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VGW-031/107/9640/2024-6•LVwG W VGW-031/107/9640/2024-6
VGW-031/107/9640/2024-6Landesverwaltungsgericht26.02.2026
Halte- und Parkverbot, Kundmachung, Prüfung der Erforderlichkeit, Anfechtung, Anfechtungsumfang, Verordnung, Parkausweis, Behindertenparkplatz, begünstigte Person, Invalidation
Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch seinen Richter Tancos, LL.M. (WU), im Verfahren der Beschwerde des Herrn MMag. iur. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29.05.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm § 57 VfGG den
A n t r a g
der Verfassungsgerichtshof möge
die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
1. die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 zur Gänze als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
2. die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt dem Plan mit der Plan Nr.: 17-1540 zur Gänze als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
3. die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 und dem Plan mit der Plan Nr.: 17-1540 zur Gänze als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
4. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, zur Gänze ab 01.08.2023 gesetzwidrig war,
in eventu
5. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 zur Gänze ab 01.08.2023 gesetzwidrig war,
in eventu
6. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt dem Plan mit der Plan Nr.: 17-1540 zur Gänze ab 01.08.2023 gesetzwidrig war,
in eventu
7. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 und dem Plan mit der Plan Nr.: 17-1540 zur Gänze ab 01.08.2023 gesetzwidrig war,
in eventu
8. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, zur Gänze ab 16.02.2024 gesetzwidrig war,
in eventu
9. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 zur Gänze ab 16.02.2024 gesetzwidrig war,
in eventu
10. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt dem Plan mit der Plan Nr.: 17-1540 zur Gänze ab 16.02.2024 gesetzwidrig war,
in eventu
11. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 und dem Plan mit der Plan Nr.: 17-1540 zur Gänze ab 16.02.2024 gesetzwidrig war.
B e g r ü n d u n g
I. Anlassfall:
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29.05.2024, Zl. ..., hat auszugsweise folgenden Spruch:
„1.Datum/Zeit:16.02.2024, 11:58 Uhr
Ort:… Wien, …gasse 1
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: W-1 (A)
Funktion:Lenker/in
Sie haben das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz ausgen. /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260226_VGW_031_107_9640_2024_6_00/image001.png W-1, 3,5m “ abgestellt, wobei die kundgemachte Ausnahme auf das gegenständliche Fahrzeug nicht zutraf, da kein Ausweis nach § 29b StVO im Fahrzeug hinterlegt war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022“
Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 128,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden verhängt sowie gemäß § 64 VStG EUR 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vorgeschrieben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass zur angelasteten Tatzeit lediglich der bereits abgelaufene Ausweis gemäß § 29b StVO. 1960 im Fahrzeug angebracht war, und eine Anfrage beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien ergeben habe, dass bis dato kein neuer Parkausweis ausgestellt wurde, gegen den Ablehnungsbescheid des Sozialministeriumservice vom 6.12.2023 Beschwerde eingebracht worden sei und sich das Verfahren beim BVwG zur Entscheidung finde.
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde, die dem Verwaltungsgericht Wien von der belangten Behörde samt dem Verwaltungsakt vorgelegt wurde. In dieser führte er unter anderem aus, dass die Behörde selbst erwähne, dass sich das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung befinde und daher die aufschiebende Wirkung konkludent zugestanden sei.
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses sind beim Verwaltungsgericht Wien die unten näher dargelegten Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Verordnung entstanden.
II. Rechtslage:
1. § 29b des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl. 159/1960, in der zum angelasteten Tatzeitpunkt und bis dato geltenden Fassung BGBl. I Nr. 123/2015 lautet auszugsweise:
§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a) […]
(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen
(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,
(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
[…]“
2. § 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl. 159/1960, in der zum angelasteten Tatzeitpunkt und bis dato geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2013 lautet auszugsweise:
„§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) […]
b)wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
c) […]
d)für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.“
3. § 54 Abs. 5 lit. h des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl. 159/1960, in der zum angelasteten Tatzeitpunkt und bis dato geltenden Fassung BGBl. I Nr. 92/1998 lautet:
„h)
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260226_VGW_031_107_9640_2024_6_00/image002.jpg
Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs. 4 gekennzeichnet sind.“
4. § 89a Abs. 2 und 2a des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl. 159/1960, in der zum angelasteten Tatzeitpunkt und bis dato geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2022 lautet auszugsweise:
„(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen
(2a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben,
[…]“
5. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022 (Datum ergibt sich aus der Amtssignatur, ansonsten kein Datum angeführt), MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, lautet:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260226_VGW_031_107_9640_2024_6_00/image003.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260226_VGW_031_107_9640_2024_6_00/image004.png
Die Verordnung wurde hinsichtlich Punkt 6.1 am 28.11.2022 durch die Aufstellung von Verkehrszeichen und hinsichtlich 6.2 am 05.12.2022 durch die Aufbringung einer Bodenmarkierung kundgemacht.
