden. Die Schwärzungen betreffend Ausstattung, Struktur, Events und Versorgung sind aus der Überlegung heraus erfolgt, dass ohne diese Schwärzungen potenzielle Terroristen die Möglichkeit hätten, das Inhaltsverzeichnis als Checklist zu verwenden oder die geschwärzten Inhalte im weiteren Text für die Vorbereitung eines Anschlags zu verwenden. Darüber hinaus wurden auch personenbezogenen Angaben, einschließlich Lebensläufen geschwärzt, um die betroffenen Personen nicht mit der Abwicklung des gegenständlichen Projektes in Verbindung zu bringen und personenbezogene Daten dieser Personen, wie beispielsweise deren Kontaktdaten, zu schützen.

Festgehalten wird, dass der Inhalt der geschwärzten Informationen für das Gericht anhand des im Akt befindlichen ungeschwärzten Dokumentes vollständig nachvollziehbar ist.

Festgehalten wird weiters, dass ein erheblicher Teil der geschwärzten Informationen mit Beendigung des Song Contests die dargelegte sicherheitstechnische Relevanz verlieren wird und dem BF insoweit nach Beendigung des Song Contests vergleichbar mehr Information offengelegt werden könnte als vor dem Song Contests.

Der BF gibt an, wenn die gleichen Argumente wie für den Antwortkatalog auch für dieses Dokument zutreffen, dann habe er keine weiteren Fragen zu dem nunmehrigen Dokument.

Erörtert wird die Zeitplanung des Song Contests.

Der BehV gibt dazu an, die Informationen, die nicht geschwärzt sind, seien bereits öffentlich bekannt, beispielsweise aus der Berichterstattung

Der BF wird gebeten, den Verhandlungssaal zu verlassen.

Nach Einlass des BF wird in Zusammenfassung des in seiner Abwesenheit erörterten folgendes erörtert:

Der VL fasst zusammen, dass die geschwärzten Passagen der Zeitplanung einzeln in der ungeschwärzten Version durchgegangen wurden. Einerseits Schritte, die für die sicherheitstechnische Planung und Vorbereitung Relevanz haben, wie zum Beispiel bestimmte Meetings, und andererseits Schritte, die für mögliche Anschläge Relevanz haben können. Geschwärzt wurde auch das Abschluss Datum, da dessen Offenlegung Rückschlüsse auf andere geschwärzte Daten ermöglichen würde. Der BF gibt an, dass er keine Fragen hat.

Zu den Unterlagen des Auswahlverfahrens legt der BehV als Beilage ./1 das Schreiben des ORF vor. Dieses wird kopiert und die Kopie zum Akt genommen und das Original dem BehV zurückgereicht.

Der BehV erläutert, er habe das Schreiben des ORF auch im Behördenakt (dieser liegt dem Gericht als elektronischer Akt vor) vorgelegt. Der ORF habe sich in diesem Schreiben zur Gänze gegen die Offenlegung des Auswahlverfahrens ausgesprochen, und zwar einerseits aus dem bereits erörterten sicherheitstechnischen Bedenken, dem Schutz personenbezogener Daten und auch aus urheberrechtlichen Gründen.

Der BF gibt dazu an, dass sein Interesse weniger diesem Auswahlverfahren diene und er daher seine Beschwerde hinsichtlich dieses Dokuments des ORF zurückziehe.

Der VL fasst das Ergebnis der heutigen Verhandlung dahingehend zusammen, dass vor allem aus den vom BehV dargelegten sicherheitsrelevanten Argumenten ein substanzielles Mehr an Informationen für den BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zugesprochen werden kann. Darüber, welchen Informationen dem BF zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Abschluss des Song Contests, gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden könnten, kann im gegenwärtigen Verfahren nicht abgesprochen werden, insbesondere deswegen, weil das IFG für eine derartige zeitliche Differenzierung keine Grundlage enthält. Der Anlassfall erscheint darüber hinaus sehr Einzelfallbezogen, sodass grundsätzliche Aussagen etwa zu der Frage, inwieweit Schwärzungen von Überschriften zulässig sind, für die Lösung des Anlassfalles nicht zu beantworten sein werden.

