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VGW-001/101/7043/2025•LVwG W VGW-001/101/7043/2025
VGW-001/101/7043/2025Landesverwaltungsgericht11.03.2026
Hund, Maulkorb, Beherrschung, Leine, Verwahrer, Training, Ausbildungsstand, Therapiehund
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KODERHOLD über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, C.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 19.03.2025, Zl. …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Tierhaltegesetz (W-THG), zu Recht
e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 42,-- EUR (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Die Beschwerdeführerin ging am 20.03.2024, 08:35 Uhr mit ihrem Hund D., Chip Nr. ...) in Wien, zwischen E.-Straße und F.-Gasse spazieren. Dieser Bereich wurde land- und fortwirtschaftlich genutzt. Zu dieser Zeit waren auch andere Hundehalter und Passanten dort unterwegs. D. war seit dem 22.02.2016 und auch an diesem Tag ein ausgebildeter Therapiebegleithund. Eine Rezertifizierung fand zuletzt am 11.03.2024 statt. Bei diesem Spaziergang war D. weder angeleint noch trug sie einen Maulkorb. Vielmehr lief der Hund auf der dortigen Wiese frei herum. Zusätzlich führte sie einen weiteren Hund (F., ein Therapiebegleithund in Ausbildung) an der Leine und trug ihr damals etwa fünf Monate altes Kind in einem Tragetuch. Die Beschwerdeführerin war zu dieser Zeit Mitglied des Vereins G., der sich unter anderem mit hundegestützter Arbeit, insbesondere in der Form von Therapie befasste. Sie absolvierte dort ihre Ausbildung als Therapiehundeführerin und war als Sonderschulpädagogin und ADHS-Trainerin für Kinder und Jugendliche spezialisiert.
1.2. Die Polizei führte am 20.03.2024 gemeinsam mit der belangten Behörde, Magistratsabteilung 49 (Forstamt) eine Schwerpunktaktion an der dortigen Örtlichkeit durch, um die Einhaltung der Leinen- und Maulkorbpflicht zu überprüfen. Im Zuge dessen wurde die Beschwerdeführerin von zwei Polizisten (GrI H. und GrI I.) darauf angesprochen, warum ihr Hund (D.) ohne Leine und Maulkorb frei herumlief. Während der Amtshandlung mischte sich eine männliche Person ein. Da sich die Amtshandlung nicht auf diese Person bezog und auch sonst nicht erkennbar war in welchem Zusammenhang dieser Mann mit der Beschwerdeführerin oder deren Hund stand, wurde der Mann seitens der Polizisten aufgefordert sich von der Amtshandlung zu entfernen und sich nicht weiter einzumischen.
1.3. Die Beschwerdeführerin lehnte in der Folge die Bezahlung einer vor Ort angebotenen Organstrafverfügung ab. Sie teilte den Polizisten im Wesentlichen mit, dass es sich bei dem Hund D. um einen Therapiebegleithund handelte, er brav war und keine Leine bzw keinen Maulkorb brauchte, weil sie ihn immer unter Kontrolle hat. Darüber hinaus gab sie an, dass sich der Hund gerade im Einsatz befindet. Da für die handelnden Polizisten ein Einsatz des Hundes nicht erkennbar war, wurde in der Folge eine Anzeige (datierend vom 06.04.2024) gegen die Beschwerdeführerin gelegt. Gegen das sodann erlassene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19.03.2025, erhob sie Beschwerde, welche dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt wurde. Zuvor führte die belangte Behörde ein ausführliches Ermittlungsverfahren. Hierzu wurde der Beschwerdeführerin, nachdem sie Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15.04.2024 einlegte, eine ergänzende Stellungnahme bis zum 03.05.2024 eingeräumt. Nach dem darauf eingebrachten Schriftsatz wurde der Meldungsleger (GrI H.) um Stellungnahme zu dem Vorfall ersucht, welche er am 06.06.2024 dann auch abgab. Die vom 22.04.2025 datierende Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 06.05.2025 vorgelegt und langte dort am Folgetag ein.