6. Die – gegenständlich maßgeblichen – Punkte 6.1 und 6.2 (unter der Überschrift „6. Ergebnis“) der Niederschrift vom 03.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, lauten:
„6. Ergebnis
In Wien xx., …gasse ONr. 1, in Fahrtrichtung …straße, unmittelbar vor der Baumscheibe, ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf eine Länge von 3,5 m gemäß Plan Nr. 17-1540 verboten. Ausgenommen ist das KFZ mit dem Kennzeichen W-1 versehen mit dem Ausweis gemäß § 29b StVO mit der Nr. ....
In Wien xx., …gasse ONr. 1 wird eine seitliche Begrenzung der Invalidenzone, gemäß Plan ZNr. 17-1540, verordnet.“
7. Der Plan mit der Plan Nr.: 17-1540 sieht wie folgt aus:
--Grafik nicht anonymisierbar--
III. Zur Zulässigkeit des Antrags:
1. Präjudizialität und Auswirkungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf den Anlassfall:
1.1. Die angefochtene Verordnung ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien unmittelbar anzuwenden, da dem Beschwerdeführer die Übertretung des durch die angefochtene Verordnung festgelegten Halte- und Parkverbots vorgeworfen wird. Der angelastete Tatort (… Wien, …gasse 1) befindet sich in dem von den Punkten 6.1 und 6.2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, erfassten Bereich.
1.2. Sollte der Verfassungsgerichtshof diese Verordnung antragsgemäß aufheben oder aussprechen, dass die Verordnung gesetzwidrig war, hätte dies gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG zur Folge, dass die Verordnung im Anlassfall nicht mehr anzuwenden wäre. Die Bestrafung des Beschwerdeführers könnte sodann nicht mehr auf die Übertretung dieser Verordnung gestützt werden, das Straferkenntnis wäre aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
2. Anfechtungsgegenstand und -umfang:
2.1. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, wurde hinsichtlich Punkt 6.1 durch die Aufstellung von Verkehrszeichen am 28.11.2022 und hinsichtlich 6.2 durch die Aufbringung einer Bodenmarkierung am 05.12.2022 kundgemacht, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann in Kraft trat (vgl. § 44 Abs. 1 StVO. 1960).
2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, darf im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden (siehe etwa VfSlg. 16.756/2002). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden (vgl. VfGH 07.10.2014, G 27/2014). Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofs, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit, sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichts teilen, beseitigt werden kann. Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde, oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl. etwa VfGH 24.06.2021, V 2/2021, mwN).
Ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass bestimmte, zueinander in keinem untrennbaren Zusammenhang stehende Bestimmungen der Verordnung von den – von den Bedenken betroffenen – präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar sind, wäre der Antrag in dieser Hinsicht teilweise zurückzuweisen. Im Übrigen würde es dem Verfassungsgerichtshof obliegen, im Rahmen seiner Sachentscheidung zu beurteilen, ob der auf die gesamte Verordnung gerichtete Antrag gegebenenfalls teilweise abzuweisen wäre (vgl. etwa VfGH 27.2.2020, V 31/2019; 26.2.2019, V 44/2018).
2. 3 Die unter Punkt IV. dargelegten Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien richten sich zusammengefasst gegen die gesamte Verordnung, da sich der normative Gehalt der Verordnung in den verordneten Punkten 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2024 erschöpft, deren Erforderlichkeit nach den Kriterien des § 43 Abs. 1 lit. d StVO. 1960 weggefallen ist und die Behörde trotz Kenntnis des möglichen Wegfalles der Voraussetzungen keine Prüfung der Erforderlichkeit der angefochtenen Verordnungen durchgeführt hat (vgl. etwa VfGH 01.03.2022, V 239/2021). Einer teilweisen Aufhebung der angefochtenen Verordnung im Ausmaß der die Person des Beschwerdeführers begünstigenden Merkmale der Verordnung, nämlich der Wendungen „mit dem Kennzeichen W-1“ und „mit der Nr. ...“, steht es entgegen, dass es an der Prüfung der Erforderlichkeit eines Behindertenparkplatzes entsprechend dem verbleibenden Teil in Punkt 6.1 („In … Wien, …gasse 1, in Fahrtrichtung …straße, unmittelbar vor der Baumscheibe, ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf eine Länge von 3,5 m gemäß Plan Nr. 17-1540 verboten. Ausgenommen ist das KFZ versehen mit dem Ausweis gemäß § 29b StVO. […]“) im Sinne des § 43 Abs. 1 lit. d StVO. 1960 mangeln würde, sofern man diesen verbleibenden Teil überhaupt als sprachlich ausreichend klar und verständlich erachten sollte.
