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VGW-152/044/3525/2025•LVwG W VGW-152/044/3525/2025
VGW-152/044/3525/2025Landesverwaltungsgericht19.02.2026
Staatsbürgerschaft, Zurückweisung, entschiedene Sache, res iudicata, wesentliche Sachverhaltsänderung, Wohlverhalten, Verleihungsvoraussetzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. SENFT über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ..., gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 16.01.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz, StbG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung des Erkenntnisses am 29. September 2025,
zu Recht e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:
1. Der seit dem Jahr 2009 im Inland aufhältige Beschwerdeführer, ein am ... in C. geborener Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika sowie Großbritanniens, der sich aktuell aufgrund eines von der belangten Behörde erteilten Aufenthaltstitels gemäß Art. 50 EUV in Österreich aufhält, brachte bei der belangten Behörde (einlangend am 2. Mai 2023) eine Anzeige zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 58c StbG ein.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2024, ... wurde gemäß § 39 StbG festgestellt, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund der am 2. Mai 2023 eingelangten Anzeige gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG nicht erworben habe.
2.1. Zur Begründung des Bescheides wurde Folgendes ausgeführt:
„Aufgrund einer eingeholten Auskunft der Landespolizeidirektion Wien sowie des vom Anzeigeleger vorgelegten Protokolls der Hauptverhandlung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.02.2022, zur GZ: ..., wird folgender Sachverhalt festgestellt:
1. Gegen den Anzeigeleger wurde wegen des Verdachts eine Vorteilszuwendung gemäß § 307a Abs. 1 StGB, am 02.06.2021 begangen zu haben, ein Strafverfahren am Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: ... geführt. Das Verfahren wurde am 31.03.2022 nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 2.500 € gemäß § 199 iVm 200 Abs. 5 StPO endgültig eingestellt.
2. Er hat weiters am 02.08.2021 als Lenker eines Kfz mehr Rauch, üblen Geruch und unnötige Luftverunreinigung verursacht, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges notwendig gewesen ist, da er den Motor des Kfz 11 Minuten am Stand laufen gelassen hat. Wegen Verstoßes gegen § 102 Abs. 4 KFG wurde eine Geldstrafe von 120 € verhängt.
3. Er hat am 12.04.2022 als Lenker eines Kfz nicht die Auskunft erteilt, wer dieses am 11.01.2022 um 15:03 Uhr in 1190 Wien, Klosterneuburger Hochstraße gelenkt hat. Wegen Verstoßes gegen § 103 Abs. 2 KFG wurde eine Geldstrafe von 150 € verhängt.
4. Er hat am 23.01.2023 als Zulassungsbesitzer eines Kfz nicht dafür Sorge getragen, dass am PKW eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil diese beschädigt und eine Lochung nicht ablesbar war. Wegen Verstoßes gegen § 103 Abs. 1 Z 1 KFG wurde eine Geldstrafe von 112 € verhängt.
Mit Schreiben vom 28.11.2023 wurde A. B. das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 21.12.2023 langte eine Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters ein. Darin wurde - zusammengefasst - auf dessen Leistungen im Dienste der Allgemeinheit hingewiesen, welche im Rahmen des zu prüfenden Gesamtverhaltens zu berücksichtigen seien. Auch sei dem Verhalten, welches zu einer Diversion führte, die Absicht zu Grunde gelegen, anderen Personen zu helfen. Die begangenen Straftaten seien allesamt als nicht schwer zu qualifizieren. Diese würden auf dem manchmal einfältigen Charakter des Anzeigelegers aber auch auf einer nicht vorwerfbaren Unkenntnis der Rechtsordnung beruhen. Letztlich sei es nicht erklärlich, wenn die Wiedergutmachung eines Unrechts, wie es das gegenständlich zur Anwendung gelangende Gesetz bezweckt, nun an „minderen Delikten“ scheitere.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 58c Abs. 1 StbG erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
Gemäß § 58c Abs. 3 StbG erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf einem Fremden, soweit im StbG nicht anderes bestimmt ist, die österreichische Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Bei der Prüfung, ob das Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliegt, ist maßgebend, ob Rechtsbrüche vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Einbürgerungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. Zu beachten ist, ob in der Art, der Schwere und der Häufigkeit der Verstöße eine negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt. Dies gilt auch für Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (vgl. VwGH 2002/01/0469, 09.09.2003). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verstöße von den Gerichten oder von den Verwaltungsbehörden zu ahnden waren (VwGH vom 15.05.2003, 2001/01/0208). § 10 Abs. 1 Z 6 StbG knüpft auch nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (zB. nach einer Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangte Behörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN).