Der BF gibt dazu an, er halte seine Beschwerde aufrecht, weil er eine Entscheidung über seine Beschwerdse haben wolle. Der BF gibt ausdrücklich an, dass es ihm nicht darum ginge, etwaige weitergehende Informationen, die zwar von den Schwärzungen betroffen sind, aber keinen inhaltlichen Informationswert haben, zu erhalten. So habe der BF beispielsweise kein Interesse, die ebenfalls von den Schwärzungen betroffene Nummerierung der geschwärzten Teile des Inhaltsverzeichnisses zu erhalten. Es gehe dem BF vielmehr um substanziell-inhaltliche Informationen, und dabei in erster Linie um die Kosten, die in diesem Zusammenhang für die Stadt Wien anfallen, und um die finanziellen Risiken, die damit verbunden sind.

Auf Befragung gibt der BF weiter an, an technischen Fragen wie beispielsweise der technischen Infrastruktur, sowie an strukturellen Fragen sehe er kein öffentliches Interesse. Das öffentliche Interesse sehe er an Kosten in Verbindung mit bestimmten Ausgaben, beispielsweise für Marketingzwecke.

Es sei für den BF weniger zufriedenstellend, wenn er diese Informationen erst nach Abschluss des Contests erhalten könnte, weil nach dem Contest das öffentliche Interesse an den betreffenden Informationen deutlich geringer sei als vorher.

[…]“

Folgende in § 6 Abs. 1 IFG genannte Interessen wurden in den Schwärzungen festgestellt:

Die im Dokument „Antwortkatalog der Stadt Wien zu den vom ORF gestellten Fragen für die Austragung des Eurovision Song Contest 2026“ enthaltenen Schwärzungen betreffen im Wesentlichen Informationen zur technischen Ausstattung, zur Versorgung sowie zu verschiedenen Kostenpunkten. Umfasst sind die Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG) sowie der Abwehr eines wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens und dem Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 6 Abs. 1 Z 4 und Z 7 lit. b IFG).

Die Schwärzungen im Dokument „Europe, shall we dance?“ betreffen sicherheitsrelevante Themen (Ausstattung, Struktur, Events und Versorgung), Kostenschätzungen sowie personenbezogene Daten in Form von Lebensläufen von diversen Personen. Dadurch sind die Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG) und der Abwehr eines wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens und der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 6 Abs. 1 Z 4 und Z 7 lit. b IFG) sowie das Interesse zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG) betroffen.

Die Schwärzungen im Dokument „Zeitplanung Eurovisions Song Contest 2026“, die die konkrete Zeitplanung und etwa abzuhaltende Meetings enthalten, stehen im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG).

Die Veröffentlichung der geschwärzten Nummerierungen steht im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG).

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Obmann des Vereines „C.“ die Definition eines „Public Watchdog“ erfüllt.

III. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten – teilweise geschwärzten – Informationen und den dem Verwaltungsgericht Wien von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten ungeschwärzten Dokumenten, sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung (insbesondere aus dem „Beiblatt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse“).

Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich des Dokumentes „Wiener Stadthalle Umwelterklärung 2024“ zurückzog, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung (VHP S 3). Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich des Dokumentes „Eurovision Song Contest 2026 Auswahlverfahren Host City“ zurückzog, ergibt sich ebenso aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung (VHP S 6 f.). Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Schwärzungen in Inhaltsverzeichnissen und Nummerierungen zurückzog, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung (VHP S 5 f.).

IV. Rechtslage

Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. 210/1958, idF BGBl. III 30/1998

„Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

(1)Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2)Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“

Art. 22a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/1930, idF BGBl. I 5/2024 lautet:

„(1) […]

(2)Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

(3) – (4) […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I 5/2024 lauten:

„[…]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

(2)Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.