1.4. Im Zuge des dann stattgefundenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens versuchte das Gericht mehrmals den von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen J. K. zum Erscheinen zur mündlichen Verhandlung zu bewegen, und zwar sowohl zur ersten Verhandlung am 26.09.2025 als auch zur zweiten am 13.02.2026. Zuerst über eine von der Beschwerdeführerin bekannt gegebene Adresse in Tschechien, Budweis. Die diesbezügliche Ladung vom 07.07.2025, welche zusätzlich ins Tschechische übersetzt wurde, und mit internationalem Rückschein versendet wurde, kam mit dem Vermerk „unbekannt“ zurück. Darüber informierte das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerdeführerin und teilte mit Schreiben vom 05.08.2025 zusätzlich mit, dass sie den beantragten Zeugen, bei dem es sich nach ihren Erzählungen um einen Bekannten ihres Mannes handelte, zur mündlichen Verhandlung stellig machen sollte.
1.5. Daraufhin gab die Beschwerdeführerin eine weitere Adresse des Zeugen in Wien, L.-Gasse bekannt. Die Ladung vom 04.09.2025 wurde an dieser Adresse am 15.09.2025 versucht zu übergeben, kam jedoch mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit bis 24.12.2025“ an das Verwaltungsgericht Wien zurück. Nachdem der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2025 mitteilte, dass sich der Zeuge ab Mitte Oktober wieder in Wien aufhalten würde, führte das Verwaltungsgericht eine weiteren Ladungsversuch durch. Mit Ladung vom 25.10.2025 wurde der weitere Zustellversuch über die belangte Behörde, Magistratsabteilung 6 (Erhebungs- und Vollstreckungsdienst) unternommen, sowie erhoben, ob der Zeuge an dieser Adresse überhaupt aufhältig ist. Eine Übergabe an den Zeugen K. war mangels Anwesenheit an dieser Adresse nicht möglich. Eine weitere Ladung vom 13.01.2026 an den Zeugen wurde am 20.01.2026 versucht an diesen zu übergeben, kam jedoch neuerlich mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit bis 16.03.2026“ zurück. Der Zeuge war an dieser Adresse nicht im Zentralen Melderegister gemeldet. Dem Eigentümer der Liegenschaft war ein Herr J. K. an dieser Adresse weder bekannt noch war er dort wohnhaft noch aufhältig. Es bestand dort lediglich ein Postkasten mit der Aufschrift „K.“.
1.6. Ein Geburtsdatum des Zeugen konnte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht Wien nicht bekanntgeben, ebenso wenig eine weitere Adresse. Der Beschwerdeführervertreter trat mit dem Zeugen K. telefonisch in Kontakt und informierte ihn über die Verhandlung am Verwaltungsgericht. Die Telefonnummer wurde dem Verwaltungsgericht Wien nicht zur Verfügung gestellt.
1.7. Die Beschwerdeführerin verfügte am 13.02.2026 (mündliche Verkündung des Erkenntnisses) über ein Bruttoeinkommen von etwa 4.000,-- EUR monatlich, darüber hinaus jedoch über kein Vermögen. Sie war sorgepflichtig für ein zweijähriges Kind. Es bestanden keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.