Liegt ein nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG relevantes Fehlverhalten vor, ist für eine Verneinung des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 ein längeres Wohlverhalten des Fremden zu verlangen (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406).
In dem unter Punkt 1. angeführten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien wurde dem Anzeigeleger vorgeworfen, am 02.06.2021 Beamten der Staatsbürgerschaftsbehörde, MA 35, einen ungebührlichen Vorteil in Form der Bezahlung von Überstunden angeboten zu haben, damit bestimmte Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 58c StbG schneller bearbeitet werden. Die beiden zum Vorfall befragten Zeugen haben in der Hauptverhandlung übereinstimmend angegeben, dieser hätte gefragt, ob man nicht irgendetwas machen könne, damit es schneller gehe und ob es irgendjemanden gäbe, dem er die [hierfür erforderlichen] Überstunden auszahlen lassen könnte. Er hätte auch angeboten, die Überstunden 500%-ig auszahlen zu lassen. Dies hätte er mehrmals wiederholt.
Der Anzeigeleger selbst gab in der Hauptverhandlung an, es sei ihm ein großes Anliegen gewesen, das Verfahren zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für Herrn D. zu beschleunigen, dafür würde es sich auch lohnen, für Überstunden „ein paar 100 %“ zu zahlen. Er hat sich zuerst dahingehend verantwortet, dass er es sich wie beim Passamt vorgestellt hätte: Für einen schnellen Pass zahle man 280 € statt der normalen 160 €. Er hätte dem Mitarbeiter gesagt, er solle das mit seinem Vorgesetzten besprechen. Auf Vorhalt der Richterin, lenkte er ein und gab an, er verstünde, was das Problem sei, er hätte die falsche Richtung genommen und könne sich nur entschuldigen (Protokoll der Hauptverhandlung zur GZ: ... h).
Dass die Tat der Vorteilszuwendung gemäß § 307a Abs. 1 StGB begangen wurde, ist aufgrund der Zeugenaussagen und der Übernahme der Verantwortung für die Tat in der Hauptverhandlung durch den Anzeigeleger somit unbestritten.
Da ein solches Verhalten, welches ein Korruptionsdelikt darstellt, die öffentliche Ordnung erheblich zu gefährden vermag, ist es bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht nur relevant und sondern auch als dementsprechend schwerwiegend zu qualifizieren. Insofern kann dem Vorbringen, es handle sich durchgehend um „mindere Delikte“, nicht gefolgt werden. Straftaten, die im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens begangen werden, kommt zudem besonderes Gewicht zu (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/01/0232). Weiters ist es in Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Einstellung gegenüber österreichischen Behörden nicht von Belang, ob dem Verhalten (auch) altruistische Motive zugrunde gelegt haben mögen.
Zu den übrigen Verwaltungsübertretungen ist anzuführen, dass die Rechtsprechung in Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 6 StbG die Nichtanbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug als gravierenden Verstoß qualifiziert (VwGH vom 23.12.2019, Ra 2019/01/0475). Die beiden anderen Übertretungen sind dagegen als nicht gravierend zu qualifizieren.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erwerb der österreichischen Staatbürgerschaft gemäß § 58c StbG und damit des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist zum Zeitpunkt der Anzeigelegung zu beurteilen, da die Behörde rückwirkend mit dem Datum der Anzeigelegung den Wiedererwerb mit Bescheid festzustellen hat (§ 58c Abs. 7 StbG). Die Anzeige zum Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 58c StbG wurde am 02.05.2023 eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt lag die Begehung der Vorteilszuwendung erst 2 Jahre zurück. Nach jener Tatbegehung liegen weiters Verstöße wegen Verletzung der Lenkerauskunftspflicht, des Verursachens vermeidbarer Emissionen durch den Motor eines Kfz und des Nichtanbringens der vorgeschriebenen Begutachtungsplakette vor. Zwar richteten sich diese Verstöße nicht gegen dasselbe geschützte Rechtsgut, doch kann damit nicht von einem „Wohlverhaltenszeitraum“ zwischen der Vorteilszuwendung und dem Zeitpunkt des Einbringens der Anzeige gesprochen werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass an der Notwendigkeit eines längeren Wohlverhaltens auch ein ehrliches Bereuen nichts zu ändern vermag (VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0397).