[…]

Geheimhaltung

§ 6. (1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,

b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,

6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder

7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),

d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder

e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2)Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

§ 7. (1)Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2)Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3)Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4)Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.

[…]

Information

§ 9. (1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3)Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

[…]

Rechtsschutz

§ 11. (1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3)Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

[…]“

V. Rechtliche Beurteilung

1. Allgemein

Nach der Rechtsprechung des EGMR gewährleistet Art. 10 Abs. 1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu Informationen. Dies ist dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Ein solches Recht besteht ferner dann, wenn der Zugang zu Information für die Ausübung der Meinungsfreiheit insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ oder „social watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl. VfSlg. 20.446/2021; VfGH 7.10.2025, G 26/2025).

Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (s zB EGMR 26.4.1979, Sunday Times, Appl. 6538/74; 25.3.1985, Barthold, Appl. 8734/79), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein (vgl. VfSlg 12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/2001, 19.854/2014, 20.014/2015, 20.340/2019).

Art. 22a Abs. 2 B-VG begründet das jedermann zustehende verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder der Landesverwaltung betrauten Organen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung und der dahinterstehenden Intention der Bundesverfassungsgesetzgebers ist insbesondere jede natürliche Person Träger dieses Rechts (AB 2420 BlgNR 27.GP, 13), unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohn- oder Aufenthaltsort (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Art 22a B-VG Rz 18 [Stand 1.6.2025, rdb.at]).

Der Begriff der Information ist iSd Art 10 Abs 1 EMRK zu verstehen. Die Grenzen der Informationsfreiheit werden in Art. 22a Abs. 2 Satz 2 BVG angelehnt an die frühere Regelung der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 aF) sowie die Gesetzesvorbehalte des Art. 8 und Art. 10 EMRK, des § 1 DSG und des Art. 7 und Art. 8 GRC umschrieben. Demnach darf das Recht auf Informationsfreiheit nur eingeschränkt werden, soweit eine Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen (vgl. Art. 23d Abs. 2 und Art. 23e Abs. 3 und 4 BVG), im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen (zB an der Geheimhaltung personenbezogener Daten) erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (Grabenwarter/Frank, BVG² Art 22a Rz 2 f. [Stand 1.1.2025, rdb.at]).

Das IFG regelt gemäß § 1 u.a. die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Information iSd IFG ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

In § 2 Abs. 1 IFG ist die Legaldefinition des Begriffes „Information“ festgelegt. Information iSd IFG ist demnach jede amtliche bzw unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw Geschäftsbereich. Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 BVergG 2018, BGBl. I 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.

Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist gemäß § 3 IFG jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist gemäß § 3 Abs. 2 IFG jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

Gemäß § 6 Abs. 1 IFG ergibt sich, dass Informationen insbesondere dann nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, soweit und solange dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten sowie zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen. Treffen diese Voraussetzungen nur auf einen Teil der Informationen zu, unterliegt gemäß § 6 Abs. 2 IFG nur dieser der Geheimhaltung.

§ 6 Abs. 1 IFG erfordert bei der Entscheidung eine Abwägung. Dieser Abwägungsvorgang („harm test“) ist in jedem Fall zu dokumentieren und nachvollziehbar zu machen. Die Abwägung hat sich an der sonst bei Grundrechtseingriffen üblichen Vorgehensweise zu orientieren, wenn zwischen den öffentlichen Interessen am Eingriff und dem subjektiv-öffentlichen Interesse an der Eingriffsfreiheit abzuwägen ist (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 6 Rz 16 ff. [Stand 1.4.2024, rdb.at]). Im Zuge der Interessenabwägung ist zu beurteilen, welcher Schaden oder welche negativen Auswirkungen eintreten könnten, wenn die begehrten Informationen offengelegt werden (Miernicki in Miernicki [Hrsg], IFG - Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 6 IFG Rz K 73).

Aus § 7 Abs. 1 IFG ergibt sich, dass der Zugang zu Informationen schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden kann. Gemäß Abs. 2 ist die Information möglichst präzise zu bezeichnen.