2.1. Der obige Sachverhalt gründete sich im Wesentlichen auf den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt, sowie auf die Zeugenaussagen aus der mündlichen Verhandlung. Der Aussage der Beschwerdeführerin konnte hier nur teilweise gefolgt werden. Gefolgt wurde ihr insbesondere hinsichtlich ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit bei dem Verein G., weil sich dies auch über die dortige Homepage verifizieren ließ (www…). Der Punkt, in dem ihr das Verwaltungsgericht Wien nicht folgte, war die Erzählung hinsichtlich der männlichen Person bzw den von ihr bezeichneten Herrn J. K. und dem damit von ihr behaupteten Einsatz des Hundes D.. Es blieb bis zuletzt unklar, wer der Mann bei der Amtshandlung tatsächlich war. Ob es sich dabei überhaupt um einen Herrn J. K. handelte, konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Daran änderte auch nicht der Briefkasten mit der Aufschrift „K.“ an der genannten Ladungsadresse. Schließlich konnte es sich dabei auch um eine andere Person mit dem Nachnamen K. gehandelt haben. Für die Entgegennahme von Poststücken, war diese Adresse jedenfalls untauglich. Die Beschwerdeführerin blieb im gesamten Verfahren die Einzige, die zu diesem Aspekt vorbrachte. Weder konnte der beantragte und mehrmals geladene Zeuge selbst aussagen, noch gab es sonstige Beweismittel, wie bspw eine Rechnung der angeblichen Erstberatung oder eine Ausweiskopie oder sonstiges, die die Identität des Herrn J. K. zur Tatzeit hätten belegen können.
2.2. Hinzukommt, dass die Polizisten keine Identitätsfeststellung durchführten, weshalb auch aus diesem Grund nicht geklärt werden konnte, wer der Mann, der sich in die Amtshandlung einmischte, überhaupt war. Dieses Verhalten der Polizisten war nachvollziehbar, weil es sich ihrer Wahrnehmung nach um eine zufällig dort anwesende Person handelte, die mit der Beschwerdeführerin und ihrem Hund augenscheinlich nichts zu tun hatte. Dieser Teil der Erzählung der Beschwerdeführerin erachtete das Verwaltungsgericht aus mehreren Gründen für unglaubwürdig. Erstens war nicht erklärbar, warum der Zeuge trotz mehrmaliger Ladungsversuche, telefonischer Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführervertreter und unter Zuhilfenahme des Erhebungsdienstes, nicht zur mündlichen Verhandlung erschien. Zweitens soll es sich bei dem Zeugen um einen Bekannten des Mannes der Beschwerdeführerin handeln. Sofern dies stimmen sollte, wäre es für sie ein Leichtes gewesen diesen zu einem Erscheinen zur mündlichen Verhandlung zu bewegen, da die Kontaktaufnahme aufgrund der Nähe zu ihrem Mann und auch dem Vorhandensein der Telefonnummer des Zeugen gegeben war. Drittens ergab sich auch für die handelnden Polizisten nicht, dass es sich um einen Therapieeinsatz gehandelt hätte, weil die Zeugen übereinstimmend meinten, dass nicht erkennbar war, welche Funktion der Mann dort hatte (Aussage Zeuge H., Prot. v. 26.09.2025, S 6, zweiter Absatz „er wirkte auf uns eher wie ein Passant“; Aussage Zeugin I., Prot. v. 13.02.2026, S 3, vorletzter Absatz „dieser war nicht an der Amtshandlung beteiligt, weshalb ihn der Kollege auch wegschickte“).
2.3. Somit wirkte dieses Argument der Beschwerdeführerin vorgeschoben und als bloße Schutzbehauptung, um nachträglich in den Ausnahmetatbestand zu fallen. Im Zuge des Beweisverfahrens konnte somit kein ausreichender Konnex zwischen der Beschwerdeführerin bzw ihrem Hund D. und einem Herrn J. K. ermittelt werden. Das Verwaltungsgericht unternahm mehrere unterschiedliche Versuche, um den beantragten Zeugen zu einem Erscheinen vor Gericht zu bewegen. Dass die von der Beschwerdeführerin genannten Ladungsadressen untauglich waren und der Zeuge sich auch sonst offensichtlich einer Einvernahme entzog, weil ihn der Beschwerdeführervertreter grundsätzlich über eine Verhandlung informierte, kann nicht zu Lasten der gerichtlichen Beweiswürdigung gehen, sondern hat dies die Beschwerdeführerin gegen sich gelten zu lassen. Eine Vorführung des Zeugen war aus diesen Gründen auch nicht möglich, weil der Zeuge faktisch an der Ladungsadresse nicht anwesend bzw aufhältig war, wie der Erhebungsdienst der belangten Behörde ermittelte. Aus all diesen Gründen konnte die Beschwerdeführerin keinen Einsatz des Hundes D. belegen. Dieser ergab sich auch aus keinem sonstigen Beweismittel.
