LVwG W VGW-031/042/3476/2026

VGW-031/042/3476/2026Landesverwaltungsgericht11.03.2026

Regest

Versammlungsfreiheit, Protest, Gaza, Notstand, Boot, Demonstration

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/042/3476/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.031.042.3476.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. TESSAR über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Brigittenau, vom 12.1.2026, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren hierzu gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheids lauten:

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Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei ihr ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht:

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Aus dem der Beschwerde vorgelegten erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:

Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Anzeige lautet:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab zusehen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Artikel 11 EMRK lautet:

"Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird."

Artikel 12 StGG lautet:

"Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt."

Gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen, verhängt werden.

Ein Verwaltungsstrafverfahren ist nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG dann einzustellen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht wurde.

Vorab ist auf die politische Funktion der Versammlungsfreiheit in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen hinzuweisen. Es liegt im Wesen einer Versammlung, die der öffentlichen Durchsetzung eines Protests dienen soll, dass dies in einer Weise geschieht, durch welche die Öffentlichkeit auf das Anliegen der Versammlung aufmerksam wird.

Das Versammlungsgesetz 1953 definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des VersammlungsG, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, u.s.w.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. etwa VfSlg. 15.109/1998; 19.528/2011). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. etwa VfSlg. 11.935/1988).

Im Hinblick auf die in der Judikatur entwickelten Maßstäbe und Grundsätze (vgl. insbesondere zur Voraussetzung eines gemeinsamen Wirkens: VfSlg. 8685/1979, 15.680/1999, 18.483/2008, 18.560/2008 sowie zur Dauer der Veranstaltung und der Zahl ihrer Teilnehmer: VfSlg. 11.866/1988), ist im Ergebnis davon auszugehen, dass – wie auch die belangte Behörde annimmt - die gegenständliche Donaukanalfahrt samt den anlässlich dieser Fahrt gesetzten Handlungen, wie etwa die Nutzung von Fahnen und die Nutzung eines Mikrofons) als eine Spontanversammlung i.S.d. oa. Judikatur einzustufen ist und damit in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fällt (vgl. auch VfSlg. 14.366/1995; 19.528/2011).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine Versammlung vor, wenn eine Zusammenkunft mehrerer Personen in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. VfSlg. 12.161/1989, 14.366/1995; 19.528/2011). Eine solche Manifestation als Zweck der Versammlung kann auch in der gemeinsamen Kundgabe einer Meinung bestehen (vgl. VfSlg. 11.832/1988; 11.935/1988; 19.528/2011). Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof auch Sprechchöre als Versammlungen qualifiziert (vgl. VfSlg. 8685/1979; 17.600/2005; 18.560/2008).

Auch das Verhängen einer Verwaltungsstrafe wegen der Handlung im Rahmen einer Versammlung nach anderen Bestimmungen als dem Versammlungsgesetz greift in das Recht auf Versammlungsfreiheit ein (vgl. VfSlg. 8685/1979; 11.651/1988; 11.866/1988; 14.365/1995; 14.773/1997; 15.680/1999; 18.560/2008; 18.560/2008; 19.528/2011), das auch für nicht angemeldete – Spontanversammlung gilt (vgl. VfSlg. 11.132/1986; 14.366/1995; 19.528/2011; vgl. auch das Urteil des EGMR vom 5. März 2009, ZI. 31684/05 - Barraco).

Im Falle der Durchführung einer Versammlung ist die Verhängung einer Strafe im Grunde des materiellen Eingriffsvorbehalts des Art. 11 Abs.2 EMRK nur dann verfassungskonform, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig gewesen ist (Vgl. VfSlg. 10.443/1985: 10.955/1986; 11.132/1986; 12.155/1989; 19.528/2011).

Im Übrigen fordert der Verfassungsgerichtshof, dass Eingriffe in die Versammlungsfreiheit dann unzulässig sind, wenn eine Interessensabwägung der öffentlichen Interessen, die für den Eingriff sprechen, mit dem öffentlichen Interesse der Gewährung der Versammlungsfreiheit kein Überwiegen der ersteren öffentlichen Interessen ergibt (vgl. VfSlg. 10.443/1985; 11.832/1988).