Darüber hinaus lässt sich dem Verordnungsakt eine Prüfung der Erforderlichkeit nach den Kriterien des § 43 Abs. 1 lit. b StVO. 1960 nicht entnehmen, sodass es an einer nachvollziehbaren Begründung der Erforderlichkeit der verkehrsbeschränkenden Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung mangelt (vgl. z.B. VfGH 22.09.2021, V102/2021; VfGH 13.03.2019, V83/2018).
Punkt 6.2 der angefochtenen Verordnung sieht die seitliche Begrenzung der „Invalidenzone“ vor und wird dementsprechend als untrennbar mit Punkt 6.1 verbunden erachtet, sodass nach Ansicht des antragstellenden Gerichts auch aus diesem Blickwinkel die ganze Verordnung aufzuheben ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien ist daher eine Aufhebung bloßer Teile der Verordnung nicht möglich, ohne dass der verbleibende Rest inhaltsleer und unanwendbar wäre, weshalb mit dem Hauptantrag und den dazugehörigen Eventualanträgen (Punkt 1.-3., siehe dazu unten) die Aufhebung der Verordnung zur Gänze beantragt wird.
2.4. Der vierte Eventualantrag (Punkt 4.) und die folgenden Eventualanträge (Punkt 5.-7., siehe dazu unten) betreffend die Feststellung, dass die angefochtene Verordnung zur Gänze ab 01.08.2023 gesetzwidrig war, werden für den Fall gestellt, dass der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangen sollte, dass die angefochtene Verordnung nach Erlassung des Straferkenntnisses aufgehoben oder maßgeblich geändert worden sein sollte.
2.5. Der achte Eventualantrag (Punkt 8.) und die folgenden Eventualanträge (Punkt 9.-11., siehe dazu unten) betreffend die Feststellung, dass die angefochtene Verordnung zur Gänze ab 16.02.2024 gesetzwidrig war, werden für den Fall gestellt, dass der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangen sollte, dass die angefochtene Verordnung inzwischen nicht mehr in Geltung steht und der verordnungserlassenden Behörde eine gewisse Zeitspanne zur Anpassung der Verordnung an den geänderten Sachverhalt durch Aufhebung der selbigen zuzubilligen wäre. Im Hinblick auf die dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegende angelastete Tatzeit am 16.02.2024 erachtet das antragstellende Gericht eine Zeitspanne von 6,5 Monaten als jedenfalls ausreichend für die erforderliche Anpassung bzw. Aufhebung der angefochtenen Verordnung, zumal der Behörde der Umstand der Befristung des Parkausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO. 1960 bereits zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung bekannt war.
2.6. Der erste, der fünfte und der neunte Eventualantrag (Punkte 1., 5. und 9.), die jeweils auch Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 umfassen, werden für den Fall gestellt, dass der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass die Niederschrift Teil der Verordnung ist und es sich bei dieser daher um eine vom Verwaltungsgericht anzuwendende Rechtsvorschrift handelt.
2.7. Der zweite, der sechste und der zehnte Eventualantrag (Punkte 2., 6. und 10.), die jeweils auch den Plan mit der Plan Nr.: 17-1540 umfassen, werden für den Fall gestellt, dass der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass der Plan Teil der Verordnung ist und es sich bei diesem daher um eine vom Verwaltungsgericht anzuwendende Rechtsvorschrift handelt.
2.8. Der dritte, der siebente und der elfte Eventualantrag (Punkte 3., 7. und 11.), die jeweils auch Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 sowie den Plan mit der Plan Nr.: 17-1540 umfassen, werden für den Fall gestellt, dass der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass die Niederschrift und der Plan Teil der Verordnung sind und es sich bei diesen daher um eine vom Verwaltungsgericht anzuwendende Rechtsvorschrift handelt.