2.4. Insofern der Sachverständige darauf einging (Prot. v. 13.02.2026, S 4 aE f), dass es sich um einen Einsatz gehandelt hätte, ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines Einsatzes vom Verwaltungsgericht entsprechend festzustellen und in der Folge rechtlich zu würdigen ist und der Sachverständige hier von der (nicht glaubwürdigen und nicht belegbaren) Variante der Beschwerdeführerin ausging. Dies lässt sich ohne weiteres in Einklang mit der gerichtlichen Feststellung und Beweiswürdigung bringen. Außerdem gab der Sachverständige an, dass ein Therapiebegleithund auch für Einsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des Bundesbehindertengesetzes herangezogen werden kann und er somit von einem sehr weiten Anwendungsbereich eines Therapiebegleithundes ausging (dazu sogleich näher in der rechtlichen Beurteilung). Darüber hinaus ging der Sachverständige von einer „plausiblen“ Erzählung aus, was jedoch nicht automatisch dazu führte, dass diese Aussage mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit auch tatsächlich durch das Gericht festgestellt werden kann, sondern es sich lediglich um eine Möglichkeit handelte, die der Sachverständige bewertete.
2.5. Im Übrigen konnte auch keinerlei Behinderung (iSv einer Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden, körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen erkannt werden, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren, wobei als nicht vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten gilt (vgl Legaldefinition § 1 Abs 2 BBG)) des Herrn K. festgestellt werden. Dazu gab es nicht einmal ansatzweise ein entsprechendes Beweissubstrat. Vom Zeugen K. existierte, abgesehen von zwei untauglichen Ladungsadresse, nichts, sondern lediglich Behauptungen der Beschwerdeführerin. Ihr diesbezügliches Vorbringen erschöpfte sich darin, dass Herr K. zur Tatzeit niedergeschlagen und psychisch beeinträchtigt war, es ihm aber offenbar primär darum ging sich für eine Behandlung seines behinderten Sohnes mit einem Therapiebegleithund bei der Beschwerdeführerin zu informieren (Prot. v. 26.09.2025, S 2, letzter Absatz). Dass der Zeuge K. selbst behindert war, wurde von der Beschwerdeführerin an keiner Stelle behauptet. Damit rundete sich der Eindruck zusätzlich ab, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Einsatz schlussendlich lediglich ein vorgeschobener war. Dafür sprach auch, dass für das von ihr behauptete Erstgespräch mit Herrn K., bei dem ihrer Erzählung nach ein Einsatz stattgefunden haben soll, keinerlei sonstige Nachweise (Rechnungen, Chats, Telefonprotokolle, Behindertenausweis, ärztliche Atteste udgl) existierten bzw vorgelegt wurden. Außerdem blieb die Beschwerdeführerin bis zuletzt eine konkrete Erklärung schuldig den von ihr behaupteten Einsatz des Hundes näher zu definieren bzw zu konkretisieren. Diesbezüglich gab sie lediglich abstrakt an, dass sich der Hund im Einsatz befand, wobei der Sachverständige hierzu ausführte, dass das Einsatzgebiet eines Therapiebegleithundes vielfältig sein kann (Prot. v. 13.02.2026, S 5, erster Absatz). Sie konnte auch nicht erklären, inwiefern das Freilaufen des Hundes D. damit im Zusammenhang stand, ob nämlich damit der Einsatz gemeint war oder etwas anderes. Dies verdeutlichte das Vorliegen einer bloßen Schutzbehauptung noch mehr. Das Verwaltungsgericht folgte aus all diesen Gründen der Aussage der Beschwerdeführerin daher nicht.
