LVwG W VGW-151/079/1061/2024

VGW-151/079/1061/2024Landesverwaltungsgericht28.02.2026

Regest

Verlängerungsantrag, Aufenthaltsbewilligung, Parteienerklärung, Auslegung, verfehlte Antragstellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/079/1061/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.151.079.1061.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde der A. B., gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 11.12.2023, ..., betreffend die Zurückweisung des Antrags vom 1.6.2023 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Familiengemeinschaft – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ nach § 23 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die belangte Behörde begründete die Zurückweisungsentscheidung unter Wiedergabe der Antragstellung, der herangezogenen Rechtsvorschriften, einer im Verfahren erteilten Belehrung nach § 23 Abs. 1 NAG und einer daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 20.11.2023 im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin (BF) gemäß dem Ermittlungsverfahren entgegen der Antragstellung vom 1.6.2023 für ihre Aufenthaltszwecke offenkundig nicht die (im Verlängerungsverfahren) beantragte Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sondern eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft - Student“ benötige. Nach entsprechender Belehrung gemäß § 23 Abs. 1 NAG iVm § 13 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei fruchtlosem Fristablauf habe die BF mit ihrer (in der Begründung wörtlich wiedergegebenen) Äußerung den Aufenthaltszweck nicht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben richtiggestellt.

Nach Zustellung des Zurückweisungsbescheides erkundigte sich die BF im Weg ihres nunmehr beigezogenen rechtsfreundlichen Vertreters bei der belangten Behörde mit E-Mail vom 20.12.2023 vorerst nach einer allfälligen Weiterbehandlung der ursprünglichen Eingabe als Antrag iSd § 24 Abs. 4 NAG, sodass anstelle des fälschlicherweise beantragten und daher negativ erledigten Zweckänderungsantrags „Familiengemeinschaft – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ im nächsten Schritt eine „normale“ Verlängerung der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung geprüft werde.

Mangels Bestätigung dieser Anfrage erhob der rechtsfreundliche Vertreter im Namen der BF „aus anwaltlicher Vorsicht“ die nunmehr gegenständliche fristgerechte und mängelfreie Beschwerde mit dem Begehren, den Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, die Angelegenheit unter Behebung des Bescheides zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der bisher aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft - Student“ in Österreich aufhältigen rechtsunkundigen BF, die nur über sehr geringe Deutschkenntnisse verfüge, sei beim Verlängerungsantrag vom 1.6.2023 durch Ankreuzen der falschen Kategorie offensichtlich ein Fehler unterlaufen. In der Eingabe (gemeint vom 20.11.2023) aufgrund des behördlichen Belehrungsschreibens vom 13.11.2023 habe die BF, die Familienangehörige eines in Wien studierenden Ehegatten sei, mitgeteilt, dass sie als Frau ihrer Familie beitreten müsse und die alten Titelkarten (betreffend den Zweck Student) vorgelegt. Eine falsche Bezeichnung schade zum Schutz rechtsunkundiger Verfahrensparteien im Verwaltungsverfahren nicht, relevant sei der erkennbare wesentliche Inhalt. Insgesamt hätte die Behörde den Antrag als Antrag auf Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft - Student“ verstehen müssen, zumal eine Zweckänderung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen auch keinen Sinn ergeben hätte. Gehe man hingegen von einem Zweckänderungsantrag aus, sei im Fall einer bei Ablauf der Vortitelgültigkeitsdauer noch offenen Entscheidung gemäß § 24 Abs. 4 NAG auch über eine Verlängerung des Vortitels abzusprechen.

Mit Eingabe vom 14.10.2024 gab der rechtsfreundliche Vertreter dem VGW im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Vollmachtsauflösung bekannt.

Maßgeblicher Sachverhalt:

Die am ... geborene und nunmehr 35-jährige BF ist iranische Staatsangehörige. Als Ehegattin des ebenfalls iranischen Staatsangehörigen C. D. (C. D.) wurde ihr aufgrund eines im Ausland gestellten Erstantrags am 21.2.2023 eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Familiengemeinschaft - Student“ mit Gültigkeitsdauer vom 24.11.2022 bis zum 30.6.2023 ausgefolgt. Der Ehegatte C. D. verfügte damals über einen von 24.11.2022 bis 24.11.2023 gültigen Erstaufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Student“. Nach Zulassung mit Bescheid der Universität Wien vom 21.6.2022 zum angeblich angestrebten Bachelorstudium … unter Vorschreibung mehrerer Ergänzungsprüfungen (Deutsch auf Studienniveau, Englisch, Mathematik; Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens) befand er sich im Jahr 2023 noch als außerordentlicher Student im Vorstudienlehrgang.