IV. Verfassungsrechtliche Bedenken:
1. In der angefochtenen Verordnung ist zwar „§ 43 Abs. 1b, 1d StVO“ (gemeint waren wohl lit. b und lit. d des § 43 Abs. 1 StVO. 1960, da es in § 43 StVO. 1960 zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung keinen Abs. 1b sowie keinen Abs. 1d gab) als Verordnungsermächtigung angeführt. Dem Verordnungsakt lässt sich jedoch entnehmen, dass als Gegenstand desselbigen stets die Erlassung einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 lit. d StVO. 1960 gesehen und die Prüfung der Erforderlichkeit der Verordnung nach dieser Bestimmung vorgenommen wurde. So wird etwa in der Niederschrift und der Anwesenheitsliste der Ortsverhandlung vom 03.11.2022 sowie auch bereits in der Anberaumung der Ortsverhandlung die „Überprüfung der Verkehrssituation in … Wien, …gasse 1, hinsichtlich der Errichtung eines Invalidenparkplatzes gemäß § 43/1d StVO“ als Gegenstand der Ortsverhandlung bezeichnet. Der Niederschrift der Ortsverhandlung vom 03.11.2022 ist zudem zu entnehmen, dass die von der angefochtenen Verordnung umfasste Straßenstrecke unmittelbar vor der Wohnstätte des Beschwerdeführers gelegen ist und die räumliche Distanz zwischen der Wohnstätte des Beschwerdeführers und dem „Behindertenparkplatz“ von der Amtsabordnung erörtert wurde. In den Schreiben des Magistrates der Stadt Wien an den Beschwerdeführer vom 08.09.2022 und 21.09.2022 wurde auf die Voraussetzungen „zur Einrichtung von personenbezogenen Behindertenstellplätzen gemäß § 43 Abs. 1 lit. d StVO 1960“ hingewiesen, während lit. b leg. cit. keine Erwähnung fand. Im behördeninternen Dokument vom 23.09.2020 findet sich etwa zudem die Ausführung, dass „eine Angewiesenheit auf einen personenbezogenen Stellplatz in unmittelbarer Nähe des Wohnorts gemäß § 43 Abs. 1 lit. d StVO dargelegt“ sei.
Nach der angefochtenen Verordnung ist an der gegenständlichen Straßenstrecke das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf eine Länge von 3,5 m gemäß Plan Nr. 17-1540 verboten, wobei das KFZ mit dem Kennzeichen W-1, versehen mit dem Ausweis gemäß § 29b StVO mit der Nr. ..., hiervon ausgenommen ist. Die Kundmachung durch Verkehrszeichen umfasste nicht nur das Verbots- und Beschränkungszeichen „Halten und Parken verboten“ gemäß § 52 lit. a Z 13b StVO. 1960, sondern auch die Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. h leg. cit. samt Anführung des verordneten KFZ-Kennzeichens W-1.
2. Der im Zuge des Ansuchens um Erlassung der angefochtenen Verordnung vorgelegte und in der Verordnung genannte Parkausweis gemäß § 29b Abs. 1 StVO. 1960 mit der Nr. ... war bis 31.07.2023 befristet und wurde laut dem Verordnungsakt in weiterer Folge auch kein nach diesem Zeitpunkt gültiger Parkausweis vorgelegt. Ermittlungen der Behörde – etwa im Frühjahr oder Sommer des Jahres 2023 – zu der Frage, ob für die Zeit nach dem 01.08.2023 ein gültiger Parkausweis erlangt wurde, sind dem Verordnungsakt nicht zu entnehmen. Erst in einem Aktenvermerk vom 22.07.2024 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2024 mitteilte, der Parkausweis gemäß § 29b StVO. 1960 sei nicht verlängert worden.
3. Gemäß § 43 Abs. 1 lit. d StVO. 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung „für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung […] abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.“
3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt diese Bestimmung Menschen mit Behinderungen ein subjektives Recht ein und ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen ein entsprechendes Halteverbot zu erlassen (vgl. VwGH 28.01.2021, Ro 2019/02/0017). Ein „Behindertenparkplatz“ kann auch für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens auf einer Zusatztafel auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des § 43 Abs. 1 lit. d StVO rechtlich zulässig verordnet werden, was die Erlassung eines generellen Verbotes, ein anderes Fahrzeug dort abzustellen, bedeutet (vgl. VwGH 28.01.2021, Ro 2019/02/0017; VwGH 9.6.1995, 94/02/0489).