2.6. Die anderen Feststellungen, insb zur Örtlichkeit, Zertifizierung des Hundes D., die Verfahrenschronologie und die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, ergaben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen bzw dem gerichtlichen Akt. Dass die Tatörtlichkeit land- und forstwirtschaftlich genutzt wurde, konnte der Zeuge M. bestätigen (Prot. v. 13.02.2026, S 4, dritter Absatz). Da diesbezüglich keine anderslautenden Beweismittel hervorkamen, konnten diese Umstände bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
3.1. Hunde müssen – unter anderem – auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die von Personen benutzt werden, die nicht im selben Haushalt wie die Halterin bzw der Halter oder die Verwahrerin oder bzw der Verwahrer eines Hundes leben, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist (vgl § 5 Abs 1 Wiener Tierhaltegesetz, in der Folge kurz: TierhalteG). Diese Bestimmung wird jedoch durch Abs 6 leg cit insofern relativiert, als der Maulkorb- und Leinenzwang nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde (zB § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 18/2017) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung), sowie für Hunde im Rahmen ihrer aktiven Teilnahme an einer Veranstaltung.
3.2. Da die Beschwerdeführerin nach dem festgestellten Sachverhalt die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten ihres Hundes D. ausübte, ist sie als Verwahrerin iSd § 2 Abs 2 TierhalteG anzusehen. Somit ist sie gemäß § 5 Abs 1 TierhalteG grundsätzlich dazu verpflichtet ihren Hund an der gegenständlich land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche mit einer Leine zu führen oder ihn mit einem Maulkorb zu versehen, da diese Fläche auch von anderen Personen genutzt wurde, die nicht im selben Haushalt wie sie wohnten (hier anderer Hundehalter und die sich in die Amtshandlung einmischende männliche Person). Abs 6 leg cit schafft jedoch nur insofern eine Ausnahme, als sich diese auf die bestimmungsgemäße Verwendung eines Therapiebegleithundes beschränkt, nämlich den Einsatz und die Ausbildung bzw die aktive Teilnahme an einer Veranstaltung. Das vom Zeugen GrI H. ins Treffen geführte Beispiel eines Diensthundes, der außerhalb seines Dienstes privat geführt wird (Prot. v. 26.09.2025, S 5 erster Absatz) veranschaulicht dies zutreffend. Dieser Ausnahmetatbestand ist restriktiv auszulegen (vgl Verwaltungsgericht Wien 17.03.2014, VGW-001/050/20025/2014). Da nach dem festgestellten Sachverhalt weder eine Ausbildung noch eine aktive Teilnahme an einer Veranstaltung des Hundes stattfand, da er zur Tatzeit schließlich voll ausgebildet war, ist somit zu prüfen, ob sich der Hund D. im Einsatz befand.
3.3. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Training zur Aufrechterhaltung des Ausbildungsstandes (vgl Beschwerde, S 4, dritter Absatz, zweiter Satz) ist nicht als Ausbildung iSd § 5 Abs 6 TierhalteG zu werten, weil der Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich die Ausbildung, nicht jedoch die Aufrechterhaltung des Ausbildungsstandes nennt. Eine Übertragung des Ausnahmetatbestandes auf ein Training zur Aufrechterhaltung des Ausbildungsstandes würde den Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes ausufern lassen. Außerdem ist dieses Argument insofern nicht nachvollziehbar, als nach dem festgestellten Sachverhalt nur wenige Tage vor der Tatzeit eine Rezertifizierung des Hundes D. stattfand. Inwiefern nur wenige Tage nach dieser Rezertifizierung ein Training zur Aufrechterhaltung des Ausbildungsstandes notwendig ist, konnte auch die Beschwerdeführerin nicht näher ausführen. Ähnlich verhält es sich mit dem Argument, dass es der Ausbildung des Hundes F. gilt, geht es gegenständlich schließlich um einen Befreiungstatbestand des Hundes D. und nicht F., der nach dem festgestellten Sachverhalt angeleint war. Somit wäre eine Ausbildung des Hundes D. erfasst, nicht aber jenes des Hundes F.. Im Übrigen redet die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang von einer „Schulung“ des Hundes F. und nicht von einer Ausbildung, worunter sie offenbar zwei unterschiedliche Dinge versteht. Auch dieses Argument wirkt in einer Gesamtbetrachtung als vorgeschoben.