Die Information ist gemäß § 9 Abs. 1 IFG nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig. Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil, ist die Information gemäß Abs. 2 insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist gemäß § 11 Abs. 1 IFG auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 binnen zwei Monaten zu entscheiden. Gemäß Abs. 3 hat das Verwaltungsgericht im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

2. Zur Zulässigkeit

Eingangs ist zur Zulässigkeit der Beschwerde auszuführen, dass die Frage, ob im Verfahren nach § 11 IFG der innergemeindliche Instanzenzug besteht im Schrifttum uneinheitlich beantwortet wird (das Bestehen des innergemeindlichen Instanzenzuges im IFG hingegen bejahend Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 IFG Rz 15 f. [Stand 1.6.2025, rdb.at]; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 12 IFG Rz 16 ff. [Stand 1.4.2024, rdb.at]; Miernicki in Miernicki [Hrsg], IFG - Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 3 IFG K19, § 11 IFG K14 und § 12 IFG K3, vgl dazu auch schon Dworschak, Informationsfreiheit im Umbruch [2020] 334 f; das Bestehen des innergemeindlichen Instanzenzuges im IFG hingegen verneinend: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger [Hrsg], Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz [2024] 83). Vor diesem Hintergrund wurde durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark ein Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a BVG an den Verfassungsgerichtshof gestellt, in dem im Wesentlichen die Aufhebung des § 11 Abs. 2 IFG mit der Begründung begehrt wird, dass ein impliziter Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges den Anforderungen von Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG nicht genüge (zB LVwG Steiermark 17.02.2026, LVwG 90.25-632/2026).

Hierzu vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 IFG mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen ist und § 11 IFG dahingehend verfassungskonform zu interpretieren ist. Ein Gerichtsantrag iSd Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a BVG war daher mangels Bedenken (Art. 89 Abs. 2 BVG) des erkennenden Gerichtes nicht zu stellen.

Die Beschwerde erweist sich daher zulässig.

3. In der Sache

Gegenständlich war die Frage zu klären, ob die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten geschwärzten Informationen vom Ausnahmetatbestand des § 6 IFG umfasst sind und ob die in § 6 Abs. 1 IFG vorgesehene Interessenabwägung eine Veröffentlichung der geschwärzten Informationen oder von Teilen dieser notwendig macht.

Das erkennende Gericht weist zunächst darauf hin, dass die belangte Behörde als Privatrechtsträgerin öffentliche Auftraggeberin ist und ein Großteil der Leistungen, auf die sich das Informationsbegehren stützt, auszuschreiben sein werden oder bereits ausgeschrieben sind. Zur Bedeutung der Zurverfügungstellung von Informationen in Vergabeverfahren wird auf das Werk „The Economics of Collusion“ (Marshall/Marx, The Economics of Collusion (2014) verwiesen, welches ein bekanntes Standardwerk der Industrieökonomik darstellt und sich u.a. mit wirtschaftskriminellen Praktiken der Steigerung von Gewinnen durch Unterdrückung des Wettbewerbs (bspw. durch einen Informationsvorsprung) und Möglichkeiten der Vorbeugung gegen solche Vorgangsweisen auseinandersetzt. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Zurverfügungstellung von zu vielen Informationen (bspw. hinsichtlich der konkreten budgetierten Kosten oder die von Konkurrenten gebotenen Beträge in einem Vergabeverfahren) als auch die Zurverfügungstellung von zu wenigen Informationen (insbesondere vor dem Hintergrund des IFG) grundsätzlich zu vermeiden ist.

Umgelegt auf das vorliegende Verfahren widerspricht die Zurverfügungstellung von Informationen, die nicht unter § 6 IFG fallen, dem Recht auf Informationsfreiheit, während ein Zurverfügungstellen von zu vielen Informationen zum Ergebnis haben kann, dass die in § 6 Abs. 1 IFG angeführten Interessen gefährdet werden. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere für die Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper, das Interesse der Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (vgl. Erläut. RV 2238 BlgNR 27. GP 9 f.) sowie das Interesse der Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten.

Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer als Obmann des Vereines „C.“ die Definition eines „Public Watchdog“ erfüllt (vgl. zB EGMR 22.4.2013 [GK], Animal Defenders International/Vereinigtes Königreich, Appl. 48.876/08 zu NGOs als „Public Watchdog“; s. auch Hinghofer-Szalkay in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [20. Lfg 2025] zu Artikel 10 EMRK Rz 62 ff.) und daher ein hohes Interesse an der Erlangung von Informationen iSd § 2 IFG aufweist. Diese Qualifikation führt allerdings nicht dazu, dass eine Interessenabwägung gemäß § 6 Abs. 1 IFG zu entfallen hat.

In der mündlichen Verhandlung wurden die dem Beschwerdeführer ausgefolgten geschwärzten Informationen unter Wahrung des § 6 IFG einzeln und im Detail erläutert. Der Beschwerdeführer verließ den Verhandlungssaal, während der erkennende Richter mit der belangten Behörde einzeln die geschwärzten Informationen behandelte. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit war nicht notwendig, zumal keine gerichtsfremden Personen, abgesehen vom Beschwerdeführer und der belangten Behörde, anwesend waren.

Die im Dokument „Antwortkatalog der Stadt Wien zu den vom ORF gestellten Fragen für die Austragung des Eurovision Song Contest 2026“ enthaltenen Schwärzungen betreffen im Wesentlichen Informationen zur technischen Ausstattung, zur Versorgung sowie zu verschiedenen Kostenpunkten. Eine Offenlegung steht dem Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG) entgegen, weil die Herausgabe Angriffspunkte auf eine Hochrisikoveranstaltung für terroristische Zwecke offenbaren könnte. Ebenso steht die Herausgabe der geschwärzten Informationen der Abwehr eines wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens (§ 6 Abs. 1 Z 6 und Z 7 lit. b IFG) entgegen, weil noch abzuwickelnde Vergabeverfahren bestehen und dadurch höhere Kosten bei der Anschaffung von Leistungen drohen (vgl. Miernicki in Miernicki (Hrsg), IFG - Informationsfreiheitsgesetz (2024) § 6 IFG Rz K25). Eine Veröffentlichung auch nur der Gesamtkosten könnte zur Folge haben, dass eine Rückrechnung auf einzelne Aufträge möglich wird. Eine Interessenabwägung ergibt ein deutliches Überwiegen der Geheimhaltung. Eine Veröffentlichung dieser Informationen würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen (sicherheitsrelevanten und finanziellen bzw. wirtschaftlichen) Schaden bzw. sonstige negative Auswirkungen zur Folge haben, weshalb sie geheim zu halten sind.

Selbiges gilt für das Dokument „Europe, shall we dance?“, in dem ebenso wesentliche sicherheitsrelevante Themen (Ausstattung, Struktur, Events und Versorgung) behandelt und Kostenschätzungen enthalten sind. Hinzu kommt, dass eine Herausgabe der geschwärzten Informationen dem Interesse der Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten (§ 6 Abs. Z 7 lit. a IFG) entgegensteht, zumal Lebensläufe von diversen Personen geschwärzt wurden. Eine Herausgabe würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen (sicherheitsrelevanten und finanziellen bzw. wirtschaftlichen) Schaden oder sonstige negative Auswirkungen zur Folge haben. Ebenso würden geschützte personenbezogene Daten (Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 VO [EU] 2016/679) veröffentlicht und verletzt werden.

Die Herausgabe der geschwärzten Informationen im Dokument „Zeitplanung Eurovisions Song Contest 2026“, die die konkrete Zeitplanung und etwa abzuhaltende Meetings enthalten, steht dem Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG) entgegen. Eine Herausgabe könnte terroristischen Vorhaben dienen, weshalb eine Interessenabwägung ein deutliches Überwiegen der Geheimhaltung der geschwärzten Informationen ergibt. Eine Veröffentlichung dieser Information würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen (sicherheitsrelevanten) Schaden bzw. sonstige negative Auswirkungen bewirken.