3.2. § 43 Abs. 1 lit. d StVO. 1960 spricht nicht explizit davon, dass das Vorliegen eines Parkausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO. 1960 eine Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung nach dieser Bestimmung ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass § 43 Abs. 1 lit. d leg. cit. nicht nur – wie bei der angefochtenen Verordnung – Fälle abdeckt, in denen eine solche Verordnung zugunsten eines bestimmten Menschen mit Behinderung und für ein bestimmtes KFZ erlassen wird (siehe z.B. „in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte“), sondern auch Fälle, in denen Halte- und Parkverbot zugunsten einer Personengruppe (siehe z.B. „in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone“) verordnet wird.
Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Verordnung zugunsten einer bestimmten Person, nämlich dem Beschwerdeführer, erlassen, damit dieser in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung sein Kraftfahrzeug abstellen kann. Dies zeigt sich insbesondere auch am Inhalt der Verordnung, der kumulativ ein bestimmtes KFZ-Kennzeichen und die Anbringung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. 1960 (siehe die in der Verordnung angeführte Nummer des Ausweises) als Voraussetzungen für das rechtmäßige Abstellen des Fahrzeuges im Halte- und Parkverbot vorsieht.
4. Auch wenn § 43 Abs. 1 lit. d StVO. 1960 selbst nicht explizit das Vorliegen eines Parkausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO. 1960 als Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung nennt, so ergibt sich jedoch aus den folgenden Gründen, dass die angefochtene Verordnung, die dem Beschwerdeführer das Abstellen des KFZ in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung ermöglicht, mangels Vorliegen eines gültigen Parkausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO. 1960 mit der verordneten Ausweisnummer ab 01.08.2024 nicht mehr erforderlich war und Invalidation eingetreten ist (vgl. z.B. VfGH 02.03.1990, V 34/89).
4.1. Die StVO. 1960 trifft an anderen Stellen Regelungen, die zur Inanspruchnahme eines „Behindertenparkplatzes“ gemäß § 43 Abs. 1 lit. d leg. cit. das Vorliegen eines Parkausweises gemäß § 29b Abs. 1 leg. cit. erfordern.
So bestimmt § 29b Abs. 4 StVO. 1960, dass der Inhaber eines Parkausweises gemäß Abs. 1 leg. cit. diesen beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d leg. cit. freigehaltenen Straßenstellen bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen hat.
§ 54 Abs. 5 lit. h StVO. 1960 sieht die Zusatztafel /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260226_VGW_031_107_9640_2024_6_00/image005.png vor, welche unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ anzeigt, dass das Halte- und Parkverbot (nur) nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs. 4 gekennzeichnet sind.
Gemäß § 89a Abs. 2a lit. d StVO. 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 leg. cit., die die Behörde zur Entfernung des Gegenstandes bzw. hier des Fahrzeuges berechtigt und verpflichtet, insbesondere gegeben, wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 StVO. 1960 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d leg. cit. freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 leg. cit. am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist.
Dementsprechend knüpft die StVO. 1960 die Inanspruchnahme eines „Behindertenparkplatzes“ gemäß § 43 Abs. 1 lit. d leg. cit. an das Vorliegen (und die rechtskonforme Anbringung) des Parkausweises gemäß § 29b Abs. 1 leg. cit.. Wenn die angefochtene Verordnung einen bestimmten Menschen mit Behinderung das Abstellen seines Fahrzeugs ermöglichen soll, indem es das Fahrzeug durch das konkrete Kennzeichen individualisiert, und das Abstellen des Fahrzeugs aufgrund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 29b Abs. 4, § 54 Abs. 5 lit. h StVO. 1960 und § 89a Abs. 2a lit. d StVO. 1960) erfordert, dass diese Person über einen Parkausweis gemäß § 29b Abs. 1 leg. cit. verfügt, dann wird im Rahmen der Erlassung der Verordnung bzw. der Überprüfung der Verordnung das Vorliegen eines solchen Ausweises zu prüfen sein. Denn mangels Vorliegen eines (gültigen) Parkausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO. 1960 könnte die Person, der die Verordnung zugutekommen soll, den „Behindertenparkplatz“ nicht zur Abstellung seines KFZ nutzen (was die Verwaltungsstrafbehörde im Anlassfall auch zur Verhängung einer Geldstrafe veranlasste) und gleichzeitig wäre anderen Verkehrsteilnehmer das Abstellen eines anderen Fahrzeuges verboten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ro 2019/02/0017; VwGH 9.6.1995, 94/02/0489). In einem solchen Fall mangelt es an der Erforderlichkeit der Verordnung und wird diese sohin gesetzwidrig (vgl. z.B. VfGH 01.03.2022, V 239/2021; VfGH 22.09.2021, V 102/2021).