Die Beurteilung der zwingenden Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 ist einer Ermessensübung im Sinne des § 11 StbG vorgelagert und liegt nicht im (freien) Ermessen der Behörde (VwGH vom 22.08.2007, 2005/01/0067). Auch können aus erbrachten Leistungen des Anzeigelegers in anderen Lebensbereichen, die etwa der Allgemeinheit zugutekommen, keine Rückschlüsse auf dessen zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr oder vor österreichischen Behörden, auf welches sich die gegenständliche Prognose zu beziehen hat, gezogen werden.
Aufgrund der vorliegenden Gesetzesübertretungen kann im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt daher noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Anzeigeleger in Zukunft Gewähr dafür bieten, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darzustellen noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen zu gefährden.
Der Gesetzgeber hat auch bei den Tatbeständen, die einen Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige regeln (§ 57, § 58c StbG), die allgemeine Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorgesehen, ausgenommen wurde hingegen die des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG. Diese - bereits vor BGBl. I Nr. 96/2019 bestehende - Regelung hat auch durch die letzten Novellierungen des § 58c StbG keine Änderung erfahren (vgl. dazu die Materialien, 1421 der Beilagen 27. GP Ausschussbericht, zu Abs. 3: „In beiden Fällen soll (weiterhin) Voraussetzung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft sein, dass der Fremde, der gestützt auf Abs. 3 die Staatsbürgerschaft begehrt, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 erfüllt.“ Dass im Verfahren nach § 58c StbG dabei ein anderer Prüfungsmaßstab anzulegen wäre, ergibt sich daraus jedoch nicht. Schließlich ist nach einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über eine neue Anzeige gemäß § 58c StbG möglich.
Es sind daher die Voraussetzung für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund der Anzeige vom 02.05.2023 gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht erfüllt.“
2.2. Der Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2024, ..., wurde dem Beschwerdeführer am 10. Jänner 2024 zu Handen seines damaligen Rechtsvertreters zugestellt.
2.3. Mit am 2. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. April 2024, 152/022/2389/2023, VGW-152/V/22/4134/2024, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 4. Jänner 2024 erhobene Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Es wurde zudem ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 V-G nicht zulässig sei.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Jänner 2025 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 28. Jänner 2025) wurde die neuerliche, am 23. Juli 2024 bei der belangten Behörde eingelangte Anzeige des Beschwerdeführers (iSd § 58c StbG) auf Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Falle des Vorliegens eines nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG relevanten Fehlverhaltens für eine Verneinung des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein längeres Wohlverhalten des Fremden zu verlangen sei. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 58c StbG und damit des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG sei zum Zeitpunkt der Anzeigenlegung zu beurteilen, da die Behörde rückwirkend mit dem Datum der Anzeigenlegung den Wiedererwerb mit Bescheid festzustellen habe (§ 58c Abs. 7 StbG). Im Vergleich zum Bescheid vom 4. Jänner 2024 habe sich lediglich der Zeitraum seit den gesetzten Verhaltensweisen und der Übertretungen verändert. Die nunmehrige Anzeige sei am 23. Juli 2024 und somit ca. 1 Jahr und 2 Monate nach der vorherigen Anzeige gelegt worden. Der relevante Wohlverhaltenszeitraum sei dadurch um genau diese Zeit länger. Insofern sei keine maßgebliche Veränderung des Sachverhaltes eingetreten und liege dieselbe Sache vor. Aufgrund des erlassenen Bescheides vom 4. Jänner 2024 liege bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Anzeige des Beschwerdeführers vor und sei mangels maßgeblicher Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
4. In der dagegen rechtzeitig erhobenen, am 21. Februar 2025 eingebrachten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und seinen Antrag positiv zu erledigen. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Bestimmung des § 58c geschaffen worden sei, um Nachkommen von „NS-Verfolgten“ eine Rückkehr zu ermöglichen. Es sei daher unverständlich und beschämend, dass seine Einbürgerung an Bagatellen, wie einer beschädigten Begutachtungsplakette oder einem 11 Minuten laufenden Motor scheitere. Er sei seit 2009 in Österreich ansässig und leiste seit dem Jahr 2010 eine bedeutende Arbeit für die jüdische Gemeinde in Österreich, insbesondere im Bereich jüdischer Bestattungen. Während viele Antragsteller nach § 58c StbG nicht in Österreich leben und nicht überprüft werden könnten, werde er als hier lebender Jude unverhältnismäßig streng behandelt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung widerspreche dem Zweck und der Intention des Gesetzes und führe zu einer unzulässigen Benachteiligung derjenigen, die sich tatsächlich und dauerhaft in Österreich integriert hätten.
Sein Wohlverhaltenszeitraum habe sich um 18 Monate verlängert, ohne dass neue Verstöße vorlägen. Die Behörde ziehe Verstöße heran, die in keiner Weise eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen. Es liege daher eine wesentliche Änderung der Sachlage vor.
5. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand, legte die Beschwerde vor und räumte dem Verwaltungsgericht einen lesenden Zugriff auf den elektronischen Behördenakt ein.
6. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 29. September 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
7. Binnen offener Frist beantragte der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
8. Abgesehen von den im Bescheid vom 4. Jänner 2024 im Hinblick auf das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG festgestellten (strafrechtlich wie auch verwaltungsstrafrechtlich relevanten) Verhaltensweisen, hat der Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2010 im Bereich der jüdischen Bestattung für die Israelitische Kultusgemeinde arbeitet und seit dem Jahr 2014 insoweit auch als Friedhofsleiter tätig ist, folgende Handlungen gesetzt:
8.1. Der Beschwerdeführer hat am 25. Jänner 2023, 13.50 Uhr in 1020 Wien, Rembrandtstraße 7, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach hat er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Der Beschwerdeführer wurde deswegen wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz mit in Rechtskraft erwachsener behördlicher Strafverfügung vom 24. März 2023 eine Geldstrafe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt.
8.2. Der Beschwerdeführer hat am 24. März 2023 versucht, einem Amtsträger, nämlich der Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien E. F., für ihre Aufsichtstätigkeit bei einer „Sonder-Verlötung“ eines Sarges durch die Bestattung Wien, mithin für die Vornahme eines Amtsgeschäftes, einen ungebührlichen Vorteil zu gewähren, indem er ihr nach der Kontrolle 100 Euro übergeben wollte, wobei es beim Versuch geblieben ist, weil E. F. das Geld ablehnte.
Das zur Zl. ... von der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschwerdeführer geführte strafrechtliche Verfahren wegen § 307a Abs. 1 StGB wurde gemäß § 191 StPO („Einstellung wegen Geringfügigkeit“) von der Staatsanwaltschaft mit 3. August 2023 mit der Begründung eingestellt, dass im Hinblick auf den Vorwurf der Vorteilszuwendung der Störwert der Tat insgesamt als gering anzusehen sei und auch eine Bestrafung oder eine Diversion nach den Fallumständen aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht geboten erscheine.
8.3. Der Beschwerdeführer hat am 26. Jänner 2024, 9.50 Uhr, auf der Autobahn 4,5,209, Fahrtrichtung: KN Wien Prater, Abschnitt KN Schwechat-Wien, Simmeringer Haide, ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen RI-1 (HR) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da die Gültigkeit der am Fahrzeug angebrachten Klebevignette zum Zeitpunkt der Benützung nicht mehr gültig war und für das Kennzeichen auch keine gültige Digitale Vignette registriert gewesen ist. Über den Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG mit der rechtskräftigen behördlichen Strafverfügung vom 5. Juli 2024 gemäß § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe von € 550,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 13 Stunden) verhängt.
8.4. Der Beschwerdeführer hat am 5. März 2024, 8.33 Uhr, in Wien 9, Universitätsstraße, Kreuzung Währinger Straße in Richtung Maria Theresien Straße, als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen, AA-1 (SK), trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern ist weitergefahren. Der Beschwerdeführer wurde daher mit rechtskäftiger Strafverfügung vom 14. Mai 2024 wegen Übertretung des § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von € 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 16 Stunden) bestraft.
Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines PKW mit dem Kennzeichen W-1, am 10. November 2024, 13.30 Uhr, in 1210 Wien, A22 Strebersdorf, Str.km 9,566, Richtung stadteinwärts, an einem außerhalb eines Ortsgebietes liegenden Bereich, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 47 km/h überschritten, wobei die Messtoleranz bereits abgezogen wurde. Der Beschwerdeführer hat dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 übertreten, weshalb über ihn mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 27. Jänner 2025 gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 eine Geldstrafe von € 340,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 14 Stunden) verhängt wurde.
II. Beweiswürdigung:
1. Die zum Gang des Verfahrens betreffend die am 2. Mai 2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Anzeige nach § 58c getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des elektronisch geführten behördlichen Aktes ..., zu dem die belangte Behörde nach Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien die Leseberechtigung erteilt hat. Der Verfahrensgang zur verfahrensgegenständlichen Anzeige (vom 23. Juli 2024) ergibt sich aus dem ebenfalls elektronisch geführten verfahrensgegenständlichen Akt der belangten Behörde, .... Der Akteninhalt blieb zudem unbestritten.