Am 1.6.2023 brachte die BF bei der belangten Behörde unter Nutzung eines amtswegig zur Verfügung gestellten und in einfachstem Wortlaut gehaltenen Formulars einen Verlängerungsantrag ein, wobei sie unmissverständlich die Variante „Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag“, „Familiengemeinschaft mit Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ ankreuzte. Daneben bzw. direkt darunter befanden sich deutlich lesbar (unter anderen) die nicht angekreuzten Optionen „Verlängerungsantrag“ und „Familiengemeinschaft mit Studierenden“.

Auf ein erstes Schreiben der Behörde vom 6.6.2023 mit Aufforderung zur Antragsmodifizierung und jedenfalls erforderlicher Unterlagennachreichung reagierte die BF lediglich mit der Übermittlung von Unterlagen, unter anderem betreffend eine vom AMS Wien nach dem AuslBG bescheidmäßig bewilligte Beschäftigung des Ehegatten als „Gastgewerbliche Hilfskraft“ für 20 Wochenstunden bei der E. GmbH (gültig bis 25.7.2024). Da jedoch auf den beanstandeten Antragswortlaut in keiner Weise eingegangen wurde, erging in weiterer Folge ein förmliches Belehrungsschreiben vom 13.11.2023 nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 NAG iVm § 13 Abs. 3 AVG (zugestellt durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 17.11.2023 und behoben am 20.11.2023) mit Belehrung über die unrichtige Antragstellung und Aufforderung zur Mitteilung binnen zweiwöchiger Frist, ob die BF mit einer Abänderung auf den ermittlungsgemäß in Betracht kommenden (einer weiteren inhaltlichen Prüfung zugänglichen) Zweck „Familiengemeinschaft – Student“ zustimme oder nicht. Auf die Rechtsfolgen iSd § 13 Abs. 3 AVG wurde ausdrücklich hingewiesen.

Am 20.11.2023 langte daraufhin bei der Behörde eine E-Mail-Eingabe mit folgendem Wortlaut ein:

„Von: EXTERN A. B. A..B.@gmail.com

An: [Behördenadressat]

Sehr geehrte Frau […],

Laut dem Brief, den ich von Ihnen erhalten habe, muss ich sagen, dass ich als frau meiner Familie beitreten muss. Mein Mann, C. D., ist Student an der Universität Wien und seine Unterlagen für die Verlängerung meines Visums, wie zum Beispiel die erste Aufenthaltskarte, wurden in Ihrem Büro abgegeben. Die Karte von mir und meiner Frau [wohl gemeint: meinem Mann] finden Sie im Anhang.

Aktenzeichen: ...

mit freundlichen Grüßen

A. B.“

Im Anhang beigefügt waren Kopien der eigenen mit 30.6.2023 abgelaufenen Titelkarte und der nur noch vier Tage bis zum 24.11.2023 gültigen Titelkarte des Ehegatten C. D. (Aufenthaltsbewilligung „Student“) ohne Hinweise auf eine Verlängerung.

Im IZR des Ehegatten C. D. ist bis dato kein Verfahren betreffend eine Verlängerung seines am 24.11.2023 abgelaufenen Aufenthaltstitels („Aufenthaltsbewilligung Student“) ersichtlich. Von beiden Ehegatten im September 2024 eingebrachte Anträge auf internationalen Schutz wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA im Februar 2025 und nach Beschwerdeerhebung vom Bundesverwaltungsgericht im Juni 2025 endgültig negativ erledigt. Vorübergehend verfügten die BF sowie ihr angeblich studierender Ehegatte als Asylwerber über Aufenthaltsberechtigungskarten „weiß“ nach § 51 AsylG. Seit 28.3.2025 besteht für beide Personen eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung beim „Flüchtlingsprojekt Ute Bock“. Die vormalige Unterkunft der Ehegatten in einem Studentenwohnheim ist bereits seit 4.7.2024 abgemeldet. Am 4.3.2026 brachten beide Ehegatten – offenbar in Anbetracht der aktuellen politischen Lage – erneute Anträge auf internationalen Schutz beim BFA ein und sind sie nunmehr wieder Asylwerber iSd § 51 AsylG.