Hierbei ist zu beachten, dass die Verletzung der Überprüfungspflicht nach § 96 Abs. 2 StVO. 1960 nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für sich allein noch keine Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, deren Überprüfung unterblieben war, begründet, sondern regelmäßig davon auszugehen ist, dass eine Verordnung für die in § 96 Abs. 2 StVO. 1960 festgelegte Zeit auch dann gesetzlich gedeckt ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung in der Folge wegfallen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Behörde solche Umstände vorzeitig angezeigt wurden oder für sie bereits vorher erkennbar waren bzw. sie davon Kenntnis haben musste (vgl. z.B. VfGH 01.03.2022, V 239/2021). Im Falle der angefochtenen Verordnung war der verordnungserlassenden Behörde der Umstand der Befristung des Parkausweises des Beschwerdeführers bereits vor Erlassung der angefochtenen Verordnung bekannt und wären dementsprechend im Frühjahr 2023 bzw. spätestens im Sommer 2023 Ermittlungen der verordnungserlassenden Behörde zu der Frage, ob für die Zeit nach dem 01.08.2023 ein gültiger Parkausweis erlangt wurde, erforderlich gewesen.
4.2. Auch die verordnungserlassende Behörde ging laut dem Verordnungsakt davon aus, dass das Vorliegen eines Parkausweises gemäß § 43 Abs. 1 lit. d StVO. 1960 eine – von mehreren (siehe 5.) – Voraussetzungen für die Erlassung der angefochtenen Verordnung darstellt. So wurde in den Schreiben des Magistrates der Stadt Wien an den Beschwerdeführer vom 08.09.2022 und 21.09.2022 eine „Kopie des Ausweises (beide Seiten) gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO)“ nachgefordert und in weiterer Folge in der Niederschrift der Ortsverhandlung vom 03.11.2022 festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines solchen (befristeten) Ausweises ist.
Besonders deutlich wird die Rechtsansicht der verordnungserlassenden Behörde in jenem Ergebnis der Ortsverhandlung, dass in den Punkten 6.3 und 6.4 der genannten Niederschrift dokumentiert wurde, wonach die Verordnung des gegenständlichen Halte- und Parkverbots ab 01.08.2023 aufgehoben werden sollte. Denn die beabsichtigte Aufhebung der Verordnung mit dem ersten Tag nach Ablauf der Befristung des Parkausweises, welche wiederum zuvor in der Niederschrift in fett hervorgehobener Form festgehalten wurde, zeigt, dass die Behörde mit dem Wegfall eines gültigen Parkausweises wohl auch vom Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung sowie der Erforderlichkeit der angefochtenen Verordnung und sohin dem sonstigen Eintritt einer Invalidation ausging.
Offenbar dieser Ansicht folgend hielt die verordnungserlassende Behörde im Aktenvermerk vom 22.07.2024 nach der telefonischen Mitteilung des Beschwerdeführers, wonach sein Parkausweis gemäß § 29b StVO. 1960 nicht verlängert worden sei, auch fest, dass „kein Anspruch mehr auf die Invalidenzone gem. § 43/1d StVO“ bestehe.
4.3. Weiters ist zu beachten, dass die verordnungserlassende Behörde laut den Ausführungen im genannten Aktenvermerk offensichtlich davon ausging, dass die Aufhebung der Verordnung des gegenständlichen Halte- und Parkverbots mit 01.08.2023 ebenfalls bereits verordnet war und diese Aufhebung aufgrund des Ablaufs der Befristung des Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO. 1960 beabsichtigt war (siehe „Die Invalidenzone […] und die dazugehörige Bodenmarkierung […] wurden mit DEF/1826777/2022 verordnet, und per 01.08.2023 (aufgrund Befristung Ausweis gem. § 29 b StVO) wieder aufgehoben.“). Hierbei dürfte der Behörde jedoch nicht bewusst gewesen sein, dass die in den Punkten 6.3 und 6.4 beabsichtigte Aufhebung der Verordnung mit 01.08.2023 keinen Eingang in die angefochtene Verordnung vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, gefunden hat, da die Verordnung lediglich 6.1. und 6.2 der Niederschrift der Ortsverhandlung nennt.