3.4. Der Therapiehund (in der aktuellen Fassung des § 39a BBG nunmehr Therapiebegleithund) iSd § 39a Abs 6a BBG idF BGBl. I Nr. 18/2017 ist ein mit seinem Halter und seiner Halterin für die therapeutische Arbeit ausgebildeter und geprüfter Hund, der durch gezielten Einsatz positive Auswirkungen auf das Erleben und Verhalten von Menschen mit Behinderung erzielen soll. Der Hund hilft durch seine Anwesenheit und ist Teil des therapeutischen Konzepts. Gemäß § 1 Abs 2 BBG (sowohl idF BGBl. I Nr. 18/2017 als auch in der derzeit geltenden Fassung) ist unter Behinderung, die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden, körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren, wobei als nicht vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten gilt.
3.5. Daraus folgt, dass sich der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs 6 TierhalteG iVm § 39a BBG iVm § 1 Abs 2 BBG nur auf die dort genannten Personen, nämlich auf Menschen mit Behinderung bezieht. Nach dem festgestellten Sachverhalt befand sich jedoch während der Tatzeit an der Tatörtlichkeit keine derartige Person, an welcher der Therapiebegleithund Filia einen entsprechenden Einsatz hätte ausüben können. Weder das Ermittlungsverfahren hat eine solche Person feststellen können noch brachte die Beschwerdeführerin selbst eine solche Person vor. Dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte J. K. am Tattag niedergeschlagen und psychisch beeinträchtigt gewesen sein soll, erfüllt mit dieser bloßen Behauptung jedenfalls nicht den Charakter einer Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG. Nicht zu vergessen ist, dass das Verwaltungsgericht Wien nicht feststellen konnte, ob ein Herr J. K. zur Tatzeit überhaupt vor Ort war. Wer die männliche Person konkret war, blieb bis zuletzt unklar. Eine Vorführung des Zeugen K. zur mündlichen Verhandlung war nach dem festgestellten Sachverhalt aufgrund des Umstandes, dass dessen Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte, ausgeschlossen (vgl VwGH 30.06.2004, 2002/09/0159). Der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs 6 TierhalteG ist nicht nur aufgrund seines Charakters als Ausnahme, so zu verstehen, dass nicht jegliches denkbare Tätigwerden eines Therapiebegleithundes (auch über den Anwendungsbereich des BBG hinaus, somit auch an Menschen ohne Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG) zum Entfall der Leinen- und Maulkorbpflicht führt. Auch würde eine extensive Auslegung des Ausnahmetatbestandes contra legem gehen, weil § 5 Abs 6 TierhalteG iVm § 39a Abs 6 iVm § 1 Abs 2 BBG nur auf Menschen mit Behinderung abstellt. Auch sonst gibt die Beschwerdeführerin keine andere Person an, an welcher der Hund D. einen Einsatz ausgeübt hätte.
3.6. Daher war der Therapiebegleithund D. zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit nach dem festgestellten Sachverhalt nicht iSd § 5 Abs 6 TierhalteG im Einsatz. Der entsprechende Ausnahmetatbestand ist somit nicht erfüllt, weshalb die grundsätzliche Leinen- und Maulkorbpflicht besteht. Da der Hund jedoch weder angeleint war noch einen Maulkorb trug, ist der objektive Tatbestand damit im Ergebnis erfüllt.