Weitere Feststellungen erübrigen sich im Licht der rechtlichen Beurteilung.

Beweisverfahren, Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Personendaten der BF und ihres Ehegatten C. D. sind durch unbedenkliche öffentliche Urkunden und Registerauszüge (Melderegister) bescheinigt. Die Grundlagen des bisherigen Aufenthalts in Österreich und der Verlauf der fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus den vorgelegten Behördenakten (einschließlich Erstantragsverfahren der BF) und den Einträgen im amtlichen Fremdenregister (IZR). Die Gestaltung und Formulierung der Eingaben bei der Behörde ergibt sich unmissverständlich aus deren Akteninhalt und ist gemäß den Beschwerdeausführungen auch unstrittig. Die Würdigung dieser Eingaben ist (insbesondere im Hinblick auf die besonderen verfahrensrechtlichen Vorgaben) Gegenstand der rechtlichen Beurteilung.

Eine Verhandlung wurde weder von der BF in der Beschwerde noch von der belangten Behörde bei der Beschwerdevorlage beantragt und konnte - auch mangels sonstigen fallbezogen indizierten Erfordernisses - gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Abgesehen davon entspricht die Interessenslage, was ein Verhandlungserfordernisse betrifft, im Wesentlichen dem Tatbestand des § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG, zumal Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Überprüfung der (bereits von der Behörde verfügten) Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags ist.

Rechtliche Beurteilung:

Zu I: Ein Verlängerungsantrag ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NAG der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach dem NAG (Verweisung auf § 24).

Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen, wobei § 23 gilt.

Gemäß § 26 NAG hat der Fremde, wenn er den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.

Gemäß § 24 Abs. 4 NAG kann mit einem Verlängerungsantrag nach Abs. 1 bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 NAG ist ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69) vorgesehen. Gemäß Abs. 3 hängt die Aufenthaltsbewilligung von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (Familiengemeinschaft gemäß § 69 NAG).

Gemäß § 2 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV kann eine Aufenthaltsbewilligung u.a. für den Aufenthaltszweck „Student“ (Z 8, § 64) oder für „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (Z 6, § 62) erteilt werden, den Familienangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Familiengemeinschaft“ (Z 12, § 69). Gemäß Abs. 4 ist der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ auch ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von dem die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird, beizufügen.

Drittstaatsangehörigen der Kategorie „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ kann gemäß § 62 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllen (Z 1), sie eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. e oder j Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG von dessen sachlichem Geltungsbereich ausgenommen ist (Z 2) und die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat (Z 3). Gemäß § 62 Abs. 2 NAG kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung weitere Tätigkeiten, die gemäß der Ausländerbeschäftigungsverordnung - AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, als Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 festlegen.

§ 1 Abs. 2 lit. e AuslBG betrifft vom Geltungsbereich ausgenommene Tätigkeiten als (Schiffs-)Besatzungsmitglied, lit. j Tätigkeiten im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union. Ferner erfasst sind ebenfalls vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Tätigkeiten gemäß § 10c Abs. 2 NAG-DV iVm § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO (Austauschlehrer, Sprachassistenten und Austauschstudenten/-absolventen im Rahmen spezifischer Austauschprogramme bzw. zwischenstaatlicher Abkommen, Au-Pair-Kräfte und chinesische Spezialitätenköche).

Grundsätzlich sind laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt dabei darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Es besteht aber keine Befugnis oder Pflicht der Behörde (bzw. des Verwaltungsgerichts), von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen alleine aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteivorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher (gerichtlicher) Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. VwGH 2.9.2021, Ra 2018/04/0008; 7.5.2020, Ra 2018/16/0042, jeweils mwV).

Die Verwaltungsvorschriften des NAG enthalten jedoch folgende besonderen Regelungen:

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 19. (1) […]

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. […]

(3) […]

Verfahren bei Inlandsbehörden

§ 23. (1) Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(2) […]

Gemäß dem in § 23 Abs. 1 NAG verwiesenen § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 24 Abs. 1 NAG gilt § 23 Abs. 1 NAG ausdrücklich auch im Verlängerungsverfahren (vgl. auch VwGH 15.4.2010, 2008/22/0071; 18.3.2010, 2010/22/0004; 18.2.2010, 2008/22/0171, mwV).