Zu den geschwärzten Nummerierungen weist das erkennende Gericht darauf hin, dass etwaige Nummerierungen von Überschriften keinen näheren Informationsgehalt haben und der Beschwerdeführer insoweit in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich klargestellt hat, dass er an der Offenlegung der geschwärzten Nummern („1“., „2“., „3“. etc) kein Interesse hat. Eine über die Offenlegung der bloßen Nummern hinausgehende Offenlegung auch der nachfolgenden Überschriften (im Sinne einer Offenlegung des Inhaltsverzeichnisses) würde hingegen (auch auf der abstrakten Ebene der Offenlegung bloßer Überschriften) ein sicherheitsrelevantes Risiko in sich bergen, weil dadurch etwa Angriffspunkte für terroristische Zwecke erst begründet werden könnten, indem diese als eine Art „Checkliste“ verwendet werden. Eine Veröffentlichung dieser Information könnte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen (sicherheitsrelevanten) Schaden oder sonstige negative Auswirkungen zur Folge haben.

Weiters ist zum Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Z 6 IFG ergänzend auszuführen, dass zwar teilweise vertreten wird, dass die dort vorgesehene Erheblichkeit erst ab einem drohenden Schaden von EUR 100.000,- anzunehmen ist (so etwa Miernicki in Miernicki [Hrsg], IFG - Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 6 IFG K 30). Im vorliegenden Fall kann allerdings hinsichtlich sämtlicher in den Dokumenten geschwärzter Kostenpunkte angenommen werden, dass die Herausgabe der jeweiligen Informationen einen erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Nachteil zur Folge haben wird. Dies schon deshalb, weil für sämtliche Kostenstellen Leistungserbringer erst gesucht bzw. gefunden werden müssen und etwa die Offenlegung von einzelnen Kostenpunkten, die die Wertgrenze von EUR 100.000,- nicht erreichen, kumuliert einen erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schaden durch mögliche Auswirkungen auf den Vergabewettbewerb, mögliche spekulative Angebote sowie mögliche höhere Anschaffungskosten zur Folge hätte. Ebenso könnte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Rückrechnung auf einzelne Aufträge und Kostenpunkte stattfinden.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass – wie auch die belangte Behörde bestätigt (s. zB VHP S 3) – ein großer Teil der von der belangten Behörde rechtmäßig geschwärzten Informationen nach Abschluss der Veranstaltung ihr Geheimhaltungsinteresse verlieren werden (vgl. zur zeitlichen Geltung des Geheimhaltungsinteresses zB Miernicki in Miernicki [Hrsg], IFG - Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 6 IFG K3). Dies betrifft Informationen, die für (dann abgeschlossene) Vergabeverfahren relevant sind oder sicherheitsrelevante Informationen, die für sonstige zukünftige Veranstaltungen in der Wiener Stadthalle nicht mehr von Relevanz sein werden. Vom erkennenden Gericht wird dabei nicht verkannt, dass – wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angemerkt hat – das Interesse der Öffentlichkeit an diesen Informationen vor dem „Euriovision Song Contest 2026“ höher ist als nach dieser Veranstaltung. Dies ändert allerdings nichts an dem Ergebnis der Interessenabwägung. Insbesondere dem Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kommt vor dem Hintergrund, dass es sich beim „Eurovision Song Contest 2026“ um eine Hochrisikoveranstaltung handelt, die in vielen Ländern im TV übertragen wird, erhebliches Gewicht zu.

Im Ergebnis führt die Interessenabwägung iSd § 6 IFG daher dazu, dass die Offenlegung sämtlicher dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellter geschwärzter Informationen den Geheimhaltungsinteressen des § 6 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 lit. a und b IFG entgegensteht und nicht verhältnismäßig ist. Dies umfasst jene Informationen nicht, die bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemachten wurden oder hinsichtlich derer der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

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