3.7. Dieser ist der Beschwerdeführerin auch subjektiv vorzuwerfen. Gegenständlich liegt ein Ungehorsamsdelikt vor. Fahrlässiges Verhalten ist ausreichend. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr an der Übertretung nicht zumindest fahrlässiges Verschulden zukommt, weshalb gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG gegenständlich von fahrlässigem Verschulden auszugehen ist.
3.8. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 210,-- EUR ist nach Ansicht des Gerichtes sehr milde bemessen. Sie liegt im äußerst untersten Bereich des Strafrahmens, welcher bis zu 20.000,-- EUR reicht. Mildernd ist einzig die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte lange Verfahrensdauer liegt nicht vor, bestand der Großteil der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Wesentlichen darin, den von ihr beantragten Zeugen J. K. zur mündlichen Verhandlung zu laden bzw seiner habhaft zu werden. Diese Verschleppungstaktik kann der Beschwerdeführerin zu keinem Milderungsgrund verhelfen, wäre es ihr aufgrund ihrer persönlichen Nähe zum Zeugen (Bekannter des Mannes) samt dem Vorhandensein seiner Telefonnummer vergleichsweise leichtgefallen, ihn zur Verhandlung stellig zu machen, nachdem bereits mehrere Ladungsversuche erfolglos blieben und das Gericht sie darüber auch informierte. Schließlich umfasst der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB nur jene Fälle, die nicht von einem vom Beschuldigten vertretenen Grund herrühren, was gegenständlich jedoch – wenn man eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer überhaupt annimmt – der Fall ist. Beim behördlichen Verfahren ist ebenso keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer zu erkennen, hatte sich die belangte Behörde nach dem festgestellten Sachverhalt doch mit mehreren Schriftsätzen und Stellungnahmen zu befassen. Auch liegt nicht der Milderungsgrund eines entschuldbaren Rechtsirrtums vor. Die Beschwerdeführerin als ausgebildete Therapiehundeführerin sollte mit den gegenständlichen Gesetzen besser vertraut sein als der Durchschnittsmensch. Dass keinerlei Schaden herbeigeführt wurde, ist ebenfalls nicht mildern zu werten, da es sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt und ein Schadenseintritt keine Voraussetzung für die Strafbarkeit ist (vgl § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG) ergo daraus auch kein Milderungsgrund erwachsen kann.
3.9. Sehr wohl ist jedoch der Ausbildungsstatus der Beschwerdeführerin als erschwerender Umstand zu werten. Als ausgebildete Therapiehundeführerin ist ihr mehr als dem Durchschnittsmenschen zuzumuten, sich mit den Gesetzen, welche Therapiebegleithunde betreffen, auseinanderzusetzen und sollte sie daher um deren Einhaltung besonders bemüht sein. Insofern kommt ihr auch eine gewisse Vorbildfunktion zu. Dieser Erschwerungsgrund wiegt daher besonders schwer, zeigte sie bis zum Schluss doch keinerlei Einsicht hinsichtlich ihres Verhaltens. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht dazu geeignet die Geldstrafe allein aufgrund dessen herabzusetzen, zumal die Strafe bereits an sich sehr niedrig bemessen ist und jedenfalls im finanziell tragbaren Rahmen für die Beschwerdeführerin liegt. Da es dem Verwaltungsgericht jedoch nicht möglich ist eine höhere Strafe zu verhängen (vgl § 42 VwGVG) ist die gegenständlich ausgesprochene zu bestätigen. Im Ergebnis ist somit der Beschwerde ein Erfolg versagt und ist das Straferkenntnis als Gesamtes zu bestätigen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs 6 TierhalteG lässt sich in Verbindung mit § 39a und § 1 Abs 2 BBG ausdrücklich dem Gesetzeswortlaut entnehmen.
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