Der Antrag vom 1.6.2023 wurde gemäß § 24 Abs. 1 NAG fristgerecht vor Ende der Gültigkeitsdauer des Erstaufenthaltstitels (30.6.2023) bei der belangten Behörde eingebracht. Die BF, die überdies nach sämtlichen im Behördenakt dokumentierten Eingaben entweder selbst oder mit in Einwanderungsverfahren üblicher Hilfestellung eines Dritten zu einer fallbezogen einwandfreien Kommunikation mit der Behörde in deutscher Sprache fähig war, hat auf dem einfach und übersichtlich gehaltenen Formular unmissverständlich die Variante „Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag“, „Familiengemeinschaft mit Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ angekreuzt, wobei die nicht gewählten Alternativen („Verlängerungsantrag“ „Familiengemeinschaft mit Studierenden“) unmittelbar daneben bzw. darunter standen. Der objektive Erklärungswert der Antragsurkunde (Verlängerung mit gleichzeitiger Zweckänderung) war insofern eindeutig und nicht in Frage zu stellen. Es erscheint auch nicht abwegig, dass die nicht rechtskundige BF, die in der Folge auch Urkunden über eine Erwerbstätigkeit des Ehegatten vorlegte, nach eigener Vorstellung - wenn auch offenkundig völlig verfehlt - davon ausging, die nach dem AuslBG bewilligungspflichtige unselbständige Tätigkeit des Ehegatten als „Gastgewerbliche Hilfskraft“ ermögliche eine entsprechende Familienzusammenführung. In der formularmäßig getroffenen Auswahl liegt nach gerichtlichen Erfahrungswerten auch ein Indiz dafür, dass der zusammenführende Ehegatte seinen eigenen Aufenthaltsschwerpunkt faktisch nicht primär im formal inskribierten Studium (Vorstudienlehrung mit mehreren Zulassungshürden für das angeblich angestrebte ordentliche Bachelorstudium …), sondern in der unselbständigen Erwerbstätigkeit sah und die BF bei der Antragstellung entsprechend anleitete. Dass der Ehegatte faktisch Eingaben der BF konzipiert hat, indiziert auch der Abschluss der E-Mail vom 20.11.2023 („Die Karte von mir und meiner Frau finden Sie im Anhang“).

Von Anfang an bzw. spätestens nach Vorlage einschlägiger Unterlagen offenkundig war, wie überdies in der Beschwerde selber angesprochen wurde, dass die Erwerbstätigkeit des Ehegatten als nach dem AuslBG bewilligte Tätigkeit („Gastgewerbliche Hilfskraft“) nicht einmal ansatzweise mit den definitionsgemäß vom AuslBG ausgenommenen besonderen unselbständigen Tätigkeiten nach § 62 NAG in Verbindung zu bringen war. Somit hatte die Behörde damals nicht von einem im Sinn des Gesetzes beabsichtigten Zweckänderungsantrag bzw. einem gewollt „kombinierten“ Verlängerungsantrag iSd § 24 Abs. 4 NAG, sondern von einer offenkundig verfehlten Antragstellung auszugehen, die gemäß dem (überdies auch in § 24 Abs. 4 über Abs. 1 indirekt mitverwiesenen) ausdrücklichen Verweis in § 24 Abs. 1 NAG erster Satz die Schiene des Verbesserungsverfahrens nach § 23 Abs. 1 NAG (Abänderung auf einen „alleinigen“ Verlängerungsantrag „Familiengemeinschaft-Student“) auslöste. Wird ein Antrag gemäß rechtskonformer Belehrung richtiggestellt, ist er entsprechend in Behandlung zu nehmen; wird er nicht oder nicht hinreichend richtiggestellt, hat eine Entscheidung nach § 23 Abs. 1 NAG iVm § 13 Abs. 3 AVG zu ergehen. In jedem Fall kommt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung und entgegen dem Beschwerdevorbringen eine amtswegige Umdeutung nicht in Betracht und ist die fristgerechte Richtigstellung/Änderung des Antrags Sache des Antragstellers (vgl. etwa VwGH 15.4.2010, 2008/22/0071; 18.3.2010, 2010/22/0004; 9.11.2009, 2006/18/0150; 18.6.2009, 2009/22/0116).