2. Die Feststellungen zu den personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, zu seinen Staatsangehörigkeiten, seinem innerstaatlichen Aufenthaltsrecht ergeben sich aus im Akt einliegenden Unterlagen (insbesondere der vorgelegten Kopien der Reisedokumente des Beschwerdeführers) bzw. aus Abfragen des Fremdenregisters. Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf den Beschwerdeausführungen und insbesondere seiner Aussage in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.
3. Das Vorliegen der festgestellten Vorfälle im Straßenverkehr bzw. die vorgenommenen rechtskräftigen Bestrafungen wegen der begangenen Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus den aktenkundigen Strafverfügungen und den Meldungen der LPD Wien bzw. des Magistrates der Stadt Wien. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass er sich im Einzelnen nicht mehr erinnern könne, ob er die Verwaltungsübertretungen, wegen derer er bestraft wurde, selbst begangen habe oder eine anderer Person, der er das Kfz geborgt habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im Falle von rechtskräftigen Strafverfügungen bzw. Straferkenntnissen an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der gesetzten Handlungen oder Unterlassungen, deretwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. auch im Zusammenhang mit Strafverfügungen etwa VwGH 13. Juni 2019, Ra 2019/02/0015). Ebenso ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, im Hinblick auf die Identität des Täters abweichende Feststellungen zu treffen, sondern ist das Verwaltungsgericht auch hinsichtlich der Identität des Täters an die rechtskräftige Strafverfügung gebunden. Die Feststellung einer abweichenden Identität dahingehend, dass eine andere Person die Verwaltungsübertretung begangen hat, ist dem Verwaltungsgericht angesichts der Bindungswirkung verwehrt (vgl. VwGH 21. August 2014, Ra 2014/11/0027 und neuerlich VwGH 13. Juni 2019, Ra 2019/02/0015). Zudem dient – angesichts der Bindungswirkung von rechtskräftigen Strafverfügungen und Straferkenntnissen – das Staatsbürgerschaftsverfahren nicht dazu, ein Verwaltungsstrafverfahren neuerlich aufzurollen (vgl. zB VwGH 19. Mai 2021, Ra 2021/01/0058, VwGH 24. Juni 2010, 2008/01/0230, VwGH 3. Dezember 2003, 2002/01/0291).
4. Die Feststellungen zum – Gegenstand des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft Wien ... bildenden – gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurf und dem von ihm am 24. März 2023 gesetzten Verhalten ergeben sich aus den im beigeschafften Akt ... einliegenden Unterlagen, insbesondere des Aktenvermerks der Frau E. F. (ON 2, 5), der Anordnung von Ermittlungen (ON 3,1) und der Zeugenvernehmung der E. F. (ON 4.2.8., 1) und der von der Staatsanwaltschaft Wien vorgenommenen Begründung der Einstellung ( ON 1.4, 1). Der Beschwerdeführer, der in seiner Beschuldigtenvernehmung vor der LPD Wien (ON 4.2.6. 1) im Hinblick auf den in Rede stehenden Vorwurf von seinem Recht die Aussage zu verweigern, Gebrauch gemacht hat, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien unter Vorhalt des Tatvorwurfes, er hätte am 24.03.2023 versucht einem Amtsträger des Magistrates der Stadt Wien, nämlich Frau E. F., für ihre Aufsichtstätigkeit bei einer Sonderverlötung eines Sarges durch die Bestattung Wien für die pflichtgemäße Vornahme eines Amtsgeschäftes EUR 100,-, ihr übergeben habe wollen, wobei Frau F. dies nicht angenommen habe, diesen (festgestellten) Sachverhalt auch nicht bestritten, sondern dazu (den Tatvorwurf bestätigend) angeführt, dass er Frau F. diesen Betrag als ein Dankeschön habe geben wollen, weil die Amtshandlung seines Erachtens ordnungsgemäß ausgeführt worden sei, er habe sich bei ihr erkenntlich zeigen wollen.
III. Rechtlich folgt daraus:
§ 68 AVG lautet (soweit im Gegenstand maßgeblich):
„2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des StbG lauten (§ 10 idF BGBl. I Nr. 162/2021; § 58c idF BGBl. I Nr. 48/2022):
„§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
(1a) Abs. 1 gilt auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er
1. Staatsbürger war und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte,
2. als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurde, oder
3. als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurde,
und er dies der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.
(3) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.
(4) Weiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie
1. einer Person ist, die als Staatsbürger aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist, oder
2. einer Person ist, die als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 27), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Abs. 3 und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach §§ 32 bis 34 oder 37 verloren hat.
(6) Als Nachkommen gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.