In Entsprechung dieser Rechtslage geht der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur aus, dass die Verwirklichung eines Straftatbestands dann i.S.d. § 6 VStG gerechtfertigt ist, wenn das den Tatbestand verwirklichende Handeln für die konkrete Inanspruchnahme des Grundrechts auf Verfassungsfreiheit erforderlich war (vgl. VfSlg. 11.832/1988; 11.866/1988; 18.483/2008; 19.528/2011).

Es ist davon auszugehen, dass sich Versammlungen in der Regel auch für Unbeteiligte störend auswirken (so etwa durch Sperre des Straßenverkehrs). Demnach gehört die Inkaufnahme eines gewissen Maßes von Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs bzw. einer gewissen Störung der normalen Abläufe zum Kerngehalt der Versammlungsfreiheit. Sie ist daher hinzunehmen, da ansonsten die Versammlungsfreiheit leer laufen würde.

Wie der Beschwerdeführer ohne Widerspruch zum Behördenakt ausführt, erfolgte die gegenständliche Donaukanalfahrt samt den anlässlich dieser Fahrt gesetzten Handlungen, wie etwa die Nutzung von Fahnen und die Nutzung eines Mikrofons, zum Zwecke des öffentlichen Aufmerksamachens auf das Anliegen der Unterstützung der im Gaza eingeschlossenen Bevölkerung aufmerksam zu machen.

Damit haben sich die Besatzungsmitglieder der Boote zu einem gemeinsamen Zweck und gemeinsamen, materiell als Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes einzustufen Wirken zusammenfinden (vgl. dazu schon VfSlg. 8685/1979; 19.528/2011)

Im Hinblick auf die in der Judikatur entwickelten Maßstäbe und Grundsätze (vgl. insbesondere zur Voraussetzung eines gemeinsamen Wirkens [vgl. VfSlg. 4586/1963; 5193/1966; 5195/1966; 5415/1966; 8685/1979, 9783/1983; 10.443/1985; 10.608/1985; 10.955/1986; 11.651/1988; 11.866/1988; 11.904/1988; 11.935/1988; 12.161/1989; 15.109/1998; 15.680/1999, 18.483/2008, 18.560/2008] sowie zur Dauer der Veranstaltung und der Zahl ihrer Teilnehmer [vgl. VfSlg. 11.651/1988; 11.866/1988; 18.560/2008]), ist im Ergebnis davon auszugehen, dass – wie auch die belangte Behörde annimmt - die gegenständliche Donaukanalfahrt samt den anlässlich dieser Fahrt gesetzten Handlungen, wie etwa die Nutzung von Fahnen und die Nutzung eines Mikrofons, als eine Spontanversammlung i.S.d. oa. Judikatur einzustufen ist und damit in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fällt (vgl. auch VfSlg. 14.366/1995; 19.528/2011).

Wie schon zuvor ausgeführt, besteht gerade der Zweck einer Versammlung regelmäßig darin, die Öffentlichkeit auf ein bestimmtes Anliegen aufmerksam zu machen. Dies ist regelmäßig nur durch ein entsprechend auffallendes und zwingend die Aufmerksamkeit auf das Versammlungsgeschehen fokussierendes Verhalten möglich und üblich. Dabei ist es geradezu stets üblich, dass dieses Anliegen auch durch die Verwendung von Fahnen und Mikrophonen öffentlichkeitswirksam zum Ausdruck gebracht, und damit auch ein öffentlicher Diskurs angeregt wird.

Die gegenständlich als tatbildlich angelasteten Handlungen entsprechend geradezu typisch den für die Erreichung des Versammlungszwecks üblichen und erforderlichen Mitteln, und sind daher auch für die gegenständliche Versammlung zwingend als erforderlich anzusehen (gewesen):

Selbst wenn daher die angelasteten Handlungen tatsächlich das angelastete Tatbild verwirklichen würden, wären diese gemäß § 6 VStG als gerechtfertigt, und damit nicht als Verwirklichungen des angelasteten Deliktstatbestands einstufbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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