Das nachweislich zugestellte und nach Hinterlegung behobene Belehrungsschreiben der Behörde vom 13.11.2023 war in klarer einfacher Sprache gehalten und erfüllte die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 NAG iVm § 13 Abs. 3 AVG. Obwohl die Behörde der BF den richtigen Titelzweck in einfachen Worten quasi „in den Mund legte“, beschränkte sich die Antwort vom 20.11.2023 auf die vage Ausführung, die BF müsse „als Frau“ ihrer „Familie beitreten“, womit zwar – überdies auch nur implizit - die Familiengemeinschaft angesprochen, aber jedenfalls nicht der einzige für das aktuelle Verlängerungsverfahren überhaupt in Betracht kommende Zweck richtig gestellt wurde. Der Umstand, dass der Ehegatte Student an der Universität Wien war und die Vorlage der beiden alten Titelkarten, wobei jene des zusammenführenden Ehegatten überdies (ohne Hinweise auf eine Verlängerung) in vier Tagen (am 24.11.2023) ablief stellt eine Mitteilung bekannter Tatsachen, aber keine taugliche Willenserklärung zum Titelzweck im neuen/aktuellen Verlängerungsverfahren dar. Keinesfalls entsprechen diese Angaben § 19 Abs. 2 NAG, wonach auch im Verlängerungsverfahren der beantragte Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen ist. Dass die E-Mail vom 20.11.2023 insgesamt keine taugliche Titelkonkretisierung „Familiengemeinschaft – Student“ enthält, zeigt sich - quasi als „Gegenprobe“ – auch darin, dass die BF auf dieser Grundlage nachfolgend (etwa bei inhaltlicher Negativerledigung) zu Recht argumentieren könnte, einen solchen Titel in der Eingabe gar nicht ausdrücklich beantragt zu haben (vgl. nur sg. auch VwGH 26.1.2010, 2009/22/0268).

Nach der dargelegten Systematik erscheint entgegen dem Beschwerdevorbringen bei unzureichender Richtigstellung eines im Verlängerungsverfahren gestellten, jedoch iSd § 23 Abs. 1 NAG offenkundig verfehlten und daher gar nicht inhaltlich zu prüfenden Zweckänderungsantrags von Behördenseite kein Anlass ersichtlich, anstelle der gemäß § 13 Abs. 3 AVG gebotenen Zurückweisung eine inhaltliche Abweisung iSd § 24 Abs. 4 NAG auszusprechen, um dem Antragsteller in einem „parallelen“ Verlängerungsverfahren (gerichtet auf denselben Titel/Zweck wie das von der Behörde durchgeführte Verbesserungsverfahren) quasi eine „zweite Chance“ einzuräumen. In diesem Fall erscheint nämlich die Schiene der Verlängerung des alten Aufenthaltstitels bereits im Verbesserungsverfahren „aufgegangen“. Eine inhaltliche Behandlung iSd § 24 Abs. 4 NAG (primäre inhaltliche Prüfung der Zweckänderung, subsidiäre Prüfung einer Verlängerung des ursprünglichen Titels) hat nach Ansicht des VGW dann zu erfolgen, wenn die Zweckänderung im Zuge des Verlängerungsantrags nicht - wie im vorliegenden Fall - offenkundig verfehlt ist und daher eine inhaltliche Prüfung und allfällige positive Erledigung der Zweckänderung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Insofern kann die Vorgangsweise der Behörde mit Belehrung (anstelle inhaltlicher Abweisung iSd § 24 Abs. 4 NAG) im vorliegenden Fall nicht als rechtswidrig angesehen werden. Dem Gesetzgeber kann auch – schon im Hinblick auf die ausdrückliche Geltung des § 23 Abs. 1 im Verlängerungsverfahren - nicht unterstellt werden, dass er das Belehrungsverfahren in Fällen der „kombinierten“ Antragstellung nach § 24 Abs. 4 hätte ausschließen wollen, wenn die beantragte Zweckänderung im Sinn des § 23 Abs. 1 offenkundig verfehlt ist.

Dem strengen Formerfordernis des § 19 Abs. 2 NAG (genaue Titelbezeichnung im Sinn der Rechtssicherheit, richtigen Verfahrensführung und inhaltlicher Konsequenzen) bei gleichzeitig komplexer Rechtslage und regelmäßig fehlender Rechtskunde der Antragsteller hat der Gesetzgeber gerade durch die ausdrückliche förmliche Belehrungspflicht nach § 23 Abs. 1 NAG Rechnung getragen. Wenn die BF trotz ordnungsgemäßer Vorgangsweise der Behörde nicht willens oder in der Lage war, den Antrag formal richtig zu stellen bzw. es vorzog, der Behörde eine passende Konkretisierung zu überlassen, geht dies zu ihren Lasten. Ebenso wie bei Mängelbehebungsaufträgen laut dem verwiesenen § 13 Abs. 3 AVG kann bei einwandfrei erteilter Belehrung und unzureichender Entsprechung auch keine Verpflichtung der Behörde bestehen, den Auftrag zu wiederholen (vgl. sg. VwGH 5.7.1996, 96/02/0293).