(7) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben hat.
(8) Die Anzeige kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.
(9) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. § 19 Abs. 2 gilt.
(10) Die Behörde kann in Verfahren nach Abs. 1 bis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dem Einschreiter und der Behörde zu übermitteln.“
„Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
[…]“
1. Mit – in Rechtskraft erwachsenem – Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2024 wurde gemäß § 39 StbG festgestellt, dass der Beschwerdeführer, die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund der am 2. Mai 2023 eingelangten Anzeige gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG nicht erworben hat. Die Voraussetzungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund der Anzeige vom 2. Mai 2023 waren gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer im Bescheid näher dargestelltes strafrechtlich sowie verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hat.
2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde die neuerliche, am 23. Juli 2024 eingebrachte verfahrenseinleitende Anzeige auf Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft iSd § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
3. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens (nur) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag selbst ist dem Verwaltungsgericht im Gegenstand daher verwehrt.
4. Vorauszuschicken ist, dass nicht zu erkennen ist, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf Anzeigen nach § 58c StbG die Anwendung des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) ausschließen wollte (vgl. VwGH 4.5.2022, Ra 2022/01/0006 zu § 59 StbG).
4.1. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist (auch vom Verwaltungsgericht) von der rechtskräftigen Vorentscheidung - dies kann auch eine solche einer Verwaltungsbehörde sein - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. für viele und zur Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung zu § 68 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mwN; vgl. zum Prozesshindernis der entschiedenen Sache [res iudicata] auch etwa VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0334, mwN; VwGH 4.05.2022, Ra 2022/01/0006).
4.2. Die neuerliche Anzeigenlegung wurde auf dieselbe Rechtsgrundlage (§ 58c StbG) gestützt wie jene vom 2. Mai 2023, es liegt auch keine wesentliche nachträgliche Änderung der Rechtslage vor. Der Beschwerdeführer führt jedoch aus, dass mittlerweile ein maßgeblicher Zeitraum des Wohlverhaltens, somit eine wesentliche Sachverhaltsänderung, eingetreten sei, sodass keine „res judicata“ vorliege.
4.3. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28. 1. 2003, 2002/18/0295; 5. 7. 2005, 2005/21/0093; 25. 4. 2007, 2004/20/0100; VfSlg 19.269/2010; VfGH 11. 6. 2015, E 1286/2014), und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl VwGH 3. 11. 2004, 2004/18/0215; 12. 9. 2006, 2003/03/0279; 19. 1. 2010, 2009/05/0097; 20. 5. 2010, 2008/07/0104). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag, dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; vgl auch VwGH 22. 11. 2005, 2005/01/0626; 21. 3. 2006, 2006/01/0028; zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 26 ff (Stand 1.3.2018, rdb.at)).
4.4. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass grundsätzlich ein maßgebliches Wohlverhalten, deren Dauer auch vom als die ursprüngliche negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten abhängt, durchaus geeignet sein kann, eine wesentliche Sachverhaltsänderung iSd § 68 Abs. 1 AVG zu begründen.
5. Aus der Rechtskraftwirkung des behördlichen Bescheides vom 4. Jänner 2024 folgt, dass die Staatsbürgerschaft aufgrund der am 2. Mai 2023 bei der belangten Behörde eingelangten Anzeige mangels Vorliegens der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, nicht erworben wurde, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorgelegen ist.
Ausweislich des Wortlauts des § 58c Abs. 3 StbG ist der Erwerb der Staatsbürgerschaft von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 leg. cit. abhängig (vgl. auch den Initiativantrag 2146/A XXVII. GP, 4). Dass der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG in einem Verfahren nach § 58c StbG ein anderer Bedeutungsgehalt als bei Prüfung anderer Verleihungstatbestände zuzumessen wäre, wie dies der Beschwerdeführer im Ergebnis moniert, ist nicht ersichtlich. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Im Hinblick auf den (im in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 4. Jänner 2024 als Abweisungsgrund herangezogenen) zweiten Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck. § 10 Abs. 1 Z 6 StbG knüpft aber nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers dürfen grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden (vgl. zu allem etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417; VwGH 29.01.2019, Ro 2018/01/0018). Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann sich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (vgl. VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417). Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (etwa nach Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl. VwGH 22.08.2007, 2005/01/0067, mwN VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291). Bei dem Vorgesagten ist zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll (vgl. auch dazu VwGH 29.01.2019, Ro 2018/01/0018). Diese Rechtsprechung weist darauf hin, dass im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. zu diesem Ziel bzw. die allgemeine Wertung des Gesetzgebers nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, bereits VwGH 10.4.2008, 2007/01/1394, und 20.9.2011, 2009/01/0024, mwN zum Ganzen VwGH 18.03.2022, Ra 2022/01/0056). Dies ist bereits aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erkennbar, wonach bei Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG die in § 11 StbG normierte Orientierung des Fremden zwingend verneint werden muss und ein Rückgriff auf § 11 StbG bei der Beurteilung von § 10 Abs. 1 Z 6 StbG verfehlt sei (vgl. nochmals VwGH Ro 2021/01/0010, zum Ganzen VwGH 18.03.2022, Ra 2022/01/0056). Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des einer negativen Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG entgegenstehenden, längeren Wohlverhaltens des Antragstellers ist das für die negative Prognose als tragend angesehene Fehlverhalten.