4.4. Darüber hinaus ist auszuführen, dass sogar die angefochtene Verordnung selbst die begünstigte Person insofern individualisiert, als die Nummer des Parkausweises (gemäß § 29b StVO. 1960) des Beschwerdeführers im verordneten Punkt 6.1 der Niederschrift vom 03.11.2022 angeführt ist. Dementsprechend wird im Rahmen der Erlassung der Verordnung bzw. der Überprüfung der Verordnung das Vorliegen eines solchen Ausweises mit der verordneten Ausweisnummer zu prüfen sein. Denn mangels Vorliegen eines (gültigen) Parkausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO. 1960 mit der verordneten Ausweisnummer ... könnte die Person, der die Verordnung zugutekommen soll, den „Behindertenparkplatz“ nicht zur Abstellung seines KFZ nutzen (was die Verwaltungsstrafbehörde im Anlassfall auch zur Verhängung einer Geldstrafe veranlasste) und gleichzeitig wäre anderen Verkehrsteilnehmer das Abstellen eines anderen Fahrzeuges verboten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ro 2019/02/0017; VwGH 9.6.1995, 94/02/0489). In einem solchen Fall mangelt es an der Erforderlichkeit der Verordnung und wird diese sohin gesetzwidrig (vgl. z.B. VfGH 01.03.2022, V 239/2021; VfGH 22.09.2021, V 102/2021).
Im Falle der angefochtenen Verordnung, war der verordnungserlassenden Behörde der Umstand der Befristung des Parkausweises des Beschwerdeführers mit der verordneten Ausweisnummer ... bereits vor Erlassung der angefochtenen Verordnung bekannt und wären – unter Verweis auf die Ausführungen in 4.1., letzter Absatz, und VfGH 01.03.2022, V 239/2021 – dementsprechend im Frühjahr 2023 bzw. spätestens im Sommer 2023 Ermittlungen der verordnungserlassenden Behörde zu der Frage, ob für die Zeit nach dem 01.08.2023 ein gültiger Parkausweis mit der verordneten Ausweisnummer ... erlangt wurde, erforderlich gewesen.
5. Neben dem Wegfall des Vorliegens eines Parkausweises ist für das Erfordernis der Erlassung der angefochtenen Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 lit. d StVO. 1960 ebenfalls relevant, dass die von der Verordnung begünstigte Person aufgrund ihrer Behinderung darauf angewiesen ist, dass das von ihr selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benutzt, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung abgestellt werden kann. Die verordnungserlassende Behörde stellte im internen Vermerk vom 23.09.2022 fest, dass „dem SMS GA“, hiermit ist wohl das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten gemeint, entnehmbar sei, „dass die Fortbewegung nur mit Hilfsmitteln (Rollator) zumutbar ist, weswegen eine Angewiesenheit auf einen personenbezogenen Stellplatz in unmittelbarer Nähe des Wohnorts gemäß § 43 Abs. 1 lit. d StVO dargelegt ist.“ Die Unerlässlichkeit von Hilfsmitteln für die Fortbewegung wird im Gutachten zu der in Nummer („Lfd. Nr.“) 1 genannten Einschränkung angeführt und in weiterer Folge aufgrund der möglichen Besserung dieses Leidens („Leiden 1“) das Erfordernis einer Nachuntersuchung im April 2023 festgehalten. Trotz Kenntnis dieses Gutachtens führte die verordnungserlassenden Behörde keine Prüfung durch, ob im Sommer 2023 tatsächlich weiterhin eine solche Behinderung vorlag, die die Abstellung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung erforderlich gemacht hätte (vgl. etwa zur Untersuchung, ob die Annahmen, von denen bei Verordnungserlassung ausgegangen wurde, noch zutreffen, sowie dem Erfordernis, die Entscheidung an sich ändernde Situationen anzupassen VfGH 02.03.1990, V34/89; zur Gesetzwidrigkeit einer Verordnung bei erkennbarem Wegfall deren Grundlage VfGH 01.03.2022, V 239/2021). Diese Voraussetzung für die Erlassung der (ganzen) Verordnung iSd. § 43 Abs. 1 lit. d StVO. 1960 lag zumindest ab 01.08.2023 nicht mehr vor.