Das Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren bei sonstiger Zuständigkeitsüberschreitung nach Maßgabe des Bescheidspruchs auf die Frage zu beschränken, ob die Vorgangweise der Behörde nach § 23 Abs. 1 NAG iVm § 13 Abs. 3 AVG samt entsprechend verfügter Zurückweisung des (Zweckänderungs-) Antrags „Familiengemeinschaft – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ rechtmäßig war (vgl. VwGH 25.4.2024, Ra 2023/22/0102 und Ra 2024/22/0010; 24.5.2022, Ra 2022/22/0039). Da dies nach den vorangehenden Erörterungen zutrifft (ordnungsgemäße Belehrung, keine § 19 Abs. 2 NAG entsprechende Richtigstellung), war der angefochtene Bescheid durch Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.

Außerhalb des Entscheidungsgegenstands sei abschließend Folgendes bemerkt:

Richtig ist, dass die Behörde im Bescheid nicht formal über die (unabhängig vom Erledigungszeitpunkt) bereits formularmäßig mitbeantragte „alte“ Verlängerung abgesprochen hat. Auch die Belehrung vom 13.11.2023 bezieht sich nur auf den Teil der Zweckänderung, was allerdings nichts daran ändert, dass die dort aufgetragene Verbesserung gerade auf den die „alte Verlängerung“ betreffenden Titelzweck („Familiengemeinschaft – Student“) gerichtet war. Geht die Behörde, wie bereits angesprochen, davon aus, dass diese Verlängerung des alten Aufenthaltstitels in der erfolglosen Verbesserungsschiene „aufgegangen“ („konsumiert“) ist, wäre über den formal offenen „Verlängerungsantrag“ mit entsprechender Begründung negativ zu entscheiden. Geht die Behörde hingegen davon aus, dass der BF im Sinn des Beschwerdevorbringens trotz unterbliebener Richtigstellung auf den bisherigen Titelzweck und Erledigung mit Zurückweisung eine „zweite Chance“ nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 NAG einzuräumen ist, wäre trotz ihrer seit März 2026 erneut ausgewiesenen Stellung als Asylwerberin eine Verlängerung „Familiengemeinschaft – Student“ inhaltlich zu prüfen (vgl. VwGH 22.6.2023, Ra 2019/22/0170). Hierzu wird wiederum angemerkt, dass aus dem IZR des zusammenführenden Ehegatten C. D. nicht ersichtlich ist, dass dieser für seinen am 24.11.2023 abgelaufenen Erstaufenthaltstitel („Aufenthaltsbewilligung Student“) jemals eine Verlängerung beantragt, geschweige denn erhalten hätte. Überhaupt indiziert die gesamte Aktenlage (Vorstudienlehrgang mit gleich mehreren Zulassungshürden, bereits im Jahr 2024 gestellte Anträge auf internationalen Schutz), dass der Ehegatte im Bundesgebiet nie ernsthafte Studienabsichten hatte, sondern die formale Inskription nur darauf abzielte, sich und der BF einen Erstzutritt zum Bundesgebiet zu verschaffen.

Zu II (§ 25a Abs. 1 VwGG):

Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt anhand eindeutiger Rechtsvorschriften in Verbindung mit der zitierten gefestigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 NAG abschließend beurteilt werden konnte. Im Übrigen erfolgte eine rechtliche Einzelfallbeurteilung, die einschließlich der Auslegung von Parteierklärungen bei Vertretbarkeit nicht der Nachprüfung im Revisionsweg unterliegt (vgl. etwa VwGH 22.10.2025, Ra 2024/16/0015; 22.9.2025, Ra 2023/04/0108; 7.5.2020, Ra 2018/16/0042, allg. 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV), wobei der fallbezogen erforderliche Präzisionsgrad zudem in § 19 Abs. 2 NAG gesetzlich vorgegeben ist. Die in der vorliegenden Konstellation allenfalls fraglichen Auswirkungen einer unterbliebenen Verbesserung nach § 23 Abs. 1 NAG auf den formal offenen Verlängerungsantrag sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Für entscheidungsmaßgebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG besteht daher im Ergebnis kein Anhaltspunkt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.