6. Zu prüfen ist im Gegenstand daher, ob unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ein maßgebliches Wohlverhalten, welches eine wesentliche Sachverhaltsänderung iSd § 68 Abs. 1 AVG begründet, vorliegt.
Unter Bedachtnahme auf die im in Rechtskraft erwachsenen Bescheid als maßgeblich erachteten Erwägungen liegt diesem zugrunde, dass der Beschwerdeführer Beamten der Staatsbürgerschaftsbehörde, MA 35, am 02.06.2021 einen ungebührlichen Vorteil in Form der Bezahlung von Überstunden angeboten hat, damit bestimmte Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 58c StbG schneller bearbeitet werden. Dass die Tat der Vorteilszuwendung gemäß § 307a Abs. 1 StGB begangen wurde, wurde von der belangten Behörde (aufgrund der Zeugenaussagen und der unbestrittenen Übernahme der Verantwortung für die Tat in der Hauptverhandlung durch den Anzeigeleger) als erwiesen angenommen. Das Nichtvorliegen der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG stützte die belangte Behörde darüber hinaus noch darauf, dass der Beschwerdeführer am 2. August 2021 als Lenker den Motor eines Kfz elf Minuten am Stand laufen ließ und er dadurch mehr Rauch, üblen Geruch und unnötige Luftverunreinigung verursacht hat, als bei sachgemäßem Betrieb, er am 12. April 2022 eine behördlich angeforderte Lenkerauskunft nicht erteilt hat, und am 23. Jänner 2023 als Zulassungsbesitzer eines Kfz nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, wobei letztere Übertretung unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur als gravierend eingestuft wurde.
Für die Prüfung eines nunmehrig vorliegenden relevanten Wohlverhaltens ist noch in den Blick zu nehmen, dass der Beschwerdeführer am 25. Jänner 2023 die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hat, wobei diesem Umstand für sich genommen kein hohes Gewicht zukommt. Anderes gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2023 versucht hat, einem Amtsträger, nämlich der Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien E. F., für ihre Aufsichtstätigkeit bei einer „Sonder-Verlötung“ eines Sarges durch die Bestattung Wien, mithin für die Vornahme eines Amtsgeschäftes, einen ungebührlichen Vorteil zu gewähren, indem er ihr nach der Kontrolle 100 Euro übergeben wollte, wobei es beim Versuch geblieben ist, weil E. F. das Geld ablehnte. Damit setzte der Beschwerdeführer nachdem er bereits am 2. Juni 2021 mit der Vorteilszuwendung im Hinblick auf § 307a StGB eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt hatte und diese Angelegenheit im Jahr 2022 diversionell erledigt wurde, bereits im Jahr 2023 erneut einschlägiges, abermals im Hinblick auf § 307a StGB strafrechtlich relevantes Verhalten (vgl. dazu Nordmeyer/Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 307a [Stand 1.5.2024, rdb.at]) und beeinträchtigte damit das erhebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung von Korruption in der Vollziehung (zu einer im öffentlichen Interesse gelegenen effektiven Korruptionsbekämpfung vgl. im Allgemeinen auch RV 2098 der Beilagen XXVII. GP) bzw. handelte dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Sicherung von durch das Strafgesetzbuch geschützten Rechtsgüter zu wider. Zudem hat der Beschwerdeführer am 26. Jänner 2024 ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, und am 5. März 2024 als Lenker eines PKWs trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern ist er weitergefahren, wobei der Verwaltungsgerichtshof das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrslichtsignalanlage bereits mehrmals als gravierenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung eingestuft (vgl. VwGH 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0032, VwGH 24.04.2014, 2013/01/0172, sowie allgemein zu Schutzmaßnahmen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen auch VwGH 21. November 2013, 2013/01/0002).