6. Ergänzend ist anzumerken, dass Straßenstellen gemäß § 43 Abs. 1 lit. d StVO. 1960 durch Verordnung (nur) „für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke“ zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge freizuhalten sind. Diesem Gedanken widerspricht die angefochtene Verordnung, wenn die hiervon umfasste Straßenstelle zugunsten des Beschwerdeführers freigehalten wird, dieser jedoch sein Kraftfahrzeug nicht dort abstellen darf. Zudem ist gleichzeitig auch den anderen Verkehrsteilnehmer das Abstellen eines anderen Fahrzeuges an dieser Straßenstelle verboten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ro 2019/02/0017; VwGH 9.6.1995, 94/02/0489).
7. Auch gegen eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Verordnung im Ausmaß der die Person des Beschwerdeführers begünstigenden Merkmale der Verordnung bestehen seitens des Verwaltungsgerichtes Wien Bedenken. Denn selbst wenn man den nach einer allfälligen Aufhebung der Wendungen „mit dem Kennzeichen W-1“ und „mit der Nr. ...“ verbleibenden Teil („In … Wien, …gasse 1, in Fahrtrichtung …straße, unmittelbar vor der Baumscheibe, ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf eine Länge von 3,5 m gemäß Plan Nr. 17-1540 verboten. Ausgenommen ist das KFZ versehen mit dem Ausweis gemäß § 29b StVO. […]“) als sprachlich ausreichend klar und verständlich erachten sollte, würde es an der Prüfung der Erforderlichkeit eines solchen Behindertenparkplatzes und deren nachvollziehbarer Begründung gebrechen (vgl. z.B. VfGH 22.09.2021, V 102/2021; VfGH 13.03.2019, V 83/2018). So wäre etwa nicht klar, ob an gegenständlicher Straßenstelle Menschen mit Behinderung, wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, ein Kraftfahrzeug in unmittelbarer Nähe zu den in § 43 Abs. 1 lit. d leg. cit genannten Örtlichkeiten und Gebäuden abstellen zu können und welche Zeit hierfür unbedingt notwendig ist. Durch eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Verordnung wären die Erfordernisse nach § 43 Abs. 1 lit. d StVO. 1960 nicht erfüllt.
8. Zur Anführung von „§ 43 Abs. 1b“ als Verordnungsermächtigung in der angefochtenen Verordnung ist – wie bereits oben (siehe 1.) ausgeführt – festzuhalten, dass laut dem Verordnungsakt die Prüfung der Erforderlichkeit der Verordnung ausschließlich nach den Kriterien des § 43 Abs. 1 lit. d StVO. 1960 vorgenommen wurde. Eine Prüfung der Erforderlichkeit der angefochtenen Verordnung nach den Vorgaben des § 43 Abs. 1 lit. b StVO. 1960 lässt sich dem Verordnungsakt hingegen nicht entnehmen, sodass es an einer nachvollziehbaren Begründung der Erforderlichkeit der verkehrsbeschränkenden Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung mangelt (vgl. z.B. VfGH 22.09.2021, V 102/2021; VfGH 13.03.2019, V 83/2018).
Abgesehen davon wäre selbst bei erfolgter Prüfung der Vorgaben des § 43 Abs. 1 lit. b StVO. 1960 vom Wegfall der Erforderlichkeit der angefochtenen Verordnung auszugehen, da – wie unter 4.1. ausgeführt – mangels Vorliegen eines (gültigen) Parkausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO die Person, der die Verordnung zugutekommen soll, den „Behindertenparkplatz“ nicht zur Abstellung seines KFZ nutzen könnte (was die Verwaltungsstrafbehörde im Anlassfall auch zur Verhängung einer Geldstrafe veranlasste) und gleichzeitig anderen Verkehrsteilnehmern das Abstellen eines anderen Fahrzeuges verboten wäre (vgl. VwGH 28.01.2021, Ro 2019/02/0017; VwGH 9.6.1995, 94/02/0489). In einem solchen Fall mangelt es an der Erforderlichkeit der Verordnung und wird diese sohin gesetzwidrig (vgl. z.B. VfGH 01.03.2022, V 239/2021; VfGH 22.09.2021, V 102/2021).
9. Das antragstellende Verwaltungsgericht erachtet die angefochtene Verordnung aufgrund Invalidation als gesetzwidrig und wird daher wie oben beantragt.
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