Die belangte Behörde vertritt vor dem Hintergrund, dass gemäß § 58c Abs. 7 StbG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58c Abs. 1, 2., 3 oder 4, festzustellen ist, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde erworben hat, die Auffassung, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 58c StbG und damit des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zum Zeitpunkt der Anzeigenlegung zu beurteilen sei. Ausgehend von der behördlichen Rechtsansicht der Maßgeblichkeit der Sachlage (und somit auch als Bezugspunkt für die Prüfung der Dauer des Wohlverhaltens) im Zeitpunkt der Anzeigenlegung am 23. Juli 2024 läge jedoch insoweit ein nicht einmal fünf Monate andauerndes Wohlverhalten seit der letzten (als gravierend einzustufenden) Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers am 5. März 2024 vor.
Wollte man abweichend davon im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen, prozessualen Entscheidung (Zurückweisung gemäß § 68 AVG) auf die im Zeitpunkt der am 28. Jänner 2025 erfolgten Erlassung des angefochtenen Bescheides vorliegende Sachlage abstellen (vgl. VwGH 27.06.2001, 98/18/0297), hätte dies zur Folge, dass diesfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2024, als Lenker eines PKW an einem außerhalb eines Ortsgebietes liegenden Bereich, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 47 km/h überschritten hat, wobei die Messtoleranz bereits abgezogen wurde und diese Übertretung einen gravierenden Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, darstellt (vgl. zB VwGH 18.06.2014, 2013/01/0120, wo etwa eine im Stadtgebiet erfolgte Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h bzw. von 30 km/h um 13 km/h als gravierender Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung eingestuft wurde). Ausgehend von einer Maßgeblichkeit der Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 28. Jänner 2025 läge jedoch insoweit ein nicht einmal drei Monate andauerndes Wohlverhalten seit der letzten (als gravierend einzustufenden) Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers am 10. November 2024 vor.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob „res judicata“ vorliegt, auch nicht nach dem Sachverhalt zu beurteilen habe, der der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlag, sondern auch zu prüfen habe, ob sich die Sach- und Rechtslage seit der Stellung eines neuerlichen Antrages, der von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, geändert hat (VfGH 11.06.2015, E 1286/2014), liegen im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Verkündung am 29. September 2025) ausgehend von der letzten gravierenden, am 10. November 2024 begangenen Verwaltungsübertretung etwa zehn Monate des Wohlverhaltens vor).
In Anbetracht des wiederholten Verstoßes gegen korruptionsstrafrechtliche Normen, deren Beeinträchtigung durch den Beschwerdeführer im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwer ins Gewicht fällt und der gehäuften, zum Teil gravierenden Verhaltensweisen im Bereich des Straßenverkehrs läge jeweils – egal auf welche der in Betracht kommenden, oben dargestellten Sachlagen man auch abstellen wollte – keinesfalls ein nach Lage des Falles ausreichender (auch nicht nur annähernd fünf Jahre seit dem jeweils letzten gravierenden Fehlverhalten erreichender) Wohlverhaltenszeitraum vor, sodass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis zum Verleihungserfordernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG im Rahmen der bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 68 AVG vorzunehmenden Prognosebeurteilung (vgl. dazu auch die in Punkt 4.3. dargestellte Judikatur) von vornherein ausgeschlossen werden kann (VwGH 28. 1. 2003, 2002/18/0295; 5. 7. 2005, 2005/21/0093; 25. 4. 2007, 2004/20/0100; VfSlg 19.269/2010; VfGH 11. 6. 2015, E 1286/2014), und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides auch nicht möglich war (vgl VwGH 3. 11. 2004, 2004/18/0215; 12. 9. 2006, 2003/03/0279; 19. 1. 2010, 2009/05/0097; 20. 5. 2010, 2008/07/0104; siehe auch VwGH 30.6.2011, 2008/03/0063, mwN, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz, nach dem ein Wohlverhalten von mehr als fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen wäre).
7. Eine wesentliche Änderung des Sachverhalts, da kein maßgebliches Wohlverhalten vorliegt, liegt daher (ebenso wie eine geänderte Rechtslage oder ein geändertes Parteienbegehren) nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war daher abzuweisen und die behördlich vorgenommene Zurückweisung der verfahrensgegenständlichen Anzeige wegen „entschiedener Sache“ zu bestätigen.
8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Wie aufgezeigt, hängt das rechtliche Schicksal der Revision auch nicht von der Beantwortung der Rechtsfrage, welche Sachlage im Gegenstand (für die Prüfung eines Wohlverhaltens) die maßgebliche ist, ab.
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